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Rechtsprechung
   BGH, 27.07.2020 - VI ZR 476/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,20252
BGH, 27.07.2020 - VI ZR 476/18 (https://dejure.org/2020,20252)
BGH, Entscheidung vom 27.07.2020 - VI ZR 476/18 (https://dejure.org/2020,20252)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 2020 - VI ZR 476/18 (https://dejure.org/2020,20252)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 7 EUGrdRCh, Art 8 EUGrdRCh, Art 11 EUGrdRCh, Art 16 EUGrdRCh, Art 17 Abs 1 EUV 2016/679
    Vorabentscheidungsersuchen: Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes nach Art. 17 DS-GVO einschließlich der Veröffentlichung von thumbnails

  • IWW

    Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Verord... nung (EU) 2016/679, Richtlinie 95/46/EG, Art. 12 Buchst. b, Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG, Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DSGVO, Art. 17 DS-GVO, Art. 99 Abs. 2 DS-GVO, Art. 2 Abs. 1 DS-GVO, Art. 4 Nr. 1 und 2 DS-GVO, Art. 4 Nr. 7 DS-GVO, Art. 3 Abs. 1 DS-GVO, Art. 17 Abs. 1 DS-GVO, Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO, Art. 5 Abs. 2 DS-GVO, Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO, Art. 82, Art. 83 Abs. 5 Buchst. b DS-GVO

  • Wolters Kluwer

    Vorlage an den EuGH zur zur Auslegung des Unionsrechts; Prüfung des Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes; Recht des Betroffenen auf Achtung seines Privatlebens; Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen den Verantwortlichen ...

  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen: Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes nach Art. 17 DS-GVO einschließlich der Veröffentlichung von thumbnails

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Vorlagefragen zu Auslistungsbegehren gegenüber Internetsuchdienst

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GRCh Art. 7; GRCh Art. 8; GRCh Art. 11; GRCh Art. 16; DSGVO Art. 17
    Anspruch auf Auslistung eines Beitrags mit umstrittenem Wahrheitsgehalt aus den Suchergebnissen eines Internet-Suchdienstes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Vorabentscheidungsersuchen: Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes nach Art. 17 DS-GVO einschließlich der Veröffentlichung von thumbnails

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EuGH-Vorlage zum Auslistungsbegehren gegen Betreiber eines Internet-Suchdienstes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Zum Recht auf Vergessen

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessenwerden: Alles eine Frage der Abwägung

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Entfernung aus dem Google-Suchindex richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO und erfolgt nach umfassender Grundsrechtsabwägung - Recht auf Vergessenwerden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kritische Verbraucherschützer, Fotos - und das Recht auf Vergessenwerden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessenwerden

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Art. 17 DSGVO
    Recht auf Vergessenwerden

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage zum Streit über Wahrheitsgehalt von Berichterstattungen

  • taz.de (Pressemeldung, 27.07.2020)

    Urteil zu Suchmaschinen: Google muss nicht vergessen

  • datenschutzrecht-praxis.de (Kurzinformation)

    "Anspruch auf Auslistung" gegen Google

  • datev.de (Kurzinformation)

    Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google ("Recht auf Vergessenwerden")

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Löschungsbegehren nach Art. 17 DSGVO gegen Internet-Suchdienst Google ("Recht auf Vergessen")

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Auslistungsbegehren gegen Google

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Auslistungsbegehren gegen Google

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Recht auf Vergessenwerden: Das Persönlichkeitsrecht geht nicht immer vor

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 3444
  • ZIP 2020, 2024
  • MDR 2020, 1246
  • MDR 2020, 1247
  • GRUR 2020, 1338
  • VersR 2020, 1534
  • MMR 2021, 239
  • K&R 2020, 755
  • ZUM 2020, 971
  • afp 2020, 496
  • afp 2021, 38
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 24.09.2019 - C-136/17

    Das Verbot der Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener

    Auszug aus BGH, 27.07.2020 - VI ZR 476/18
    Als verantwortliche Stelle für die Verarbeitung von Daten in dem Index des Internetsuchdienstes "Google" ist die Beklagte "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3505 Rn. 35 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2259 Rn. 41).

    Das auf dauerhafte Auslistung der von ihnen beanstandeten Suchergebnisse gerichtete Rechtsschutzbegehren der Kläger ist grundsätzlich von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erfasst (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 46; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 54 ff.).

    Die Eröffnung des sachlichen und räumlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie folgt aus Art. 2 Buchst. b und d, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a DS-RL (EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 ff. Rn. 44, 48 ff.; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3504 Rn. 35; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2259 Rn. 41).

    Dieser Umstand ist Ausdruck der Tatsache, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern, wie im vierten Erwägungsgrund der Verordnung ausgeführt, im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (EuGH, Urteil vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 57).

    Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 ff. Rn. 59, 68 f., 77; vom 29. Juli 2019 - Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 430 ff. Rn. 57 f., 72, 81; vom 14. Februar 2019 - Rs. C- 345/17, NJW 2019, 2451, 2455 Rn. 65 f.; vom 16. Dezember 2008 - Rs. C-73/07, EuZW 2009, 108, 110 Rn. 54; EGMR, NJW 2020, 295, 296 f. Rn. 89 ff., NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56 f.; BVerfG, NJW 2020, 314, 322 f. Rn. 96 ff., 326 Rn. 120 - Recht auf Vergessen II).

    Da die betroffenen Rechte, Interessen und Belastungen bei einem Vorgehen des Betroffenen gegen den Suchmaschinenbetreiber andere sein können als bei einem Vorgehen gegen den Inhalteanbieter, bedarf es einer eigenen Abwägung (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 44 i.V.m. 41; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 52 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 82 ff.; BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 112 - Recht auf Vergessen II).

    aa) Weder den Urteilen des Gerichtshofs vom 24. September 2019 (Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503; Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499) noch vom 13. Mai 2014 (Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257) noch dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 (NJW 2020, 314 - Recht auf Vergessen II) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Wahrheitsgehalt des von der Suchmaschine nachgewiesenen Inhalts zwischen den Parteien in Streit stand.

    cc) Hiergegen spricht, dass das Widerspruchsrecht nicht voraussetzungslos besteht, sondern gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO eine "besondere Situation" der betroffenen Person erfordert (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3507 Rn. 65; Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2262 Rn. 75 f. zu Art. 14 Abs. 1 Buchst. a DS-RL), die als materielle Anspruchsvoraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen vom Anspruchsteller darzulegen und ggf. zu beweisen ist (vgl. Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 21 Rn. 21; Helfrich in Sydow, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 21 Rn. 59, 61; Schulz in Gola, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 21 Rn. 8 f.; Martini in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl., Art. 21 DS-GVO Rn. 29).

    (1) In Betracht käme zum einen, dem Verantwortlichen des Suchdienstes im Rahmen der diesem ohnehin obliegenden Pflicht zur Prüfung des Auslistungsbegehrens des Betroffenen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3507 ff. Rn. 66, 77) aufzugeben, den zutreffenden Sachverhalt im Rahmen eines notice and take down-Verfahrens mit der hierfür regelmäßig erforderlichen Einholung einer Stellungnahme des verantwortlichen Inhalteanbieters zu ermitteln und zu bewerten.

    Würde man dem Verantwortlichen von Internet-Suchdiensten vor diesem Hintergrund vorgerichtliche Nachforschungspflichten auferlegen, welche mit empfindlichen Haftungs- und Sanktionsrisiken verbunden sein können (Art. 82, Art. 83 Abs. 5 Buchst. b DS-GVO), widerspräche dies dem "Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten", der auch vom Gerichtshof betont wird (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3505 Rn. 48), und führte zu der Gefahr des Overblocking, also der Neigung des Suchmaschinenbetreibers, im Zweifelsfall zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen die beanstandete Webseite schon vorgerichtlich auf Antrag des Betroffenen aus dem Suchindex zu entfernen.

    Dadurch würde nicht nur dem Inhalteanbieter ein bereitstehender Dienstleister und so in Teilen zugleich ein wichtiges Medium für die Verbreitung seiner Berichte genommen (vgl. BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 108 - Recht auf Vergessen II), sondern die Auslistung auf der Grundlage einer ungeklärten Tatsachenbasis begründete auch die Gefahr, dass die Presse die ihr obliegende Aufgabe als "Wachhund der Öffentlichkeit" (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3508 Rn. 76; EGMR, EuGRZ 2012, 294, 307 Rn. 79; NJW 2000, 1015, 1016 Rn. 59) nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte.

    Die vorgeschlagene Lösung widerspräche nach dem Verständnis des Senats auch nicht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Inanspruchnahme des Suchmaschinenverantwortlichen nicht davon abhängt, ob der Name oder die Information auf der Webseite des Inhalteanbieters vorher oder gleichzeitig gelöscht werden (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 44 i.V.m. 41; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 52 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 82 ff.; vgl. weiter BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 112 - Recht auf Vergessen II).

    Der zusätzliche Grundrechtseingriff durch die Tätigkeit einer Suchmaschine kann dabei durch die im Rahmen einer Namensuche erfolgende Aggregation aller über den Betroffenen im Internet zu findenden Informationen besonders intensiv sein (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3504 Rn. 36 f.).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Auszug aus BGH, 27.07.2020 - VI ZR 476/18
    Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 ff. Rn. 59, 68 f., 77; vom 29. Juli 2019 - Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 430 ff. Rn. 57 f., 72, 81; vom 14. Februar 2019 - Rs. C- 345/17, NJW 2019, 2451, 2455 Rn. 65 f.; vom 16. Dezember 2008 - Rs. C-73/07, EuZW 2009, 108, 110 Rn. 54; EGMR, NJW 2020, 295, 296 f. Rn. 89 ff., NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56 f.; BVerfG, NJW 2020, 314, 322 f. Rn. 96 ff., 326 Rn. 120 - Recht auf Vergessen II).

    Da die betroffenen Rechte, Interessen und Belastungen bei einem Vorgehen des Betroffenen gegen den Suchmaschinenbetreiber andere sein können als bei einem Vorgehen gegen den Inhalteanbieter, bedarf es einer eigenen Abwägung (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 44 i.V.m. 41; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 52 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 82 ff.; BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 112 - Recht auf Vergessen II).

    Die für die Grundrechtsabwägung erforderliche Unterscheidung zwischen den verschiedenen Datenverarbeitern stellt indes nicht in Frage, dass es hierbei Wechselwirkungen geben kann und für ein Unterlassungsbegehren gegenüber einem Suchmaschinenverantwortlichen unter Umständen auch die Situation des Betroffenen gegenüber dem Inhalteanbieter mit in den Blick genommen werden muss (BVerfG, NJW 2020, 314, 325 Rn. 114 - Recht auf Vergessen II).

    Soweit ein Inhalteanbieter sowohl unter Berücksichtigung der Verbreitungsbedingungen im Internet (und damit zugleich der namensbezogenen Auffindbarkeit durch Suchmaschinen) als auch unter Berücksichtigung des Zeitfaktors im Verhältnis zu den Betroffenen zur Verbreitung eines Berichts berechtigt ist, kann für den Nachweis einer solchen Seite durch einen Suchmaschinenbetreiber diesbezüglich nichts anderes gelten (BVerfG, NJW 2020, 314, 325 Rn. 118 - Recht auf Vergessen II).

    aa) Weder den Urteilen des Gerichtshofs vom 24. September 2019 (Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503; Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499) noch vom 13. Mai 2014 (Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257) noch dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 (NJW 2020, 314 - Recht auf Vergessen II) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Wahrheitsgehalt des von der Suchmaschine nachgewiesenen Inhalts zwischen den Parteien in Streit stand.

    Ebenso wenig wie Einzelne gegenüber den Medien einseitig darüber bestimmen können, welche Informationen im Rahmen der öffentlichen Kommunikation über sie verbreitet werden, haben sie eine solche Bestimmungsmacht gegenüber den Suchmaschinenverantwortlichen (BVerfG, NJW 2020, 314, 325 f. Rn. 121 - Recht auf Vergessen II).

    Dadurch würde nicht nur dem Inhalteanbieter ein bereitstehender Dienstleister und so in Teilen zugleich ein wichtiges Medium für die Verbreitung seiner Berichte genommen (vgl. BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 108 - Recht auf Vergessen II), sondern die Auslistung auf der Grundlage einer ungeklärten Tatsachenbasis begründete auch die Gefahr, dass die Presse die ihr obliegende Aufgabe als "Wachhund der Öffentlichkeit" (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3508 Rn. 76; EGMR, EuGRZ 2012, 294, 307 Rn. 79; NJW 2000, 1015, 1016 Rn. 59) nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte.

    Die Obliegenheit des Betroffenen zu einer solchen Inanspruchnahme des Inhalteanbieters hinge danach etwa davon ab, ob der Inhalteanbieter innerhalb der Europäischen Union ohne weiteres in Anspruch genommen werden kann oder ob er im Ausland rechtlich kaum greifbar ist (vgl. BVerfG, NJW 2020, 314, 325 Rn. 119 - Recht auf Vergessen II).

    Die vorgeschlagene Lösung widerspräche nach dem Verständnis des Senats auch nicht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Inanspruchnahme des Suchmaschinenverantwortlichen nicht davon abhängt, ob der Name oder die Information auf der Webseite des Inhalteanbieters vorher oder gleichzeitig gelöscht werden (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 44 i.V.m. 41; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 52 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 82 ff.; vgl. weiter BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 112 - Recht auf Vergessen II).

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus BGH, 27.07.2020 - VI ZR 476/18
    Als verantwortliche Stelle für die Verarbeitung von Daten in dem Index des Internetsuchdienstes "Google" ist die Beklagte "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3505 Rn. 35 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2259 Rn. 41).

    Die Eröffnung des sachlichen und räumlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie folgt aus Art. 2 Buchst. b und d, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a DS-RL (EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 ff. Rn. 44, 48 ff.; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3504 Rn. 35; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2259 Rn. 41).

    Da die betroffenen Rechte, Interessen und Belastungen bei einem Vorgehen des Betroffenen gegen den Suchmaschinenbetreiber andere sein können als bei einem Vorgehen gegen den Inhalteanbieter, bedarf es einer eigenen Abwägung (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 44 i.V.m. 41; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 52 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 82 ff.; BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 112 - Recht auf Vergessen II).

    aa) Weder den Urteilen des Gerichtshofs vom 24. September 2019 (Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503; Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499) noch vom 13. Mai 2014 (Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257) noch dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 (NJW 2020, 314 - Recht auf Vergessen II) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Wahrheitsgehalt des von der Suchmaschine nachgewiesenen Inhalts zwischen den Parteien in Streit stand.

    cc) Hiergegen spricht, dass das Widerspruchsrecht nicht voraussetzungslos besteht, sondern gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO eine "besondere Situation" der betroffenen Person erfordert (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3507 Rn. 65; Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2262 Rn. 75 f. zu Art. 14 Abs. 1 Buchst. a DS-RL), die als materielle Anspruchsvoraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen vom Anspruchsteller darzulegen und ggf. zu beweisen ist (vgl. Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 21 Rn. 21; Helfrich in Sydow, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 21 Rn. 59, 61; Schulz in Gola, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 21 Rn. 8 f.; Martini in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl., Art. 21 DS-GVO Rn. 29).

    Die vorgeschlagene Lösung widerspräche nach dem Verständnis des Senats auch nicht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Inanspruchnahme des Suchmaschinenverantwortlichen nicht davon abhängt, ob der Name oder die Information auf der Webseite des Inhalteanbieters vorher oder gleichzeitig gelöscht werden (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 44 i.V.m. 41; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 52 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 82 ff.; vgl. weiter BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 112 - Recht auf Vergessen II).

  • EuGH, 24.09.2019 - C-507/17

    Der Betreiber einer Suchmaschine ist nicht verpflichtet, eine Auslistung in allen

    Auszug aus BGH, 27.07.2020 - VI ZR 476/18
    Der räumliche Anwendungsbereich der Verordnung auf die in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Beklagte folgt aus Art. 3 Abs. 1 DS-GVO (EuGH, Urteil vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 48 ff. i.V.m. 41).

    Das auf dauerhafte Auslistung der von ihnen beanstandeten Suchergebnisse gerichtete Rechtsschutzbegehren der Kläger ist grundsätzlich von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erfasst (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 46; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 54 ff.).

    Die Eröffnung des sachlichen und räumlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie folgt aus Art. 2 Buchst. b und d, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a DS-RL (EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 ff. Rn. 44, 48 ff.; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3504 Rn. 35; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2259 Rn. 41).

    Da die betroffenen Rechte, Interessen und Belastungen bei einem Vorgehen des Betroffenen gegen den Suchmaschinenbetreiber andere sein können als bei einem Vorgehen gegen den Inhalteanbieter, bedarf es einer eigenen Abwägung (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 44 i.V.m. 41; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 52 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 82 ff.; BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 112 - Recht auf Vergessen II).

    aa) Weder den Urteilen des Gerichtshofs vom 24. September 2019 (Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503; Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499) noch vom 13. Mai 2014 (Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257) noch dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 (NJW 2020, 314 - Recht auf Vergessen II) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Wahrheitsgehalt des von der Suchmaschine nachgewiesenen Inhalts zwischen den Parteien in Streit stand.

    Die vorgeschlagene Lösung widerspräche nach dem Verständnis des Senats auch nicht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Inanspruchnahme des Suchmaschinenverantwortlichen nicht davon abhängt, ob der Name oder die Information auf der Webseite des Inhalteanbieters vorher oder gleichzeitig gelöscht werden (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 44 i.V.m. 41; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 52 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 82 ff.; vgl. weiter BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 112 - Recht auf Vergessen II).

  • EGMR, 07.02.2012 - 39954/08

    Axel Springer AG in Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) verletzt durch

    Auszug aus BGH, 27.07.2020 - VI ZR 476/18
    Die Richtigkeit der veröffentlichten Information ist neben der Frage einer Debatte von allgemeinem Interesse, dem Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, dem Gegenstand der Berichterstattung, dem vorangegangenen Verhalten der betroffenen Person, Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung, Art und Weise sowie der Umstände, unter denen die Informationen erlangt worden sind, ein relevantes Kriterium (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - Rs. C-345/17, NJW 2019, 2451, 2455 Rn. 65; EGMR, Urteil vom 27. Juni 2017 - Nr. 931/13, Rn. 165; vgl. auch EGMR, EuGRZ 2012, 294, 305 Rn. 93).

    Dadurch würde nicht nur dem Inhalteanbieter ein bereitstehender Dienstleister und so in Teilen zugleich ein wichtiges Medium für die Verbreitung seiner Berichte genommen (vgl. BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 108 - Recht auf Vergessen II), sondern die Auslistung auf der Grundlage einer ungeklärten Tatsachenbasis begründete auch die Gefahr, dass die Presse die ihr obliegende Aufgabe als "Wachhund der Öffentlichkeit" (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3508 Rn. 76; EGMR, EuGRZ 2012, 294, 307 Rn. 79; NJW 2000, 1015, 1016 Rn. 59) nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte.

    Denn soweit ein Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053, 1055 f. Rn. 109 ff.; EuGRZ 2012, 294, 305 f. Rn. 90 ff.; Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820, 1821 Rn. 14, 18; vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 314/09, NJW 2010, 1454, 1455, juris Rn. 7; jeweils mwN).

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

    Auszug aus BGH, 27.07.2020 - VI ZR 476/18
    Eine derartige Auslistungsverpflichtung stellte die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell (Art. 16 GRCh), das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 362 Rn. 34), ernstlich in Frage.

    Auch ist dem verständigen Durchschnittsnutzer einer Bildersuchmaschine klar, dass die von der Suchmaschine in der Ergebnisübersicht zusammengestellten Vorschaubilder jeweils aus Veröffentlichungen Dritter herausgefiltert wurden und dort in der Regel in einem bestimmten Kontext veröffentlicht sind (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 358 f. Rn. 29).

  • EGMR, 07.02.2012 - 40660/08

    Caroline von Hannover kann keine Untersagung von Bildveröffentlichungen über sie

    Auszug aus BGH, 27.07.2020 - VI ZR 476/18
    Denn soweit ein Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053, 1055 f. Rn. 109 ff.; EuGRZ 2012, 294, 305 f. Rn. 90 ff.; Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820, 1821 Rn. 14, 18; vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 314/09, NJW 2010, 1454, 1455, juris Rn. 7; jeweils mwN).

    Voraussetzung ist vor allem, dass der Einzelne den Umgang mit dem eigenen Bild bestimmt, wozu insbesondere die Möglichkeit zählt, dass er die Verbreitung des Bildes ablehnen kann (EGMR, NJW 2012, 1053, 1054 Rn. 96).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das

    Auszug aus BGH, 27.07.2020 - VI ZR 476/18
    Ohne die Hilfestellung einer Suchmaschine, die durch die Verlinkung von Informationen diese zugänglich macht und damit zum guten Funktionieren des Internets beiträgt, wäre das Internet aufgrund der immensen Flut von Informationen für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar und damit in seiner Funktion eingeschränkt, den allgemeinen Zugang zu Nachrichten zu verbessern und die Verbreitung von Nachrichten allgemein zu erleichtern (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 432 Rn. 81; vom 7. August 2018 - C-161/17, NJW 2018, 3501, 3503 Rn. 40; vom 8. September 2016 - Rs. C-160/15, NJW 2016, 3149, 3152 Rn. 45; EGMR, NJW 2019, 3201, 3203 Rn. 73 ff.; NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56).

    Das Aufsuchen der über die hinterlegte Verlinkung nachvollziehbaren Seite des ursprünglichen Inhalteanbieters wird insoweit entbehrlich; die - gesellschaftlich erwünschte - Verlinkungsfunktion des Suchdienstes verliert an Gewicht (vgl. EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - Rs. C-161/17, NJW 2018, 3501, 3503 Rn. 40).

  • EGMR, 02.02.2016 - 22947/13

    News-Portal: Keine Haftung für Nutzerkommentare

    Auszug aus BGH, 27.07.2020 - VI ZR 476/18
    Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 ff. Rn. 59, 68 f., 77; vom 29. Juli 2019 - Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 430 ff. Rn. 57 f., 72, 81; vom 14. Februar 2019 - Rs. C- 345/17, NJW 2019, 2451, 2455 Rn. 65 f.; vom 16. Dezember 2008 - Rs. C-73/07, EuZW 2009, 108, 110 Rn. 54; EGMR, NJW 2020, 295, 296 f. Rn. 89 ff., NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56 f.; BVerfG, NJW 2020, 314, 322 f. Rn. 96 ff., 326 Rn. 120 - Recht auf Vergessen II).

    Ohne die Hilfestellung einer Suchmaschine, die durch die Verlinkung von Informationen diese zugänglich macht und damit zum guten Funktionieren des Internets beiträgt, wäre das Internet aufgrund der immensen Flut von Informationen für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar und damit in seiner Funktion eingeschränkt, den allgemeinen Zugang zu Nachrichten zu verbessern und die Verbreitung von Nachrichten allgemein zu erleichtern (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 432 Rn. 81; vom 7. August 2018 - C-161/17, NJW 2018, 3501, 3503 Rn. 40; vom 8. September 2016 - Rs. C-160/15, NJW 2016, 3149, 3152 Rn. 45; EGMR, NJW 2019, 3201, 3203 Rn. 73 ff.; NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

    Auszug aus BGH, 27.07.2020 - VI ZR 476/18
    Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 ff. Rn. 59, 68 f., 77; vom 29. Juli 2019 - Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 430 ff. Rn. 57 f., 72, 81; vom 14. Februar 2019 - Rs. C- 345/17, NJW 2019, 2451, 2455 Rn. 65 f.; vom 16. Dezember 2008 - Rs. C-73/07, EuZW 2009, 108, 110 Rn. 54; EGMR, NJW 2020, 295, 296 f. Rn. 89 ff., NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56 f.; BVerfG, NJW 2020, 314, 322 f. Rn. 96 ff., 326 Rn. 120 - Recht auf Vergessen II).

    Ohne die Hilfestellung einer Suchmaschine, die durch die Verlinkung von Informationen diese zugänglich macht und damit zum guten Funktionieren des Internets beiträgt, wäre das Internet aufgrund der immensen Flut von Informationen für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar und damit in seiner Funktion eingeschränkt, den allgemeinen Zugang zu Nachrichten zu verbessern und die Verbreitung von Nachrichten allgemein zu erleichtern (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 432 Rn. 81; vom 7. August 2018 - C-161/17, NJW 2018, 3501, 3503 Rn. 40; vom 8. September 2016 - Rs. C-160/15, NJW 2016, 3149, 3152 Rn. 45; EGMR, NJW 2019, 3201, 3203 Rn. 73 ff.; NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56).

  • BGH, 18.12.2018 - VI ZR 439/17

    Anspruch auf Unterlassen der Bereitsstellung einer identifizierende

  • EuGH, 14.02.2019 - C-345/17

    Buivids - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten -

  • EuGH, 24.11.2011 - C-70/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16

    Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

  • EGMR, 04.12.2018 - 11257/16

    Regeln für Hyperlinks konkretisiert

  • EuGH, 16.02.2012 - C-360/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

  • BGH, 19.10.2011 - I ZR 140/10

    Vorschaubilder II

  • BGH, 06.10.2009 - VI ZR 314/08

    Kein umfassender Anspruch eines Kindes gegen die Presse, die Veröffentlichung

  • BGH, 06.02.2018 - VI ZR 76/17

    Veröffentlichung von Bildern des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff bei

  • EGMR, 20.05.1999 - 21980/93

    BLADET TROMSØ ET STENSAAS c. NORVEGE

  • EuGH, 08.09.2016 - C-160/15

    Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08

    Vorschaubilder

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

  • EuGH, 16.12.2008 - C-73/07

    Der Gerichtshof präzisiert das Verhältnis zwischen Datenschutz und Pressefreiheit

  • BVerfG, 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14

    Die Gerichte müssen bei Nichterweislichkeit einer Tatsachenbehauptung eine

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

  • EGMR, 28.06.2018 - 60798/10

    Namen der Sedlmayr-Mörder bleiben im Netz

  • BGH, 18.06.2019 - VI ZR 80/18

    Strafverfahrensbegleitende identifizierende Wort- und Bildberichterstattung:

  • EGMR, 27.06.2017 - 931/13

    SATAKUNNAN MARKKINAPÖRSSI OY AND SATAMEDIA OY v. FINLAND

  • BGH, 17.12.2019 - VI ZR 249/18

    Erkennbarmachung des Beschuldigten durch Wortberichterstattung über ein

  • EuGH, 08.12.2022 - C-460/20

    Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden"): Der Betreiber einer

  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

    Es bedarf daher im Streitfall keiner Entscheidung, wie einer etwaigen Unaufklärbarkeit oder zumindest Ungewissheit über den Wahrheitsgehalt von Drittäußerungen, die in der Suchergebnisliste ausgewiesen werden, im Rahmen der Abwägung Rechnung zu tragen wäre (vgl. hierzu den Vorlagebeschluss des Senats nach Art. 267 AEUV vom 27. Juli 2020 - VI ZR 476/18).
  • BGH, 23.05.2023 - VI ZR 476/18

    Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google

    Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Juli 2020 (AfP 2020, 496) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Dies hat der Senat in dieser Sache im Rahmen seines Vorlagebeschlusses in Abwägung der wechselseitigen Interessen bereits ausgeführt (Beschluss vom 27. Juni 2020 - VI ZR 476/18, AfP 2020, 496 Rn. 24 f.).

    Denn in letzterem Fall wäre die Auslegung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Richtlinie) für die Abwägung maßgeblich (vgl. den Vorlagebeschluss des Senats in dieser Sache vom 27. Juli 2020, AfP 2020, 496 Rn. 16), die für die hier inmitten stehende Fragestellung zu demselben Ergebnis wie die Datenschutz-Grundverordnung führt (vgl. EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 79, 108).

    Da die Bilder, wie der Senat bereits im Rahmen seines Vorlagebeschlusses ausgeführt hat (Beschluss vom 27. Juli 2020 - VI ZR 476/18, AfP 2020, 496 Rn. 48) für sich genommen nicht aussagekräftig sind, steht und fällt die Entscheidung daher im Streitfall mit der Antwort auf die Frage, ob der ursprüngliche Kontext der Bilder, hier also der Artikel vom 4. Juni 2015, zu berücksichtigen ist.

  • BGH, 13.10.2021 - VI ZR 488/19

    Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten in einem

    (b) Berechtigte Nutzerinteressen nimmt die Beklagte mit dem Betrieb ihres Portals und der damit verbundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten (auch) der Klägerin insoweit wahr, als sie aktiven Nutzern dadurch die von Art. 11 Abs. 1 GRCh geschützte Abgabe und Verbreitung einer Meinung ermöglicht und passiven Nutzern die - ebenfalls von Art. 11 GRCh erfasste - Möglichkeit verschafft, davon Kenntnis zu nehmen (vgl. für Suchmaschinen BVerfGE 152, 216 Rn. 110 - Recht auf Vergessen II; ferner Senatsbeschluss vom 27. Juli 2020 - VI ZR 476/18, NJW 2020, 3444 Rn. 35).
  • BGH, 18.05.2021 - VI ZR 441/19

    Unterlassungsklage gegen die weitere Verbreitung von Szenen aus dem Film "Die

    Das Recht der Person auf Schutz des eigenen Bildes stellt somit eine der wesentlichen Bedingungen für ihre persönliche Entfaltung dar (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2020 - VI ZR 476/18, NJW 2020, 3444, 3451 Rn. 56; EGMR, NJW 2012, 1053, 1054 Rn. 96).
  • BGH, 12.10.2021 - VI ZR 489/19

    Ärztebewertungsportal "JAMEDA"

    (b) Berechtigte Nutzerinteressen nimmt die Beklagte mit dem Betrieb ihres Portals und der damit verbundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten (auch) des Klägers insoweit wahr, als sie aktiven Nutzern dadurch die von Art. 11 Abs. 1 GRCh geschützte Abgabe und Verbreitung einer Meinung ermöglicht und passiven Nutzern die - ebenfalls von Art. 11 GRCh erfasste - Möglichkeit verschafft, davon Kenntnis zu nehmen (vgl. für Suchmaschinen BVerfGE 152, 216 Rn. 110 - Recht auf Vergessen II; ferner Senatsbeschluss vom 27. Juli 2020 - VI ZR 476/18, NJW 2020, 3444 Rn. 35).
  • OLG Frankfurt, 20.04.2023 - 16 U 10/22

    Kein Anspruch eines Unternehmers gegen Suchmaschinenbetreiber auf Unterlassung

    Wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, ist der hiesige Fall schon nicht mit der Konstellation vergleichbar, die den BGH in der Sache VI ZR 476/18 (MMR 2021, 239) zur Vorlage der dortigen ersten Frage an den EuGH veranlasst hat.
  • BGH, 13.12.2022 - VI ZR 54/21

    Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung und Unterlassung der

    (b) Berechtigte Nutzerinteressen nimmt die Beklagte mit dem Betrieb ihres Portals und der damit verbundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten (auch) der Klägerin insoweit wahr, als sie aktiven Nutzern dadurch die von Art. 11 Abs. 1 GRCh geschützte Abgabe und Verbreitung einer Meinung ermöglicht und passiven Nutzern die - ebenfalls von Art. 11 GRCh erfasste - Möglichkeit verschafft, davon Kenntnis zu nehmen (vgl. für Suchmaschinen BVerfGE 152, 216 Rn. 110 - Recht auf Vergessen II; ferner Senatsbeschluss vom 27. Juli 2020 - VI ZR 476/18, NJW 2020, 3444 Rn. 35).
  • BGH, 13.12.2022 - VI ZR 60/21

    Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterlassung der Verarbeitung von

    (b) Berechtigte Nutzerinteressen nimmt die Beklagte mit dem Betrieb ihres Portals und der damit verbundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten (auch) des Klägers insoweit wahr, als sie aktiven Nutzern dadurch die von Art. 11 Abs. 1 GRCh geschützte Abgabe und Verbreitung einer Meinung ermöglicht und passiven Nutzern die - ebenfalls von Art. 11 GRCh erfasste - Möglichkeit verschafft, davon Kenntnis zu nehmen (vgl. für Suchmaschinen BVerfGE 152, 216 Rn. 110 - Recht auf Vergessen II; ferner Senatsbeschluss vom 27. Juli 2020 - VI ZR 476/18, NJW 2020, 3444 Rn. 35).
  • VG Cottbus, 04.02.2022 - 4 K 1191/19

    Datenerfassung und Verarbeitung durch einen Wasserzähler mit Funkmodul.

    Es reicht danach nicht aus, dass der Betroffene die Verarbeitung schlicht nicht wünscht (BGH, EuGH-Vorlage vom 27. Juli 2020 - VI ZR 476/18 -, juris, Rn. 30 f.; Ehmann/Selmayr/Kamann/Braun Rn. 20; HK-DS-GVO/Helfrich Rn. 61; Paal/Pauly/Martini Rn. 30; Veil NJW 2018, 3337 (3341); Roßnagel ZD 2020, 88 (91)).
  • OLG Hamburg, 06.10.2022 - 6 U 6/22

    Rechtmäßigkeit der Speicherung von Daten über Verbraucher durch eine

    Diese "Besondere Situation" ist als materielle Anspruchsvoraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen vom Anspruchsteller darzulegen und ggf. zu beweisen ist (BGH, EuGH-Vorlage vom 27. Juli 2020 - VI ZR 476/18 -, Rn. 31, juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 23.05.2023 - VI ZR 476/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,11244
BGH, 23.05.2023 - VI ZR 476/18 (https://dejure.org/2023,11244)
BGH, Entscheidung vom 23.05.2023 - VI ZR 476/18 (https://dejure.org/2023,11244)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 2023 - VI ZR 476/18 (https://dejure.org/2023,11244)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 17 EUV 2016/679

  • IWW

    §§ 823, ... 1004 BGB, Art. 6 DS-GVO, Art. 17 Abs. 1 DS-GVO, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO, § 823 Abs. 1, § 824 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 79 Abs. 2 DS-GVO, Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO, Art. 17 DS-GVO, § 1004 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB, §§ 22, 23 KUG, § 4, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 BDSG, Richtlinie 95/46/EG, § 559 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Betroffenen gegen den Betreiber der Internetsuchmaschine "Google" auf Auslistung bestimmter Ergebnislinks; Nachweis der Unrichtigkeit eines gelisteten Inhalts; Löschung der vom Betreiber einer Internet-Suchmaschine angezeigten Vorschaubilder einer ...

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Auslistungsbegehren gegen Google - Voraussetzungen des Auslistungsanspruchs gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO

  • rechtsportal.de

    Anspruch eines Betroffenen gegen den Betreiber der Internetsuchmaschine "Google" auf Auslistung bestimmter Ergebnislinks; Nachweis der Unrichtigkeit eines gelisteten Inhalts; Löschung der vom Betreiber einer Internet-Suchmaschine angezeigten Vorschaubilder einer ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Datenschutzrecht/Persönlichkeitsrecht: Auslistungsbegehren gegen Google - Voraussetzungen des Auslistungsanspruchs gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (12)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Anforderungen an ein Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google - Relevante und hinreichende Nachweise erforderlich

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Google-Vorschaubilder ohne jeden Kontext müssen ausgelistet werden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Löschung von Inhalten aus dem Google-Suchindex nach Art. 17 DSGVO bei Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Auslistungsbegehren gegen Google

  • lto.de (Kurzinformation)

    Auslistung von Google-Suchergebnis: Wer vergessen werden will, muss Fehler nachweisen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Auslistungsbegehren gegen Google

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessenwerden: Google muss nur bei Nachweis offensichtlich unrichtiger Informationen löschen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Google muss Suchtreffer zu Personen nur bei Falschinformation löschen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 237, 137
  • NJW 2024, 58
  • ZIP 2023, 2526
  • MDR 2023, 1181
  • GRUR 2023, 1218
  • MIR 2023, Dok. 050
  • K&R 2023, 589
  • afp 2023, 324
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 08.12.2022 - C-460/20

    Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden"): Der Betreiber einer

    Auszug aus BGH, 23.05.2023 - VI ZR 476/18
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 - C-460/20, AfP 2023, 42):.

    Das in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO niedergelegte "Recht auf Löschung" ist schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen (Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 17), sondern umfasst unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren, eine erneute Listung zu unterlassen (vgl. Senat, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 1, 17, 35; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 10; vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 54/21, K&R 2023, 197 Rn. 40; s. auch EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 83).

    Schließlich haben die Kläger die Beklagte bereits vor Klageerhebung durch Benennung der konkret beanstandeten Ergebnislinks und eine im Zusammenhang erfolgte Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts und seiner rechtlichen Erwägungen in formeller Hinsicht hinreichend deutlich auf die aus ihrer Sicht vorliegende Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung hingewiesen und die Beklagte insoweit zur Auslistung aufgefordert (zum Antragserfordernis s. Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 19; EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 53; NJW 2019 3503 Rn. 47 f., 66, 68, 77 i.V.m. 33; jeweils mwN).

    Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die genannten Artikel künftig wieder online gestellt und von der von der Beklagten betriebenen Suchmaschine erneut aufgelistet werden, zumal die Beklagte den Auslistungsantrag nach wie vor für unberechtigt hält und an ihrer Weigerung, ihm stattzugeben, festhält (vgl. EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 83).

    Sind die in den Artikeln enthaltenen, von den Klägern beanstandeten Informationen hingegen unwahr, besteht keine Rechtfertigung für eine weitere Verbreitung dieser Artikel durch eine Suchmaschine (vgl. EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 65).

    Allerdings hat der Betroffene dabei lediglich die Nachweise beizubringen, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von ihm vernünftigerweise verlangt werden können, um diese offensichtliche Unrichtigkeit festzustellen (EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 68).

    Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine substantiellere Nachweisführung die Kläger übermäßig belastet hätte (vgl. hierzu EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 68).

    Ergänzend ist zu Lasten der Kläger zu berücksichtigen, dass die fraglichen Informationen über das Geschäftsgebaren einer Gesellschaftsgruppe, die Anlagegelder möglicher Kapitalanleger einwirbt und jedenfalls teilweise der Beobachtung durch die Schweizer Finanzmarktaufsicht unterliegt, zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen kann, weshalb dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information hier besondere Bedeutung zukommt (vgl. EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 73).

    Denn in letzterem Fall wäre die Auslegung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Richtlinie) für die Abwägung maßgeblich (vgl. den Vorlagebeschluss des Senats in dieser Sache vom 27. Juli 2020, AfP 2020, 496 Rn. 16), die für die hier inmitten stehende Fragestellung zu demselben Ergebnis wie die Datenschutz-Grundverordnung führt (vgl. EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 79, 108).

    Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die genannten Artikel künftig wieder online gestellt und von der von der Beklagten betriebenen Suchmaschine erneut aufgelistet werden, zumal die Beklagte den Auslistungsantrag nach wie vor für unberechtigt hält und an ihrer Weigerung, ihm stattzugeben, festhält (vgl. EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 83).

    Daraus folgt, dass die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit zwar zweifellos die Veröffentlichung von Fotos umfassen, doch ist der Schutz des Rechts der Person auf Vertraulichkeit in diesem Kontext von besonderer Bedeutung, da Fotos besonders persönliche oder gar intime Informationen über eine Person oder ihre Familie vermitteln können (EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 95) und ihre Anzeige zu einem besonders schwerwiegenden Eingriff in das Recht der betroffenen Person auf Schutz am eigenen Bild führen kann (aaO Rn. 100).

  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

    Auszug aus BGH, 23.05.2023 - VI ZR 476/18
    Doch sind die materiellen Voraussetzungen des Auslistungsanspruchs aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO (vgl. hierzu allgemein Senat, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 18 ff.; vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, AfP 2022, 341 Rn. 11 ff.) nicht erfüllt.

    a) Die Datenschutz-Grundverordnung ist zeitlich, räumlich und, da die Ergebnislinks insoweit auch auf die Suche mit den Namen der Kläger angezeigt wurden und die verlinkten Artikel ohne Weiteres personenbezogene Daten der Kläger enthalten, auch sachlich anwendbar (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 12 ff.).

    Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt insoweit aus Art. 79 Abs. 2 DS-GVO (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 16).

    Das in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO niedergelegte "Recht auf Löschung" ist schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen (Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 17), sondern umfasst unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren, eine erneute Listung zu unterlassen (vgl. Senat, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 1, 17, 35; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 10; vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 54/21, K&R 2023, 197 Rn. 40; s. auch EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 83).

    Schließlich haben die Kläger die Beklagte bereits vor Klageerhebung durch Benennung der konkret beanstandeten Ergebnislinks und eine im Zusammenhang erfolgte Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts und seiner rechtlichen Erwägungen in formeller Hinsicht hinreichend deutlich auf die aus ihrer Sicht vorliegende Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung hingewiesen und die Beklagte insoweit zur Auslistung aufgefordert (zum Antragserfordernis s. Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 19; EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 53; NJW 2019 3503 Rn. 47 f., 66, 68, 77 i.V.m. 33; jeweils mwN).

    Diesen Maßstab hat der Senat - zeitlich nach Erlass der hier angegriffenen Berufungsentscheidung - im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 (BVerfGE 152, 216 Rn. 119 ff. - Recht auf Vergessen II) - in seiner Allgemeinheit für den Auslistungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zugunsten einer grundsätzlich gleichberechtigten Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte aufgegeben (Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 41), wobei er die hier zu entscheidende Frage nach dem Maßstab bei ungewissem Wahrheitsgehalt der beanstandeten Information ausdrücklich offengelassen hat (aaO Rn. 44).

    Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung können die Kläger ihren Anspruch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 64).

  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 476/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

    Auszug aus BGH, 23.05.2023 - VI ZR 476/18
    Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Juli 2020 (AfP 2020, 496) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Dies hat der Senat in dieser Sache im Rahmen seines Vorlagebeschlusses in Abwägung der wechselseitigen Interessen bereits ausgeführt (Beschluss vom 27. Juni 2020 - VI ZR 476/18, AfP 2020, 496 Rn. 24 f.).

    Denn in letzterem Fall wäre die Auslegung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Richtlinie) für die Abwägung maßgeblich (vgl. den Vorlagebeschluss des Senats in dieser Sache vom 27. Juli 2020, AfP 2020, 496 Rn. 16), die für die hier inmitten stehende Fragestellung zu demselben Ergebnis wie die Datenschutz-Grundverordnung führt (vgl. EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 79, 108).

    Da die Bilder, wie der Senat bereits im Rahmen seines Vorlagebeschlusses ausgeführt hat (Beschluss vom 27. Juli 2020 - VI ZR 476/18, AfP 2020, 496 Rn. 48) für sich genommen nicht aussagekräftig sind, steht und fällt die Entscheidung daher im Streitfall mit der Antwort auf die Frage, ob der ursprüngliche Kontext der Bilder, hier also der Artikel vom 4. Juni 2015, zu berücksichtigen ist.

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

    Auszug aus BGH, 23.05.2023 - VI ZR 476/18
    In der Sache bestehe eine Haftung eines Suchmaschinenbetreibers als mittelbarer Störer jedoch nur, wenn er durch einen konkreten Hinweis des Betroffenen Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlange (unter Bezugnahme auf Senat, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 36).

    Zwar ist das Berufungsgericht im Ausgangspunkt im Anschluss an das Urteil des Senats vom 27. Februar 2018 (VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 36, 52) zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Betreiber einer Suchmaschine grundsätzlich erst dann zur Auslistung verpflichtet sei, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt habe.

  • BGH, 13.12.2022 - VI ZR 54/21

    Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung und Unterlassung der

    Auszug aus BGH, 23.05.2023 - VI ZR 476/18
    Das in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO niedergelegte "Recht auf Löschung" ist schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen (Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 17), sondern umfasst unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren, eine erneute Listung zu unterlassen (vgl. Senat, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 1, 17, 35; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 10; vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 54/21, K&R 2023, 197 Rn. 40; s. auch EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 83).
  • EuGH, 24.09.2019 - C-136/17

    Das Verbot der Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener

    Auszug aus BGH, 23.05.2023 - VI ZR 476/18
    Schließlich haben die Kläger die Beklagte bereits vor Klageerhebung durch Benennung der konkret beanstandeten Ergebnislinks und eine im Zusammenhang erfolgte Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts und seiner rechtlichen Erwägungen in formeller Hinsicht hinreichend deutlich auf die aus ihrer Sicht vorliegende Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung hingewiesen und die Beklagte insoweit zur Auslistung aufgefordert (zum Antragserfordernis s. Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 19; EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 53; NJW 2019 3503 Rn. 47 f., 66, 68, 77 i.V.m. 33; jeweils mwN).
  • BGH, 12.10.2021 - VI ZR 489/19

    Ärztebewertungsportal "JAMEDA"

    Auszug aus BGH, 23.05.2023 - VI ZR 476/18
    Das in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO niedergelegte "Recht auf Löschung" ist schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen (Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 17), sondern umfasst unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren, eine erneute Listung zu unterlassen (vgl. Senat, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 1, 17, 35; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 10; vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 54/21, K&R 2023, 197 Rn. 40; s. auch EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 83).
  • BGH, 03.05.2022 - VI ZR 832/20

    Datenschutzgrundverordnung: Auslistungsanspruch eines verurteilten Mörders gegen

    Auszug aus BGH, 23.05.2023 - VI ZR 476/18
    Doch sind die materiellen Voraussetzungen des Auslistungsanspruchs aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO (vgl. hierzu allgemein Senat, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 18 ff.; vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, AfP 2022, 341 Rn. 11 ff.) nicht erfüllt.
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Auszug aus BGH, 23.05.2023 - VI ZR 476/18
    Diesen Maßstab hat der Senat - zeitlich nach Erlass der hier angegriffenen Berufungsentscheidung - im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 (BVerfGE 152, 216 Rn. 119 ff. - Recht auf Vergessen II) - in seiner Allgemeinheit für den Auslistungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zugunsten einer grundsätzlich gleichberechtigten Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte aufgegeben (Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 41), wobei er die hier zu entscheidende Frage nach dem Maßstab bei ungewissem Wahrheitsgehalt der beanstandeten Information ausdrücklich offengelassen hat (aaO Rn. 44).
  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

    Auszug aus BGH, 23.05.2023 - VI ZR 476/18
    a) Der Artikel vom 27. April 2015 ("P-Emission: Nachrangdarlehen ins Anlageuniversum") wurde von der Beklagten nicht im Rahmen einer Suche mit dem Namen des Klägers, sondern bei der Suche nach verschiedenen Unternehmensnamen (P-Direkt, P1, P2, P-Emission), die den Namen des Klägers auch nicht als Bestandteil der eigenen Firma beinhalten (vgl. hierzu EuGH, EuZW 2010, 939 Rn. 54), gelistet.
  • BGH, 06.12.2022 - VI ZR 237/21

    A) Eine Berichterstattung über eine nicht öffentlich gemachte Liebesbeziehung und

  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/16

    Die in einer berufsbezogenen Prüfung gegebenen schriftlichen Antworten und

  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    aa) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt vorliegend im zeitlichen Anwendungsbereich der DSGVO nach Art. 99 Abs. 2 DSGVO ab dem 25.05.2018 aus Art. 79 Abs. 2 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Erwägungsgrund 22 DSGVO sowie aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 DSGVO, jeweils als unmittelbar geltendes Recht (Art. 288 Abs. 2 AEUV), und § 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG, da die Beklagte in Deutschland eine Niederlassung und die Klägerin als betroffene Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (vgl. BGH Urt. v. 27.7.2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 28 Rn. 16 m. w. N.; BGH Urt. v. 23.5.2023 - VI ZR 476/18, GRUR-RS 2023, 16479 Rn. 27) .
  • BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Bestehen eines

    a) Der Senat hat allerdings in Fällen, in denen die Kläger Betreiber von Internetsuchmaschinen im Zusammenhang mit dem Begehren auf Auslistung bestimmter Ergebnislinks auch auf Unterlassung in Anspruch genommen haben, angenommen, dass das in Art. 17 Abs. 1 DSGVO niedergelegte "Recht auf Löschung" schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen ist, sondern unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren umfasst, eine erneute Listung zu unterlassen (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, ECLI:DE:BGH:2020:270720:UVIZR405.18.0, BGHZ 226, 285 Rn. 1, 17, 35; vom 23. Mai 2023 - VI ZR 476/18, ECLI:DE:BGH:2023:230523UVIZR476.18.0, juris Rn. 28).
  • OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23

    Anspruch gegen eine Betreiberin eines sozialen Netzwerkes wegen behaupteter

    Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt ab dem 25.05.2018 (Geltung der DSGVO, Art. 99 Abs. 2 DSGVO) aus Art. 79 Abs. 2 DSGVO, da die Beklagte in Deutschland eine Niederlassung und die Klägerin als betroffene Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (vgl. BGH Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 28, - juris, Rn. 16 m.w.N.; BGH Urteil vom 23.05.2023 - VI ZR 476/18, Rn. 27, - juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.10.2023 - VI ZR 476/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,29580
BGH, 10.10.2023 - VI ZR 476/18 (https://dejure.org/2023,29580)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2023 - VI ZR 476/18 (https://dejure.org/2023,29580)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2023 - VI ZR 476/18 (https://dejure.org/2023,29580)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.02.2005 - III ZR 263/04

    Anwendung des AnhörungsrügenG in Altfällen; Anforderungen an die Begründung einer

    Auszug aus BGH, 10.10.2023 - VI ZR 476/18
    Einer ausdrücklichen Erörterung in den Entscheidungsgründen bedurfte es insoweit auch nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f., juris Rn. 42 ff.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433, juris Rn. 10).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BGH, 10.10.2023 - VI ZR 476/18
    Einer ausdrücklichen Erörterung in den Entscheidungsgründen bedurfte es insoweit auch nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f., juris Rn. 42 ff.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433, juris Rn. 10).
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