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   BGH, 20.11.2018 - VI ZR 394/17   

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https://dejure.org/2018,44723
BGH, 20.11.2018 - VI ZR 394/17 (https://dejure.org/2018,44723)
BGH, Entscheidung vom 20.11.2018 - VI ZR 394/17 (https://dejure.org/2018,44723)
BGH, Entscheidung vom 20. November 2018 - VI ZR 394/17 (https://dejure.org/2018,44723)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Subjektive Rechtskraftwirkung: Innenausgleich bei rechtskräftiger Verurteilung zwei einfacher Streitgenossen zur Zahlung von Schadensersatz als Gesamtschuldner

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 86 Abs. 1; BGB § 426; ZPO § 325
    Keine Rechtskraftwirkung zwischen zwei einfachen Streitgenossen bei rechtskräftiger Verurteilung als Gesamtschuldner

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Verurteilung zweier Beklagter als einfache Streitgenossen führt keine Rechtskraft zwischen den Beklagten herbei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 325 ; BGB § 426

  • rechtsportal.de

    Rechtskräftige Verurteilung von zwei einfachen Streitgenossen zur Zahlung von Schadensersatz als Gesamtschuldner hinsichtlich der feststehenden Rechtskraft ihrer Haftung im Verhältnis zum Gläubiger; Rechtsstreit um den Innenausgleich der rechtskräftig als Gesamtschuldner ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitgenossen als Gesamtschuldner verurteilt: Im Innenverhältnis steht Haftung nicht fest!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Bestreiten des Bestehens eines Gesamtschuldverhältnisses im Rechtsstreit um Innenausgleich zwischen zuvor rechtskräftig als Gesamtschuldner verurteilten Streitgenossen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Rechtskräftige Feststellungen im Prozess gegen Gesamtschuldner sind nicht bindend für den Innenausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Streitgenossen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Feststellungen im Prozess gegen Gesamtschuldner nicht bindend für den Innenausgleich

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Rechtskraftwirkung zwischen Gesamtschuldnern

Besprechungen u.ä. (3)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Regress bei gesamtschuldnerischer Verurteilung

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Rechtskraftwirkung zwischen einfachen Streitgenossen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Streitgenossen als Gesamtschuldner verurteilt: Im Innenverhältnis steht Haftung nicht fest! (IBR 2019, 174)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1751
  • ZIP 2019, 635
  • MDR 2019, 291
  • MDR 2019, 535
  • VersR 2019, 496
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 05.02.1991 - 4 U 68/90

    Gesamtschuldner; Urteil; Haftung; Innenausgleich

    Auszug aus BGH, 20.11.2018 - VI ZR 394/17
    Jedem der rechtskräftig als Gesamtschuldner verurteilten Streitgenossen bleibt im nachfolgenden Rechtsstreit um den Innenausgleich damit die Möglichkeit, die im Vorprozess bejahte Verbindlichkeit dem Gläubiger gegenüber und damit auch das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses überhaupt in Frage zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 922, 923).

    Jedem der im Vorprozess rechtskräftig als Gesamtschuldner verurteilten Streitgenossen bleibt im nachfolgenden Rechtsstreit um den Innenausgleich damit die Möglichkeit, die im Vorprozess bejahte Verbindlichkeit dem Gläubiger gegenüber und damit auch das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses überhaupt in Frage zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 922, 923; Gothe/Koppermann, aaO; Müko-ZPO/Gottwald, 5. Aufl., ZPO § 325 Rn. 12).

  • OLG Hamm, 08.03.1996 - 20 U 3/96

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Haushalt; Mitversicherter; Regreß;

    Auszug aus BGH, 20.11.2018 - VI ZR 394/17
    Zwischen den Streitgenossen entfaltet das Urteil - von den Fällen der Streitverkündung zwischen den Streitgenossen im Rahmen ihrer Wirkung abgesehen - mithin keine Rechtskraftwirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - III ZR 525/16, NJW-RR 2017, 911 Rn. 10; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 90, 91; Gothe/Koppermann, aaO; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 325 Rn. 12; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 325 Rn. 4; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 325 Rn. 5; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 325 Rn. 4).
  • BGH, 18.05.2017 - III ZR 525/16

    Klage auf Feststellung des Fortbestands eines Pachtverhältnisses: Bemessung des

    Auszug aus BGH, 20.11.2018 - VI ZR 394/17
    Zwischen den Streitgenossen entfaltet das Urteil - von den Fällen der Streitverkündung zwischen den Streitgenossen im Rahmen ihrer Wirkung abgesehen - mithin keine Rechtskraftwirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - III ZR 525/16, NJW-RR 2017, 911 Rn. 10; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 90, 91; Gothe/Koppermann, aaO; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 325 Rn. 12; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 325 Rn. 4; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 325 Rn. 5; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 325 Rn. 4).
  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 176/18

    Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

    Eine etwaige Gesamtschuld ist erst im Folgeprozess zwischen den Schuldnern oder im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage entscheidungserheblich (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2018 - VI ZR 394/17, ZIP 2019, 635 Rn. 12).
  • BGH, 06.12.2022 - VI ZR 284/19

    Geburtsschadensfall: Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich; Beweislastumkehr

    Jedem der im Vorprozess rechtskräftig als Gesamtschuldner verurteilten Streitgenossen bleibt im nachfolgenden Rechtsstreit um den Innenausgleich damit die Möglichkeit, die im Vorprozess bejahte Verbindlichkeit dem Gläubiger gegenüber und damit auch das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses überhaupt in Frage zu stellen (vgl. nur Senatsurteil vom 20. November 2018 - VI ZR 394/17, NJW 2019, 1751 Rn. 12).
  • BGH, 02.11.2022 - IV ZR 39/22

    Feststellungsanspruch bzgl. einer Erbschaft; Zurückweisung der Revision

    Zwischen einfachen Streitgenossen entfaltet ein Urteil keine Rechtskraftwirkung (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2018 - VI ZR 394/17, NJW 2019, 1751 Rn. 12 m.w.N.).
  • OLG Rostock, 18.12.2020 - 5 U 91/18

    Ertrinkungsunfall: Verkehrssichrungspflichten bei einem naturnahen Grundstück mit

    Denn die subjektive Rechtskraft nach § 325 Abs. 1 ZPO wirkt allein zwischen dem Kläger und den einzelnen Beklagten, nicht jedoch unter den Beklagten als einfache Streitgenossen, so dass diese grundsätzlich in einem Folgeprozess wegen des Innenausgleichs das Gesamtschuldverhältnis insgesamt oder dessen Reichweite noch infrage stellen könnten (BGH, Urteil vom 20.11.2018, VI ZR 394/17, beck-online).
  • OLG Dresden, 15.01.2024 - 4 U 1887/21

    Ausgeschiedener Miteigentümer ist nicht (mehr) prozessführungsbefugt!

    Da dem einzelnen Berechtigten jedoch nicht die Wahrnehmung des Interesses der anderen anvertraut ist, er weder das ausschließliche Prozessführungsrecht hat, noch er materiell-rechtlich über das gesamte Recht verfügen kann, erstreckt sich die Rechtskraftwirkung eines auf die Einzelklage hin ergehenden Urteils nicht auf den anderen Berechtigten (vgl. Althammer in Stein/Jonas, a.a.O., § 325 Rn. 59 m.w.N; ders. in: Zöller, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 50-58, Rn. 33; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 325 ZPO, Rn. 7; BGH, Urteil vom 20.11.2018 - VI ZR 394/17, NJW 2019, 1751, Tz 12, m.w.N.; BGHZ 92, 354; BGH, Urteil vom 20. November 2013 - IV ZR 54/13 -, BGHZ 199, 123-136, Rn. 24 - 25 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 21.11.2023 - 4 U 1887/21

    Rechtsnachfolge; Prozessstandschaft; Sachbefugnis; Aussetzung; Restitution

    Da dem einzelnen Berechtigten jedoch nicht die Wahrnehmung des Interesses der anderen anvertraut ist, er weder das ausschließliche Prozessführungsrecht hat, noch er materiell-rechtlich über das gesamte Recht verfügen kann, erstreckt sich die Rechtskraftwirkung eines auf die Einzelklage hin ergehenden Urteils nicht auf den anderen Berechtigten (vgl. Althammer in Stein/Jonas, a.a.O., § 325 Rn. 59 m.w.N; ders. in: Zöller, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 50-58, Rn. 33; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 325 ZPO, Rn. 7; BGH, Urteil vom 20.11.2018 - VI ZR 394/17, NJW 2019, 1751, Tz 12, m.w.N.; BGHZ 92, 354; BGH, Urteil vom 20. November 2013 - IV ZR 54/13 -, BGHZ 199, 123-136, Rn. 24 - 25 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 04.08.2020 - 12 U 128/19

    Gesamtschuldnerausgleich: Innenausgleich zwischen einem planenden und

    Jedem Streitgenossen bliebe im nachfolgenden Rechtsstreit um den Innenausgleich die Möglichkeit, die im Vorprozess bejahte Verbindlichkeit dem Gläubiger gegenüber und damit auch das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses überhaupt in Frage zu stellen (vgl. BGH Urteil vom 20. November 2018 - VI ZR 394/17, juris Rn. 12).
  • OLG Stuttgart, 03.03.2020 - 1 U 28/20

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer herzchirurgischen Operation

    Letztlich dürfte, auch wenn das Urteil zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziff. 1 keine Rechtskraft im Verhältnis der Beklagten Ziff. 1 zum Beklagten Ziff. 2 entfaltet (BGH, Urteil vom 20. November 2018 - VI ZR 394/17 -, Rn. 12, juris), gleichwohl ein Interesse daran bestehen, eine für unberechtigt gehaltene Haftung (mitsamt der damit verbundenen prozessualen Kostenfolge) noch im ersten Prozess auszuräumen.
  • OLG Bamberg, 02.05.2022 - 4 U 108/19

    Arzthaftung - Voraussetzungen einer Behandlungsübernahme und einer Haftung für

    Die nach dem Ausscheiden der Beklagten zu 1) aus dem Prozess (in ihrer Stellung als beklagte Partei) erfolgte Nebenintervention war nach erfolgter Streitverkündung auch unter den (ursprünglich) als Gesamtschulder in Anspruch genommenen Beklagten zulässig (eine Rüge wurde auch nicht erhoben), da im vorliegenden Verfahren zwar die Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger rechtskräftig geklärt wird, nicht jedoch im Verhältnis zwischen den Streitgenossen selbst (BGH, Urteil vom 20.11.2018 - VI ZR 394/17, NJW 2019, 1751).
  • OLG Frankfurt, 15.04.2021 - 22 U 28/19

    Ausgleich zwischen Haftpflichtversicherern: Unfall durch Gespann aus Lkw und

    Dabei ist für den Senat zunächst bedeutsam, dass es gerade nicht um einen Gesamtschuldregress geht, bei dem die Haftungsgrundlagen für das Vorliegen einer Gesamtschuld vollständig dargelegt werden müssen (BGH 20.11.2018 - VI ZR 394/17 -).
  • OLG Celle, 20.12.2022 - 17 UF 184/22

    Mithaftung

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