Weitere Entscheidung unten: BGH, 07.12.2020

Rechtsprechung
   BGH, 28.07.2020 - VI ZR 300/18   

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BGH, 28.07.2020 - VI ZR 300/18 (https://dejure.org/2020,28230)
BGH, Entscheidung vom 28.07.2020 - VI ZR 300/18 (https://dejure.org/2020,28230)
BGH, Entscheidung vom 28. Juli 2020 - VI ZR 300/18 (https://dejure.org/2020,28230)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Schadensersatzanspruchs nach einem Eisenbahnunfall; Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG bei einer offenkundig unrichtigen Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung

  • rewis.io

    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei offenkundig unrichtiger Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 138 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    ZPO § 138 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de

    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei offenkundig unrichtiger Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bestreiten nicht berücksichtigt: Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltverein.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Substantiierungsanforderungen bei mit Privatgutachten untermauerten Behauptungen

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Geringe Anforderungen an substantiiertes Bestreiten im Prozess

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bestreiten nicht berücksichtigt: Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt! (IBR 2021, 53)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1320
  • MDR 2020, 1528
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 11.05.2010 - VIII ZR 212/07

    Internationaler Warenkaufvertrag: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

    Auszug aus BGH, 28.07.2020 - VI ZR 300/18
    Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen durch das Gericht dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verletzt die Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung Art. 103 Abs. 1 GG bereits dann, wenn dies in offenkundig unrichtiger Weise geschieht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2020 - VI ZR 212/19 zVb; vom 2. Juli 2019 - VI ZR 42/18, VersR 2019, 1385 Rn. 5 mwN; BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2020 - VII ZR 166/19, NJW-RR 2020, 593 Rn. 14; vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07 Rn. 10, NJW-RR 2010, 1217).

    Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die etwa den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 216, juris Rn. 11).

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von

    Auszug aus BGH, 28.07.2020 - VI ZR 300/18
    Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, tatsächliche und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2018 - VI ZR 370/17, VersR 2018, 1001 Rn. 8; BVerfGE 60, 1, 5; 65, 227, 234; 84, 188, 190; 86, 133, 144 ff.; BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14, NJW 2017, 3218 Rn. 47).
  • BGH, 03.02.1999 - VIII ZR 14/98

    Anforderungen an substantiiertes Bestreiten

    Auszug aus BGH, 28.07.2020 - VI ZR 300/18
    Ob ein einfaches Bestreiten als Erklärung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ausreicht oder ob ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, hängt somit von dem Vortrag der Gegenseite ab (BGH, Beschlüsse vom 19. März 2019 - XI ZR 9/18, NJW 2019, 2080 Rn. 22; vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404, juris Rn. 19).
  • BGH, 11.10.2022 - VI ZR 361/21

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Nichtberücksichtigung eines

    Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen durch das Gericht dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verletzt die Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung Art. 103 Abs. 1 GG bereits dann, wenn dies in offenkundig unrichtiger Weise geschieht (Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 2021 - VI ZR 1104/20, NJW 2021, 1398 Rn. 7; vom 28. Juli 2020 - VI ZR 300/18, NJW-RR 2020, 1320 Rn. 8; jeweils mwN).

    Ob ein einfaches Bestreiten als Erklärung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ausreicht oder ob ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, hängt somit von dem Vortrag der Gegenseite ab (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2020 - VI ZR 300/18, NJW-RR 2020, 1320 Rn. 80 mwN).

    Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die etwa den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2020 - VI ZR 300/18, NJW-RR 2020, 1320 Rn. 11 mwN).

    Entsprechend ist eine Beweiserhebung nicht deshalb entbehrlich, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen durch ein Privatgutachten belegt sind, dessen Richtigkeit der Gegner bestreitet, ohne die Unzulänglichkeit des Gutachtens substantiiert darzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2020 - VI ZR 300/18, NJW-RR 2020, 1320 Rn. 13 mwN).

  • OLG Stuttgart, 12.04.2022 - 1 U 205/18

    Fondsgesellschaften Schadensersatz wegen Aktienkäufen in Zusammenhang mit dem

    Je detaillierter das Vorbringen ist, desto höher sind die Substantiierungsanforderungen gemäß § 138 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 28.7.2020 - VI ZR 300/18 -, NJW-RR 2020, 1320 Rn. 10; Urteil vom 20.2.2018 - II ZR 272/16 -, BGHZ 217, 327 Rn. 20; BeckOK ZPO/von Selle, 43. Ed. 1.12.2021, § 138 Rn. 15 ff., 18 m.w.N.).
  • LG Frankfurt/Main, 28.12.2021 - 20 O 51/21

    Abnahme mit Sachverständigem: Auch Mängel im Gutachten sind Protokollmängel!

    Die Folge ist im Rahmen der konkreten Behauptungslast, dass die Klägerin ein gleich "konkretes / detailreiches" Niveau der maßgeblichen Tatsachen behaupten muss, um der Geständnisfiktion von § 138 III ZPO zu entgehen (BGH NJW-RR 2020, 1320; Zöller/ Greger , 34. Aufl. 2022, § 138 ZPO, Rn. 8 f.; MüKo-ZPO/ Prütting , 6. Aufl. 2020, § 286 ZPO, Rn. 106).

    Der BGH verlangt zwar nicht, dass die Gegenpartei einem mit Expertenwissen unterlegten Vortrag nicht mit ebenso fachkundiger Entkräftung entgegentreten muss (BGH NJW-RR 2020, 1320), gleichwohl ist zu verlangen, dass die Gegenpartei - hier die Klägerin - konkret darlegt, weshalb sie von einer Sanierbarkeit des Fensters ohne Austausch ausgehe; dies hat sie nicht getan.

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Rechtsprechung
   BGH, 07.12.2020 - VI ZR 300/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,42162
BGH, 07.12.2020 - VI ZR 300/18 (https://dejure.org/2020,42162)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2020 - VI ZR 300/18 (https://dejure.org/2020,42162)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2020 - VI ZR 300/18 (https://dejure.org/2020,42162)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde i.R.d. Beschwer durch das Grundurteil in Höhe der Klagforderung

  • rechtsportal.de

    RVG § 32 Abs. 2 S. 1
    Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde i.R.d. Beschwer durch das Grundurteil in Höhe der Klagforderung

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.10.1997 - VII ZR 299/95

    Wert der Beschwer bei Anfechtung eines Teil-Grundurteils

    Auszug aus BGH, 07.12.2020 - VI ZR 300/18
    Grundsätzlich beschwert ein Grundurteil den Beklagten in Höhe der Klagforderung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997 - VII ZR 299/95, NJW 1998, 686 ; Musielak/Voit/Ball, 17. Aufl., ZPO § 511 Rn. 26; Heßler in Zöller, ZPO , 33. Aufl., Vorb. zu §§ 511-541 Rn. 16).
  • BGH, 16.01.2024 - VI ZB 45/23
    (1) Wäre der Klägerin das Schmerzensgeld dem Grunde nach ohne die Einschränkung, einen Mithaftungsanteil der Klägerin von 25 % zu berücksichtigen, zugesprochen worden, wäre die Beschwer des Beklagten identisch mit der Höhe der Klageforderung von 1.200 EUR (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2020 - VI ZR 300/18, juris Rn. 2).
  • OLG Rostock, 07.12.2021 - 4 U 57/18

    Schadensersatzanspruch gegen den Auftragnehmer auf Ersatz des eingetretenen

    Für den Streitwert im vorliegenden Berufungsverfahren gegen ein erstinstanzliches Grundurteil ist von der Höhe der Klageforderung (115.078,15 EUR) auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2020 - VI ZR 300/18 -, juris Rn. 2).
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