Rechtsprechung
BGH, 19.09.1989 - VI ZR 344/88 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer
Forderungsübergang - Arbeitslosengeld - Arbeitslosenhilfe - Überleitungsanzeige - Gleichwohlgewährung
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AFG § 127, § 140; SGB X § 116
Voraussetzungen des gesetzlichen Übergangs von Schadensersatzansprüchen bei Gewährung von Arbeitslosengeld zu Gunsten eines Unfallopfers
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
AFG §§ 127, 140; SGB X § 116
Übergang von Schadensersatzansprüchen nach Unfall bei Gewährung von Arbeitslosengeld oder -hilfe? - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG München, 15.11.1988 - 5 U 6246/87
- BGH, 19.09.1989 - VI ZR 344/88
Papierfundstellen
- BGHZ 108, 296
- NJW 1989, 3158
- NJW-RR 1990, 37 (Ls.)
- MDR 1990, 144
- NZV 1990, 22
- VersR 1989, 1212
- BB 1990, 216
- DB 1990, 1472
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 23.03.1982 - VI ZR 293/80
Übergang des Ersatzanspruchs auf die Bundesanstalt für Arbeit
Auszug aus BGH, 19.09.1989 - VI ZR 344/88
Der erkennende Senat hat zwar zu § 127 AFG a.F. in BGHZ 83, 245 aufgrund des Wortlauts und des Gesetzeszweckes dieser Vorschrift die Auffassung vertreten, daß der Ersatzanspruch des Geschädigten frühestens im Zeitpunkt der Bewilligung von Leistungen an diesen auf die Bundesanstalt für Arbeit übergeht (vgl. auch Senatsurteil vom 14. Februar 1984 - VI ZR 160/82 - VersR 1984, 482).Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, bei Zahlung von Arbeitslosengeld den Rechtsübergang erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten zu lassen, dann wäre zu erwarten gewesen, daß er, dem die Entscheidung in BGHZ 83, 245 vor der Verabschiedung des SGB X bekannt sein mußte, dies deutlich im Gesetzestext zum Ausdruck gebracht hätte.
- BSG, 11.02.1976 - 7 RAr 159/74
Einkommen - Leistung in Geld - Leistung in Geldeswert - Zahlungszeitraum der …
Auszug aus BGH, 19.09.1989 - VI ZR 344/88
Einkommen sind grundsätzlich alle Leistungen in bar oder Geldeswert, die dem Empfänger von Arbeitslosenhilfe im Zahlungszeitraum zufließen ohne Rücksicht darauf, ob darauf ein Anspruch besteht oder nicht (BSGE 41, 187, 188). - BGH, 14.02.1984 - VI ZR 160/82
Zeitpunkt des gesetzlichen Forderungsübergangs
Auszug aus BGH, 19.09.1989 - VI ZR 344/88
Der erkennende Senat hat zwar zu § 127 AFG a.F. in BGHZ 83, 245 aufgrund des Wortlauts und des Gesetzeszweckes dieser Vorschrift die Auffassung vertreten, daß der Ersatzanspruch des Geschädigten frühestens im Zeitpunkt der Bewilligung von Leistungen an diesen auf die Bundesanstalt für Arbeit übergeht (vgl. auch Senatsurteil vom 14. Februar 1984 - VI ZR 160/82 - VersR 1984, 482). - LG Aachen, 18.11.1982 - 4 O 599/80
Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung; Pflicht zur Erteilung einer …
Auszug aus BGH, 19.09.1989 - VI ZR 344/88
Die Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung zu § 127 AFG a.F. läßt sich nicht damit rechtfertigen, daß der Gesetzgeber die Bundesanstalt für Arbeit nicht unmittelbar in den Geltungsbereich des § 116 SGB X einbezogen, sondern in § 127 AFG n.F. nur eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift angeordnet hat (…so Palandt/Heinrichs, BGB 48. Aufl. Vorbem. 7 E (3) vor § 249; Plagemann NJW 1983, 427 [LG Aachen 18.11.1982 - 4 O 599/80]; Schmidt ZfSH/SGB 1984, 157 und - allerdings zweifelnd - Gitter in GK-Sozialgesetzbuch-Sozialversicherung § 116 SGB X Anm. 2).
- BGH, 12.12.1995 - VI ZR 271/94
Gesetzlicher Übergang des Schadensersatzanspruchs wegen vermehrter Bedürfnisse …
bb) Nach Ansicht des erkennenden Senats ist die in BGHZ 108, 296, 304 offen gelassene, hier nun zu entscheidende Frage nach dem Zeitpunkt des Forderungsübergangs auf den SHT auf dem Boden des bereits genannten Urteils BGHZ 127, 120, 126 dahin zu beantworten, daß die Zession erfolgt, sobald infolge des schädigenden Ereignisses aufgrund konkreter Anhaltspunkte, auch für eine Bedürftigkeit des Geschädigten, mit der Leistungspflicht des SHT zu rechnen ist. - BGH, 17.10.2017 - VI ZR 477/16
Anspruchsberechtigung der Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der …
Eine unmittelbare Anwendung dieser Norm kam nicht in Betracht, da es sich bei der damaligen Bundesanstalt für Arbeit nicht um einen Versicherungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuchs handelte (so bereits Senatsurteil vom 19. September 1989 - VI ZR 344/88, BGHZ 108, 296, 299). - BGH, 08.04.2008 - VI ZR 49/07
Erwerbsschaden eines arbeitsunfähig gewordenen Arbeitslosengeldempfängers
Der Anordnung eines Forderungsübergangs wie in § 6 Abs. 1 EFZG bedurfte es deshalb nicht (vgl. § 116 Abs. 10 SGB X; Senatsurteile BGHZ 108, 296, 298 f.; 127, 120, 123 f.).
- BGH, 21.11.1989 - VI ZR 350/88
Lieferung mangelhafter Weinkorken
Der erkennende Senat hat deshalb eine Eigentumsverletzung auch darin gesehen, daß mit Antibiotikum kontaminiertes Fischfutter geliefert und verfüttert wurde und daraufhin gegen den Fischzüchter ein behördliches Verkaufsverbot verhängt wurde (Senatsurteil vom 25. Oktober 1988 - VI ZR 344/88 - aaO). - BGH, 20.09.1994 - VI ZR 285/93
Übergang des Schadensersatzanspruchs auf die Bundesanstalt für Arbeit; Geltung …
Dies hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 19. September 1989 (VI ZR 344/88 - BGHZ 108, 296, 298 ff [BGH 19.09.1989 - VI ZR 344/88] = VersR 1989, 1212, 1213) näher ausgeführt. - BSG, 20.02.1991 - 11 RAr 109/89
Bedürftigkeit iS der Arbeitslosenhilfe bei Kapitalentschädigung wegen einer …
Wird indes Alhi - wie hier - gewährt, so kann der Anspruchsübergang nur nach § 140 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) durch Überleitungsanzeige an den Ersatzschuldner bewirkt werden (BGHZ 108, 296 [BGH 19.09.1989 - VI ZR 344/88]). - OLG Köln, 08.05.1998 - 19 U 210/97
Verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis
"Nach Ansicht des erkennenden Senats ist die in BGHZ 108, 296 (304) (= VersR 89, 1212 (1214] offengelassene, hier nun zu entscheidende Frage nach dem Zeitpunkt des Forderungsübergangs auf den Sozialhilfeträger auf dem Boden des bereits genannten Urteils BGHZ 127, 120 (126) (= VersR 94, 1450 (1452] dahin zu beantworten, daß die Zession erfolgt, sobald infolge des schädigenden Ereignisses aufgrund konkreter Anhaltspunkte, auch für eine Bedürftigkeit des Geschädigten, mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers zu rechnen ist.". - BSG, 28.01.2013 - B 11 AL 101/12 B 5 Eine Beurteilung der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage erschließt sich auch nicht aus sonstigen Ausführungen der Beschwerdebegründung vom 5.12.2012 (ua Hinweise auf § 143 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch und insoweit die Rechtsprechung des BSG in Urteilen vom 14.6.1988 - 11/7 RAr 57/87 - und vom 29.11.1988 - 11/7 RAr 79/87 -, BSGE 64, 199 = SozR 4100 § 117 Nr. 23, sowie auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.9.1989 - VI ZR 344/88 -, BGHZ 108, 296 = NJW 1989, 3158).