Rechtsprechung
   BGH, 02.10.2012 - VI ZR 311/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,28553
BGH, 02.10.2012 - VI ZR 311/11 (https://dejure.org/2012,28553)
BGH, Entscheidung vom 02.10.2012 - VI ZR 311/11 (https://dejure.org/2012,28553)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2012 - VI ZR 311/11 (https://dejure.org/2012,28553)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,28553) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 823 Abs 1 BGB, § 25 WaldG SL, § 14 BWaldG
    Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch gegen einen Waldbesitzer wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Verletzung einer Person auf Grund eines herabfallenden Astes; Zulässigkeit der Beschränkung der Verkehrssicherungspflicht eines Waldbesitzers auf die Sicherung atypischer ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers; keine Haftung für waldtypische Gefahren; herabstürzender Ast; Astbruch; Baumbruch

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Keine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für waldtypische Gefahren

  • rabüro.de

    Eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren

  • rewis.io

    Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; LWaldG SL § 25; BWaldG § 14
    Waldbesitzer haftet grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren (hier: Verletzung eines Spaziergängers infolge eines Astabbruchs). Mit Anmerkung von Sebastian Braun

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzanspruch gegen einen Waldbesitzer wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Verletzung einer Person auf Grund eines herabfallenden Astes; Zulässigkeit der Beschränkung der Verkehrssicherungspflicht eines Waldbesitzers auf die Sicherung atypischer ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Haftung eines Waldbesitzers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (25)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Haftung des Waldbesitzers für Verletzung eines Spaziergängers durch herabstürzenden Ast

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Nur eingeschränkte Haftung des Waldbesitzers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Verletzung eines Spaziergängers durch herabstürzenden Ast im Wald

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Haftung von Waldbesitzern - Betreten auf eigenen Gefahr

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Im Wald von herabstürzendem Ast getroffen - Waldbesitzerin haftet nicht für schwere Kopfverletzung einer Spaziergängerin

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Haftung des Waldbesitzers für Verletzungen von Spaziergängern durch herabstürzende Äste

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Betreten des Waldes auf eigene Gefahr

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Haftung eines Waldbesitzers

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Verkehrssicherungspflicht eines Waldbesitzers

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Waldbesitzer haftet grundsätzlich nicht für Verletzung eines Waldbesuchers durch Astbruch

  • baumann-recht.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Keine Haftung des Waldbesitzers für Verletzung eines Spaziergängers

  • juraexamen.info (Kurzinformation und -anmerkung)

    Zur Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Augen auf beim Waldspaziergang - Waldbesitzer haftet nicht für waldtypische Gefahren

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Verkehrssicherungspflichten im Wald

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Privater Waldbesitzer haftet nicht für herabstürzende Äste

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Waldbesitzer haftet nicht für abstürzende Äste

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Waldbesitzer haftet nicht für abstürzende Äste

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Haftung des Waldbesitzers für Verletzung eines Spaziergängers durch herabstürzenden Ast

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Astbruch: Haftung des Waldbesitzers?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Die Benutzung des Waldes auf eigene Gefahr

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Forstrecht / Waldrecht: Keine Haftung für waldtypische Gefahren, jedoch bei atypischen Gefahren

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Keine Haftung eines Waldbesitzers für eine im Wald atypische Gefahr

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Die Benutzung des Waldes auf eigene Gefahr

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine Haftung des Waldbesitzers für Verletzung eines Spaziergängers durch herabstürzenden Ast

  • juraexamen.info (Kurzinformation und -anmerkung)

    Zur Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 195, 30
  • NJW 2013, 48
  • MDR 2012, 12
  • MDR 2012, 1410
  • NJ 2013, 465
  • VersR 2012, 1528
  • WM 2013, 2047
  • DÖV 2013, 164
  • JR 2013, 524
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (98)

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 210/18

    Haftung der Eltern bei nicht ausreichender Aufsicht über ihr Kind

    Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (vgl. Senat, Urteile vom 25. Februar 2014 - VI ZR 299/13, NJW 2014, 2104 Rn. 8; vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 Rn. 6; jeweils mwN).

    Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. Senat, Urteile vom 25. Februar 2014 - VI ZR 299/13, NJW 2014, 2104 Rn. 9; vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 Rn. 7; jeweils mwN).

    Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen (vgl. Senat, Urteile vom 25. Februar 2014 - VI ZR 299/13, NJW 2014, 2104 Rn. 9; vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 Rn. 8 jeweils mwN).

  • OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 9 U 38/13

    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich Bäumen auf einem Privatgrundstück

    Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH NJW 2006, 610, 611; BGH NJW 2007, 1683, 1684; BGH NJW 2013, 48).

    Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (vgl. BGH NJW 2013, 48).

    Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH NJW 2013, 48 f. m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 30.11.2017 - 4 U 19/17

    Haftung für eine nicht standsichere Geländerabsicherung auf einem

    Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (BGHZ 195, 30, 32 f. Rn. 6).

    c) Darüber hinaus ergibt sich eine besondere Haftungsbeschränkung aus dem saarländischen Landesrecht und dem dazu ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofes vom 02.10.2012 (VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 ff. = BGH NJW 2013, 48 ff.), dem sich der Senat durch Urteil vom 16.03.2017 (4 U 126/16, juris) angeschlossen hat.

    Hieraus ergibt sich, dass der Waldbesitzer grundsätzlich nur für atypische Gefahren, nicht aber für waldtypische Gefahren haftet (BGHZ 195, 30, 34 Rn. 10; Senatsurteil vom 16.03.2017 - 4 U 126/16, juris Rn. 23; Wellner in Geigel, Der Haftpflichtprozess 27. Aufl. Kap. 14 Rn. 94).

    Die Haftungsbeschränkung auf atypische Gefahren gilt auch für Waldwege (BGHZ 195, 30, 36 Rn. 14; Wellner aaO Rn. 95).

    aa) Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren an Waldwegen verantwortlich ist, kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn diese stark frequentiert werden (BGHZ 195, 30, 37 Rn. 18).

    Indem § 25 LWaldG SL dem Waldbesucher auf der Grundlage von § 14 BWaldG eine Betretungsbefugnis einräumt, ihm aber zugleich das Risiko waldtypischer Gefahren auferlegt, schafft die Vorschrift den nach § 1 Nr. 3 BWaldG und § 1 Abs. 2 Nr. 3 LWaldG SL bezweckten Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldeigentümer bzw. Waldbesitzer (BGHZ 195, 30, 38 Rn. 19).

    Hinzu kommt, dass die Frage, welche Sicherungsmaßnahmen gegebenenfalls erforderlich sein sollen, nicht allgemein, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden kann (BGHZ 195, 30, 38 f. Rn. 20; Senatsurteil vom 16.03.2017 - 4 U 126/16, juris Rn. 24).

    Zu den typischen Gefahren des Waldes können herabhängende Äste oder die mangelnde Stand- oder Bruchfestigkeit von Bäumen gehören (BGHZ 195, 30, 40 f. Rn. 20).

    Dazu können etwa (nicht waldtypische) Hindernisse, die einen Weg versperren, oder nicht gesicherte Holzstapel gehören (BGHZ 195, 30, 41 Rn. 26; Senatsurteil vom 16.03.2017 - 4 U 126/16, juris Rn. 25).

    Vorliegend ist unter Beachtung der bereits im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 02.10.2012 (VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 ff. = BGH NJW 2013, 48 ff.) aufgestellten Grundsätze lediglich die Haftung der Beklagten im Einzelfall zu beurteilen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht