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   BGH, 28.04.2020 - VI ZR 347/19   

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https://dejure.org/2020,13537
BGH, 28.04.2020 - VI ZR 347/19 (https://dejure.org/2020,13537)
BGH, Entscheidung vom 28.04.2020 - VI ZR 347/19 (https://dejure.org/2020,13537)
BGH, Entscheidung vom 28. April 2020 - VI ZR 347/19 (https://dejure.org/2020,13537)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 544 Abs. 9 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 520 Abs. 3 ZPO, § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch Zurückweisung eines in der Berufungsinstanz wiederholten Beweisangebots mit der Begründung bzgl. der fehlenden Beanstandung der Nichterhebung des Beweises innerhalb der Berufungsbegründungsfrist

  • rewis.io

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Berufungsinstanz bei Nichtberücksichtigung des gesamten Prozessstoffes der ersten Instanz

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 9
    Gehörsverstoß durch Zurückweisung eines in der Berufungsinstanz wiederholten erstinstanzlichen Beweisangebots

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2
    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch Zurückweisung eines in der Berufungsinstanz wiederholten Beweisangebots mit der Begründung bzgl. der fehlenden Beanstandung der Nichterhebung des Beweises innerhalb der Berufungsbegründungsfrist

  • datenbank.nwb.de

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Berufungsinstanz bei Nichtberücksichtigung des gesamten Prozessstoffes der ersten Instanz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann verstößt Zurückweisung eines Beweisangebots gegen Anspruch auf rechtliches Gehör?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtvernehmung von Zeugen in der Berufungsinstanz

Besprechungen u.ä. (2)

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erhebliches Beweisangebot übergangen: Erneute Tatsachenfeststellung erforderlich! (IBR 2020, 441)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2276
  • NJW-RR 2020, 822
  • MDR 2020, 945
  • MDR 2020, 970
  • FamRZ 2020, 1288
  • VersR 2020, 1612
  • WM 2020, 1152
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.09.2019 - VI ZR 517/18

    Anwendung des Novenrechts im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ; Streit um die

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - VI ZR 347/19
    Ist die Berufung zulässig, so wird im ersten Rechtszug nicht zurückgewiesenes Vorbringen ohne weiteres Prozessstoff der zweiten Instanz; eines erneuten Vorbringens bedarf es insoweit grundsätzlich nicht (Senatsbeschluss vom 24. September 2019 - VI ZR 517/18, VersR 2020, 379 Rn. 8 mwN).

    Dies ist hier der Fall, weil die Auffassung des Berufungsgerichts, für die Zeugenvernehmung sei gemäß § 520 Abs. 3 ZPO kein Raum, offenkundig fehlerhaft ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. September 2019 - VI ZR 517/18, VersR 2020, 379 Rn. 10).

    Dementsprechend wird im ersten Rechtszug nicht zurückgewiesenes Vorbringen ohne weiteres Prozessstoff der zweiten Instanz; eines erneuten Vorbringens bedarf es insoweit grundsätzlich nicht (Senatsbeschluss vom 24. September 2019 - VI ZR 517/18, VersR 2020, 379 Rn. 8).

  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - VI ZR 347/19
    a) Ist die Berufung zulässig, so gelangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff erster Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz (BGH, Urteile vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 278; vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 309; vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 16).

    Bemerkt das Berufungsgericht etwa anlässlich der Prüfung sonstiger Berufungsrügen, dass das Eingangsgericht eine für die Beweiswürdigung bedeutsame Tatsache oder ein erhebliches Beweisangebot übergangen hat, dann bestehen auch ohne dahingehende Rüge konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichten (BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 279).

  • BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 19/04

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - VI ZR 347/19
    a) Ist die Berufung zulässig, so gelangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff erster Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz (BGH, Urteile vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 278; vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 309; vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 16).
  • BGH, 28.05.2019 - VI ZR 328/18

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - VI ZR 347/19
    Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. Mai 2019 - VI ZR 328/18, VersR 2020, 317 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - VI ZR 347/19
    a) Ist die Berufung zulässig, so gelangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff erster Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz (BGH, Urteile vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 278; vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 309; vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 16).
  • BGH, 27.07.2021 - II ZR 164/20

    BGB § 826 a) Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung in der Absicht, das als

    Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Berufungsgericht alle konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen, berücksichtigen muss, die ihre Grundlage im erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien haben, auch wenn das Übergehen dieses Vortrags von dem Berufungskläger nicht zum Gegenstand einer Berufungsrüge gemacht worden ist (BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 279; Beschluss vom 28. April 2020 - VI ZR 347/19, WM 2020, 1152 Rn. 8).
  • BGH, 27.01.2022 - VII ZR 303/20

    "Dieselverfahren"; Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Hemmung der

    Im ersten Rechtszug nicht zurückgewiesenes Vorbringen muss deshalb in der zweiten Instanz grundsätzlich nicht erneut vorgebracht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VI ZR 1206/20 Rn. 9, MDR 2021, 1213; Beschluss vom 19. Mai 2020 - VI ZR 171/19 Rn. 7, NJW-RR 2020, 1454; Beschluss vom 28. April 2020 - VI ZR 347/19 Rn. 8, NJW-RR 2020, 822; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.05.2021 - VI ZR 1206/20

    Beweisangebot eines Geschädigten auf Einholung eines biomechanischen Gutachtens

    Dementsprechend wird im ersten Rechtszug nicht zurückgewiesenes Vorbringen ohne weiteres Prozessstoff der zweiten Instanz; eines erneuten Vorbringens bedarf es insoweit grundsätzlich nicht (Senatsbeschlüsse vom 24. September 2019 - VI ZR 517/18, VersR 2020, 379 Rn. 8; vom 28. April 2020 - VI ZR 347/19, VersR 2020, 1612 Rn. 8).

    Bemerkt das Berufungsgericht etwa anlässlich der Prüfung sonstiger Berufungsrügen, dass das Eingangsgericht eine für die Beweiswürdigung bedeutsame Tatsache oder ein erhebliches Beweisangebot übergangen hat, dann bestehen auch ohne dahingehende Rüge konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichten (Senatsbeschluss vom 28. April 2020 - VI ZR 347/19, VersR 2020, 1612 Rn. 8; BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 278 f., juris Rn. 19 ff.).

  • BayObLG, 14.09.2022 - 101 ZRR 180/21

    Art. 75 BayGO - Unterwertige Veräußerung eines Gemeindegrundstücks

    (2) Überdies war das Berufungsgericht verpflichtet, das Vorbringen des Beklagten nicht nur nach dem äußeren Wortlaut, sondern nach dem Sinn des Vortrags zu erfassen und auf die zulässige Berufung seine Prüfungspflicht auf alle konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen zu erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020, VI ZR 347/19, NJW-RR 2020, 822 Rn. 8 f.).

    Das Berufungsgericht muss alle konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen, berücksichtigen, die ihre Grundlage im erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien haben, auch wenn das Übergehen dieses Vortrags von dem Berufungskläger nicht zum Gegenstand einer Berufungsrüge gemacht worden ist (BGH NJW-RR 2020, 822 Rn. 8 m. w. N.).

  • OLG Brandenburg, 22.06.2021 - 3 U 11/20

    Anforderungen an die Nebenkostenabrechnung im Rahmen eines

    Dementsprechend wird im ersten Rechtszug nicht zurückgewiesenes Vorbringen ohne weiteres Prozessstoff der zweiten Instanz; eines erneuten Vorbringens bedarf es insoweit grundsätzlich nicht (BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - VI ZR 347/19, Rn. 8, juris).
  • OLG Brandenburg, 03.02.2021 - 11 U 109/20

    Abweisung der Klage auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog.

    Er nehme angelehnt an den Beschluss des BGH vom 28.04.2020 (VI ZR 347/19) weitestgehend auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug.
  • OLG Nürnberg, 22.12.2022 - 13 U 630/21

    Abrechnung nach Aufwand: Besteller muss unwirtschaftliche Betriebsführung

    Gleichwohl war das Bestreiten der Beklagten in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen, da in erster Instanz nicht zurückgewiesener Sachvortrag ohne weiteres Prozessstoff des Berufungsverfahrens wird (BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - VI ZR 347/19; BGH, Beschluss vom 24. September 2019 - VI ZR 517/18; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 530 Rn. 7).
  • OLG Zweibrücken, 16.02.2021 - 5 W 43/20

    Selbständiges Beweisverfahren: Feststellung des Vorliegens eines für die

    Dem Gericht ist es grundsätzlich gemäß § 485 Abs. 2 ZPO verwehrt, bereits im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen oder die Beweisbedürftigkeit und die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Tatsachen zu prüfen (so von Heiden, NJW 2020, 2276).
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