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   BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16   

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https://dejure.org/2018,3533
BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16 (https://dejure.org/2018,3533)
BGH, Entscheidung vom 27.02.2018 - VI ZR 489/16 (https://dejure.org/2018,3533)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16 (https://dejure.org/2018,3533)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zu den eingeschränkten Prüfpflichten eines Suchmaschienenbetreibers bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

  • IWW
  • JurPC

    Prüfungspflichten des Suchmaschinenbetreibers

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Suchmaschinenbetreibers zur Unterlassung der Anzeige von persönlichkeitsverletzenden Inhalten einer Person

  • rabüro.de

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

  • rewis.io

    Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine; datenschutzrechtliche Zulässigkeit der geschäftsmäßigen Erhebung personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Prüfpflichten des Betreibers einer Internet- Suchmaschine bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004; BDSG § 4 Abs. 1; BDSG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BDSG § 29 Abs. 2
    Keine allgemeine Kontrollpflicht des Betreibers einer Internetsuchmaschine im Hinblick auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung eines Suchmaschinenbetreibers zur Unterlassung der Anzeige von persönlichkeitsverletzenden Inhalten einer Person

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht: Prüfungspflicht eines Internet-Suchmaschinen-Betreibers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unterlassungsanspruch gegen Internet-Suchmaschinenbetreiber nur bei klar erkennbarer Persönlichkeitsrechtsverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (32)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de) bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Keine Vorabkontrolle - Prüfungspflicht von google.de bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen erst bei konkretem Hinweis auf klare Rechtsverletzung

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Störerhaftung von Google

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Störerhaftung von Google bei Persönlichkeitsrechtsrechtsverletzungen innerhalb von Suchergebnissen

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Persönlichkeitsverletzungen müssen für Google offensichtlich sein

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Google muss ab Inkenntnissetzung klar erkennbare Persönlichkeitsrechtsverletzungen aus Suchindex löschen - Keine Vorabüberprüfung der im Suchindex gelisteten Inhalte

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Google muss nicht vorab auf Persönlichkeitsrechtsverletzung prüfen

  • heise.de (Pressemeldung, 27.02.2018)

    Google muss seine Indizes nicht vorab zensieren

  • zeit.de (Pressemeldung, 27.02.2018)

    Google haftet nicht für rufschädigende Suchergebnisse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Persönlichkeitsrechtsverletzungen in der Suchmaschine

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wann setzt die Prüfungspflicht für Betreiber von Internet-Suchmaschinen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ein?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Prüfungspflicht von Google bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Google: Keine Vorab-Prüfpflicht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de) bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Beleidigungen im Internet - Bundesgerichtshof zum Umfang der Prüfpflicht der Betreiber von Internetsuchmaschinen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine

  • versr.de (Kurzinformation)

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de) bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Prüfungspflichten von Google bei Online-Persönlichkeitsverletzungen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Google und Co. haften nicht per se für rechtswidrige Inhalte

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Google haftet für Suchergebnisse erst ab Kenntnis von Rechtsverletzung - keine Pflicht zur Vorab-Kontrolle

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Google muss nicht vorab Rechtmäßigkeit verlinkter Seiten überprüfen

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Google muss rufschädigende Ergebnisse nicht filtern

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de) bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Keine allgemeine Kontrollpflicht des Suchmaschinenbetreibers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessen: Haftung von Google, wenn Suchergebnisse Persönlichkeitsrechte verletzen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Google muss Links nicht auf illegale Inhalte prüfen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Google muss Suchinhalte nicht vorab auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen überprüfen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftet Google für persönlichkeitsverletzende Inhalte auf Drittseiten?

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Google: Keine Vorabprüfpflicht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Google

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wie weit reicht das Recht auf Vergessen?

Besprechungen u.ä. (2)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Störerhaftung von Suchmaschinenbetreibern

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Recht auf Vergessen: Google haftet nur für Rechtsverstöße auf den ersten Blick

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 217, 350
  • NJW 2018, 2324
  • ZIP 2018, 1980
  • MDR 2018, 592
  • GRUR 2018, 642
  • VersR 2018, 881
  • WM 2018, 824
  • MMR 2018, 449
  • K&R 2018, 391
  • ZUM 2018, 433
  • afp 2018, 322
 
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Wird zitiert von ... (67)

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Dies gilt aber etwa auch für die Bedingungen, wann welche personenbezogenen Daten von privaten Dritten für welche Zwecke verarbeitet und genutzt werden dürfen (vgl. ebenso BGHZ 181, 328 ; 217, 340 ; 217, 350 ; 218, 348 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20

    Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht

    Um eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, eine zivilrechtliche Haftung oder eine Inanspruchnahme nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz auszuschließen, muss die Beklagte unverzüglich tätig werden, um Beiträge mit strafbaren oder rechtsverletzenden Inhalten, die sie für ihre Nutzer gespeichert hat, zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von Tatsachen oder Umständen erlangt hat, aus denen die Rechtswidrigkeit der Beiträge offensichtlich wird (vgl. § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG; § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 NetzDG sowie BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 31 f mwN zu den Grundsätzen einer möglichen Störerhaftung).

    Insbesondere die Feststellung der Verwirklichung von Straftatbeständen wie §§ 185 ff StGB und § 130 StGB (die zugleich rechtswidrige Inhalte im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG sind), aber auch von Persönlichkeitsrechtsverletzungen, verlangt die Abwägung widerstreitender (Grund-)Rechtspositionen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 aaO Rn. 32 hinsichtlich Persönlichkeitsrechtsverletzungen; BVerfG, NJW 2021, 298 Rn. 14 hinsichtlich § 185 StGB; BVerfG, NJW 2003, 660, 662 hinsichtlich § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

    Dass die Anhörung ein geeignetes Mittel zur Herbeiführung eines angemessenen Interessenausgleichs sein kann, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass Netzwerkbetreiber auch bei der Konfrontation mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Betroffene - ungeachtet der anders gelagerten rechtlichen Ausgangssituation - regelmäßig gehalten sind, den Sachverhalt zu ermitteln und zu diesem Zweck die Beanstandung zunächst an den für den monierten Inhalt verantwortlichen Nutzer zur Stellungnahme weiterzuleiten, auf die der Betroffene wiederum erwidern kann (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 2018 aaO sowie vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 24, 43; Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 25 ff).

    Zwar ist die Beklagte gehalten, unverzüglich tätig zu werden, um strafbare Inhalte in ihrem sozialen Netzwerk zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von Tatsachen oder Umständen erlangt hat, aus denen die Rechtswidrigkeit der Beiträge offensichtlich wird (vgl. § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG; § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 NetzDG; MüKo/Freund, StGB, 4. Aufl., § 13 Rn. 163 sowie BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 31 f mwN zu den Grundsätzen einer möglichen Störerhaftung).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Die Bereitstellung des Beitrags im Internet durch den Inhalteanbieter und sein Nachweis durch den Suchmaschinenbetreiber stellen zwei verschiedene Maßnahmen dar, die als je eigene Datenverarbeitungsmaßnahmen grundrechtlich je für sich zu beurteilen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 35 ff. und 83 ff.;Urteil vom 24. September 2019, GC u.a., C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 36 f.; Urteil vom 24. September 2019, Google [Portée territoriale], C-507/17, EU:C:2019:772, Rn. 44;siehe auch BGHZ 217, 350 ).

    Damit ist ein Vorgehen gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber auch nicht subsidiär zu einem solchen gegenüber dem Inhalteanbieter (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 83 ff.; Urteil vom 24. September 2019, GC u.a., C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 36 f.; Urteil vom 24. September 2019, Google [Portée territoriale], C-507/17, EU:C:2019:772, Rn. 44; siehe auch BGHZ 217, 350 ).

    Anders als ein Inhalteanbieter bei erstmaligem Einstellen seines Beitrags in das Netz ist der Suchmaschinenbetreiber nicht von sich aus zur Prüfung des Inhalts der Nachweise verpflichtet (vgl. BGHZ 217, 350 ; dazu auch EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 94 ff.; Urteil vom 24. September 2019, GC u.a., C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 48, 66, 68 und 77).

    Auch materiell gelten verschiedene Haftungsvoraussetzungen, wie sie vom Bundesgerichtshof etwa in Anknüpfung an die das Haftungsrecht auch sonst durchziehende Unterscheidung der mittelbaren und unmittelbaren Störerhaftung entwickelt wurden und insbesondere unterschiedliche Prüf- oder Darlegungspflichten der Datenverarbeiter zur Folge haben können (vgl. BGHZ 217, 350 ).

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist vor der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 217, 350) ergangen, mit der dieser die Haftung von Suchmaschinenbetreibern in das Haftungsrecht einordnet und näher konkretisiert, und knüpft damit nicht - wie es dem Stand der gegenwärtigen Zivilrechtsprechung entspräche - zunächst an der Unterscheidung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Störerhaftung an, sondern tritt unmittelbar in eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen ein.

  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

    Insoweit sei zunächst zu berücksichtigen, dass den Betreiber einer Suchmaschine nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350) erst dann spezifische Verhaltenspflichten träfen, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch den Inhalt einer in der Ergebnisliste der Suchmaschine nachgewiesenen Internetseite erlangt habe.

    Die automatisierte bloße Auflistung von redaktionellen Beiträgen stellt keine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung dar (vgl. BVerfG, NJW 2020, 314, 316 ff. Rn. 36, 41, 105, 138 - Recht auf Vergessen II; Buchner/Tinnefeld in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl., Art. 85 DS-GVO Rn. 12, 26; zu den Vorgängervorschriften vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 85; Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 368 Rn. 44; zur umstrittenen Bedeutung von Art. 85 Abs. 1 DS-GVO in diesem Zusammenhang weitergehend etwa Lauber-Rönsberg, AfP 2019, 373, 377 mwN).

    Daher kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des Anspruchs gegen den Betreiber der verlinkten Webseite, da sowohl die berechtigten Interessen, die die Datenverarbeitung rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 44 i.V.m. 41; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 52 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 82 ff.; BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 112 - Recht auf Vergessen II; Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 368 f. Rn. 45).

    Schließlich hat der Kläger die - ohne vorherige Beanstandung durch einen Betroffenen zu einer proaktiven, also von ihr aus vorzunehmenden Prüfung des Inhalts der von ihrer Suchmaschine generierten Nachweise nicht verpflichtete (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 361 f. Rn. 34; BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 113 - Recht auf Vergessen II) - Beklagte bereits vor Klageerhebung durch Benennung der konkret beanstandeten Ergebnislinks und eine im Zusammenhang erfolgte Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts und seiner rechtlichen Erwägungen in formeller Hinsicht hinreichend deutlich auf die aus seiner Sicht vorliegende Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung hingewiesen und die Beklagte insoweit zur Auslistung aufgefordert (vgl. zum Antragserfordernis auch EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3504 ff. Rn. 48, 66, 68, 77 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2264 Rn. 94 ff.).

    Letztlich ist damit die Nutzung des Internets insgesamt auf die Existenz und Verfügbarkeit von Suchmaschinen angewiesen, deren Geschäftsmodell daher von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 361 f. Rn. 34).

    An seiner noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung entwickelten gegenteiligen Rechtsprechung (Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 363 Rn. 36 i.V.m. 370 f. Rn. 52) hält der Senat insoweit nicht fest.

  • OLG Frankfurt, 06.09.2018 - 16 U 193/17

    Datenschutz im Internet: Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch gegen

    Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt, als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre, und die von den Klägern behauptete Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (zuletzt BGH, Urteil vom 27.2.2018, VI ZR 489/16, zitiert nach juris).

    Damit verarbeitet die Beklagte zu 2 personenbezogene Daten im Sinne der DS-GVO, die demnach sachliche Anwendung findet (zur vergleichbaren alten Rechtslage [RL 95/46 EG] vgl. EuGH, Urteil vom 13.5.2014, C-131/12 [ google spain] , sowie [BDSG a.F.] BGH, Urteil vom 27.2.2018, aaO., jeweils zitiert nach juris).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.2.2018 (aaO.) ein entsprechendes Begehren nicht § 35 BDSG a.F. unterstellt, der nach altem Recht u.a. die Löschung von Daten regelte, sondern u.a. einen (datenschutzrechtlichen) Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 BGB analog, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 29 BDSG (a.F.) geprüft.

    Eine solche Zweckerfüllung käme allenfalls dann in Betracht, wenn sich jegliches Informationsinteresse durch Zeitablauf erledigt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 27.2.2018, aaO.).

    Abzuwägen sind auf der einen Seite das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 7, Art. 8 EU-Grundrechtecharta und auf der anderen Seite das Recht der Beklagten zu 2 und der Nutzer ihrer Suchmaschine auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK, Art. 11 EU-Grundrechtecharta unter Berücksichtigung der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten (BGH, Urteil vom 27.2.2018, aaO.).

    Ein Rechtsverstoß kann beispielsweise im oben genannten Sinn auf der Hand liegen bei Kinderpornographie, Aufruf zur Gewalt gegen Personen, offensichtlichen Personenverwechslungen, Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den unmittelbaren Störer, Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf, Hassreden oder eindeutiger Schmähkritik (BGH, Urteil vom 27.2.2018, aaO.).

    Legt man diesen Maßstab - den der Bundesgerichtshof auch auf einen datenschutzrechtlichen Unterlassungsanspruch nach Art. 1004 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 4, 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 BDSG a.F. angewandt hat (BGH, Urteil vom 27.2.2018, aaO.) - zugrunde, geht die Abwägung zu Lasten des Klägers, da es zumindest an einer für die Beklagte zu 2 offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung fehlt.

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ohne Suchmaschinen das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht mehr sinnvoll nutzbar wäre und damit die Nutzung des Internets insgesamt auf die Existenz und Verfügbarkeit von Suchmaschinen angewiesen ist (BGH, Urteil vom 27.2.2018, aaO.).

    Denn auch im Rahmen eines (Unterlassungs-) Anspruchs aus den vorbenannten Ansprüche gilt, dass die Beklagte zu 2 als Suchmaschinenbetreiberin erst dann spezifische Verhaltenspflichten trifft, wenn sie durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch den Inhalt einer in der Ergebnisliste der Suchmaschine nachgewiesenen Internetseite erlangt hat (BGH, Urteil vom 27.2.2018, aaO.).

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 120/19

    Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes als "Klickköder"

    Nicht anders als bei der Abwägung gemäß Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG sind im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG auf Seiten des Datenverarbeitenden insbesondere die Meinungsfreiheit sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 95 und 102 - Recht auf Vergessen II; zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BDSG aF, der ebenfalls der Umsetzung von Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG dient, vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 27; Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 51).
  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 496/18

    Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem

    a) Die richtige Anwendung des deutschen Internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Urteile vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, VersR 2019, 243 Rn. 24; vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 20; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 13; vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07, BGHZ 177, 237 Rn. 8; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 386; jeweils mwN).

    (1) Der Persönlichkeitsschutz und die sich daraus herleitenden Ansprüche unterfallen Art. 40 EGBGB (vgl. Senat, Urteile vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, VersR 2019, 243 Rn. 27; vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 22; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 15).

    dd) Die genannten Vorschriften werden nicht durch § 3 Abs. 2 Satz 1 TMG verdrängt, da diese Bestimmung keine Kollisionsnorm, sondern ein sachrechtliches Beschränkungsverbot enthält (vgl. Senat, Urteile vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, VersR 2019, 243 Rn. 27; vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 23; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 23 ff. nach Vorlage an den EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Tz. 53 ff.; siehe weiter Martiny, in: MüKo-BGB, 7. Aufl., TMG § 3 Rn. 23 ff.).

  • BGH, 29.11.2021 - VI ZR 248/18

    "Kohl-Protokolle": Helmut Kohl zu früh gestorben - Witwe bekommt

    c) Die Beklagte zu 3 ist als Verlegerin des Buches, das die unzulässigen Passagen enthält, unmittelbare Störerin (in der Diktion des I. Zivilsenats "Täterin"; zu den unterschiedlichen Begrifflichkeiten des erkennenden Senats einerseits und des I. Zivilsenats andererseits vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 27 - Internetforum; vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 34; von Pentz, AfP 2014, 8, 16) und als solche in Bezug auf den Unterlassungsanspruch passivlegitimiert; auf die von den Parteien im Revisionsverfahren diskutierte Vorschrift des § 830 BGB kommt es daher nicht an (vgl. nur Senatsurteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72, NJW 1976, 799, 800, juris Rn. 20 ff. - VUS; ferner HmbKommMedienR/Meyer, 4. Auflage, 40/7).
  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 207/19

    Rechtmäßigkeit der Bildnis- und Namensnutzung für ein "Urlaubslotto"

    Nicht anders als bei der Abwägung gemäß Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG sind im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG auf Seiten des Datenverarbeitenden insbesondere die Meinungsfreiheit sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 95 und 102 - Recht auf Vergessen II; zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BDSG aF, der ebenfalls der Umsetzung von Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG dient, vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 27; Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 51).
  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20

    Zu Ansprüchen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, die unter dem

    Um eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, eine zivilrechtliche Haftung oder eine Inanspruchnahme nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz auszuschließen, muss die Beklagte unverzüglich tätig werden, um Beiträge mit strafbaren oder rechtsverletzenden Inhalten, die sie für ihre Nutzer gespeichert hat, zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von Tatsachen oder Umständen erlangt hat, aus denen die Rechtswidrigkeit der Beiträge offensichtlich wird (vgl. § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG; § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 NetzDG sowie BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 31 f mwN zu den Grundsätzen einer möglichen Störerhaftung).

    Insbesondere die Feststellung der Verwirklichung von Straftatbeständen wie §§ 185 ff StGB und § 130 StGB (die zugleich rechtswidrige Inhalte im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG sind), aber auch von Persönlichkeitsrechtsverletzungen, verlangt die Abwägung widerstreitender (Grund-)Rechtspositionen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 aaO Rn. 32 hinsichtlich Persönlichkeitsrechtsverletzungen; BVerfG, NJW 2021, 298 Rn. 14 hinsichtlich § 185 StGB; BVerfG, NJW 2003, 660, 662 hinsichtlich § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

    Dass die Anhörung ein geeignetes Mittel zur Herbeiführung eines angemessenen Interessenausgleichs sein kann, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass Netzwerkbetreiber auch bei der Konfrontation mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Betroffene - ungeachtet der anders gelagerten rechtlichen Ausgangssituation - regelmäßig gehalten sind, den Sachverhalt zu ermitteln und zu diesem Zweck die Beanstandung zunächst an den für den monierten Inhalt verantwortlichen Nutzer zur Stellungnahme weiterzuleiten, auf die der Betroffene wiederum erwidern kann (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 2018 aaO sowie vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 24, 43; Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 25 ff).

    Zwar ist die Beklagte gehalten, unverzüglich tätig zu werden, um strafbare Inhalte in ihrem sozialen Netzwerk zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von Tatsachen oder Umständen erlangt hat, aus denen die Rechtswidrigkeit der Beiträge offensichtlich wird (vgl. § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG; § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 NetzDG; MüKo/Freund, StGB, 4. Aufl., § 13 Rn. 163 sowie BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 31 f mwN zu den Grundsätzen einer möglichen Störerhaftung).

  • LAG Hamm, 14.12.2021 - 17 Sa 1185/20

    Datenübermittlung im Konzern; Immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1

  • BGH, 18.06.2019 - VI ZR 80/18

    Entfallen der Wiederholungsgefahr und damit eines Anspruchs eines Betroffenen auf

  • BGH, 24.07.2018 - VI ZR 330/17

    Zur Prüfpflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine bei

  • BGH, 09.08.2022 - VI ZR 1244/20

    Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Hotelbewertungsportals wegen der

  • BGH, 10.12.2020 - I ZR 153/17

    YouTube muss keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen der Nutzer

  • BGH, 27.01.2022 - III ZR 3/21

    BGH verneint für bestimmte Fälle Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen

  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 476/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 495/18

    Internetbewertungsportal

  • LG Frankfurt/Main, 28.06.2019 - 3 O 315/17

    Zu Recht auf Vergessenwerden nach Art. 17 DSGVO

  • OLG Braunschweig, 05.02.2021 - 1 U 9/20

    Facebook-Löschung war berechtigt ("Hassrede")

  • OLG Karlsruhe, 10.06.2020 - 6 U 129/18

    Artikel in Magazin "M" - Datenschutzgrundverordnung: Anspruch auf Entfernung

  • OLG Köln, 10.10.2019 - 15 U 39/19

    Traumreise ohne Traumschiffkapitän

  • OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 279/17

    Anspruch gegen Suchmaschinenbetreiber auf Datenlöschung nach der

  • OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 291/17

    Kein Anspruch auf behördliches Einschreiten im Hinblick auf bestimmte von der

  • OLG Dresden, 07.01.2019 - 4 W 1149/18

    Ansprüche gegen einen Suchmaschinenbetreiber wegen Verletzung des allgemeinen

  • OLG Hamburg, 10.07.2018 - 7 U 125/14

    Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Haftung eines

  • BGH, 03.05.2022 - VI ZR 832/20

    Datenschutzgrundverordnung: Auslistungsanspruch eines verurteilten Mörders gegen

  • LG Essen, 29.10.2020 - 4 O 9/20

    Ist die persönliche Bewertung von Mitarbeitern in Rezensionen zulässig?

  • OLG Stuttgart, 06.09.2018 - 4 W 63/18

    Facebook darf bei drohender Inanspruchnahme aufgrund NetzDG löschen und sperren

  • OLG Köln, 08.11.2018 - 15 U 178/17
  • OLG Hamm, 29.06.2021 - 4 U 189/20

    Ansprüche nach der DSGVO ; Unverzügliche Löschung personenbezogener Daten;

  • LG Itzehoe, 11.06.2020 - 10 O 84/20

    Klage gegen Google abgewiesen: Keine Verpixelung eines Grundstücks im

  • OLG Dresden, 01.06.2018 - 4 U 217/18

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Unterlassung einer kerngleichen

  • LG Hamburg, 30.04.2018 - 324 O 51/18

    Unterlassung der Verbreitung eines ehrverletzenden Postings in einem sozialen

  • OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 16 U 22/22

    Unterlassungsansprüche bei Verstößen gegen die DSGVO

  • LG Frankenthal, 18.09.2018 - 6 O 39/18

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Unterlassungsanspruch gegen einen Hostprovider

  • LG Düsseldorf, 21.05.2021 - 38 O 3/21

    LG Düsseldorf erneut: Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands in § 14 Abs. 2

  • OLG Saarbrücken, 09.09.2022 - 5 U 117/21

    Kieferchirurgie - Prüfpflichten eines Hostproviders bei Beanstandung einer

  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 497/18

    Bewertungsdarstellung auf Internetplattform: Beeinträchtigung durch Bezeichnung

  • OLG Karlsruhe, 06.07.2020 - 6 W 49/19

    Prüfungspflicht eines Host-Providers bei konkreter Beanstandung einer Bewertung

  • BGH, 20.11.2018 - VI ZR 330/17

    Erfolglose Gehörsrüge

  • OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 5 U 49/17

    Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Haftung eines

  • OLG Köln, 27.08.2020 - 15 U 309/19
  • LG Düsseldorf, 26.06.2019 - 12 O 179/17

    Google-Haftung für Verlinkungen

  • LG Frankfurt/Main, 09.12.2021 - 3 O 422/20

    Nicht gelöschte Hassbeiträge: Twitter muss 6000 Euro an Nutzerin zahlen

  • LG München I, 31.01.2022 - 42 O 4307/19

    Keine zwingende Anhörung bei Kontosperrung aufgrund außerordentlicher Kündigung

  • OLG Brandenburg, 15.10.2018 - 1 U 14/17

    Unterlassungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Haftung

  • LG Hamburg, 01.02.2019 - 324 O 84/18

    Anspruch auf Unterlassung der Anzeige von Internetsuchergebnissen und

  • OLG Hamburg, 02.04.2020 - 7 W 120/19

    Umfang der Prüfungspflicht eines Hostproviders bei Kenntnis von Rechtsverletzung

  • OLG Hamm, 02.09.2022 - 11 U 126/21

    Ehrschutz; Unterlassen; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Meinungsfreiheit;

  • LG München I, 22.03.2023 - 26 O 1037/21

    Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen Suchmaschinenbetreiber

  • LG Frankfurt/Main, 23.12.2020 - 3 O 418/20

    Zur Haftung des Host-Providers bei der Verbreitung von Gerüchten

  • LG München II, 26.10.2018 - 2 O 4622/17

    Haftung des Betreibers einer Suchmaschine

  • OLG Stuttgart, 24.11.2021 - 4 U 484/20

    Löschung eines auf Facebook geposteten Beitrags: Nichtigkeit der

  • OLG Dresden, 07.06.2021 - 4 W 235/21

    Die Erstbegehungsgefahr für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch liegt nicht

  • LG Mannheim, 13.05.2020 - 14 O 32/19

    Verbot der Hassrede auf Facebook: Beschränkung des vertraglichen Nutzungsrechts

  • LG München II, 17.12.2018 - 9 O 4795/17

    Auskunftsanspruch bezgl. Facebookprofilsperre

  • LG Mönchengladbach, 24.10.2018 - 6 O 365/16
  • LG München I, 31.01.2022 - 42 O 4307/1

    Schadensersatz, Rechtsanwaltskosten, Beschwerde, Software, Streitwert,

  • BayObLG, 12.09.2022 - 101 AR 105/22

    Bestimmung des Gerichtsstands bei Gerichtsstandsvereinbarung in Allgemeinen

  • VG Stuttgart, 21.09.2020 - 4 K 8183/19

    Zu den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Unterlassung

  • LG Hamburg, 21.09.2018 - 324 O 110/18

    Internetplattform für die Bewertung von Ärzten: Umfang der Prüfpflicht des

  • LG Mannheim, 24.06.2020 - 14 O 140/19

    Kündigung durch Facebook wegen Unterstützung von Hassorganisation

  • LG Göttingen, 20.02.2019 - 9 O 4/18

    Zur Auslegung der Gemeinschaftsstandards der Beklagten; hier. " Hassrede"

  • LG Köln, 17.08.2021 - 31 O 185/20
  • LG Köln, 30.01.2019 - 28 O 353/17
  • LG Köln, 06.07.2021 - 31 O 185/20
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