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   BGH, 30.06.1992 - VI ZR 337/91   

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BGH, 30.06.1992 - VI ZR 337/91 (https://dejure.org/1992,1478)
BGH, Entscheidung vom 30.06.1992 - VI ZR 337/91 (https://dejure.org/1992,1478)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1992 - VI ZR 337/91 (https://dejure.org/1992,1478)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadenersatzpflicht des Arztes im Falle der Geburt eines unerwünschten Kindes nach misslungener Sterilisation - Mitverschulden des Patienten - Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes im Zusammenhang mit der Sterilisation eines männlichen Patienten

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 254
    Mögliches Mitverschulden bei Mißerfolg einer Sterilisation

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB § 254 Abs. 1, § 276
    Mitverschulden bei Haftung für Kindesunterhalt nach Sterilisation

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2961
  • MDR 1992, 1130
  • VersR 1992, 1229
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.06.1985 - VI ZR 270/83

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung,

    Auszug aus BGH, 30.06.1992 - VI ZR 337/91
    Das Berufungsgericht zieht den von der Revision hervorgehobenen rechtlichen Ansatz nicht in Zweifel, daß der Arzt sich auch bei Verletzung einer ärztlichen Fürsorgepflicht grundsätzlich auf § 254 BGB berufen kann, wenn sich der zu schützende Patient durch mitursächliches schuldhaftes Verhalten selbst einen Schaden zufügt (Senatsurteile vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - VersR 1985, 1068, 1070 sowie BGHZ 96, 98, 100).

    Da die grundsätzliche Verantwortung der Beklagten für das Fehlschlagen der Operation außer Streit steht und die Revision auch nicht in Zweifel zieht, daß sich eine Einstandspflicht des Beklagten zu 1) für die wirtschaftliche Belastung der Eltern durch das Kind entsprechend der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts jedenfalls aus der Vernachlässigung des Befundberichts ergibt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25. Juni 1985 - a.a.O. -), war das Verhalten des Ehemanns unter dem Blickpunkt eines Mitverschuldens zu würdigen, so daß das Berufungsgericht über die ein solches Mitverschulden stützende Behauptung des Beklagten zu 1) zum Hinweis auf die Kontrolluntersuchung die angebotenen Beweise hätte erheben müssen.

  • BGH, 08.10.1985 - VI ZR 114/84

    Selbsttötungsversuch während stationärer Behandlung

    Auszug aus BGH, 30.06.1992 - VI ZR 337/91
    Das Berufungsgericht zieht den von der Revision hervorgehobenen rechtlichen Ansatz nicht in Zweifel, daß der Arzt sich auch bei Verletzung einer ärztlichen Fürsorgepflicht grundsätzlich auf § 254 BGB berufen kann, wenn sich der zu schützende Patient durch mitursächliches schuldhaftes Verhalten selbst einen Schaden zufügt (Senatsurteile vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - VersR 1985, 1068, 1070 sowie BGHZ 96, 98, 100).
  • BGH, 02.10.1990 - VI ZR 14/90

    Schadensersatz bei Schwarzarbeit?

    Auszug aus BGH, 30.06.1992 - VI ZR 337/91
    Da ein Mitverschulden im Sinn des § 254 Abs. 1 BGB zu bejahen ist, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer acht läßt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (ständige Rspr., vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1990 - VI ZR 14/90 - VersR 1990, 1362 m.w.N.), könnte es ein Mitverschulden darstellen, wenn der Patient den ärztlichen Hinweis auf die Notwendigkeit einer Kontrolluntersuchung nach 6 Wochen nicht beachtet, und zwar insbesondere dann, wenn ihm hinreichend klar gemacht worden ist, daß bis zum Ergebnis der Kontrolluntersuchung vorsichtshalber vom Fortbestand seiner Zeugungsfähigkeit ausgegangen werden müsse.
  • BGH, 16.11.1993 - VI ZR 105/92

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Beratung,

    Der Senat hat zu dieser Frage schon mehrfach für vergleichbare Fallgruppen Stellung genommen, nämlich bei fehlerhafter Beratung zur Vermeidung der Geburt eines vorgeburtlich schwer geschädigten Kindes (Senatsurteile BGHZ 86, 240 ff.; 89, 95 ff. sowie vom 7. Juli 1987 - VI ZR 193/86 - VersR 1988, 155 f.), bei mißlungener Sterilisation (Senatsurteile BGHZ 76, 249 ff. und 76, 259 ff.; vom 18. März 1980 - VI ZR 15/78 - VersR 1980, 719; vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 175/78 - VersR 1981, 278 ff.; vom 10. März 1981 - VI ZR 202/79 - VersR 1981, 730 ff.; vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - VersR 1984, 864 ff. und vom 30. Juni 1992 - VI ZR 337/91 - VersR 1992, 1229 f.) und bei mißlungenem (erlaubtem) Schwangerschaftsabbruch (Senatsurteile BGHZ 95, 199 ff. [BGH 09.07.1985 - VI ZR 244/83]; vom 27. November 1984 - VI ZR 43/83 - VersR 1985, 240 ff.; vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - VersR 1985, 1068 ff.; vom 15. April 1986 - VI ZR 72/85 - VersR 1986, 869 f. und vom 25. Februar 1992 - VI ZR 44/91 - VersR 1992, 829 ff.).
  • BGH, 27.06.1995 - VI ZR 32/94

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Aufklärungsmangel, Chirurgie -

    Indessen wird, wie der erkennende Senat schon im Urteil vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 175/78 - VersR 1981, 278, 279 für einen ähnlich gelagerten Fall ausgeführt hat, der Arzt seiner vertraglich geschuldeten Beratungspflicht nur dann gerecht, wenn er nach den Umständen sicher sein darf, daß der Patient die fraglichen Hinweise auch verstanden hat und sich des möglicherweise fortbestehenden Risikos einer Zeugung bzw. Empfängnis bewußt geworden ist (vgl. auch OLG Schleswig, VersR 1987, 419, 420 [OLG Schleswig 24.04.1985 - 4 U 84/82] mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 18. März 1986 - VI ZR 129/85 - sowie OLG Düsseldorf, AHRS 3120/5; zur Belehrung über ein Spermiogramm vgl. auch Senatsurteil vom 30. Juni 1992 - VI ZR 337/91 - VersR 1992, 1229 f.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats umfaßt der vertragliche Schadensersatzanspruch gegen den Arzt, der für eine fehlgeschlagene Sterilisation verantwortlich ist, im Grundsatz auch den Unterhaltsaufwand für ein Kind, welches infolge dieses Fehlers gezeugt und geboren wird (Senatsurteile BGHZ 76, 249 ff. und 259 ff.; ferner Senatsurteile vom 2. Dezember 1980 und 10. März 1981 - a.a.O. - vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - VersR 1984, 864 und vom 30. Juni 1992 - a.a.O.; vgl. zur fehlerhaften genetischen Beratung Senatsurteil BGHZ 124, 128 ff.).

  • OLG Braunschweig, 28.02.2019 - 9 U 129/15

    Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines behaupteten

    Grundsätzlich kann sich auch der Arzt gegenüber dem Patienten, der ihn wegen fehlerhafter Behandlung und Beratung in Anspruch nimmt, darauf berufen, dass dieser den Schaden durch sein eigenes schuldhaftes Verhalten mitverursacht hat (BGH, Urt. vom 30.06.1992 - VI ZR 337/91, juris.Rn. 8).
  • BGH, 17.12.1996 - VI ZR 133/95

    Mitverschulden des Patienten bei mangelhafter ärztlicher Beratung

    12 Grundsätzlich kann sich zwar auch der Arzt gegenüber dem Patienten, der ihn wegen fehlerhafter Behandlung und Beratung in Anspruch nimmt, darauf berufen, daß dieser den Schaden durch sein eigenes schuldhaftes Verhalten mitverursacht hat (BGHZ 96, 98, 100; Senatsurteil vom 30. Juni 1992 - VI ZR 337/91 - VersR 1992, 1229).

    Ein solches Mitverschulden liegt vor, wenn der Patient diejenige Sorgfalt außer acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (Senatsurteil vom 30. Juni 1992 aaO).

    So muß von dem Patienten, der an den Heilungsbemühungen des Arztes mitzuwirken hat (BGHZ 96, 98, 100), etwa erwartet werden, daß er dessen Therapie- und Kontrollanweisungen befolgt (Senatsurteile vom 30. Juni 1992 aaO; vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - VersR 1985, 1068, 1070; Deutsch, Arztrecht und Arzneimittelrecht 2. Aufl. S. 135).

  • OLG Frankfurt, 11.02.2014 - 8 U 201/11

    Arzthaftung: Schmerzensgeld für notdienstliche Fehlbehandlung (Verstoß gegen

    aa) Grundsätzlich kann sich zwar auch der Arzt gegenüber dem Patienten, der ihn wegen fehlerhafter Behandlung und Beratung in Anspruch nimmt, darauf berufen, dass dieser den Schaden durch sein eigenes schuldhaftes Verhalten mitverursacht hat (BGHZ 96, 98, 100; BGH VersR 1992, 1229).

    Ein solches Mitverschulden liegt vor, wenn der Patient diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH VersR 1992, 1229).

    So muss von dem Patienten, der an den Heilungsbemühungen des Arztes mitzuwirken hat (BGHZ 96, 98, 100), etwa erwartet werden, dass er dessen Therapie- und Kontrollanweisungen befolgt (BGH VersR 1992, 1229, VersR 1985, 1068, 1070).

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2003 - 8 U 22/02

    Zum Anspruch auf Schmerzensgeld bei Notwendigkeit der Brustentfernung wegen

    Ein solcher - mit Zurückhaltung zu beurteilender - Mitverschuldenseinwand des Arztes ist zwar grundsätzlich möglich (BGH NJW 1992, 2961) und kann berechtigt sein, wenn die Patientin diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eines eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH NJW 1997, 1635, wozu unter anderem die Befolgung von Therapie und Kontrolluntersuchungen gehört.
  • OLG Saarbrücken, 21.07.1999 - 1 U 926/98

    Voraussetzungen eines groben Diagnoseirrtums; 60.000 DM Schmerzensgeld wegen

    Auch bei Verletzung einer ärztlichen Fürsorgepflicht ist der Arzt grundsätzlich nicht gehindert, sich auf § 254 BGB zu berufen, wenn sich der zu schützende Patient durch mitursächlich schuldhaftes Verhalten selbst Schaden zufügt (vgl. BGH VersR 1992, 1229; 86, 185; 85, 1068).
  • OLG Stuttgart, 01.12.1994 - 14 U 48/93

    Arzthaftung bei verkannter Pflicht zur therapeutischen Aufklärung

    Gerade weil dem Kläger die erforderliche Belehrung über die Therapierbarkeit der Kopfschmerzen nicht gegeben wurde, liegt hier nicht der Fall der Mißachtung einer ärztlichen Anweisung vor, der ein Mitverschulden begründen kann (vgl. BGH vom 30.06.1992 - VI ZR 337/91 = VersR 1992, 1229 ).
  • OLG München, 23.09.2004 - 1 U 5198/03

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung,

    a) Zutreffend weist der Beklagte zu 2) unter Nennung von Zitatstellen (vgl. Berufungsbegründung Seite 2 = Bl. 200 d.A.) darauf hin, dass der geschädigte Patient ganz oder zum Teil seine Schadensersatzansprüche inklusive Schmerzensgeld verliert, wenn ihn an der Entstehung des Schadens ein Mitverschulden trifft, weil er diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (vgl. BGH, Urteil vom 30.6.1992, VI ZR 337/91 = NJW 1992, 2961).
  • OLG Oldenburg, 21.05.1996 - 5 U 7/96

    Schwangerschaft; Zwilling; Schwangerschaftsabbruch; Aufklärungspflicht

    In Bezug auf das Risiko eines Schwangerschaftsfortbestandes hätte die Klägerin, um selbst - bestimmte Entscheidungen über den Behandlungsfortgang treffen zu können, eine entsprechende therapeutische Aufklärung von den Ärzten erhalten müssen, damit das Erreichen des Behandlungszieles auch in Anbetracht des genannten Mißerfolgsrisikos sichergestellt werden konnte (vgl. zu der Sicherheitsaufklärung betreffend eine sachgerechte Nachbehandlung auch BGH NJW 1992, 2961 = VersR 1992, 1229 - Kontrolle des Spermiogramms - Senatsurteil vom 26.10.1993 - 5 U 70/93 - VersR 1994, 1348 - Aufklärung über das Risiko einer Spätrekanalisation nach der Sterilisation eines Mannes; Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., Seite 126 ff).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.1995 - 8 U 15/94

    Schmerzensgeld für ungewollte Schwangerschaft

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