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   BGH, 23.02.1960 - VI ZR 47/59   

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https://dejure.org/1960,1610
BGH, 23.02.1960 - VI ZR 47/59 (https://dejure.org/1960,1610)
BGH, Entscheidung vom 23.02.1960 - VI ZR 47/59 (https://dejure.org/1960,1610)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 1960 - VI ZR 47/59 (https://dejure.org/1960,1610)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 816
  • MDR 1960, 488
  • DB 1960, 438
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.01.1959 - 4 StR 313/58

    Bevorrechtigte Straße - Dauer des Vorfahrtsrechts - Verkehrsteilnehmer -

    Auszug aus BGH, 23.02.1960 - VI ZR 47/59
    Der Bundeagerichtshof (4 StR 313/58, Beschluß vom 7" Januar 1959 BGHSt 12, 320, 323) hat es denn auch schon bei dem Einbiegen aus einer VorfahrtStraße in eine nicht bevorrechtigte Straße auf die Länge des einbiegenden Fahrzeugs abgestellto.
  • BGH, 21.12.1955 - 4 StR 395/55
    Auszug aus BGH, 23.02.1960 - VI ZR 47/59
    Der Bundesgerichtshof (4 StR 395/55, Beschluß vom 21. Dezember 1955 = IWV 56, 433, 434 = VRS 10, 233) hatte zu § 13 Abs. 4 StVO ausgeführt, ein Fahrzeug könne nicht deswegen, weil es sich in der Kreuzung befinde, ohne weiteres der bevorrechtigten Straße zugerechnet werden.
  • BGH, 05.02.1974 - VI ZR 195/72

    Haftungsverteilung bei abknickender Vorfahrt und Kollision zweier auf den

    Zwar hat der Senat im Urteil vom 23. Februar 1960 (- VI ZR 47/59, VersR 1960, 279 = VRS 18, 252 = NJW 1960, 814), dem sich der 4. Strafsenat angeschlossen hat (BGHSt 16, 19, 20 = NJW 1961, 1075), ausgesprochen, ein Wartepflichtiger werde zu einem gleichberechtigten Benutzer der vorrangigen Straße, sobald sich sein Fahrzeug in den Verkehrsraum dieser Straße so eingefügt habe, dass es wie ein auf der vorrangigen Straße herannahendes Fahrzeug erscheint.

    Im Urteil vom 23. Februar 1960 (aaO.) heißt es ausdrücklich, dass bei dem üblichen Fall, bei dem sich - wie hier - Straßen mit je einer Fahrbahn kreuzen, die zufällige Stellung des Einbiegenden auf der Kreuzung nichts an seiner Wartepflicht ändert.

  • OLG Nürnberg, 03.11.2008 - 1 U 1841/08

    Haftung bei Verkehrsunfall: Pflicht des Linksabbiegers zur Beachtung der Vorfahrt

    Wer aus einer untergeordneten Straße kommend in einer Kreuzung nach links in eine Vorfahrtsstraße einbiegen will, ist daher gegenüber den auf der bisher benutzten Straße Entgegenkommenden wartepflichtig (BGH NJW 1960, 816; Burmann, in: Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 9, Rn. 27).

    Etwas anderes gilt, wenn sich der Einbiegende - z. B. durch Passieren eines Fahrbahnteilers, der breiter ist als sein Fahrzeug lang - bereits vollständig in den Verkehr auf der bevorrechtigten Straße eingeordnet hat und damit aus der Sicht des Entgegenkommenden als Bestandteil des Verkehrs auf der bevorrechtigten Straße erscheint; ab diesem Zeitpunkt gilt für den Einbiegenden das Vorfahrtsrecht der bevorrechtigten Straße (BGH NJW 1960, 816; NJW 1961, 1075; Burmann, aaO, § 9, Rn. 27).

  • BGH, 15.03.1961 - 4 StR 58/61
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  • BGH, 11.06.1965 - VI ZR 26/64

    Geltung des Vertrauensgrundsatzes

    Der Geradeausfährende soll damit rechnen dürfen, daß der Einbiegonde zunächst nur bis zur Straßenmitte fährt (Urteil des BGH vom 23. Februar I960 - VI ZR 47/59 - HJV/ I960, 816).
  • OLG Zweibrücken, 30.04.2002 - 1 U 249/01

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Bevorrechtigung des entgegenkommenden

    beim Einfahren mit dem Pkw des Klägers von der J.....Straße auf die bevorrechtigte L...straße die Vorfahrt des von links mit dem Unimog des Beklagten heranfahrenden Zeugen H... verletzt und damit die entscheidende Unfallursache gesetzt hat (zur Vorfahrtsverletzung in derartigen Fällen vgl. auch BGH NJW 1960, 816; Senat, Urteil vom 20. Februar 2002 - 1 U 180/01).
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