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   BGH, 06.07.1999 - VI ZR 290/98   

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https://dejure.org/1999,307
BGH, 06.07.1999 - VI ZR 290/98 (https://dejure.org/1999,307)
BGH, Entscheidung vom 06.07.1999 - VI ZR 290/98 (https://dejure.org/1999,307)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 1999 - VI ZR 290/98 (https://dejure.org/1999,307)
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Zu spät erkannte Osteitis

§ 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung, Beweiserleichterungen bei unterlassener Befunderhebung (hier: unterlassener Wundabstrich);

§ 402 ZPO, kritisches Hinterfragen des Sachverständigenberichts

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BGB § 823 Aa

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kunstfehler durch zu spät erkannte und behandelte nachoperative Wundentzündung - Osteitis in Folge ärztlichen Behandlungsfehlers - Schmerzensgeld wegen unterlassenem postoperativen Wundabstrich - Ursachenzusammenhang zwischen ärztlichem Fehler und anschließendem ...

  • rabüro.de

    Zu den Voraussetzungen einer Beweiserleichterung bei Unterlassung der medizinisch gebotenen Erhebung eines Befundes

  • Judicialis

    BGB § 823 Aa

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Beweiserleichterungen im Arzthaftungsprozeß

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtinco.de (Leitsatz)
  • recht-gehabt.de (Kurzinformation)

    Arzthaftung: Wann kann ich Schadensersatz / Schmerzensgeld vom Arzt verlangen?

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3408
  • MDR 1999, 1265
  • VersR 1999, 1282
 
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Wird zitiert von ... (109)

  • BGH, 13.06.2008 - V ZR 114/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung eines Beratungsvertrages im Rahmen des

    bb) Eine Umkehr der Beweislast kann auch nicht mit der Verletzung einer Dokumentationspflicht begründet werden (vgl. dazu BGHZ 72, 133, 138; Urt. v. 6. Juli 1999, VI ZR 290/98, NJW 1999, 3408, 3409 - zur ärztlichen Behandlung), weil es eine solche Obliegenheit des Verkäufers zur Aufzeichnung des wesentlichen Inhalts der Beratung nicht gibt.
  • BGH, 11.10.2007 - IX ZR 105/06

    Darlegungs- und Beweislast für den Hinweis des Rechtsanwalts auf die Abhängigkeit

    Eine solche Pflicht, die etwa Ärzte trifft (BGHZ 72, 132, 138; BGH, Urt. v. 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98, NJW 1999, 3408, 3409 f), besteht aber bei der Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 - IX ZR 117/86, NJW 1988, 200, 203 und v. 13. Februar 1992 - IX ZR 105/91, NJW 1992, 1695, 1696; ferner Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee aaO Rn. 782 f) ebenso wenig wie bei der Anlageberatung durch Kreditinstitute (BGHZ 166, 56, 61).
  • BGH, 27.04.2004 - VI ZR 34/03

    Begriff und Rechtsfolgen eines groben Behandlungsfehlers

    f) Diese dargestellten Grundsätze gelten nicht nur für den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen einem groben Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden, sie gelten entsprechend für den Nachweis des Kausalzusammenhangs bei einem einfachen Befunderhebungsfehler, wenn - wie im vorliegenden Fall - zugleich auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen ist, weil sich bei der unterlassenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, daß sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde, d.h. für die zweite Stufe der vom Senat entwickelten Beweiserleichterungen nach einem einfachen Befunderhebungsfehler (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 132, 47, 52 ff.; vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - VersR 1999, 1282, 1283; vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00 - aaO; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 394/02 - VersR 2003, 1256, 1257; vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen - jeweils m.w.N.; Groß, aaO, S. 429, 432 ff.; Steffen, Festschrift für Hans Erich Brandner, S. 327, 334 ff.).
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