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   BGH, 21.01.2014 - VI ZR 366/13   

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https://dejure.org/2014,1329
BGH, 21.01.2014 - VI ZR 366/13 (https://dejure.org/2014,1329)
BGH, Entscheidung vom 21.01.2014 - VI ZR 366/13 (https://dejure.org/2014,1329)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 (https://dejure.org/2014,1329)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nutzungsausfall für den gewerblich genutzten VW-Bus

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nutzungsentschädigung für den gewerblich genutzten VW-Bus

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Nutzungsentschädigung bei gewerblich genutzten Fahrzeugen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer Nutzungsentschädigung bei gewerblich eingesetztem Kfz

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Nutzungsausfall nur bei "echtem" Schaden - BGH: "Keine fühlbare, wirtschaftliche Beeinträchtigung"

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZR 241/06

    Nutzungsentschädigung bei Beschädigung eines gewerblich genutzten PKW

    Auszug aus BGH, 21.01.2014 - VI ZR 366/13
    Die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision zuzulassen, ist durch das Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 241/06, VersR 2008, 369) geklärt.

    b) Ob bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung überhaupt in Betracht kommt oder sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemisst, wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und auch in der Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 aaO Rn. 9 mwN).

  • BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75

    Ersatz der Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs bei Beschädigung eines

    Auszug aus BGH, 21.01.2014 - VI ZR 366/13
    Dient das beschädigte Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199, 203).
  • BGH, 06.12.2018 - VII ZR 285/17

    Schadensersatz wegen eines Werkmangels: Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

    Anerkannt ist, dass der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs - als Rechtsfolge sowohl eines deliktischen als auch eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs - einen Schaden darstellen kann, wenn der Ausfall mit einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung einhergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 1, DAR 2014, 144; Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 Rn. 10, NJW 2008, 913; Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2741, juris Rn. 8; vgl. auch grundlegend BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212).

    b) Macht der Geschädigte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann er nach § 251 Abs. 1 BGB eine Entschädigung in Geld für die wirtschaftliche Beeinträchtigung verlangen, die er durch den Entzug der Nutzungsmöglichkeit erlitten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 5, DAR 2014, 144; Urteil vom 15. April 1966 - VI ZR 271/64, BGHZ 45, 212, juris Rn. 17; Staudinger/Schiemann, 2017, BGB, § 251 Rn. 73; Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl., 4. Kapitel Rn. 97).

    a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar der Erbringung gewerblicher Transportleistungen dient, wie etwa ein Taxi oder ein Lastkraftwagen eines Fuhrunternehmens, der Geschädigte den durch den Ausfall entgangenen Gewinn konkret darlegen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 1 und 3, DAR 2014, 144; Urteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199, juris Rn. 18; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249 Rn. 47).

    b) Ob die Notwendigkeit, den entgangenen Gewinn konkret darzulegen, auch dann besteht, wenn das nicht zur Verfügung stehende Fahrzeug lediglich unterstützend bei der Gewinnerzielung aus anderen als ausschließlichen Transportleistungen zum Einsatz kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 3, DAR 2014, 144; MünchKommBGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 67) oder ob stattdessen als Schadensersatz eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden kann, ist bislang nicht ausdrücklich entschieden.

    e) Ob beim Ausfall gewerblich genutzter Fahrzeuge eine Nutzungsausfallentschädigung überhaupt in Betracht kommt oder sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemisst, hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 4, DAR 2014, 144; Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 Rn. 9 f. m.w.N., NJW 2008, 913).

  • OLG Frankfurt, 22.09.2016 - 1 U 231/14

    Nutzungsentschädigung für Geschäftsführerfahrzeug; Schwacke statt Fraunhofer

    Jedenfalls komme ein solcher Anspruch nur in Betracht, wenn ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil eingetreten sei (B. v. 21.1.2014, Az. VI ZR 366/13; U. v. 4.12.2007, Az. VI ZR 241/06).
  • OLG Zweibrücken, 11.06.2014 - 1 U 157/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung für

    Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen scheidet ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung allerdings dann aus, wenn das Kraftfahrzeug unmittelbar der Gewinnerzielung dient, d.h. der Gewinn, wie bei einem Taxi, einem Reisebus oder einem Lkw, unmittelbar mit Transportleistungen erzielt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13, juris).

    Eine Entscheidung des BGH hierzu steht - soweit ersichtlich - noch aus (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13, juris, Rn. 4).

  • LG Nürnberg-Fürth, 08.06.2017 - 2 S 5570/15

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - Beweis des ersten Anscheins

    Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen ist dies höchstrichterlich noch nicht gesichert (BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - VI ZR 366/13, r+s 2014, 153): Nach der Rspr. des VI. Zivilsenats des BGH kommt sie in Betracht, falls sich die Gebrauchsentbehrung entsprechender Fahrzeuge nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages (entweder in entgangenen Einnahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten) niederschlägt.

    Wenn im Falle der Beschädigung eines gewerblich genutzten Kfz dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht, kommt ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung grundsätzlich überhaupt nur bei einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung in Betracht (BGH aaO r+s 2014, 153).

    Dient das beschädigte Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen (BGH aaO r+s 2014, 153).

    Ob bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung überhaupt grundsätzlich in Betracht kommt oder sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemisst, ist in der Rspr. des BGH weiterhin offen (BGH aaO r+s 2014, 153; BGH, Urteil vom 04.12.2007 - VI ZR 241/06, VersR 2008, 369).

  • OLG Stuttgart, 13.08.2015 - 13 U 28/15

    Deliktische Produkthaftung: Instruktionspflichtverletzung beim Verkauf eines

    Beim Ausfall eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs bemisst sich der Schaden dagegen nach dem konkret zu berechnenden entgangenen Gewinn, § 252 BGB (BGH, DAR 2014, 144), den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs (Palandt / Grüneberg a.a.O., § 249 RN 47).

    Umstritten ist, ob der Geschädigte auch beim Ausfall eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann, wenn sich aufgrund seiner besonderen Anstrengungen oder der Eigenart seines Betriebs der Nutzungsausfall weder gewinnmindernd noch kostensteigernd ausgewirkt hat (so BGH, NJW 1978, 812; 85, 2471; offen gelassen von BGH, DAR 2014, 144; kritisch hierzu Palandt / Grüneberg, a.a.O., § 249 RN 47).

  • OLG Köln, 09.01.2017 - 5 U 81/16

    Umfang der Ersatzfähigkeit verkehrsunfallbedingter Reparaturkosten; Zulässigkeit

    Abgesehen von der Frage, ob man bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung überhaupt für möglich hält oder ob der ausgleichsfähige Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzahrzeug zu bemessen ist (vgl. hierzu BGH aaO mit Hinweisen zum Meinungsstand), setzt ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung jedenfalls eine fühlbare Beeinträchtigung des Geschädigten voraus (BGH, Urteil vom 04.12.2007 - VI ZR 241/06 - Beschluss vom 21.01.2014 - VI ZR 366/13 -, juris).
  • OLG Celle, 07.06.2023 - 14 U 137/22

    Bahnunfall; Vorhaltekosten; Betriebsreserve; Nutzungsausfallentschädigung;

    Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 31.05.2023 auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu VI ZR 366/13 und VI ZR 241/06 verweist, verhilft ihr das hier deshalb nicht zum Erfolg, weil es nach ihrem eigenen Vorbringen an der erforderlichen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 , Rn. 1, und Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 , Rn. 10, jew. juris) fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung fehlt aufgrund des Rückgriffs auf den Reservepool (dazu s.u. lit. g).

    Zudem hat der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 ausdrücklich und unter Bezugnahme auf das Urteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75 , BGHZ 70, 199, 203 festgehalten, dass der Geschädigte in den Fällen, in denen das beschädigte Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, den Ertragsentgang konkret berechnen muss.

    Die Entscheidung des 7. Zivilsenats des Bundesgerichthofs vom 6. Dezember 2018 - VII ZR 285/17 , BGHZ 220, 270-280 , die auf den Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 im Übrigen Bezug nimmt ( BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - VII ZR 285/17 , BGHZ 220, 270-280, Rn. 20 ), steht zu der Auffassung des 6. Zivilsenats des Bundesgerichthofs nicht im Widerspruch.

  • OLG Zweibrücken, 28.05.2014 - 1 U 157/13

    Nutzungsausfall bei gewerblich genutztem KFZ

    Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen scheidet ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung allerdings dann aus, wenn das Kraftfahrzeug unmittelbar der Gewinnerzielung dient, d.h. der Gewinn, wie bei einem Taxi, einem Reisebus oder einem Lkw, unmittelbar mit Transportleistungen erzielt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13, juris).

    Eine Entscheidung des BGH hierzu steht - soweit ersichtlich - noch aus (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13, juris, Rn. 4).

  • OLG Brandenburg, 17.09.2018 - 12 U 244/16

    Umfang des Schadensersatzanspruchs nach Verkehrsunfall

    Soweit der Kläger bei den Arbeitsleistungen selbst tätig gewährten worden sein sollte, ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte grundsätzlich keinen Ersatz für den eigenen Zeitaufwand zur Schadensermittlung und zur außergerichtlichen Abwicklung des Schadens begehren kann (BGH DAR 2014, S. 144; NJW 2008, S. 913; Knerr in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 3. Kap., Rn. 111).
  • OLG Saarbrücken, 13.10.2022 - 4 U 111/21

    Verkehrsunfallprozess: Aufzeichnung einer Webcam eines unbeteiligten Dritten als

    Der VI. Zivilsenat hat die Zubilligung einer Nutzungsausfallentschädigung in Fällen erwogen, in denen ein Verdienstausfall nicht konkret beziffert werden konnte, dies jedoch letztlich offengelassen (BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - VI ZR 366/13, juris Rn. 4; Katzenstein in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, Kap. 3, Rn. 194).

    Jedenfalls aber kommt eine pauschalierte Nutzungsentschädigung nur bei einer durch den Ausfall eingetretenen fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung in Betracht (BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - VI ZR 366/13, juris Rn. 5).

  • AG Remscheid, 07.04.2017 - 27 C 61/16
  • OLG Köln, 07.11.2016 - 5 U 81/16

    Höhe der ersatzfähigen Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall

  • OLG Hamm, 06.04.2017 - 24 U 110/16

    Aktivlegitimation Grüne Karte Büro

  • KG, 07.12.2020 - 22 U 123/19

    Anspruch auf Nutzungsausfall wegen Beschädigung eines Fahrzeugs

  • OLG Hamm, 09.03.2018 - 9 U 19/17

    Haftungsverteilung bei Kollision des ausschwenkenden Hecks eines abbiegenden

  • LG Karlsruhe, 25.01.2019 - 6 O 165/18

    Haftung und Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Zusammenstoß mit Rechtsüberholer beim

  • LG Tübingen, 12.03.2021 - 3 O 28/19

    Ersatzansprüche nach der Beschädigung eines Fahrzeugs durch ein transportiertes

  • AG Siegburg, 24.11.2021 - 108 C 63/21

    Verkehrsunfall - Nutzungsausfallschaden bei Anmahnung einer beschleunigten

  • LG Berlin, 13.10.2021 - 46 S 26/21

    Verkehrsunfallhaftung: Fiktive Schadensabrechnung; Erstattung von Nutzungsausfall

  • AG Biberach, 06.03.2017 - 2 C 397/15
  • LG Stuttgart, 12.07.2017 - 18 O 54/17
  • AG Albstadt, 28.06.2017 - 5 C 107/17

    Klagerücknahme - Kostentragung durch Beklagten

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