Rechtsprechung
BGH, 14.07.2015 - VI ZR 326/14 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- lexetius.com
ZPO § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2
- IWW
§ 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO, § ... 160 Abs. 3 Nr. 1, § 162 Abs. 1 Satz 2 ZPO, §§ 159, 160 Abs. 3 Nr. 1, § 162 Abs. 1 ZPO, § 166 BGB, § 119 Abs. 1 BGB, § 119 Abs. 2 BGB, § 123 Abs. 1 BGB, § 166 Abs. 1 BGB, § 779 Abs. 1 BGB, § 313 Abs. 1 BGB, § 278 Abs. 6 ZPO, § 160a Abs. 1 ZPO, § 160a Abs. 2, § 163 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO, § 295 ZPO, § 242 BGB, § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO, § 85 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 278 Abs 6 S 1 Alt 2 ZPO
Gütliche Streitbeilegung: Voraussetzungen eines wirksamen Abschlusses eines Vergleichs auf Vorschlag des Gerichts - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Abschluss eines wirksamen Vergleichs durch Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts mit Schriftsatz der Parteien
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Zu den Voraussetzungen eines wirksamen Vergleichsabschlusses nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO
- opinioiuris.de
Abschluss eines wirksamen Vergleichs durch Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts mit Schriftsatz der Parteien
- Anwaltsblatt
§ 278 ZPO
Annahme eines gerichtlichen Vergleichvorschlags nur durch Schriftsatz - Anwaltsblatt
§ 278 ZPO
Annahme eines gerichtlichen Vergleichvorschlags nur durch Schriftsatz - rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abschluss eines wirksamen Vergleichs durch Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts mit Schriftsatz der Parteien
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Schriftlicher Vergleichsvorschlag des Gerichts muss schriftsätzlich angenommen werden!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)
Prozessrecht: Prozessvergleich nach §278 Abs.6 ZPO kann nur schriftsätzlich zu Stande kommen
- lto.de (Kurzinformation)
Formerfordernis beim Prozessvergleich - Unsicherheiten mit der Rechtssicherheit
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Wann ist ein schriftlicher Vergleichsvorschlag des Gerichtes wirksam geschlossen?
- bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Ein Prozessvergleich nach § 278 ZPO kann nur durch Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts mit Schriftsatz der Parteien wirksam geschlossen werden
- zip-online.de (Leitsatz)
Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleichs nur durch Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags mit Schriftsatz der Parteien
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Abschluss eines wirksamen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 S. 1 Fall 2 ZPO
Besprechungen u.ä. (5)
- zpoblog.de (Entscheidungsbesprechung)
Erklärung zu Protokoll genügt Form des § 278 Abs. 6 ZPO nicht
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Formerfordernis beim Prozessvergleich
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Formerfordernisse und Rechtswirkungen des Beschlussvergleichs
- Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Schriftlicher Vergleichsvorschlag des Gerichts muss schriftsätzlich angenommen werden! (IBR 2015, 646)
Verfahrensgang
- LG Itzehoe, 27.09.2012 - 4 O 86/07
- OLG Schleswig, 11.07.2014 - 4 U 141/12
- BGH, 14.07.2015 - VI ZR 326/14
Papierfundstellen
- BGHZ 206, 219
- NJW 2015, 2965
- ZIP 2015, 2196 (Ls.)
- MDR 2015, 1198
- NJ 2015, 525
- FamRZ 2015, 1886
- VersR 2016, 548
- WM 2015, 2340
- AnwBl 2015, 814
- AnwBl Online 2015, 500
- Rpfleger 2016, 43
- BauR 2015, 2047
Wird zitiert von ... (15)
- BGH, 19.04.2018 - IX ZR 222/17
Verlängerung einer in einem Prozessvergleich wirksam vereinbarten Widerrufsfrist …
Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, liegt ein wirksamer Prozessvergleich nicht vor; die prozessbeendigende Wirkung tritt nicht ein (BGH, Urteil vom 14. Juli 2015 - VI ZR 326/14, BGHZ 206, 219 Rn. 12 mwN). - OLG Schleswig, 27.02.2017 - 4 U 19/16
Rücknahme oder Widerruf der Annahmeerklärung eines gerichtlich vorgeschlagenen …
Das gilt auch für den Prozessvergleich im Sinne des § 278 Abs. 6 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2015 - VI ZR 326/14, BGHZ 206, 219 = NJW 2015, 2965 mw.N.).Der Grundsatz von Treu und Glauben findet auch im Prozessrecht Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2015 - VI ZR 326/14, BGHZ 206, 219 = NJW 2015, 2965 mw.N.).
- BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 339/14
Befristung - gerichtlicher Vergleich
Die Frage, ob eine Partei schon vor der Unterbreitung eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags dessen Annahme erklären kann, ist höchstrichterlich nicht geklärt (offengelassen von BGH 14. Juli 2015 - VI ZR 326/14 - Rn. 21, BGHZ 206, 219; verneinend OLG Hamm 13. Januar 2012 - 9 U 45/11 -; Nungeßer NZA 2005, 1027, 1031) .
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2018 - L 19 AS 814/18 Beim Abschluss eines Prozessvergleichs ist im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehres und der Beteiligten grundsätzlich Formstrenge geboten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14.07.2015 - VI ZR 326/14).
- OLG Bremen, 28.03.2018 - 1 U 63/17
Zustandekommen eines Vertrages bei Erklärung der Annahme gegenüber dem Gericht
Generell gilt, dass einem Prozessvergleich, wie dessen Abschluss hier vom Gericht vorgeschlagen wurde, eine Doppelnatur zukommt, die neben der nach verfahrensrechtlichen Regeln zu beurteilenden Prozesshandlung zur Verfahrensbeendigung auch ein nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beurteilendes privates Rechtsgeschäft der Parteien zur Regelung ihrer Ansprüche und Verbindlichkeiten beinhaltet (siehe BGH…, Urteil vom 24.10.1984 - IVb ZR 35/83, juris Rn. 16, NJW 1985, 1962; Urteil vom 14.07.2015 - VI ZR 326/14, juris Rn. 12, BGHZ 206, 219).Nach dem objektiven Empfängerhorizont musste dies aber jedenfalls zugleich auch als ein Angebot verstanden werden können, eine Bindung entsprechend dem Inhalt des gerichtlichen Vergleichsvorschlags einzugehen, zumal die Erklärung der Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags selbst nach § 278 Abs. 6 ZPO schriftsätzlich hätte erfolgen müssen (siehe BGH, Urteil vom 14.07.2015 - VI ZR 326/14, juris Rn. 16, BGHZ 206, 219).
Zwar besteht bei der rechtlichen Doppelnatur des Prozessvergleichs eine Abhängigkeit der prozessualen Wirkungen und der materiell-rechtlichen Vereinbarungen voneinander dahingehend, dass der Prozessvergleich nur wirksam ist, wenn sowohl die materiellrechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind, die an eine wirksame Prozesshandlung zu stellen sind (siehe BGH, Urteil vom 14.07.2015 - VI ZR 326/14, juris Rn. 12, BGHZ 206, 219).
- OLG Koblenz, 30.09.2016 - 8 U 127/16
Verbraucherdarlehensvertrag: Auslegung eines nach Ausübung des Widerrufsrechts …
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann eine Rechtsausübung etwa dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2015, VI ZR 326/14 Rn. 26 = MDR 2015, 1198, 1199). - OLG Köln, 25.10.2017 - 13 U 179/15
Rückforderung einer anlässlich der einvernehmlichen vorzeitigen Rückzahlung eines …
Indessen ist widersprüchliches Verhalten rechtsmissbräuchlich, wenn das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist (…vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 20 m.w.N. und vom 14.07.2015, VI ZR 326/14 Rn. 26 = MDR 2015, 1198, 1199). - LG Hamburg, 20.09.2017 - 318 S 92/16
Unterlassene Verbindung zweier Beschlussanfechtungsklagen in …
Dazu ist er ein privates Rechtsgeschäft, für das die Vorschriften des materiellen Rechts gelten und mit dem die Parteien Ansprüche und Verbindlichkeiten regeln (BGH NJW 2015, 2965 Rz. 12;… BGH NJW 2014, 394 ff., Rz. 12, beide zitiert nach juris).Das gilt auch für den Prozessvergleich im Sinne des § 278 Abs. 6 ZPO (BGH NJW 2015, 2965 Rz. 12; zitiert nach juris).
- OLG Köln, 22.02.2016 - 5 U 68/15
Feststellung eines Vergleichs; Widerruf einer auf den Abschluss eines …
Vielmehr sind die prozessualen Wirkungen und die materiell-rechtlichen Vereinbarungen voneinander abhängig (BGH, Urteil vom 14.7.2015 - VI ZR 326/14, iuris Rdn. 12 m.w.Nachw., abgedruckt in NJW 2015, 2965 ff.). - OLG Brandenburg, 22.07.2020 - 4 U 222/19 Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist eine Rechtsausübung unter anderem dann, wenn sich - ohne dass es auf Unredlichkeit oder Verschulden des Gläubigers ankäme - objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens in dem Sinne ergibt, dass das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, a. a. O., Rn. 20 Urteil vom 14.07.2015 - VI ZR 326/14 -, zitiert nach juris Rn. 26).
- OLG Bamberg, 29.10.2018 - 8 U 170/18
Feststellungsklage nach dem Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags
- OLG Köln, 10.02.2016 - 13 U 137/15
Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages lange Zeit nach …
- LG Hamburg, 08.11.2017 - 318 S 88/14
Wohnungseigentümergemeinschaft: Anfechtbarkeit eines …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2016 - 19 B 984/15
Aufnahme in eine offene Ganztagsschule als Anspruch von einzelnen externen …
- LG Bonn, 10.06.2016 - 17 O 68/16
Rechtsmissbräuchlichkeit widersprüchlichen Verhaltens betreffend den Widerruf …