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   BGH, 08.11.2005 - VI ZR 319/04   

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https://dejure.org/2005,1109
BGH, 08.11.2005 - VI ZR 319/04 (https://dejure.org/2005,1109)
BGH, Entscheidung vom 08.11.2005 - VI ZR 319/04 (https://dejure.org/2005,1109)
BGH, Entscheidung vom 08. November 2005 - VI ZR 319/04 (https://dejure.org/2005,1109)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gesamtschuldnerische Haftung einer Belegärztegemeinschaft; Schadensersatzanspruch wegen schwerwiegender gynäkologischer Behandlungsfehler; Ermittlung des Vertragspartners durch Auslegung des Behandlungsvertrages; Differenzierung zwischen Vertragsärzten und Belegärzten; ...

  • Judicialis

    BGB § 425; ; BGB § 705; ; SGB V § 115 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 705; BGB § 425; BGB § SGB V 115
    Gesamtschuldnerische Haftung einer nach Art einer Gemeinschaftspraxis organisierten Belegärztegemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 705 § 425; SGB V § 115 Abs. 2
    Rechtsform der Zusammenarbeit im kooperativen Belegarztwesen verbundener Ärzte

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    BGB §§ 164, 705
    Haftung einer Belegärztegemeinschaft; Arzthaftungsrecht, Medizinrecht, Prozessrecht, Recht der freien Berufe

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Gesamtschuldnerische Haftung von Belegärzten

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Belegärzte haften gemeinsam: Kriterien für Gemeinschaftspraxis waren anwendbar

Besprechungen u.ä.

  • vertragsarztrecht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Belegärzte haften bei gemeinsamen Außenauftritt als Gesamtschuldner

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 165, 36
  • NJW 2006, 437
  • MDR 2006, 751
  • VersR 2006, 361
  • NZG 2006, 136
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 321/98

    Haftung von Belegärzten

    Auszug aus BGH, 08.11.2005 - VI ZR 319/04
    Vielmehr steht den kooperierenden Belegärzten sowohl im vertragsärztlichen als auch im privatärztlichen Bereich die gesamte Bandbreite der Zusammenarbeitsformen offen, die auch kooperierenden zur ambulanten Versorgung niedergelassenen Ärzten zur Verfügung steht (vgl. Bergmann, Das Belegarztsystem - Qualitätssicherung durch Vertragsgestaltung, S. 75, 86, in: Das Belegarztsystem, aaO; Weber/Müller, Chefarzt- und Belegarztvertrag, 1999, Teil A, Rn. 36; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 19. Aufl., Teil II - Sozialgesetzbuch V, § 115 SGB V Rn. 5; Jung in: von Maydell, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung, GK-SGB V, Stand 30. September 1994, § 121, Rn. 4; vgl. Dolinski, Der Belegarzt, Diss. Konstanz [1996], § 2 ff. der Beratungs- und Formulierungshilfe für den Abschluss eines Belegarztvertrages [kooperatives Belegarztwesen], S. 118 ff.; Grundsatzpapier von Bundesärztekammer, Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Deutscher Krankenhausgesellschaft zur Förderung des kooperativen Belegarztwesens, aaO, S. 750 f., insbesondere Hinweise 2 und 4; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 144, 296, 309).

    aa) Unter dem Begriff "Gemeinschaftspraxis" wird die gemeinsame Ausübung ärztlicher Tätigkeit durch mehrere Ärzte der gleichen oder verwandter Fachgebiete in gemeinsamen Räumen mit gemeinschaftlichen Einrichtungen und mit einer gemeinsamen Büroorganisation und Abrechnung verstanden, wobei die einzelnen ärztlichen Leistungen für den jeweiligen Patienten während der Behandlung von einem wie von dem anderen Partner erbracht werden können (vgl. Senatsurteile BGHZ 97, 273, 276; 142, 126, 137; 144, 296, 308).

    Das in diesem Zusammenhang erörterte Senatsurteil BGHZ 144, 296 betraf einen Sachverhalt, in dem ein Patient, der in einer ambulanten Gemeinschaftspraxis behandelt worden war, anschließend stationär in einer Klinik belegärztlich von einem der Ärzte aus dieser Praxis weiterbehandelt wurde.

    Das entspricht dem bei der Gestaltung von Verträgen zwischen Krankenhausträgern und Belegärzten geltenden Grundsatz, dass die stationäre belegärztliche Behandlung nur die Fortsetzung der ambulanten Behandlung durch den gleichen Arzt darstellt (OLG Celle, VersR 1993, 360 mit NA-Beschluss des erkennenden Senats vom 17. November 1992 - VI ZR 58/92; Franzki/Hansen, NJW 1990, 737; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 144, 296, 309 f.).

    Der erkennende Senat hat bereits in jener Entscheidung erwogen, dass bei entsprechenden tatsächlichen Feststellungen in Betracht komme, dass die Belegärzte hinsichtlich der im Krankenhaus erfolgten Behandlung als "Gemeinschaftspraxis" aufgetreten seien (BGHZ 144, 296, 309).

  • BGH, 29.06.1999 - VI ZR 24/98

    Haftung des behandelnden Arztes für Pflichtverletzungen eines Laborarztes

    Auszug aus BGH, 08.11.2005 - VI ZR 319/04
    Entspricht diese den Kriterien, die der erkennende Senat für eine Gemeinschaftspraxis aufgestellt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 142, 126, 135 f.), so müssen auch deren Haftungsregeln Anwendung finden.

    aa) Unter dem Begriff "Gemeinschaftspraxis" wird die gemeinsame Ausübung ärztlicher Tätigkeit durch mehrere Ärzte der gleichen oder verwandter Fachgebiete in gemeinsamen Räumen mit gemeinschaftlichen Einrichtungen und mit einer gemeinsamen Büroorganisation und Abrechnung verstanden, wobei die einzelnen ärztlichen Leistungen für den jeweiligen Patienten während der Behandlung von einem wie von dem anderen Partner erbracht werden können (vgl. Senatsurteile BGHZ 97, 273, 276; 142, 126, 137; 144, 296, 308).

    Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist auch bei einer Belegärztegemeinschaft der hier zu beurteilenden Art davon auszugehen, dass der jeweils behandelnde Arzt die Rechtsbeziehungen zum Patienten zugleich auch für seine ärztlichen Kollegen begründet; ebenso ist aus der Interessenlage und der Verkehrsauffassung zu entnehmen, dass der Patient zu all diesen Ärzten in vertragliche Beziehungen tritt, so dass gemäß § 164 BGB der Arztvertrag zwischen dem Patienten und allen Ärzten der Gemeinschaftspraxis zustande kommt (Senatsurteil BGHZ 142, 126, 137; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 97, 273, 277; Uhlenbruck/Schlund in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., § 18, Rn. 14).

    Diese Form der ärztlichen Betreuung entspricht der üblichen Arbeitsteilung in einer Gemeinschaftspraxis, in der der Patient normalerweise zu "seinem" Arzt geht, jedoch von einem anderen Praxismitglied behandelt wird, wenn ersterer verhindert ist (Senatsurteil BGHZ 142, 126, 136 f.).

  • BGH, 25.03.1986 - VI ZR 90/85

    Haftung des Mitinhabers einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis

    Auszug aus BGH, 08.11.2005 - VI ZR 319/04
    aa) Unter dem Begriff "Gemeinschaftspraxis" wird die gemeinsame Ausübung ärztlicher Tätigkeit durch mehrere Ärzte der gleichen oder verwandter Fachgebiete in gemeinsamen Räumen mit gemeinschaftlichen Einrichtungen und mit einer gemeinsamen Büroorganisation und Abrechnung verstanden, wobei die einzelnen ärztlichen Leistungen für den jeweiligen Patienten während der Behandlung von einem wie von dem anderen Partner erbracht werden können (vgl. Senatsurteile BGHZ 97, 273, 276; 142, 126, 137; 144, 296, 308).

    Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist auch bei einer Belegärztegemeinschaft der hier zu beurteilenden Art davon auszugehen, dass der jeweils behandelnde Arzt die Rechtsbeziehungen zum Patienten zugleich auch für seine ärztlichen Kollegen begründet; ebenso ist aus der Interessenlage und der Verkehrsauffassung zu entnehmen, dass der Patient zu all diesen Ärzten in vertragliche Beziehungen tritt, so dass gemäß § 164 BGB der Arztvertrag zwischen dem Patienten und allen Ärzten der Gemeinschaftspraxis zustande kommt (Senatsurteil BGHZ 142, 126, 137; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 97, 273, 277; Uhlenbruck/Schlund in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., § 18, Rn. 14).

    Diese Form des Auftretens nach außen entspricht derjenigen einer ambulanten Gemeinschaftspraxis (vgl. Senatsurteil BGHZ 97, 273, aaO).

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BGH, 08.11.2005 - VI ZR 319/04
    Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob sich ihre Einstandspflicht auch auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur akzessorischen Haftung der Gesellschafter bürgerlichen Rechts für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäß § 128 HGB ergäbe (vgl. BGHZ 146, 341).
  • OLG Zweibrücken, 23.11.2004 - 5 U 11/03

    Gesamtschuldnerische Haftung von Ärzten einer "Belegärztegemeinschaft" für einen

    Auszug aus BGH, 08.11.2005 - VI ZR 319/04
    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in GesR 2005, 121 veröffentlicht ist, bejaht eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten, da der Behandlungsvertrag der Mutter des Klägers, in dessen Schutzbereich der Kläger einbezogen gewesen sei, mit allen vier Belegärzten der Klinik zustande gekommen sei.
  • OLG Celle, 27.01.1992 - 1 U 39/90

    Hebamme als Erfüllungsgehilfin des Arztes

    Auszug aus BGH, 08.11.2005 - VI ZR 319/04
    Das entspricht dem bei der Gestaltung von Verträgen zwischen Krankenhausträgern und Belegärzten geltenden Grundsatz, dass die stationäre belegärztliche Behandlung nur die Fortsetzung der ambulanten Behandlung durch den gleichen Arzt darstellt (OLG Celle, VersR 1993, 360 mit NA-Beschluss des erkennenden Senats vom 17. November 1992 - VI ZR 58/92; Franzki/Hansen, NJW 1990, 737; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 144, 296, 309 f.).
  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 24/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Erteilung der

    Beim Abschluss von Behandlungsverträgen verpflichten sich die Mitglieder einer fachgleichen BAG, die nach außen gemeinschaftlich auftreten, grundsätzlich gemeinschaftlich gegenüber dem Patienten (vgl BGHZ 142, 126, 137; BGHZ 165, 36, 39 f) und auch Arbeitsverträge mit nichtärztlichem Personal werden regelmäßig mit der hinter der BAG stehenden Gesellschaft geschlossen.
  • BSG, 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R

    Sozialversicherungspflicht einer ärztlichen Vertretungstätigkeit in einer

    Dies geschieht in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach §§ 705 ff BGB (BGH Urteil vom 8.11.2005 - VI ZR 319/04 - BGHZ 165, 36, 39 f; BGH Urteil vom 25.3.1986 - VI ZR 90/85 - BGHZ 97, 273, 276 f = juris RdNr 12; BSG Urteil vom 22.4.1983 - 6 RKa 7/81 - BSGE 55, 97, 102 = SozR 5520 § 33 Nr. 1 S 5 = juris RdNr 22) oder im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft (§§ 1 ff Partnerschaftsgesellschaftsgesetz ) , auf die grundsätzlich auch die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung finden (§ 1 Abs. 4 PartGG) .
  • BGH, 02.04.2007 - II ZR 325/05

    Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats wegen Ausschlusses des Stimmrechts eines

    Dies hindert die Annahme nicht, dass nach dem Parteiwillen auch der den Vertrag unterzeichnende Kläger persönlich Partner des Beratungsvertrages werden sollte (vgl. BGHZ 70, 247, 248 f.; 97, 269, 277; BGH, Urt. v. 19. Januar 1995 - III ZR 107/94, NJW 1995, 1841; v. 16. Dezember 1999 - VK ME 11/99 [richtig: IX ZR 117/99 - d. Red.] , NJW 2000, 1333 f.; Lutter/Drygala, Festschrift Ulmer, S. 381, 383; Drygala, EWiR 2007, 99 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 8. November 2005 - VI ZR 319/04, NJW 2006, 437, 439), weil die Beklagte ersichtlich dem Kläger persönlich besonderes Vertrauen entgegenbrachte und er die Beratung leisten sollte.
  • BGH, 08.07.2008 - VI ZR 259/06

    Haftung des Gynäkologen nach erfolgloser Tubensterilisation

    Auch an der Haftung des Beklagten zu 3, der zusammen mit dem Beklagten zu 2 eine gynäkologische Gemeinschaftspraxis betrieben hat, bestehen aus Rechtsgründen jedenfalls auf Grund der bisherigen Feststellungen keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. Senat, BGHZ 165, 36, 39; BGH, BGHZ 154, 88, 93 f.; OLG Koblenz VersR 2005, 655).
  • LG Limburg, 28.06.2021 - 1 O 45/15

    Krankenschwester muss nach Essenausgabe an Kleinkind mit Medikamentengabe solange

    Diesen Behandlungsvertrag haben die Parteien sodann im Zuge der Belegarzttätigkeit des Beklagten zu 3), der den Kläger auf der Station im Haus der Beklagten zu 1) weiterbehandelte, fortgesetzt (vgl. zur Thematik auch Greiner, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, §§ 823-839 Rn. 312; BGH v. 08.11.2005, VI ZR 319/04).
  • OLG Dresden, 24.07.2008 - 4 U 1857/07

    Behandlungsfehler wegen Übertragung intravenöser Injektionen an einen

    Allerdings ist im Anschluss an die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH NJW 2006, 437; VersR 2001; 510; vgl. auch OLG Koblenz VersR 2005, 655; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl. A Rn 15) davon auszugehen, dass das Auftreten in einer radiologischen Gemeinschaftspraxis die gesamtschuldnerische Haftung aller Beklagten für eine nur der Beklagten zu 2 zur Last fallende Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages bei der Anfertigung eines Schilddrüsenszintigramms begründet, obwohl nur sie die hierfür erforderliche Fachkunde auf dem Gebiet der Nuklearmedizin aufweist.
  • BSG, 17.03.2021 - B 6 KA 6/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Anerkennung als Belegarzt - Entfernung zwischen

    Auch kann sich aus der Organisation der Zusammenarbeit der Belegärzte im Einzelfall und der Art und Weise des Auftritts der Ärzte gegenüber den Patienten eine gemeinschaftliche Haftung der Belegärzte ergeben (BGH Urteil vom 8.11.2005 - VI ZR 319/04 - BGHZ 165, 36 zur gesamtschuldnerischen Haftung einer Belegärztegemeinschaft in Form einer BGB-Gesellschaft) .
  • LSG Bayern, 22.01.2020 - L 12 KA 10/19

    Vertragsarztrecht: Voraussetzungen für Belegarztanerkennung

    Darüber hinaus habe der BGH in seinem Urteil vom 08.11.2005 - VI ZR 319/04 ausgeführt, dass sich aus der Organisation der Zusammenarbeit der Belegärzte im Einzelfall und der Weise des Außenauftritts der Ärzte gegenüber den Patienten eine gemeinschaftliche Haftung der Belegärzte ergeben könne.
  • OLG Brandenburg, 26.11.2015 - 12 U 182/14

    Arzthaftung: Aufklärungspflichten vor einer Operation zur Beinverlängerung;

    Darunter wird die gemeinsame Ausübung ärztlicher Tätigkeiten durch mehrere Ärzte der gleichen oder verwandten Fachgebiete in gemeinsamen Räumen mit gemeinschaftlichen Einrichtungen und mit einer gemeinsamen Büroorganisation und Abrechnung verstanden, wobei die einzelnen ärztlichen Leistungen für die jeweiligen Patienten während der Behandlung von einem wie von dem anderen Partner erbracht werden können (vgl. BGHZ 142, 126, 137; BGHZ 165, 36, 39; Geiß/Greiner, a.a.O., Rn. A 15).
  • OLG Saarbrücken, 06.03.2013 - 1 U 368/11

    Haftung des Arztes für Impfschäden

    Eine für den behaupteten Gesundheitsschaden der Klägerin kausale Pflichtverletzung des Beklagten zu 1), für die die Beklagte zu 2) - bei einer in Form der GbR organisierten Gemeinschaftspraxis kommt der Behandlungsvertrag nach § 164 BGB mit allen Ärzten zustande (BGH NJW 2008, 2846 ff. Tz. 15; 2006, 437, 438 jeweils m. w. N.) - in entsprechender Anwendung des § 31 BGB einstehen müsste (BGH NJW 2003, 1445, 1446), kann nämlich nicht festgestellt werden.
  • BGH, 26.09.2006 - VI ZR 7/06

    Zustandekommen eines Behandlungsvertrages

  • OLG Koblenz, 17.03.2021 - 5 U 1651/19

    Arzthaftung: Anforderungen an die ordnungsgemäße Aufklärung über einen

  • OLG Koblenz, 14.03.2014 - 5 U 9/14

    Vertragshaftung des Vertreters eines Belegarztes

  • AG Euskirchen, 26.06.2015 - 11 M 1165/15

    Weigerung des Gerichtsvollziehers zur Durchführung der Zwangsvollstreckung i.R.d.

  • LG Flensburg, 16.12.2022 - 3 O 313/20

    Behandlungsfehler bei fehlendem Liegendtransport nach Blasensprung

  • OLG Hamm, 15.08.2008 - 26 U 51/08

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bei einem operativen HNO-Eingriff

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