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   BGH, 25.03.2014 - VI ZR 438/13   

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https://dejure.org/2014,5400
BGH, 25.03.2014 - VI ZR 438/13 (https://dejure.org/2014,5400)
BGH, Entscheidung vom 25.03.2014 - VI ZR 438/13 (https://dejure.org/2014,5400)
BGH, Entscheidung vom 25. März 2014 - VI ZR 438/13 (https://dejure.org/2014,5400)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 61 ZPO, § 69 ZPO, § 115 Abs 1 VVG
    Kfz-Haftpflichtversicherer als Streitgenosse bzw. Streithelfer beim Verdacht der Unfallmanipulation

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Bestreitens des Unfalls mit Nichtwissen durch den Haftpflichtversicherer bei Verdacht einer Unfallmanipulation

  • rewis.io

    Kfz-Haftpflichtversicherer als Streitgenosse bzw. Streithelfer beim Verdacht der Unfallmanipulation

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
    Zulässigkeit des Bestreitens des Unfalls mit Nichtwissen durch den Haftpflichtversicherer bei Verdacht einer Unfallmanipulation

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unfallmanipulation: Unfallhergang darf mit Nichtwissen bestritten werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Bestreiten mit Nichtwissen durch den Haftpflichtversicherer bei Verdacht einer Unfallmanipulation

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.11.2011 - VI ZR 201/10

    Kfz-Haftpflichtversicherer als Streitgenosse bzw. Streithelfer beim Verdacht der

    Auszug aus BGH, 25.03.2014 - VI ZR 438/13
    Bei dem Verdacht einer Unfallmanipulation darf der Haftpflichtversicherer sowohl den behaupteten Unfall als auch den behaupteten Unfallhergang mit Nichtwissen bestreiten, und zwar auch dann, wenn er in dem Rechtsstreit nicht nur für sich selbst, sondern zugleich auch als Streithelfer seines Versicherungsnehmers auftritt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. November 2011 - VI ZR 201/10, VersR 2012, 434 Rn. 5).
  • BGH, 23.07.2019 - VI ZR 337/18

    Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls; Zulässiges Bestreiten mit

    Dementsprechend hat es der erkennende Senat bei dem Verdacht einer Unfallmanipulation für zulässig gehalten, dass der Haftpflichtversicherer sowohl den behaupteten Unfall als auch den behaupteten Unfallhergang mit Nichtwissen bestreitet, und zwar auch dann, wenn er in dem Rechtsstreit nicht nur für sich selbst, sondern zugleich auch als Streithelfer seines Versicherungsnehmers auftritt (Beschluss vom 25. März 2014 - VI ZR 438/13, Schaden-Praxis 2014, 206).
  • LG Nürnberg-Fürth, 15.02.2024 - 2 O 4326/22

    Wiederbeschaffungswert, Schadenminderungspflicht, Mietwagenkosten,

    Dem steht auch nicht der Hinweis auf vermeintlich abweichende Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 25.03.2014 - VI ZR 438/13 und vom 29.11.2011 - VI ZR 201/10) entgegen.
  • LG Hildesheim, 12.05.2017 - 7 S 10/17

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Grüne Versicherungskarte

    Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung darauf hinweist, dass ein Bestreiten mit Nichtwissen sehr wohl zulässig sei, verkennt er, dass entsprechende Entscheidungen lediglich den Ausnahmefall mutmaßlich fingierter Verkehrsunfälle zum Zwecke der Täuschung des Haftpflichtversicherers betreffen; bei dem Verdacht einer Unfallmanipulation darf der neben seinem Versicherungsnehmer verklagte Haftpflichtversicherer nach dieser Rechtsprechung im Prozess seine eigenen Interessen (§ 103 VVG) wahrnehmen und deswegen - selbst entgegen der Darstellung des Versicherungsnehmers - sowohl den behaupteten Unfall als auch den behaupteten Unfallhergang mit Nichtwissen auch dann bestreiten, wenn er als dessen Streitgenosse oder Streithelfer auftritt (vgl. BGH, Beschl. v. 25.03.2014 - VI ZR 438/13 - Beschl. v. 29.11.2011 - VI ZR 201/10 - vgl. auch Saarländisches OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.04.2016 - 4 U 96/15 - jew. juris).
  • OLG Frankfurt, 08.04.2019 - 23 U 112/17

    Anhaltspunkte für gestellten Verkehrsunfall - Darlegungs- und Beweislast

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf der im Wege des Direktanspruchs mitverklagte Haftpflichtversicherer (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) sowohl mit einem vom Vorbringen des Versicherungsnehmers abweichenden Sachvortrag die Unfallmanipulation geltend machen als auch als dessen Streithelfer eine Klageabweisung der gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Klage beantragen (BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - VI ZR 438/13 -, juris; BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZR 201/10 -, juris).
  • OLG Frankfurt, 10.05.2017 - 22 W 6/17

    Prozesskostenhilfe im Verkehrsunfallprozess: Keine Mutwilligkeit der

    Ist die Haftpflichtversicherung wie vorliegend dem Prozess beigetreten (zulässig: BGH 25.3.14 - VI ZR 438/13 - 29.11.11 - VI ZR 201/10 - BGH ZfS 94, 212), sind die Interessen des Beklagten jedenfalls im Fall des Manipulationsvorwurfs nicht ausreichend geschützt, so dass er Anspruch auf gesonderte PKH und Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts für die Verteidigung gegen die Berufung des Gegners hat (BGH 6.7.10 - VI ZB 30/08 - MDR 10, 1048; a.A. noch KG 11.6.08 - 12 U 115/08 - OLG Hamm 6.1.09 - 9 W 57/08 - OLGR 09, 461).
  • LG Münster, 18.04.2019 - 14 O 361/18
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf der im Wege des Direktanspruchs mitverklagte Haftpflichtversicherer (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) sowohl mit einem vom Vorbringen des Versicherungsnehmers abweichenden Sachvortrag die Unfallmanipulation geltend machen als auch als dessen Streithelfer eine Klageabweisung der gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Klage beantragen (BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - VI ZR 438/13 -, juris; BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZR 201/10 -, juris).
  • LG Berlin, 14.02.2019 - 45 S 71/18

    Bestreiten des Unfallhergang mit Nichtwissen durch die gegnerische

    Bei dem Verdacht einer Unfallmanipulation darf der neben seinem Versicherungsnehmer verklagte Haftpflichtversicherer nach dieser Rechtsprechung im Prozess seine eigenen Interessen (§ 103 VVG) wahrnehmen und deswegen - selbst entgegen der Darstellung des Versicherungsnehmers - sowohl den behaupteten Unfall als auch den behaupteten Unfallhergang mit Nichtwissen auch dann bestreiten, wenn er als dessen Streitgenosse oder Streithelfer auftritt (vgl. BGH, Beschl. v. 25.03.2014 - VI ZR 438/13 - Beschl.v. 29.11.2011 - VI ZR 201/10 - vgl. auch Saarländisches OLG Saarbrücken, Urt. v.28.04.2016 - 4 U 96/15 - jew. juris).
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