Rechtsprechung
BGH, 19.03.2002 - VI ZR 333/00 |
Inline-Skater
§§ 24, 25 StVO, Rollschuhfahrer müssen innerorts die Gehwege benutzen
Volltextveröffentlichungen (15)
- lexetius.com
StVO § 24 Abs. 1
- IWW
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- verkehrslexikon.de
Inline-Skates sind besondere Fortbewegungsmittel und sollen soweit möglich außerorts die Fahrbahn auf der linken Seite benutzen
- Judicialis
- ra-skwar.de
Inline-Skater - Einordnung, rechtliche
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Jurion
Inline-Skates - Ähnliches Fortbewegungsmittel - Ausdrückliche Regelung - Verordnungsgeber - Fußgänger
- rabüro.de
Zur rechtlichen Einordnung von Inline-Skatern im Straßenverkehr
- jurawelt.com
Inline-Skater
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVO § 24 Abs. 1
Für Inline-Skater maßgebliche Verkehrsregeln; Haftungsverteilung bei Kollision mit Motorradroller - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verkehrsrecht - Inline-Skater den Regeln für Fußgänger unterworfen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (11)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Rechtliche Behandlung von Inline-Skates im Straßenverkehr
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Rechtliche Behandlung von Inline-Skates im Straßenverkehr
- lawblog.de (Kurzinformation)
Inline-skater
- Kanzlei Prof. Schweizer (Pressemitteilung)
Rechtliche Behandlung von Inline-Skates im Straßenverkehr
- meisterernst.de (Zusammenfassung und Kurzinformation)
Inline-Skater sind Fußgänger
- drschmel.de (Kurzinformation)
Inline-Skater gelten als Fußgänger im Sinne der Straßenverkehrsordnung
- kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)
Inline-Skater im öffentlichen Straßenverkehr
- rp-online.de (Kurzinformation)
Inline-Skater sind mit Fußgängern vergleichbar
- anwalt-bauer.de (Kurzinformation)
Einordnung von Inline-Skatern in das Verkehrsgeschehen
- 123recht.net (Pressemeldung)
Inline-Skater müssen Gehwege benutzen // Radwege und Straßen bleiben innerorts weiter tabu
- IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Inlineskater - Verhandlungstermin beim BGH: [19.3.02]
Vor Ergehen der Entscheidung:
Besprechungen u.ä. (2)
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Unfallschadensregulierung - Grundsatzurteil des BGH zu Inline-Skates
- meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)
Rechtliche Behandlung von Inline-Skates im Straßenverkehr
Verfahrensgang
- LG Osnabrück, 28.07.1999 - 3 O 210/99
- OLG Oldenburg, 15.08.2000 - 9 U 71/99
- BGH, 19.03.2002 - VI ZR 333/00
Papierfundstellen
- BGHZ 150, 201
- NJW 2002, 1955
- MDR 2002, 756
- NZV 2002, 225
- VersR 2002, 727
Wird zitiert von ... (9)
- LAG Saarland, 02.07.2003 - 2 Sa 147/02
Inline-Skating
Solche Vorschriften gibt es aber bislang noch nicht (dazu BGH, Urteil vom 19. März 2002 in dem Verfahren VI ZR 333/00, BGHZ 150, 201). - LG Landshut, 09.02.2016 - 6 Qs 281/15
Fahrzeugbegriff hinsichtlich Inlineskates
Die Beschwerdekammer übersieht auch nicht, dass es durch Inlineskaten zu größeren Behinderungen und Gefährdungen des Fahrzeugverkehrs kommen kann, aber auch der Inlineskater selbst, da Letztere einen längeren Bremsweg und einen höheren Breitenbedarf haben (so BGH Urteil vom 19.07.2002 - Az. I ZR 330/00, abgedruckt in NJW 2002, 1955) und die Inlineskates einer schweren Beherrschbarkeit (…so König in LK a. a.O. § 316 Rn. 72) unterliegen bzw. Bewegungsstabilität und Gleichgewicht erst bei höheren Geschwindigkeiten sicher erlangt werden können. - OLG Koblenz, 15.01.2008 - 5 W 15/08
Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (VersR 2002, 727) sind Inline-Skater den Regeln für Fußgänger unterworfen und für sie können keine anderen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht gestellt werden.
- OLG Hamm, 18.06.2013 - 9 U 1/13
Gefährliches Inlineskaten auf der Gegenfahrbahn - 75 % Eigenverschulden nach …
Das war ihr im Bereich der aus ihrer Sicht langgezogenen und schlecht einsehbaren Linkskurve mit Blick auf ihre in Bezug auf den entgegenkommenden Verkehr bestehenden Pflichten aus § 1 Abs. 2 StVO nicht erlaubt (vgl. die der Entscheidung BGH BeckRS 2002, 30247598 zugrunde liegende in etwa gleich gelagerte Konstellation). - VG Stuttgart, 11.11.2005 - 10 K 3452/03
Zulassung eines Elektrorollers zum Verkehr bzw. Ausnahmegenehmigung zur Benutzung …
Diese Abwägung der Gefahr, die dem Nutzer einerseits auf der Fahrbahn droht und die andererseits vom Fortbewegungsmittel für die den Gehweg nutzenden Fußgänger ausgeht, hat nicht nur dazu geführt, dass Inline-Skates (vorläufig) als "ähnliche Fortbewegungsmittel" angesehen werden (so BGH, Urteil vom 19.03.2002 - VI ZR 333/00 - Cramer/Berz/Gontard, Straßenverkehrs-Entscheidungen, § 24 StVO Nr. 3), sondern stellt auch den Grund dafür dar, dass Rollstühle - wegen der körperlichen Behinderung ihrer Nutzer - und Kinderwagen wie Kinderfahrrädern - wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern, jedenfalls solange sie das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vgl. § 2 Abs. 5 StVO) - das Recht zukommt, Gehwege zu benutzen. - VG Sigmaringen, 14.07.2005 - 2 K 2316/03
Zur Zustimmung zur Errichtung von oberirdischen Telekommunikationsleitungen
Ein gefährdungsfreier Begegnungsverkehr mit und zwischen Inlineskatern ist auf den Gehwegen im Baugebiet sowieso nicht möglich, weil ein erwachsener Inlineskater bei normaler Fahrweise schon eine Spurbreite von 1, 30 m hat und damit praktisch den ganzen Gehweg alleine benötigt (vgl. dazu BGH, Urteil v. 19.03.2002, IV ZR 333/00, NJW 2002, 1955; OLG Oldenburg, Urteil v. 15.08.2000, 9 U 71/99, NJW 2000, 3793, 3794; Vieweg, NZV 1998, 1, 3). - LG Coburg, 29.07.2002 - 11 O 320/02
Haftungsverteilung bei "Spurwechsel" eines Inline-Skaters auf einem zugleich von …
Der Beklagte, der als Inline-Skater grundsätzlich nach den Regeln für Fussgänger zu behandeln ist (vgl. BGH, NJW 2002, S. 1955 ff.), hat jedenfalls gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. - OLG Celle, 28.04.1999 - 9 U 267/98 siehe auch: BGH (VI ZR 333/00).
- KG, 05.07.2007 - 12 U 195/05
Kollision von Radfahrer und Inlineskater auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg: …
Nach der Rechtsprechung des BGH stellen sie besondere Fortbewegungsmittel i.S.d. § 24 StVO dar mit der Folge, dass für ihre Benutzer grundsätzlich die Regeln für Fußgänger gelten (BGH, NJW 2002, 1955; die Entscheidung betrifft eine Kollision zwischen einem Motorroller und einer Inline-Skater-Fahrerin auf der Fahrbahn).