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   BGH, 20.03.2001 - VI ZR 325/99   

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https://dejure.org/2001,437
BGH, 20.03.2001 - VI ZR 325/99 (https://dejure.org/2001,437)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2001 - VI ZR 325/99 (https://dejure.org/2001,437)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 (https://dejure.org/2001,437)
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§ 847 BGB (seit 1.8.02: § 253 Abs. 2 BGB), § 256 ZPO, Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs, Abgrenzung von vorhersehbaren Folgeschäden und solchen, mit denen nicht ernstlich zu rechnen ist, Grundurteil über Schmerzensgeldanspruch schließt Feststellungsinteresse bezüglich immaterieller Zukunftsschäden nicht aus

Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Feststellungsinteresse bei immateriellen Zukunftsschäden

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3414
  • MDR 2001, 764
  • VersR 2001, 876
 
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Wird zitiert von ... (183)

  • LG Tübingen, 17.05.2019 - 3 O 108/18

    Zur Höhe der Hinterbliebenengelder

    Ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Urteile vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874, 875; Beschluss vom 09. Januar 2007 - VI ZR 133/06 -,VersR 2007, 708).
  • BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 235/21

    Personenbezogene Daten - Bestimmtheit des Klageantrags

    Die verbleibenden Klageanträge, die der Kläger auch im Revisionsverfahren unverändert weiterverfolgt, sind mangels hinreichender Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, so dass selbst der Erlass eines Anerkenntnisurteils nicht in Betracht käme (vgl. BGH 10. November 2009 - XI ZB 15/09 - Rn. 15; 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - zu II 1 der Gründe; aA Riemer ZD 2021, 583) .
  • BGH, 20.01.2004 - VI ZR 70/03

    Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines Teilschmerzensgeldes

    Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsgerichts, daß es der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. Großer Senat BGHZ 18, 149; Senatsurteile vom 6. Dezember 1960 - VI ZR 73/60 - VersR 1961, 164, 165 und vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876).

    a) In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertritt es die Auffassung, daß mit dem auf eine unbeschränkte Klage insgesamt zuzuerkennenden Schmerzensgeld nicht nur alle bereits eingetretenen, sondern auch alle erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten werden (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79 - VersR 1980, 975; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 - VersR 1988, 929 f.; vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94 - VersR 1995, 471, 472; vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - aaO; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 41/74 - VersR 1976, 440).

    bb) Dieser Rechtsauffassung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 1961 - VI ZR 112/60 - VersR 1961, 727, 728; vom 22. April 1975 - VI ZR 50/74 - VersR 1975, 852, 853 f. zu IV. und vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876, 877).

    So hat er für den Fall, daß mit dem Eintritt weiterer Schäden zu rechnen ist, die letztlich noch nicht absehbar sind, das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger immaterieller Schäden bejaht, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung Grund besteht, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. Senatsurteile vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874 ff. und vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - aaO).

    Nicht erfasst werden solche Verletzungsfolgen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, d.h. mit denen nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876, 877).

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