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   BGH, 17.02.2004 - VI ZR 39/03   

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https://dejure.org/2004,1652
BGH, 17.02.2004 - VI ZR 39/03 (https://dejure.org/2004,1652)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2004 - VI ZR 39/03 (https://dejure.org/2004,1652)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2004 - VI ZR 39/03 (https://dejure.org/2004,1652)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verbindung einer Amtshaftungsklage gegen beamteten Chefarzt einer Universitätsklinik wegen desselben Schadens mit der Klage gegen Universitätsklinik als Dritten; Zulässigkeit eines Teilurteils hinsichtlich nicht geklärter Ersatzpflicht eines (einfachen) Streitgenossen ; ...

  • Judicialis

    BGB § 839 Abs. 2 E; ; BGB § 839 Abs. 2 I

  • ra.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Teilurteil gegen den einfachen Streitgenossen im Arzthaftungsprozeß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839 Abs. 2
    Abweisung der Amtshaftungsklage gegen einen Chefarzt einer Universitätsklinik wegen anderweitiger Ersatzmöglichkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zulässigkeit eines Teilurteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 288 (Ls.)
  • MDR 2004, 898
  • NVwZ 2004, 1526
  • VersR 2004, 785
  • DÖV 2004, 750
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 21.11.2017 - VI ZR 436/16

    Verbindung von Amtshaftungsklage und Schadensersatzklage gegen einen Dritten:

    Wird eine Amtshaftungsklage (hier: gegen einen beamteten Oberarzt einer Universitätsklinik) wegen desselben Schadens mit der Klage gegen einen Dritten (hier: die Universitätsklinik) verbunden und ist die Frage, ob diesen eine Ersatzpflicht trifft, noch nicht entscheidungsreif, darf die Amtshaftungsklage nicht mit dem Hinweis auf die noch nicht geklärte Ersatzpflicht des (einfachen) Streitgenossen durch Teilurteil abgewiesen werden, weil die Entscheidung hierüber für den durch Teilurteil entschiedenen Amtshaftungsanspruch präjudiziell ist (Bestätigung Senatsurteil vom 17. Februar 2004, VI ZR 39/03, VersR 2004, 785).

    Das reicht aus, um ein Teilurteil unzulässig zu machen (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 39/03, VersR 2004, 785).

    Wird aber die Amtshaftungsklage - wie hier - wegen desselben Schadens mit der Klage gegen einen Dritten verbunden, und ist die Frage, ob diesen eine Ersatzpflicht trifft, noch nicht entscheidungsreif, dann darf die Amtshaftungsklage nicht mit dem Hinweis auf die noch nicht geklärte Ersatzpflicht des (einfachen) Streitgenossen durch Teilurteil abgewiesen werden, weil die Entscheidung hierüber für den durch Teilurteil entschiedenen Amtshaftungsanspruch präjudiziell ist (Senatsurteile vom 17. Februar 2004 - VI ZR 39/03, VersR 2004, 785 f.; vom 8. Dezember 1992 - VI ZR 349/91, BGHZ 120, 376, 380).

  • BGH, 13.10.2008 - II ZR 112/07

    Zulässigkeit eines Teilurteils bei Feststellung der Nichtigkeit eines

    Dies gilt auch bei Klagen von mehreren einfachen Streitgenossen (vgl. zu Klagen gegen mehrere Streitgenossen BGH, Urt. v. 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035; Urt. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, ZIP 2003, 594; Urt. v. 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452; Urt. v. 17. Februar 2004 - VI ZR 39/03, VersR 2004, 785).
  • BGH, 15.11.2018 - III ZR 69/17

    Revision im Amtshaftungsprozess: Revisionsentscheidung bei verfahrensfehlerhafter

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Teilurteil nur auf Gründen beruht, die ausschließlich diesen Streitgenossen berühren (s. zu alldem BGH, Urteile vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035; vom 17. Februar 2004 - VI ZR 39/03, NVwZ 2004, 1526, 1527; vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 395/15, NJW 2017, 1745 f Rn. 7 und vom 21. November 2017 - VI ZR 436/16, NJW 2018, 623 f Rn. 7, jeweils mwN).
  • OLG Celle, 05.09.2007 - 7 U 26/07

    Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen der VOB/B; Hemmung der Verjährung durch

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den noch anhängigen Teil des Streitstoffes unabhängig ist, wenn also die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist (vgl. BGH, NJW 1999, 1035 [BGH 12.01.1999 - VI ZR 77/98] ; BGH, NJW 2001, 78, 79 [BGH 13.10.2000 - V ZR 356/99] ; BGH, MDR 2004, 898, jeweils m.w.N.).

    Dies gilt auch bei Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen ( BGH, NJW 1999, 1035 [BGH 12.01.1999 - VI ZR 77/98] ; BGH, MDR 2004, 898 m.w.N.).

  • OLG Celle, 29.10.2008 - 14 U 72/08

    Teilurteil: Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall: (Un-)Zulässigkeit bei der

    Ist jedoch in einem Rechtsstreit gegen mehrere Beklagte ein Beweisthema für die Entscheidung gegen alle Beklagte gleichermaßen erheblich, darf die ggf. erforderliche Wiederholung einer Zeugenvernehmung nicht auf ein Prozessrechtsverhältnis beschränkt und gleichzeitig über das andere durch Teilurteil entschieden werden (BGH, Urt. v. 11. Oktober 1991 - V ZR 341/89, NJW-RR 1992, 253. ausdrücklich bestätigt für Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen: BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 VI ZR 39/03, VersR 2004, 785, insb. jurisRdnr. 4 m. w. N.).
  • OLG Koblenz, 09.04.2010 - 5 U 154/10

    Persönliche Haftung von Sanitätsoffizieren der Bundeswehr bei Behandlung von

    Der Beklagte Dr. ... [C] wurde gegenüber der Klägerin zwar nicht hoheitlich i. S. v. Art. 34 GG tätig; das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB greift jedoch gerade bei Tätigkeiten im privatrechtlichen Bereich (vgl. BGH VI ZR 39/03 in VersR 2004, 785 - 786 = JZ 2004, 732 - 733).
  • OLG Naumburg, 10.10.2013 - 1 U 78/12

    Arzthaftung: Beendigung des Behandlungsvertrags mit Übertragung der Behandlung

    Im Weiteren sind selbst unter Berücksichtigung einer abweichenden Rechtsauffassung des Revisionsgerichts keine Widersprüchlichkeiten zu befürchten (vgl. zur Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei subjektiver Klagenhäufung BGH NJW 1999, 1035; NVwZ 2004, 1526, 1527; OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 798).
  • OLG Koblenz, 19.11.2012 - 12 U 794/11

    Straßenverkehrssicherungspflicht des Landes für einen auf eine öffentliche Straße

    Dem Beklagten zu 1. kommt aber das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB zu Gute (BGH VersR 2004, 785 ff.).
  • VG München, 25.06.2008 - M 18 K 07.4763

    EG-Öko-Kontrollstelle; beliehener Unternehmer; abweichende Regelung der

    Soweit die Kontrollstelle dagegen privatrechtlich handelt, greift eine Haftungsverlagerung auf die Anstellungskörperschaft nicht ein und es verbleibt bei der zivilrechtlichen Haftung des konkreten Mitarbeiters der Kontrollstelle (BGH Urteil vom 17.2.2004, VI ZR 39/03).
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