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   BGH, 14.03.1995 - VI ZR 34/94   

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https://dejure.org/1995,550
BGH, 14.03.1995 - VI ZR 34/94 (https://dejure.org/1995,550)
BGH, Entscheidung vom 14.03.1995 - VI ZR 34/94 (https://dejure.org/1995,550)
BGH, Entscheidung vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94 (https://dejure.org/1995,550)
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Kinderspiel auf Eisenbahnwaggon

§ 823 BGB, Verkehrssicherungspflicht, Vorbeugung auch gegenüber Gefährdungen durch unbefugtes und mißbräuchliches Verhalten, Berücksichtigung kindlicher Unerfahrenheit und Unbesonnenheit, Anforderungen an die Deutlichkeit von Piktogrammen, die vor Gefahren warnen;

Verneinung des Verschuldens bei kurzfristiger Rechtsprechungsänderung;

§ 1 HPflG, "Betrieb" auch bei abgestellten Güterwagen

Volltextveröffentlichungen (9)

  • rabüro.de

    Bei Eisenbahnwaggons, die bauartbedingt erklettert werden können, muss deutlich auf Lebensgefahr durch Oberleitungen hingewiesen werden

  • Eisenbahnrechts-Datenbank Universität Passau

    § 823 Abs. 1 BGB, § 1 HaftPflG, § 6 HaftPflG, § 9 HaftPflG, § 847 BGB
    Verkehrssicherungspflicht von Eisenbahnunternehmen; Bahngelände; Kinder; Warnzeichen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Erforderliche Warnung an Eisenbahnwaggons vor Gefahren der Oberleitung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf Eisenbahnwaggons mit fest angebrachten Leitern; Schutz von Kindern vor Gefahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2631
  • MDR 1995, 579
  • NZV 1995, 272
  • FamRZ 1995, 725 (Ls.)
  • VersR 1995, 672
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.01.1988 - VI ZR 158/87

    Objektive und subjektive Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit; Mitnahme

    Auszug aus BGH, 14.03.1995 - VI ZR 34/94
    Die tatrichterliche Würdigung des Mitverschuldens ist mit der Revision nur in beschränktem Umfang angreifbar (Senatsurteil vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 - VersR 1988, 474, 475 m.w.N.), nämlich dahin, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen worden sind.

    Insoweit kommt es nämlich darauf an, ob das eigene Verhalten des Klägers die Merkmale grober Fahrlässigkeit aufweist (Senatsurteil vom 12. Januar 1988 - aaO).

  • BGH, 19.02.1991 - VI ZR 171/90

    Kosten von Besuchen naher Angehöriger bei stationärem Krankenhausaufenthalt des

    Auszug aus BGH, 14.03.1995 - VI ZR 34/94
    Ein Grundstückseigentümer und erst recht der Betreiber einer gefährlichen Anlage darf sich nicht darauf verlassen, daß sich Kinder nicht unbefugt in einen Gefahrenbereich begeben, wenn dieser besonderen Anreiz für den kindlichen Spieltrieb bietet und damit verbundene Gefahren für ein Kind nicht ohne weiteres erkennbar sind (Senatsurteile vom 20. März 1973 - VI ZR 55/72 - VersR 1973, 621, 622; vom 22. Oktober 1974 - VI ZR 149/73 - VersR 1975, 88, 89 und vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90 - VersR 1991, 559).

    Vielmehr muß der Grundstückseigentümer wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um diese Kinder vor den Folgen ihrer Unbesonnenheit und Unerfahrenheit zu bewahren (Senatsurteil vom 19. Februar 1991 - aaO).

  • OLG Hamm, 07.06.1988 - 9 U 182/87
    Auszug aus BGH, 14.03.1995 - VI ZR 34/94
    Entgegen seiner früheren Auffassung (so z.B. VersR 1990, 913, 914 mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 10. Oktober 1989 - VI ZR 271/88 -) nimmt es jedoch an, daß Kinder oder Jugendliche, selbst wenn sie körperlich zum Erklettern der Waggons in der Lage seien, vom Alter her nicht über eine derartige Lebenserfahrung und ein solches technisches Grundwissen verfügten, daß sie einen Blitzpfeil als Warnung vor der unter Hochspannung stehenden Oberleitung verstehen müßten.

    Insoweit kann sich die Revision darauf berufen, daß in dem in VersR 1990, 913, 914 abgedruckten, von dem erkennenden Senat durch Nichtannahme der Revision bestätigten Urteil des OLG Hamm sowie in einem weiteren, nicht veröffentlichten Urteil des selben Gerichts vom 19. Februar 1990 - 6 U 144/89 - die Warnfunktion des Blitzpfeils für ausreichend erachtet und insbesondere angenommen worden ist, daß sie auch von Kindern und Jugendlichen auf die Oberleitung bezogen werde.

  • BGH, 20.03.1973 - VI ZR 55/72

    Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers und des Besitzers eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 14.03.1995 - VI ZR 34/94
    Ein Grundstückseigentümer und erst recht der Betreiber einer gefährlichen Anlage darf sich nicht darauf verlassen, daß sich Kinder nicht unbefugt in einen Gefahrenbereich begeben, wenn dieser besonderen Anreiz für den kindlichen Spieltrieb bietet und damit verbundene Gefahren für ein Kind nicht ohne weiteres erkennbar sind (Senatsurteile vom 20. März 1973 - VI ZR 55/72 - VersR 1973, 621, 622; vom 22. Oktober 1974 - VI ZR 149/73 - VersR 1975, 88, 89 und vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90 - VersR 1991, 559).
  • BGH, 22.10.1974 - VI ZR 149/73

    Grundstückseigentümer - Verkehrssicherungspflicht - Haftung des

    Auszug aus BGH, 14.03.1995 - VI ZR 34/94
    Ein Grundstückseigentümer und erst recht der Betreiber einer gefährlichen Anlage darf sich nicht darauf verlassen, daß sich Kinder nicht unbefugt in einen Gefahrenbereich begeben, wenn dieser besonderen Anreiz für den kindlichen Spieltrieb bietet und damit verbundene Gefahren für ein Kind nicht ohne weiteres erkennbar sind (Senatsurteile vom 20. März 1973 - VI ZR 55/72 - VersR 1973, 621, 622; vom 22. Oktober 1974 - VI ZR 149/73 - VersR 1975, 88, 89 und vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90 - VersR 1991, 559).
  • BGH, 25.04.1978 - VI ZR 194/76

    Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde bei der Gestaltung eines Spielplatzes

    Auszug aus BGH, 14.03.1995 - VI ZR 34/94
    Insoweit hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, daß die Verkehrssicherungspflicht zum Schutz spielender Kinder sich in aller Regel auf solche Gefahren beschränkt, die ihnen verborgen bleiben oder denen sie aus anderen Gründen nicht ausweichen können (Senatsurteile vom 25. April 1978 - VI ZR 194/76 - VersR 1978, 739, 740 und vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 94/88 - VersR 89, 155, 156 f.).
  • BGH, 02.05.1978 - VI ZR 110/77

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Schwimmbades hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 14.03.1995 - VI ZR 34/94
    Zwar kann der Verkehrssicherungspflichtige je nach dem Maß, in welchem eine Gefahr sich offensichtlich aufdrängt, darauf vertrauen, daß Kinder und Jugendliche sich dieser Gefahr aus ihrem natürlichen Angstgefühl nicht bewußt aussetzen (Senatsurteil vom 2. Mai 1978 - VI ZR 110/77 - VersR 1978, 762, 763).
  • BGH, 23.10.1984 - VI ZR 85/83

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Schleppliftunternehmers

    Auszug aus BGH, 14.03.1995 - VI ZR 34/94
    Bei dieser Sachlage war für die Beklagte im Schadenszeitpunkt nicht erkennbar, daß sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht in ausreichendem Maß nachgekommen ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 85/83 - VersR 1985, 64, 65 f.).
  • BGH, 01.03.1988 - VI ZR 190/87

    Kinderspielplatz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 254 BGB,

    Auszug aus BGH, 14.03.1995 - VI ZR 34/94
    Wenn auch derartige Normen zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten hinzugezogen werden können (Senatsurteil BGHZ 103, 338, 341 ff.), kommt es doch für die Frage, ob durch ihre Beachtung eine Verkehrssicherungspflicht gehörig erfüllt worden ist, auf die Umstände des Einzelfalles an.
  • BGH, 18.10.1988 - VI ZR 94/88

    Verkehrssicherungspflicht bei einem Baggersee

    Auszug aus BGH, 14.03.1995 - VI ZR 34/94
    Insoweit hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, daß die Verkehrssicherungspflicht zum Schutz spielender Kinder sich in aller Regel auf solche Gefahren beschränkt, die ihnen verborgen bleiben oder denen sie aus anderen Gründen nicht ausweichen können (Senatsurteile vom 25. April 1978 - VI ZR 194/76 - VersR 1978, 739, 740 und vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 94/88 - VersR 89, 155, 156 f.).
  • OLG Karlsruhe, 07.11.1991 - 9 U 45/91

    Verkehrssicherungspflicht; Deutsche Bundesbahn; Elektrifiziertes Abstellgleis;

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 210/18

    Haftung der Eltern bei nicht ausreichender Aufsicht über ihr Kind

    (1) Zwar darf sich ein Grundstückseigentümer nicht darauf verlassen, dass sich Kinder nicht unbefugt in einen Gefahrenbereich begeben, wenn dieser besonderen Anreiz für den kindlichen Spieltrieb bietet und damit verbundene Gefahren für ein Kind nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94, NJW 1995, 2631, juris Rn. 9).

    Vielmehr muss jeder Grundstückseigentümer wirksame Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muss, dass sie sein Grundstück zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, dass sie sich an den dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (vgl. Senat, Urteile vom 4. Mai 1999 - VI ZR 379/98, NJW 1999, 2364, juris Rn. 8; vom 23. Mai 1995 - VI ZR 384/94, VersR 1995, 973, juris Rn. 13; vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94, NJW 1995, 2631, juris Rn. 9; vom 20. September 1994 - VI ZR 162/93, NJW 1994, 3348, juris Rn. 11; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, NJW-RR 1992, 981, juris Rn. 11; vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90, NJW 1991, 2340, juris Rn. 12; jeweils mwN).

    An die Pflicht zur Gefahrenabwehr sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je größer der Anreiz ist, den die vom Sicherungspflichtigen geschaffene oder unterhaltene Gefahrenquelle auf Kinder ausübt, und je weniger diese selbst in der Lage sind, die für sie bestehenden Gefahren zu erkennen (vgl. Senat, Urteile vom 12. November 1996 - VI ZR 270/95, NJW 1997, 582, juris Rn. 12; vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94, NJW 1995, 2631, juris Rn. 9 mwN).

    Außerdem hätte berücksichtigt werden müssen, dass sich ältere Kinder einer erkennbaren Gefahr aus ihrem natürlichen Angstgefühl nicht bewusst aussetzen (vgl. Senat, Urteile vom 4. Mai 1999 - VI ZR 379/98, NJW 1999, 2364, juris Rn. 11; vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94, NJW 1995, 2631, juris Rn. 13, mwN; Hager, in: Staudinger [2009], § 823 BGB Rn. E 45).

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 194/18

    Verkehrssicherungspflichten eines Grundstückseigentümers gegenüber Kindern bei

    aa) Zwar darf sich ein Grundstückseigentümer nicht darauf verlassen, dass sich Kinder nicht unbefugt in einen Gefahrenbereich begeben, wenn dieser besonderen Anreiz für den kindlichen Spieltrieb bietet und damit verbundene Gefahren für ein Kind nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94, NJW 1995, 2631, juris Rn. 9).

    Vielmehr muss jeder Grundstückseigentümer wirksame Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muss, dass sie sein Grundstück zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, dass sie sich an den dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (vgl. Senat, Urteile vom 4. Mai 1999 - VI ZR 379/98, NJW 1999, 2364, juris Rn. 8; vom 23. Mai 1995 - VI ZR 384/94, VersR 1995, 973, juris Rn. 13; vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94, NJW 1995, 2631, juris Rn. 9; vom 20. September 1994 - VI ZR 162/93, NJW 1994, 3348, juris Rn. 11; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, NJW-RR 1992, 981, juris Rn. 11; vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90, NJW 1991, 2340, juris Rn. 12; jeweils mwN).

    An die Pflicht zur Gefahrenabwehr sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je größer der Anreiz ist, den die vom Sicherungspflichtigen geschaffene oder unterhaltene Gefahrenquelle auf Kinder ausübt, und je weniger diese selbst in der Lage sind, die für sie bestehenden Gefahren zu erkennen (vgl. Senat, Urteile vom 12. November 1996 - VI ZR 270/95, NJW 1997, 582, juris Rn. 12; vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94, NJW 1995, 2631, juris Rn. 9 mwN).

    Außerdem hätte berücksichtigt werden müssen, dass sich ältere Kinder einer erkennbaren Gefahr aus ihrem natürlichen Angstgefühl nicht bewusst aussetzen (vgl. Senat, Urteile vom 4. Mai 1999 - VI ZR 379/98, NJW 1999, 2364, juris Rn. 11; vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94, NJW 1995, 2631, juris Rn. 13, mwN; Hager, in: Staudinger [2009], § 823 BGB Rn. E 45).

  • BGH, 12.11.1996 - VI ZR 270/95

    Verkehrssicherungspflicht des Architekten und des Bauunternehmers; Sicherung

    Dies gilt vor allem in Bezug auf Kinder, bei denen aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit sowie ihres Spieltriebs und Erforschungsdrangs in besonderem Maße damit zu rechnen ist, daß sie sich, wenn auch unbefugterweise, einer vom Sicherungspflichtigen geschaffenen Gefahrenquelle nähern (Senatsurteile vom 12. Februar 1963 - VI ZR 64/62 - VersR 1963, 530, 531; vom 20. September 1994 - VI ZR 162/93 - VersR 1994, 1486, 1487 und vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94 - VersR 1995, 672, 673).

    Demgemäß sind an die Pflicht zur Gefahrenabwehr um so strengere Anforderungen zu stellen, je größer der Anreiz ist, den die vom Sicherungspflichtigen geschaffene oder unterhaltene Gefahrenquelle auf Kinder ausübt, und je weniger diese selbst in der Lage sind, die für sie bestehenden Gefahren zu erkennen (Senatsurteile vom 22. Oktober 1974 - VI ZR 149/73 - VersR 1975, 88, 89 und vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94 - aaO).

  • BGH, 08.11.2005 - VI ZR 332/04

    Verkehrssicherungspflicht eines Theaterbetreibers

    Einer abschließenden Klärung, ob den Bediensteten des Beklagten bei diesem ersten Fall ein rechtswidriges Verhalten (§ 831 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder gar ein Verschulden (für das der Beklagte im Rahmen positiver Vertragsverletzung einzustehen hätte, § 278 BGB) zur Last fiele (zu einem Fall erstmaliger Schädigung vgl. Senatsurteil vom 14. März1995 - VI ZR 34/94 - VersR 1995, 672, 674), bedarf es nach allem nicht.
  • OLG Hamburg, 23.04.2010 - 13 U 117/09

    Lehman-Zertifikate

    Vorwiegend bei der Ableitung "neuer" bzw. der Verschärfung schon bestehender Verkehrssicherungspflichten (vgl. nur BGH NJW 1985, 620, 621; BGH NJW 1995, 2631, 2632, OLG Köln, NJW-RR 2000, 692, 693), aber auch schon bei der Ausdehnung vertraglicher Pflichten (BGH NJW 2008, 840, 842) ist höchstrichterlich ein Verschulden erst für nach einer entsprechenden Änderung der Anforderungen erfolgte Verstöße angenommen worden.
  • OLG München, 11.01.2011 - 5 U 3158/10

    Produkthaftung: Haftung von Flaschen- und Getränkehersteller für eine durch

    Wie im Einzelnen die für den Fehlerbegriff nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen mit den Verkehrssicherungspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB korrelieren (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2009 - VI ZR 176/08, NJW 2009, 1669; Urteil vom 14.03.1995 - VI ZR 34/94, NJW 1995, 2631; Rothe, Verkehrssicherung um jeden Preis? - Keine Haftung für explodierte Limonadenflasche, in NJW 2007, 740), kann für den vorliegenden Fall dahinstehen.
  • OLG Köln, 27.08.1998 - 7 U 173/97

    Grenzen der Verkehrssicherungspflicht der Deutschen Bahn AG

    Diese Pflicht trifft namentlich auch die Beklagte hinsichtlich der Gefahren, die auf ihren Gleisgrundstücken von elektrischen Oberleitungen ausgehen (BGH VersR 1995, 672, 673).

    Eine Verpflichtung der Beklagten, Unbefugte von ihren Gleisanlagen durch Zäune oder Absperrungen fernzuhalten, wird deshalb von der Rechtsprechung allgemein, auch für elektrifizierte Anlagen, verneint (BGH VersR 1995, 672, 674; OLG Karlsruhe VersR 1992, 1490; OLG Hamm NZV 1996, 30).

    Nach der Rechtsprechung ist die Beklagte nicht verpflichtet, auf Rangier- und Abstellgleisen während der Zeiten, in denen ein Rangierverkehr nicht stattfindet, den elektrischen Strom abzuschalten (OLG Karlsruhe a.a.O.; im Ergebnis auch - für einen "Abstellbahnhof" - BGH VersR 1995, 672).

    Diese Warnung genügte nicht der neueren Rechtsprechung, die von der Beklagten verlangt, daß entweder durch Warnschilder oder durch entsprechende grafische, insbesondere piktografische Darstellungen auf die von der Oberleitung ausgehende Gefahr hingewiesen wird; das hergebrachte Blitz-Symbol ist hiernach jedenfalls bei mit Trittleitern ausgerüsteten Waggons nicht mehr ausreichend (BGH VersR 1995, 672, 673).

    Er verneinte aber - im Gegensatz zum Oberlandesgericht - ein Verschulden, weil der Beklagten zugebilligt werden müsse, daß sie sich in ihrer Praxis an der früheren Rechtsprechung orientiert habe; die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht seien erst durch das mit der Revision angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts Hamm verschärft worden (BGH VersR 1995, 672, 674).

    Im Ergebnis bewertet der Senat die beiderseitigen Verantwortungsbeiträge gleich, so daß eine Anspruchsminderung in Höhe von 50 % gerechtfertigt ist (vgl. auch BGH VersR 1995, 672, 674).

  • BGH, 18.05.1999 - VI ZR 192/98

    Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Produkthaftung,

    Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn das Produkt nach den berechtigten Erwartungen des Herstellers ausschließlich in die Hand von Personen gelangen kann, die mit den Gefahren vertraut sind (BGHZ 116, 60, 65 f.; Senatsurteil vom 4. Februar 1986 - VI ZR 179/84 - NJW 1986, 1863, 1864), wenn die Gefahrenquelle offensichtlich ist (Senatsurteil vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94 - NJW 1995, 2631, 2632) oder wenn es um die Verwirklichung von Gefahren geht, die sich aus einem vorsätzlichen oder äußerst leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben (Senatsurteil vom 7. Juli 1981 - VI ZR 62/80 - aaO).
  • BGH, 04.05.1999 - VI ZR 379/98

    Pflicht zur Absicherung eines Notausstiegs auf einem Schulgelände

    Das gilt etwa für die verheerende Wirkung des heißen Gasstrahls einer Gaspistole auf den menschlichen Körper (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 1990 - VI ZR 297/89 - VersR 1990, 1289, 1290) oder die Gefahr eines Stromschlags, die schon bei der Annäherung an die Oberleitung der Bahn besteht (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94 - VersR 1995, 672, 673).

    Anerkanntermaßen kann der Verkehrssicherungspflichtige je nach dem Maß, in dem sich eine Gefahr offensichtlich aufdrängt, darauf vertrauen, daß Kinder und Jugendliche sich dieser Gefahr aus ihrem natürlichen Angstgefühl nicht bewußt aussetzen (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94 - aaO).

  • OLG Hamburg, 23.04.2010 - 13 U 118/09

    Lehman-Zertifikate

    Vorwiegend bei der Ableitung "neuer" bzw. der Verschärfung schon bestehender Verkehrssicherungspflichten (vgl. nur BGH NJW 1985, 620, 621; BGH NJW 1995, 2631, 2632, OLG Köln, NJW-RR 2000, 692, 693), aber auch schon bei der Ausdehnung vertraglicher Pflichten (BGH NJW 2008, 840, 842) ist höchstrichterlich ein Verschulden erst für nach einer entsprechenden Änderung der Anforderungen erfolgte Verstöße angenommen worden.
  • OLG Koblenz, 29.08.2005 - 12 U 538/04

    Produkthaftung: Bedienungsfehler trotz deutlicher Gefahrenhinweise in

  • OLG Saarbrücken, 11.07.2006 - 4 U 126/06

    Hinunterrutschen von Treppengeländern

  • LG Köln, 19.06.2001 - 3 O 271/00

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der

  • OLG Koblenz, 31.10.2008 - 10 U 1268/07

    Produkthaftung: Verletzung eines Kindes durch den Prototyp einer Windschutzanlage

  • OVG Niedersachsen, 17.03.2021 - 1 LA 90/20

    Absperrung; baufällig; Baustelle; Betreten; Betretensverbot; Einfriedung;

  • OLG Koblenz, 07.01.2005 - 8 U 1019/04

    Verschulden: Beurteilungsmaßstab für die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eines

  • OLG Brandenburg, 13.10.1999 - 7 U 88/99

    Zur Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Hochspannungsmasten, dessen

  • OLG Jena, 06.10.1998 - 3 U 1652/97

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Netzstation; Zurücktreten eines

  • OLG Karlsruhe, 13.07.2005 - 7 U 73/04

    Verkehrssicherungspflicht: Anforderungen an den Betreiber einer

  • OLG Stuttgart, 11.03.2020 - 4 U 582/19

    Amtshaftung bezüglich der Verkehrssicherungspflicht eines öffentlichen

  • BGH, 23.03.2004 - VI ZR 270/03

    Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verstoßes des Berufungsgerichts

  • OLG Jena, 23.03.2006 - 1 U 1049/05

    Versperrung der Eisenbahngleise durch entlaufenes Vieh

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2000 - 22 W 81/99

    Ersatzpflicht für Stromschlagschäden bei Klettern auf einem Lichtmast

  • OLG Hamm, 15.06.1999 - 9 U 31/99

    Ausgestaltung der Durchsetzung eines Anspruchs auf Ersatz verauslagter

  • OLG Düsseldorf, 15.01.1999 - 22 U 137/98

    Verkehrssicherungspflicht beim Betrieb eines Jahrmarktkarussells

  • LG Cottbus, 05.03.2004 - 6 O 364/03

    Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch nicht ausreichende Warnhinweise

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