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   BGH, 08.05.2018 - VI ZR 295/17   

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https://dejure.org/2018,19055
BGH, 08.05.2018 - VI ZR 295/17 (https://dejure.org/2018,19055)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2018 - VI ZR 295/17 (https://dejure.org/2018,19055)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2018 - VI ZR 295/17 (https://dejure.org/2018,19055)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 9 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), § 823 Abs. 1 BGB, §§ ... 249 ff. BGB, § 249 Abs. 1, § 252 Satz 1 BGB, §§ 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB, § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 21a Abs. 1 EnWG, § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EnWG, § 21a Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG, § 21a Abs. 5 Satz 2 EnWG, § 21a Abs. 5 Satz 3 EnWG, § 21a Abs. 6 EnWG, § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG, § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 EnWG, § 18 ARegV, § 19, § 20 ARegV, § 21 ARegV, § 7 ARegV, § 19 Abs. 1 Satz 1 ARegV, § 19 Abs. 1 Satz 2 ARegV, § 19 Abs. 3 ARegV, § 20 Abs. 1 Satz 1 ARegV, § 20 Abs. 1 Satz 2 ARegV, § 20 Abs. 1 Satz 3 ARegV, § 20 Abs. 2 ARegV, § 20 Abs. 3 ARegV, § 19 Abs. 1 ARegV, § 4 Abs. 5 ARegV, § 19 Abs. 3 Satz 1 ARegV, § 20 Abs. 1 ARegV, § 276 Abs. 1 BGB, § 252 BGB, § 249 BGB, § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO, § 287 Abs. 1 ZPO, § 5 ARegV, § 6 Abs. 1 Satz 1 ARegV, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StromNEV, § 21 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes auf Schadensersatz für entgangenen Gewinn wegen der Verschlechterung ihres Qualitätselements und deren Auswirkung auf ihre von der Bundesnetzagentur festgesetzten Erlösobergrenzen; Schadensersatzanspruch bei ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zum Schadenersatz bei Erlösminderungen aufgrund von fremdverursachten Versorgungsunterbrechungen im Qualitätselement nach ARegV

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 252, 823 Abs. 1 BGB, § 21a EnWG, §§ 18, 19, 20 ARegV
    Schadensersatz für entgangenen Gewinn als Folge einer Versorgungsunterbrechung (Qualitätselement-Schaden)

  • rewis.io

    Schadensersatz bei Beschädigung eines Stromkabels: Anspruch des Netzbetreibers auf entgangenen Gewinn wegen eines Qualitätselement-Schadens

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 252; BGB § 823 Abs. 1; EnWG § 21 a; ARegV § 18; ARegV § 19; ARegV § 20
    Anspruch eines Netzbetreibers auf Ersatz des "Qualitätselementschadens" infolge Beschädigung eines Stromkabels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes auf Schadensersatz für entgangenen Gewinn wegen der Verschlechterung ihres Qualitätselements und deren Auswirkung auf ihre von der Bundesnetzagentur festgesetzten Erlösobergrenzen; Schadensersatzanspruch bei ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Stromkabel beschädigt: Tiefbauer muss auch den "Qualitätselement-Schaden" ersetzen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Stromkabel beschädigt: Tiefbauer muss auch den "Qualitätselement-Schaden" ersetzen! (IBR 2018, 506)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 1118
  • VersR 2018, 1067
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12

    Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der

    Auszug aus BGH, 08.05.2018 - VI ZR 295/17
    Diese Verordnungsermächtigung wird durch die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) ausgefüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 14 ff.).

    Schließlich bestimmt § 20 Abs. 3 ARegV, dass für die Gewichtung der Kennzahlen oder der Kennzahlenwerte sowie die Bewertung der Abweichungen in Geld zur Ermittlung der Zu- und Abschläge auf die Erlöse nach § 19 Abs. 1 ARegV (monetäre Bewertung) insbesondere die Bereitschaft der Kunden, für eine Änderung der Netzzuverlässigkeit niedrigere oder höhere Entgelte zu zahlen, als Maßstab herangezogen werden, analytische Methoden, insbesondere analytische Kostenmodelle, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen, oder eine Kombination von beiden Methoden verwendet werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 16).

    Erfolgt nach diesen Maßgaben eine Bestimmung des Qualitätselements, so hat die Regulierungsbehörde nach § 4 Abs. 5 ARegV von Amts wegen die Erlösobergrenze entsprechend anzupassen, wobei die Anpassung höchstens einmal jährlich zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 17).

    Ziel einer Qualitätsregulierung nach § 18 ARegV ist es, eine Versorgungsunterbrechung unter den gegebenen Rahmenbedingungen nach Möglichkeit zu vermeiden und eine aufgetretene Störung so kurz wie möglich zu halten, also auf eine zeitnahe Wiederaufnahme der Energieversorgung hinzuwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 72 ff.).

    In einem solchen Fall wäre es im Rahmen der Qualitätsregulierung nicht sachgerecht, wenn diese Versorgungsunterbrechung unberücksichtigt bliebe, weil als Störungsanlass "Einwirkungen Dritter" benannt würden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 75 f.).

  • BGH, 22.09.2016 - VII ZR 14/16

    Schadensersatzpflicht eines Zuschauers gegenüber dem Verein für das Zünden eines

    Auszug aus BGH, 08.05.2018 - VI ZR 295/17
    Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde (Senat, Urteile vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 10; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 12; vom 10. Juli 2012 - VI ZR 127/11, NJW 2012, 2964 Rn. 13; BGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - VII ZR 74/15, NJW 2018, 944; Versäumnisurteil vom 22. September 2016 - VII ZR 14/16, BGHZ 211, 375 Rn. 14 jeweils mwN).

    Wirken dagegen in dem Schaden die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 55; BGH, Versäumnisurteil vom 22. September 2016 - VII ZR 14/16, BGHZ 211, 375 Rn. 15 jeweils mwN).

    Sie erfolgte nicht nur zufällig aus Anlass der Eigentumsverletzung und war von der Klägerin nicht zu vermeiden (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. September 2016 - VII ZR 14/16, BGHZ 211, 375 Rn. 15: Haftung eines Zuschauers wegen Zündens eines Sprengkörpers bei einem Fußballspiel für dem Verein vom Sportgericht auferlegte Geldstrafe).

  • BGH, 20.05.2014 - VI ZR 381/13

    Haftung eines Arztes für psychische Folgen der unerwünschten Mitteilung einer

    Auszug aus BGH, 08.05.2018 - VI ZR 295/17
    Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde (Senat, Urteile vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 10; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 12; vom 10. Juli 2012 - VI ZR 127/11, NJW 2012, 2964 Rn. 13; BGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - VII ZR 74/15, NJW 2018, 944; Versäumnisurteil vom 22. September 2016 - VII ZR 14/16, BGHZ 211, 375 Rn. 14 jeweils mwN).

    Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 10 mwN).

  • OLG Frankfurt, 25.09.2019 - 17 U 45/19

    Deliktische Haftung des Herstellers im Abgasskandal

    Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13 -, BGHZ 201, 263-271, Rn. 10 m.w.N.; Urteil vom 08. Mai 2018 - VI ZR 295/17 -, Rn. 30, juris).

    Der Schädiger kann nicht für solche Verletzungen oder Schäden haftbar gemacht werden, die der Betroffene in seinem Leben auch sonst üblicherweise zu gewärtigen hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13 -, BGHZ 201, 263-271, Rn. 10 m.w.N.; BGH, Urteil vom 08. Mai 2018 - VI ZR 295/17 -, Rn. 30, juris).

  • OLG Karlsruhe, 19.11.2019 - 17 U 146/19

    Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals:

    Schließlich sind die Kosten für den Kreditschutzbrief auch vom Schutzzweck des § 826 BGB umfasst, da sich insoweit keine Gefahr realisiert hat, die dem allgemeinen Lebensrisiko und damit dem Risikobereich des Klägers zuzurechnen ist (vgl. zur Begrenzung der Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm nur Schutzzweck nur BGH, Urteil vom 08. Mai 2018 - VI ZR 295/17 -, juris Rn. 30 mwN).
  • OLG Brandenburg, 29.09.2021 - 4 U 285/20

    Ansprüche des Betreibers eines Stromnetzes wegen einer Versorgungsunterbrechung

    a) Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der insoweit maßgebenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend ausgeführt, dass ein Netzbetreiber Ersatz des Gewinns verlangen kann, der ihm entging, weil die Beschädigung seines Stromkabels eine Versorgungsunterbrechung verursachte, die zu einer Verschlechterung seines Qualitätselements und - in der Folge - zu einer Herabsetzung der von der Bundesnetzagentur festgelegten Erlösobergrenzen führte, und dabei die von der Beklagten in erster Instanz aufgeworfenen Fragen, ob der hier in Rede stehende Schaden dem Schutzzweck der Norm unterfällt und ob die Geltendmachung derartiger Schäden dem Sinn und Zweck der Anreizregulierungsverordnung widerspricht, als bereits höchstrichterlich geklärt angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - VI ZR 295/17, juris Rnrn. 11 und 29 ff.).

    Als Instrumente zur Gewährleistung der Qualitätsvorgabe werden nämlich nach § 18 der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung - ARegV) Qualitätselemente benannt, welche Bestandteil der Regulierungsformel zur Festsetzung der Erlösobergrenzen in Anlage 1 zu § 7 ARegV sind und zu denen auch die Netzzuverlässigkeit nach § 19 ARegV gehört (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - VI ZR 295/17, juris Rn. 20).

    Diese wiederum wird in § 19 Abs. 3 Satz 1 ARegV als die Fähigkeit des Energieversorgers beschrieben, Energie möglichst unterbrechungsfrei und unter Einhaltung der Produktqualität zu transportieren mit der Folge, dass im Ausgangspunkt jegliche Versorgungsunterbrechung zu berücksichtigen ist, weil sie für die Verbraucher zu Unannehmlichkeiten führt und eine Verschlechterung der Versorgungsqualität bedeutet (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - VI ZR 295/17, juris Rn. 22).

    bb) Den - vom Schädiger zu erstattenden, adäquat kausal auf die Eigentumsverletzung zurückzuführenden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - VI ZR 295/17, juris Rn. 16 ff.) - entgangenen Gewinn für die Jahre 2017 bis 2020 in Form der Einnahmeausfälle hat das Landgericht rechtsfehlerfrei nach §§ 252, 287 ZPO auf 41.282,54 Euro geschätzt und damit in Höhe des - anhand der ihrerseits auf der Grundlage der Bescheide der Bundesnetzagentur beruhenden klägerischen Berechnung aus der Klageschrift - errechneten finanziellen Anteils des streitgegenständlichen Schadensereignisses am Zurückbleiben des klägerischen Erlöses hinter der ohne die Festsetzung eines Malus erzielbaren Erlösobergrenze für die Kalenderjahre 2017 bis 2020.

    Dies gilt auch dann, wenn der Schaden erst durch das (rechtmäßige oder - sogar - rechtswidrige) Dazwischentreten eines Dritten verursacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - VI ZR 295/17, juris Rn. 26; BGH, Versäumnisurteil vom 22. September 2016 - VII ZR 14/16, juris Rn. 15).

    Wirken dagegen in dem Schaden die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - VI ZR 295/17, juris Rn. 26).

    Sie erfolgte nicht nur zufällig aus Anlass der Eigentumsverletzung und war von der Klägerin nicht zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - VI ZR 295/17, juris Rn. 27), weshalb es insoweit nicht darauf ankommt, ob der Bundesnetzagentur auf Tatsachenebene bei der Datenerhebung oder aber bei der Rechtsanwendung, insbesondere der Ermessensausübung, Fehler unterlaufen sind.

    Insoweit ist ihr zwar im Ausgangspunkt dahingehend zuzustimmen, dass allein die Herabsetzung der Erlösobergrenze der Klägerin nicht zu einem Gewinnentgang führt und dass es auf die ohne den Schadensfall erzielten Netzentgelte ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - VI ZR 295/17, juris Rn. 39).

    Insoweit bedarf es zwar der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung, um eine ausreichende Grundlage für die sachlich-rechtliche Wahrscheinlichkeitsprognose des § 252 BGB und in der Folge für eine gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 331/08, NJW 2010, 1532 Rn. 13; Urteil vom 8. Mai 2018 - VI ZR 295/17, juris Rn. 37; vgl. auch Brand, in beck-online.GROSSKOMMENTAR mit Stand 1. August 2021, § 252 Rn. 64).

    Nur wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil nicht zu gewinnen ist und das richterliche Ermessen vollends in der Luft hängen würde, wenn also eine Schätzung nicht möglich ist, bleibt es bei der Regel, dass den Kläger die Beweislast für die klagebegründenden Tatsachen trifft und deren Nichterweislichkeit ihm schadet (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - VI ZR 295/17, juris Rn. 37).

    Das System der Anreizregulierung beruht nämlich - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - auf der Prämisse, dass die Netzbetreiber ihre Erlösobergrenzen ausschöpfen wollen und können, zumal durch die Einrichtung eines Regulierungskontos nach § 5 ARegV auch sichergestellt werden soll, dass jeder Netzbetreiber den Gesamterlös einnehmen kann, der ihm nach § 21a Abs. 2 EnWG i.V.m § 4 ARegV als Obergrenze zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - VI ZR 295/17, juris Rn. 39; zur Zweckbestimmung von § 5 ARegV auch Held, in: Holznagel/Schütz, Anreizregulierungsrecht, 2. Aufl. 2019, § 5 Rn. 1).

  • BGH, 27.09.2022 - VI ZR 336/21

    Sachbeschädigung bzw. Eigentumsverletzung durch die Blockade einer

    Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. Senat, Urteile vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 10; vom 8. Mai 2018 - VI ZR 295/17, VersR 2018, 1067 Rn. 12, 30; vom 17. April 2018 - VI ZR 237/17, BGHZ 218, 220 Rn. 13).
  • BGH, 21.06.2023 - VIII ZR 303/21

    Schadensersatzpflicht eines Vermieters bei schuldhaft nicht vertragsgemäßer

    Wirken dagegen in dem Schaden die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 55; vom 22. September 2016 - VII ZR 14/16, BGHZ 211, 375 Rn. 15; vom 8. Mai 2018 - VI ZR 295/17, VersR 2018, 1067 Rn. 27; jeweils mwN).
  • OLG Stuttgart, 06.06.2019 - 2 U 218/18

    Rügen gegen Stromkonzessionsvergabe und zulässige Auswahlkriterien

    Dies gilt sowohl in Bezug auf eine Vermeidung solcher Störungen etwa durch öffentliche Informationen, Schulungsmaßnahmen und sorgfältige Planauskünfte als auch in Bezug auf die möglichst zeitnahe Beseitigung einer gleichwohl eingetretenen Versorgungsunterbrechung (BGH, Urteil vom 08. Mai 2018 - VI ZR 295/17, juris Rn. 23).

    Abweichungen von den vorgegebenen Referenzwerten führen mithin zu Einnahmeverlusten bei den Netzbetreibern (eingehend BGH, Urteil vom 08. Mai 2018 - VI ZR 295/17, juris Rn. 18 ff.).

  • OLG München, 02.03.2022 - 20 U 7142/20

    Schadensersatz (entgangener Gewinn) wegen Beschädigung eines Netzkabels und

    Denn insoweit handelt es sich um entgangenen Gewinn (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2018, VI ZR 295/17, juris Rn. 16 ff.).

    Der hier zu verzeichnende Einnahmeausfall ist adäquat kausal auf die Eigentumsverletzung zurückzuführen, denn die von dem Beklagten verursachte Versorgungsunterbrechung hat unstreitig zur Herabsetzung der Erlösobergrenzen der Klägerin durch die Bundesnetzagentur geführt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2018, VI ZR 295/17, juris Rn. 24).

    Er ist auch vom Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2018, VI ZR 295/17, juris Rn. 29 ff.).

    Auf dieser Prämisse beruht im Übrigen auch das System der Anreizregulierung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2018, VI ZR 295/17, juris Rn. 39); das von der Verordnung geschaffene Regulierungskontos macht dieses stetige Ausschöpfen der Erlösobergrenzen erst möglich.

    Denn dass das von dem Beklagten geforderte Rechtsmittel erfolgreich gewesen wäre, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil der Bundesgerichtshof die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur bereits inzident gebilligt hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2018, VI ZR 295/17, juris).

  • BGH, 29.06.2022 - XII ZR 6/21

    Beurteilung der Vermögenslage bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs

    Dieser umfasst alle Vermögensvorteile, die dem Geschädigten im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zwar noch nicht zustanden, ohne dieses Ereignis aber angefallen wären (BGH Urteil vom 8. Mai 2018 - VI ZR 295/17 - VersR 2018, 1067 Rn. 16).
  • BGH, 14.07.2020 - VI ZR 208/19

    Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kapitalanlage wegen der

    Der eingetretene Schaden muss also in den sachlichen Schutzbereich der verletzten Norm fallen (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2018 - VI ZR 295/17, VersR 2018, 1067 Rn. 12; vom 7. Juli 2015 - VI ZR 372/14, VersR 2015, 1385 Rn. 26; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14, VersR 2015, 250 Rn. 10; jeweils mwN).
  • OLG München, 22.05.2020 - 15 U 3037/19

    Beschränkung der Vertretungsmacht eines Stiftungsvorstandes auf den "engen"

    Er umfasst alle Vermögensvorteile, die dem Geschädigten im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zwar noch nicht zustanden, ohne dieses Ereignis aber angefallen wären (BGH, Urteil vom 08.05.2018 - VI ZR 295/17, VersR 2018, 1067, Rn. 16 bei juris).
  • OLG Saarbrücken, 05.03.2021 - 5 U 37/20

    1. Ein Versicherungsmakler, der nicht angemessen verdeutlicht, dass sich der von

  • LG Berlin, 16.08.2019 - 102a O 18/17
  • LG Landshut, 19.10.2020 - 53 O 4178/18

    Ersatz des Sachfolgeschadens wegen entgangenen Gewinns aufgrund Beschädigung

  • OLG Stuttgart, 13.08.2020 - 2 U 92/17

    Schadensersatzanspruch eines Netzbetreibers aufgrund eines Stromkabelschadens

  • KG, 27.02.2019 - 24 U 148/18

    Schadensersatz bei Beschädigung eines Stromkabels durch Tiefbauarbeiten: Anspruch

  • OLG Nürnberg, 10.12.2020 - 13 U 4537/19

    Zulässigkeit der Schadensschätzung nach § 287 ZPO

  • LG Essen, 11.03.2020 - 44 O 22/19

    Tiefbauer haftet auch für schadensbedingte Verschlechterung des

  • AG Offenbach, 15.02.2023 - 320 C 71/21

    Tauben füttern verboten!

  • OLG Hamburg, 10.05.2019 - 1 U 259/16

    Schadensersatz des Stromnetzbetreibers bei Beschädigung eines Stromkabels:

  • OLG Hamburg, 07.01.2021 - 3 U 257/16

    Beschädigung eines Stromkabels bei Erdarbeiten: Ersatz des durch Verschlechterung

  • KG, 20.01.2021 - 26 U 132/17

    Haftung des Schädigers eines Stromkabels für den Ersatz des entgangenen Gewinns

  • KG, 30.01.2020 - 12 U 35/19

    Pflichten eines Tiefbauunternehmers hinsichtlich der Beschädigung von Leitungen

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