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   BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95   

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https://dejure.org/1996,407
BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95 (https://dejure.org/1996,407)
BGH, Entscheidung vom 26.11.1996 - VI ZR 323/95 (https://dejure.org/1996,407)
BGH, Entscheidung vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 (https://dejure.org/1996,407)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Stern-TV / Chefarzt

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG

  • rabüro.de

    Zur Haftung für unwahre Tatsachenbehauptungen in Fernsehberichten

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 5 Abs. 1; BGB § 823; BGB § 1004
    Unwahre Tatsachenbehauptungen in Fernsehberichten

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Haftung für ehrverletzende Tatsachenbehauptungen in Fernsehberichten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823, § 1004; GG Art. 5 Abs. 1
    Haftung für unwahre Tatsachenbehauptungen in Fernsehberichten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1148
  • MDR 1997, 147
  • GRUR 1997, 233
  • VersR 1997, 325
  • ZUM 1997, 267
  • afp 1997, 700
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95
    Für die Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung kommt es darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94 - BGHZ 132, 13 = VersR 1996, 597, 598 m.w.N.).

    Bereits das Verbreiten dessen, was ein Dritter geäußert hat, ist rechtlich als eigene Äußerung des Erklärenden zu werten, wenn es an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung des Erklärenden fehlt (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94 - aaO S. 597, 598 m.w.N.).

  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 36/74

    Abgeordnetenbestechung

    Auszug aus BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95
    Darüber hinaus müssen sie auf eine Veröffentlichung überhaupt verzichten, solange nicht ein Mindestbestand an Beweistatsachen zusammengetragen ist (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74 - NJW 1977, 1288, 1289).
  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

    Auszug aus BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95
    Außerdem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (vgl. BGHZ 128, 1 ff.).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95
    Das kann der Fall sein, wenn und soweit Tatsachen die Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind oder es um eine Äußerung geht, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird, in der sich aber Tatsachen und Meinungen vermengen; eine unwahre Tatsachenbehauptung wird aber nicht vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfaßt (vgl. BVerfGE 61, 1, 8; 85, 1, 15).
  • OLG Frankfurt, 04.07.1991 - 15 U 21/90

    Schadenersatz für Wertverlust einer Arztpraxis durch negative

    Auszug aus BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95
    Dies bedeutet, daß der Kläger seinen materiellen Schaden, der für ihn als Folge der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts aus dieser Entwicklung der Vertragsverhältnisse entstanden ist, von den Beklagten zu 2) und 3) erstattet verlangen kann (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 4. Juli 1991 - 15 U 21/90 - ZUM 1992, 361 ff. mit NA-Beschluß des Senats vom 25. Februar 1992 - VI ZR 256/91).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95
    Das kann der Fall sein, wenn und soweit Tatsachen die Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind oder es um eine Äußerung geht, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird, in der sich aber Tatsachen und Meinungen vermengen; eine unwahre Tatsachenbehauptung wird aber nicht vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfaßt (vgl. BVerfGE 61, 1, 8; 85, 1, 15).
  • BGH, 29.04.2014 - VI ZR 246/12

    Vererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des

    Denn die Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs hat - wie dargelegt - ihren Grund letztlich in der Genugtuungsfunktion, die bei ihm im Vergleich zu sonstigen Ansprüchen auf Ersatz immaterieller Nachteile und gerade auch im Vergleich zum Schmerzensgeldanspruch in besonderem Maße ausgeprägt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05, VersR 2006, 673 Rn. 14 ff.; Senatsurteile vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302; vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95, VersR 1997, 325, 327).
  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

    Zu beachten ist zudem, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, indem sie etwa darauf gerichtet sind, dem Leser ein eigenes Urteil über ein geschildertes Verhalten zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 90, 241, 247 f.; BVerfG NJW 2003, 1109; NJW 2003, 3760; Senat, Urteile vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 326; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250).

    Deshalb stehen z.B. Formulierungen wie "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 326), "sollen angeblich" (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1076), "ich meine, dass" (Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 4 Rn. 55), "so viel ich weiß" oder "offenbar" (Löffler/Steffen, Presserecht, 5. Aufl., § 6 LPG Rn. 93) einer Qualifizierung als Tatsachenbehauptung nicht prinzipiell entgegen.

    Ob die äußeren Tatsachen hinreichende Anhaltspunkte für eine Verdachtsberichterstattung hätten geben können (vgl. dazu Senat BGHZ 143, 199, 202 ff. sowie Urteile vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62 - VersR 1963, 534 ff. und vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74 - NJW 1977, 1288, 1289 und vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 327), braucht nach Lage des Falles nicht entschieden zu werden, da die Beklagte den Vorgang ohne hinreichende Recherchierung (dazu unten 4 a sowie Senat BGHZ 132, 12, 24 [richtig: BGHZ 132, 14, 24 - d. Red.] m.w.N.) als feststehende Tatsache dargestellt hat.

    Daher kann bei einer Tatsachenbehauptung, die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, eine Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen in Betracht kommen, wenn der in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 23 f.; Urteil vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 327).

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Berichterstattung ist zunächst das Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen (vgl. Senatsurteile vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74 - NJW 1977, 1288, 1289 und vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - NJW 1997, 1148, 1149).

    Stellt sich in einem solchen Fall später die Unwahrheit der Äußerung heraus, so ist diese als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, so daß Widerruf oder Schadensersatz nicht in Betracht kommen (BVerfG, NJW 1999, 1322, 1324; Senatsurteil vom 26. November 1996 (aaO)).

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