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   BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95   

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https://dejure.org/1997,187
BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95 (https://dejure.org/1997,187)
BGH, Entscheidung vom 21.01.1997 - VI ZR 338/95 (https://dejure.org/1997,187)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 1997 - VI ZR 338/95 (https://dejure.org/1997,187)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; StGB § 266 a
    Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Haftung des Arbeitgebers für nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; StGB § 266a
    Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 2 Abs 1
    Anfechtbarkeit, Darlegungs- und Beweislast, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Vorenthalten, Vorrang der Beitragsansprüche, Zahlungsmöglichkeit

Papierfundstellen

  • BGHZ 134, 304
  • NJW 1997, 1237
  • ZIP 1997, 412
  • MDR 1997, 460
  • NJ 1997, 222
  • VersR 1997, 493
  • WM 1997, 577
  • BB 1997, 1115
  • BB 1997, 591
  • DB 1997, 617
  • JR 1998, 60
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.10.1991 - VI ZR 374/90

    Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung -

    Auszug aus BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95
    Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung werden dann im Sinne des § 266 a Abs. 1 StGB vorenthalten, wenn sie bei Fälligkeit nicht an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden (vgl. Senatsurteile vom 01. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - VersR 1991, 1378, 1379 und vom 15. Oktober 1999 - VI ZR 327/95 - VersR 1996, 1541).

    a) Für den Vorsatz, wie ihn § 266 a Abs. 1 StGB voraussetzt, ist das Bewußtsein und der Wille erforderlich, die Abführung der Beitrage bei Fälligkeit zu unterlassen (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - aaO.).

  • BGH, 04.12.1979 - VI ZR 186/78

    Inanspruchnahme auf Schadensersatz wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen

    Auszug aus BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95
    bb) Drängen sich jedoch aufgrund der konkreten finanziellen Situation, vor allem bei einer erkennbar verzweifelten Wirtschaftslage, deutliche Bedenken auf, ob am Fälligkeitstage ausreichende Mittel vorhanden sein werden, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, durch besondere Maßnahmen, etwa die Aufstellung eines Liquiditätsplans und die Bildung ausreichender Rücklagen unter Zurückstellung anderweitiger Zahlungspflichten, notfalls sogar durch Kürzung der auszuzahlenden Löhne, seine Fähigkeit zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung soweit wie möglich sicherzustellen (vgl. hierzu - auf der Grundlage der vor Inkrafttreten des § 266 a StGB geltenden Rechtslage, wie sie sich etwa im Hinblick auf § 533 RVO a.F. darstellte - z.B. Senatsurteile vom 7. Juni 1963 - VI ZR 144/62 - VersR 1963, 1034, 1035 und vom 4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 - VersR 1980, 647, s. hierzu auch Schönke/Schröder/Lenckner, aaO., Rdn. 10 zu § 266 a StGB).

    Es mag dahinstehen, inwieweit diese frühere Gesetzesfassung gleichsam eine treuhänderische Verpflichtung des Arbeitgebers nahelegte (vgl. dazu z.B. Senatsurteile vom 7. Juni 1963 - VI ZR 144/62 aaO. und vom 4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 - aaO.).

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 327/95

    Voraussetzungen der Haftung des Geschäftsführers für die Nichtabführung von

    Auszug aus BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95
    Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung werden dann im Sinne des § 266 a Abs. 1 StGB vorenthalten, wenn sie bei Fälligkeit nicht an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden (vgl. Senatsurteile vom 01. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - VersR 1991, 1378, 1379 und vom 15. Oktober 1999 - VI ZR 327/95 - VersR 1996, 1541).

    Unmöglichkeit in diesem Sinne kann auch dann gegeben sein, wenn dem Arbeitgeber im maßgeblichen Zeitpunkt die Zahlungsfähigkeit fehlt (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 327/95 - aaO.).

  • OLG Celle, 29.11.1995 - 9 U 51/95

    Verpflichtung des Arbeitgebers; Drohende Zahlungsunfähigkeit; Rücklagen;

    Auszug aus BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95
    d) Der Senat vermag den in Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 1448, 1449, OLG Celle, VersR 1996, 996, 997) und Schrifttum (vgl. z.B. Samson in SK-StGB Rdn. 30 f. zu § 266 a StGB) teilweise geäußerten Bedenken gegen den dargestellten grundsätzlichen Vorrang der Abführungspflicht gegenüber anderen zivilrechtlichen Verbindlichkeiten und den hieraus resultierenden haftungsrechtlichen Konsequenzen nicht zu folgen.

    bb) Auch die konkursrechtliche Behandlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsforderungen als Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 e KO und die Regelungen der Konkursanfechtung stehen dem für § 266a Abs. 1 StGB relevanten Vorrang der Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen gegenüber anderen Forderungen nicht entgegen (so aber OLG Celle, VersR 1996, 996, 997).

  • OLG Düsseldorf, 18.06.1993 - 22 U 9/93
    Auszug aus BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95
    b) Dieser Beurteilung steht - entgegen der Auffassun der Revision (wie diese auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 1448, 1449, Samson in: SK-StGB, Randrn. 29 zu § 266 a StGB) - nicht entgegen, daß das in § 266 a Abs. 1 StGB unter Strafe gestellte Verhalten nicht mehr (wie nach der früheren Rechtslage, etwa aufgrund § 533 RVO a.F.) an die Pflicht zur Abführung einbehaltener Arbeitnehmerbeiträge anknüpft.

    d) Der Senat vermag den in Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 1448, 1449, OLG Celle, VersR 1996, 996, 997) und Schrifttum (vgl. z.B. Samson in SK-StGB Rdn. 30 f. zu § 266 a StGB) teilweise geäußerten Bedenken gegen den dargestellten grundsätzlichen Vorrang der Abführungspflicht gegenüber anderen zivilrechtlichen Verbindlichkeiten und den hieraus resultierenden haftungsrechtlichen Konsequenzen nicht zu folgen.

  • BGH, 07.06.1963 - VI ZR 144/62
    Auszug aus BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95
    bb) Drängen sich jedoch aufgrund der konkreten finanziellen Situation, vor allem bei einer erkennbar verzweifelten Wirtschaftslage, deutliche Bedenken auf, ob am Fälligkeitstage ausreichende Mittel vorhanden sein werden, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, durch besondere Maßnahmen, etwa die Aufstellung eines Liquiditätsplans und die Bildung ausreichender Rücklagen unter Zurückstellung anderweitiger Zahlungspflichten, notfalls sogar durch Kürzung der auszuzahlenden Löhne, seine Fähigkeit zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung soweit wie möglich sicherzustellen (vgl. hierzu - auf der Grundlage der vor Inkrafttreten des § 266 a StGB geltenden Rechtslage, wie sie sich etwa im Hinblick auf § 533 RVO a.F. darstellte - z.B. Senatsurteile vom 7. Juni 1963 - VI ZR 144/62 - VersR 1963, 1034, 1035 und vom 4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 - VersR 1980, 647, s. hierzu auch Schönke/Schröder/Lenckner, aaO., Rdn. 10 zu § 266 a StGB).

    Es mag dahinstehen, inwieweit diese frühere Gesetzesfassung gleichsam eine treuhänderische Verpflichtung des Arbeitgebers nahelegte (vgl. dazu z.B. Senatsurteile vom 7. Juni 1963 - VI ZR 144/62 aaO. und vom 4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 - aaO.).

  • BGH, 29.02.1972 - VI ZR 199/70

    § 533 RVO als Schutzgesetz für Ersatzkassen

    Auszug aus BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95
    Im Rahmen des hier ausreichenden bedingten Vorsatzes sind diese Voraussetzungen auch dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber trotz Vorstellung von der Möglichkeit der Beitragsvorenthaltung diese gebilligt und nicht auf Erfüllung der Ansprüche des Sozialversicherungsträgers auf Abführung der Arbeitnehmerbeiträge hingewirkt hat (vgl. Senatsurteil vom 29. Februar 1972 - VI ZR 199/70 - VersR 1972, 554, 556).
  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Auszug aus BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95
    a) Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß sich der - hier sogar einzige - Geschäftsführer einer GmbH seinen ihm aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Organstellung obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen nicht durch Delegation auf andere Personen, auch nicht auf Mitarbeiter des Unternehmens, vollen Umfangs entziehen kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 319/95 - VersR 1996, 1536, 1539), und zwar auch nicht für die Zeit einer urlaubsbedingten Abwesenheit.
  • BGH, 02.12.2010 - IX ZR 247/09

    Haftung wegen unerlassener Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

    Der Arbeitgeber ist nach § 266a Abs. 1 StGB verpflichtet, im Falle eines Mangels an Zahlungsmitteln vorrangig die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abzuführen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um ausreichende Liquidität zur Begleichung dieser Beiträge im Feststellungszeitpunkt bereitzustellen (BGH, Urt. v. 21. Januar 1997 - VI ZR 338/95, BGHZ 134, 304, 308 ff; Beschl. v. 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318, 321 ff; v. 30. Juli 2003 - 5 StR 221/03, BGHSt 48, 307, 311 ff; Urt. v. 25. September 2006 - II ZR 108/05, WM 2006, 2134 Rn. 10; v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rn. 18).
  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

    Eine Unmöglichkeit in diesem Sinne liegt insbesondere dann vor, wenn der Handlungspflichtige zahlungsunfähig ist (BGHZ 134, 304, 307; BGH NJW 2002, 1123, 1124).

    Insoweit gehe die Pflicht zur Abführung der sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbeiträge im Sinne des § 266a Abs. 1 StGB anderen Verbindlichkeiten vor (BGHZ 134, 304 ff.).

    Der Verantwortliche muß demnach die Zuspitzung der wirtschaftlichen Situation und die daraus resultierende Gefährdung der Arbeitnehmerbeiträge sehen (was auch durch ungeordnete Verhältnisse im Unternehmen begründet sein kann - vgl. BGHZ 134, 304, 315).

  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

    Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung werden dann im Sinne des § 266 a Abs. 1 StGB vorenthalten, wenn sie bei Fälligkeit nicht an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 134, 304, 307; Senatsurteile vom 1. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - VersR 1991, 1378, 1379 und vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 327/95 - VersR 1996, 1541).

    b) Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei festgestellt, daß dem Beklagten die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen für Februar 1994 im somit maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt des 15. März 1994 tatsächlich möglich gewesen wäre, da der Kreditrahmen des Geschäftskontos der KG bei der Sparkasse D. noch nicht ausgeschöpft war und der Höhe nach ausgereicht hätte, so daß dem Beklagten normgemäßes Verhalten jedenfalls aus finanziellen Gründen seinerzeit nicht unmöglich war (vgl. hierzu BGHZ 133, 370, 379 f.; 134, 304, 307; Senatsurteil vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469).

    bb) Für die entgegengesetzte Auffassung, die Verwirklichung des Tatbestandes des § 266 a Abs. 1 StGB setze keine Auszahlung des Lohns an die Arbeitnehmer voraus, wird vor allem angeführt (vgl. aus der Rechtsprechung: KG, NStZ 1991, 287; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 1448 sowie NJW-RR 1998, 689; OLG Celle, NStZ 1998, 303; aus dem Schrifttum vgl. z.B. Samson in SK, StGB, Rdn. 20 zu § 266 a StGB; Groß, ZGR 1998, 551, 558; Holzkämper, BB 1996, 2142, 2143; Martens, wistra 1986, 154, 156; Mitsch, JZ 1994, 877, 888; Tag, BB 1997, 1115, 1118; Wegner, wistra 1998, 283, 286 f.): .

    Dies verlangt - wie eingangs bereits dargelegt - lediglich die Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge bei Fälligkeit (vgl. etwa BGHZ 134, 304, 307 m.w.N.).

    (c) Auch wenn im Rahmen der gesetzgeberischen Arbeit ersichtlich der Fall der unterbliebenen Lohnzahlung nicht Gegenstand der Überlegungen war, sondern insbesondere an den Fall gedacht wurde, daß im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer von vornherein keine Beiträge einbehalten und abgeführt werden sollten (vgl. dazu BGHZ 134, 304, 310 m.w.N.), ergibt sich jedenfalls aus der Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens für dessen Abschlußzeitpunkt nichts, was auf die weitere Erforderlichkeit der Auszahlung des Lohnes als Voraussetzung für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals "Vorenthalten" in § 266 a Abs. 1 StGB schließen ließe.

    Die - öffentlich-rechtliche - Pflicht des Arbeitgebers zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge ist dadurch gegenüber sonstigen schuldrechtlichen Verbindlichkeiten deutlich herausgehoben (vgl. BGHZ 134, 304, 311).

    Diese Überlegungen gelten auch für den Fall, daß die Lohnauszahlung unterbleibt, andererseits aber noch finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, die für die Beitragszahlung ausreichen; ist auch letzteres nicht mehr der Fall (und dies dem Arbeitgeber nicht anzulasten), so sind die Voraussetzungen für die Strafbarkeit ohnehin nicht gegeben (vgl. dazu BGHZ 134, 304, 307 ff.; Senatsurteil vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 327/95 - aaO).

    Die Pflichtenlage und die bei Nichterfüllung drohenden Sanktionen müssen sich in derartigen Fällen entsprechen: Zahlt der Arbeitgeber den Lohn aus, muß er um die Sicherstellung der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge für den Fälligkeitszeitpunkt bemüht sein (vgl. BGHZ 134, 304, 310 ff.); unterläßt er die Lohnzahlung, beschäftigt seine Arbeitnehmer jedoch weiter, so trifft ihn dieselbe - strafrechtlich sanktionierte - Pflicht, für den Fälligkeitszeitpunkt die Sicherstellung der Mittel zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge soweit möglich zu gewährleisten und die Zahlung termingerecht vorzunehmen.

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