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   BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97   

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https://dejure.org/1998,455
BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97 (https://dejure.org/1998,455)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1998 - VI ZR 316/97 (https://dejure.org/1998,455)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 (https://dejure.org/1998,455)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    ZPO § 518 Abs. 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 518 Abs. 2
    Eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers ist nicht allein wegen theoretischer Zweifel zu verneinen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 518 Abs. 2
    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1554
  • MDR 1999, 625
  • NZV 1999, 202
  • VersR 1999, 900
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 24.01.1952 - III ZR 196/50

    Beginn der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97
    b) Eine die berechtigten Interessen der Parteien des Berufungsrechtszuges berücksichtigende Auslegung der Berufungsschrift, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. BGHZ 4, 328, 334; BGH, Urteil vom 20. Januar 1988 - VIII ZR 296/86 - BGHR-ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 4 Rechtsmittelgegner = NJW 1988, 1204, 1205), ergab hier, daß die Berufung von der Beklagten zu 3 im eigenen Namen und zugleich durch sie als Nebenintervenientin für die Beklagten zu 1 und zu 2 geführt wurde.
  • BGH, 29.06.1956 - V ZB 20/56

    Einlegung der Berufung oder Revision

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97
    Dabei sind, wie auch sonst bei der Auslegung von Prozeßerklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen, die dem Gericht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt sind und dem Rechtsmittelgegner zugänglich waren (vgl. BGHZ 113, 228, 230; 21, 168, 173).
  • BGH, 06.02.1959 - IV ZB 18/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97
    Die Auslegung von Prozeßerklärungen hat den Willen des Erklärenden zu beachten, wie er den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen üblicherweise zu entnehmen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 1959 - IV ZB 18/59 - NJW 1959, 724, 725; vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 660/80 - NJW 1981, 2816, 2817).
  • BGH, 08.07.1981 - IVb ZB 660/80

    Beurteilung von Inhalt und Tragweite eines gegenüber dem Gericht erklärten

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97
    Die Auslegung von Prozeßerklärungen hat den Willen des Erklärenden zu beachten, wie er den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen üblicherweise zu entnehmen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 1959 - IV ZB 18/59 - NJW 1959, 724, 725; vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 660/80 - NJW 1981, 2816, 2817).
  • BGH, 27.06.1985 - III ZB 12/85

    Bindung eines Streithelfers an die für die Hauptparteien maßgeblichen

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97
    Die dadurch bedingte besondere Interessenlage und der Zweck der Berufungseinlegung, die Wirkungen des erstinstanzlichen Urteils für den prozeßführenden Versicherer zu beseitigen, legten es nahe, daß die von den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Versicherers eingelegte Berufung für die Beklagten zu 1 und zu 2 von der Beklagten zu 3 als Nebenintervenientin (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 27. Juni 1985 - III ZB 12/85 - NJW 1986, 257 li. Sp. unten; BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88 - NJW 1990, 190 und vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 223/93 - NJW 1995, 198, 199 a.E.) und zugleich für die Beklagte zu 3 geführt wurde.
  • BGH, 20.01.1988 - VIII ZR 296/86

    Eigentumserwerb an einem bei Abbrucharbeiten freigelegten Schatz

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97
    b) Eine die berechtigten Interessen der Parteien des Berufungsrechtszuges berücksichtigende Auslegung der Berufungsschrift, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. BGHZ 4, 328, 334; BGH, Urteil vom 20. Januar 1988 - VIII ZR 296/86 - BGHR-ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 4 Rechtsmittelgegner = NJW 1988, 1204, 1205), ergab hier, daß die Berufung von der Beklagten zu 3 im eigenen Namen und zugleich durch sie als Nebenintervenientin für die Beklagten zu 1 und zu 2 geführt wurde.
  • BGH, 26.09.1988 - II ZB 6/88

    Notwendiger Inhalt einer Berufungsschrift - Bedeutung der Nennung der

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97
    Dieser Beurteilung durch den Senat steht schließlich nicht - wie die Revisionserwiderung meint - entgegen, daß grundsätzlich alle Streitgenossen genannt werden müssen, die Rechtsmittelführer sein sollen (vgl. BGH, Beschluß vom 26. September 1988 - II ZB 6/88 - BGHR-ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 5 Rechtsmittelführer).
  • BGH, 15.06.1989 - VII ZR 227/88

    Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Streithelfers

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97
    Die dadurch bedingte besondere Interessenlage und der Zweck der Berufungseinlegung, die Wirkungen des erstinstanzlichen Urteils für den prozeßführenden Versicherer zu beseitigen, legten es nahe, daß die von den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Versicherers eingelegte Berufung für die Beklagten zu 1 und zu 2 von der Beklagten zu 3 als Nebenintervenientin (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 27. Juni 1985 - III ZB 12/85 - NJW 1986, 257 li. Sp. unten; BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88 - NJW 1990, 190 und vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 223/93 - NJW 1995, 198, 199 a.E.) und zugleich für die Beklagte zu 3 geführt wurde.
  • BGH, 17.01.1991 - VII ZB 13/90

    Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen im Hinblick auf eine Berichtigung des

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97
    Dabei sind, wie auch sonst bei der Auslegung von Prozeßerklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen, die dem Gericht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt sind und dem Rechtsmittelgegner zugänglich waren (vgl. BGHZ 113, 228, 230; 21, 168, 173).
  • BGH, 04.10.1994 - VI ZR 223/93

    Erstreckung der Klage auf den Streithelfer im Wege der unselbständigen

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97
    Die dadurch bedingte besondere Interessenlage und der Zweck der Berufungseinlegung, die Wirkungen des erstinstanzlichen Urteils für den prozeßführenden Versicherer zu beseitigen, legten es nahe, daß die von den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Versicherers eingelegte Berufung für die Beklagten zu 1 und zu 2 von der Beklagten zu 3 als Nebenintervenientin (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 27. Juni 1985 - III ZB 12/85 - NJW 1986, 257 li. Sp. unten; BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88 - NJW 1990, 190 und vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 223/93 - NJW 1995, 198, 199 a.E.) und zugleich für die Beklagte zu 3 geführt wurde.
  • BGH, 07.11.1995 - VI ZB 12/95

    Anforderungen an die Parteibezeichnung in der Berufungsschrift

  • BGH, 04.06.1997 - VIII ZB 9/97

    Anforderungen an wirksame Berufungseinlegung; Angabe des Berufungsführers

  • BGH, 16.07.1998 - VII ZB 7/98

    Fehlerhafte Bezeichnung des Berufungsklägers

  • BGH, 13.10.1998 - VI ZR 81/98

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

  • BVerfG, 09.08.1991 - 1 BvR 630/91

    Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei Zurückweisung einer

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2003 - 10 U 46/03

    Zur Frage, ob ein Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters durch Aufrechnung des

    Die Zulässigkeit der Berufung darf nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern, wenn trotz dieser Mängel letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen können (BGH, Urt. v. 15.12.1998, NJW 1999, 1554).
  • OLG Naumburg, 18.08.2017 - 7 U 17/17

    Vergabe öffentlicher Bauaufträge: Gesamtschuldnerische Haftung von Architekt und

    Jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers muss nach verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung ausgeschlossen sein (vgl. BGH MDR 1996, 92; BGH NJW 1999, 1554).

    Sie kann vielmehr auch im Wege der Auslegung unter ergänzender Heranziehung weiter vorliegender Unterlagen gewonnen werden (vgl. BGH MDR 1996, 92 m.w.N.; BGH NJW 1998, 3499; BGH NJW 1999, 1554).

    Dabei bestehen keine Bedenken, auch Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für die Auslegung der Berufungsschrift heranzuziehen, sofern - wie im Streitfall - eine vollständige Abschrift des Urteils für das Berufungsgericht nach § 519 Abs. 3 ZPO beigefügt ist (vgl. BGH NJW 1999, 1554).

  • BGH, 08.04.2004 - III ZR 20/03

    Wirtschaftliche Identität des beabsichtigten und des tatsächlich abgeschlossenen

    Vielmehr kann sie - nicht zuletzt unter Beachtung des Grundsatzes, daß der Zugang zu den Instanzen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unzumutbar erschwert werden darf - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorhandenen Unterlagen gewonnen werden (BGH, Urteile vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - NJW 1999, 291, 292 = VersR 1999, 636, 637; vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554 = VersR 1999, 900, 901 und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - NJW 2002, 1430 f.; Beschlüsse vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371 f.; vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299, 1300 und vom 20. Januar 2004 aaO).
  • BGH, 30.05.2000 - VI ZB 12/00

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formvorschrift des § 518 Abs. 2 ZPO nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554 sowie Senatsbeschluß vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320 jeweils m.w.N.).

    Vielmehr kann sie auch im Weg der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (Senatsurteile vom 15. Dezember 1998 (aaO) und vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - NJW 1999, 291, Senatsbeschluß vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 -, jeweils m.w.N.).

    Seine Anwendung setzt allerdings voraus, daß bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung Zweifel an der Person des Rechtsmittelführers ausgeschlossen sind (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 (aaO) sowie Senatsbeschluß vom 7. November 1995 (aaO)).

    Das Berufungsgericht hat dies im Ansatz nicht verkannt und auch nicht übersehen, daß im Fall einer fehlerhaften Bezeichnung des Rechtsmittelklägers auch Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für die Auslegung der Berufungsschrift heranzuziehen sind, wenn wie im Streitfall eine vollständige Abschrift des Urteils für das Berufungsgericht beigefügt ist (Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 (aaO)).

    Auch das Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 (aaO) besagt nicht, daß bereits die Berufungsschrift für sich genommen auslegungsbedürftig sein muß.

    Wie der Senat im Urteil vom 15. Dezember 1998 (aaO) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargelegt hat, darf nämlich die Zulässigkeit der Berufung unter Beachtung der Verfahrensgarantie des Grundgesetzes den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfG, NJW 1991, 3140), nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Angaben scheitern, wenn für Gericht und Prozeßgegner das wirklich Gewollte deutlich wird (so auch BGH, Beschluß vom 11. Februar 1999 - V ZB 27/98 - NJW-RR 1999, 938).

    Da sich jedenfalls für den fachkundigen Leser, dessen Sicht hier maßgeblich ist (Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 (aaO)), aus dem der Berufungsschrift beigefügten Urteil in eindeutiger Weise ergab, daß durch dieses Urteil nur der Beklagte zu 2) beschwert war, war auch der vom Berufungsgericht erwogene Umstand, daß der Beklagte zu 1) im Tenor des landgerichtlichen Urteils dahingehend erwähnt sei, daß der Beklagte zu 2) neben dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner verurteilt werde, nicht geeignet, ernsthafte Zweifel daran zu erwecken, daß als Rechtsmittelkläger nur der Beklagte zu 2) in Betracht kam.

  • BGH, 27.10.2010 - XII ZB 136/09

    Ehescheidungsverfahren: Hauptsacheerledigung beim Versterben einer Partei vor

    Nachträgliche Klarstellungen sind demgegenüber grundsätzlich unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2001 - XII ZB 192/99 - FamRZ 2001, 1703, 1704 mwN; BGH Urteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554).
  • BGH, 20.01.2004 - VI ZB 68/03

    Anforderungen an die Bezeichnung der rechtsmittelführenden Partei in der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 ZPO (früher § 518 Abs. 2 ZPO) nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - VersR 1999, 900; Beschluß vom 13. Januar 2003 - VI ZB 53/03 - noch nicht veröff.; vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299, 1300 und vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - VersR 1996, 251).

    Vielmehr kann sie auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (Senatsurteile vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - VersR 1999, 636, 637 und vom 15. Dezember 1998 aaO; Beschluß vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371 sowie vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - aaO).

    Rein theoretische Möglichkeiten sind aber nicht geeignet, Zweifel an der korrekten Bezeichnung des Rechtsmittelführers zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - aaO).

  • OLG Karlsruhe, 07.12.2020 - 9 U 34/19

    Haftung einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei Delegation der Räum- und

    Bei verständiger Würdigung des Berufungsschriftsatzes in Verbindung mit dem vorgelegten erstinstanzlichen Urteil ist nicht zweifelhaft, dass eine Rechtsmitteleinlegung im Namen der Beklagten erfolgen sollte (vgl. zur Auslegung eines Rechtsmittels in ähnlichen Fällen BGH, NJW 1999, 1554; OLG Köln, Urteil vom 30.06.2014 - 19 U 159/13 -, zitiert nach Juris; OLG Köln, MDR 2016, 610).
  • BGH, 11.07.2003 - V ZR 233/01

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners in der Berufungsschrift

    Dies ist auch die Auffassung des VI. Senats, die er in seiner der Entscheidung vom 21. Juni 1983 folgenden Rechtsprechung wiederholt bestätigt hat (Beschl. v. 7. November 1995, V ZB 12/95, NJW 1996, 320 = LM ZPO § 518 Abs. 2 Ziff. 2, Nr. 14; v. 15. Dezember 1998, VI ZR 316/97, NJW 1999, 1554 = LM ZPO § 518 Abs. 2 Ziff. 1, Nr. 17; Urt. v. 19. Februar 2002, aaO).
  • OLG Düsseldorf, 20.11.2008 - 2 U 82/02

    Papierpolster mit System

    Sie kann vielmehr auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen, wie etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, gewonnen werden (vgl. BGH, NJW 1996, 320, 321; NJW 1999, 291, 292; NJW 1999, 1554; NJW-RR 2000, 1661, 1662; NJW-RR 2002, 1074 f.; NJW-RR 2004, 572; NJW-RR 2006, 284; NJW-RR 2007, 413, 414).

    Hierbei sind, wie auch sonst bei der Auslegung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen, die dem Gericht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt sind und dem Rechtsmittelgegner zugänglich waren (BGH, NJW 1999, 1554 m. w. Nachw.).

    Die Auslegung von Prozesserklärungen hat den Willen des Erklärenden zu beachten, wie er den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen üblicherweise zu entnehmen ist (BGH, NJW 1999, 1554 m. w. Nachw.).

    Bedenken dagegen, auch Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für die Auslegung der Berufungsschrift heranzuziehen, bestehen nicht, wenn - wie im Streitfall - eine vollständige Abschrift des Urteils für das Berufungsgericht beigefügt ist (BGH, NJW 1999, 1554).

  • BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 245/05

    Betriebsbedingte Kündigung bei den Stationierungskräften wegen Verlagerung der

    Aus der Revisionsschrift muss entweder schon für sich allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa dem beigefügten zweitinstanzlichen Urteil, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Revisionskläger ist und wer Revisionsbeklagter sein soll (BGH 13. Januar 2004 - VI ZB 53/03 - NJW-RR 2004, 572; 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - VersR 1999, 900; 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299).
  • BGH, 13.01.2004 - VI ZB 53/03

    Auslegung einer Berufungsschrift; Anforderungen an die Bezeichnung des

  • OLG Hamm, 21.10.1999 - 6 U 59/99

    Haftung für Erwerbsschaden trotz unfallunabhängigen Verlusts einer neuen

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZB 26/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Handeln einer Büroangestellten entgegen

  • BGH, 24.03.2009 - VI ZB 89/08

    Anforderungen an den Berufungsschriftsatz; Auslegung eines mit "Berufung und

  • BGH, 08.11.2001 - VII ZR 65/01

    Fehlende Bezeichnung des Berufungsbeklagten in der Berufungsschrift

  • BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 144/04

    Vergütungshöhe in einem von den Vertragsparteien als freies Mitarbeiterverhältnis

  • LAG Hamm, 11.01.2024 - 11 Sa 936/23

    Feiertagszuschläge

  • BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 246/05

    Betriebsbedingte Kündigung bei den Stationierungskräften wegen Verlagerung der

  • LAG Niedersachsen, 19.08.2010 - 4 Sa 970/09

    Pfändungsfreigrenze des Arbeitseinkommens bei Gehaltsumwandlung;

  • BGH, 22.01.2002 - VI ZB 51/01

    Einlegung der Berufung unter einer Bedingung

  • BAG, 23.08.2001 - 7 ABR 15/01

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers in Rechtsmittelschrift

  • BGH, 07.11.2006 - VI ZB 70/05

    Anforderungen an die Berufungsschrift

  • OLG Jena, 26.04.2007 - 1 U 216/06

    Erstattung der Mietwagenkosten bei Unfallschaden

  • OLG Hamm, 14.02.2023 - 7 U 90/22

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers und -gegners in der

  • OLG Köln, 01.04.2003 - 22 U 196/02

    Berufung bei fehlerhafter Bezeichnung der GmbH & Co. KG - Mieterhöhung aufgrund

  • BGH, 14.02.2002 - VII ZR 363/01

    Anforderungen an die Bezeichnung einer Partei in einer Rechtsmittelschrift

  • BGH, 18.04.2000 - VI ZB 1/00

    Unzulässigkeit der Berufung mangels Einhaltung der Form

  • OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 9 U 134/12

    Garantie auf erstes Anfordern: Anspruch des Auftraggebers gegen die Bank auf

  • OLG Brandenburg, 22.11.2011 - Kart U 4/09

    Eintritt einer teilweisen Unmöglichkeit beim Hostingvertrag

  • BGH, 21.03.2006 - VI ZB 25/05

    Anforderungen an die Bezeichnung des Berufungsklägers in der Berufungsschrift

  • OLG Oldenburg, 18.02.2004 - 3 U 93/03

    Rechtsmitteleinlegung bei Streitgenossenschaft; Strenge Anforderungen bei der

  • BFH, 03.08.2005 - II B 46/04

    Nichtzulassungsbeschwerde: falsche Parteibezeichnung

  • LAG Düsseldorf, 19.06.2008 - 11 Sa 275/08

    Oberarzt; Eingruppierung

  • OLG Köln, 30.06.2014 - 19 U 159/13

    Zulässigkeit der Berufung des Streithelfers

  • OLG Brandenburg, 05.05.2004 - 7 U 250/03

    Zu den Erfordernissen nach § 519 Abs. 1 , 2 ZPO

  • OLG Brandenburg, 16.04.2004 - 7 U 250/03

    Keine zulässige Berufung bei nicht eindeutigen Angaben zu der Person des

  • OLG Köln, 18.12.2015 - 5 U 121/15

    Zulässigkeit der für den Streithelfer eingelegten Berufung

  • LAG Baden-Württemberg, 29.01.2001 - 3 Ta 120/00

    Zustellungsmangel; keine Heilung, wenn keine Zustellungsabsicht seitens des

  • LAG Baden-Württemberg, 12.06.2001 - 3 Ta 70/01

    Berücksichtigung nicht regelmäßig anfallender Sonderzahlungen für die Höhe der

  • LG Heidelberg, 01.08.2018 - 1 S 11/18

    Wildschadenshaftung in Baden-Württemberg: Gesamtschuldnerische Haftung von

  • OLG Saarbrücken, 17.01.2001 - 1 U 686/00

    Anforderungen an die Bezeichnung des Berufungsführers im Berufungsschriftsatz;

  • BPatG, 21.10.1999 - 25 W (pat) 149/96

    Führung eines markenrechtlichen Widerspruchsverfahrens in gewillkürter

  • OLG Köln, 09.06.2011 - 19 U 9/11

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der Berufungsschrift

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