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   BGH, 10.10.1967 - VI ZR 50/66   

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https://dejure.org/1967,895
BGH, 10.10.1967 - VI ZR 50/66 (https://dejure.org/1967,895)
BGH, Entscheidung vom 10.10.1967 - VI ZR 50/66 (https://dejure.org/1967,895)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1967 - VI ZR 50/66 (https://dejure.org/1967,895)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufsichtspflichtige Eltern - Belehrung des Kindes - Gefahren einer Straße

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 249
  • NJW 1968, 641 (Ls.)
  • MDR 1968, 37
  • DB 1967, 2158
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG München, 24.03.2016 - 10 U 3730/14

    Haftung der Eltern bei vom Kind verursachtem Fahrradunfall

    Nach allgemeiner Auffassung (etwa BGH NJW 1968, 249; NJW-RR 1987, 1430) hat die Aufsicht, dem Alter und Leistungsvermögen des Kindes angepasst, zu gewährleisten, dass aufgrund des unberechenbaren und einem Erwachsenen noch nicht vergleichbaren, also kindestypischen Verhaltens entstehende Gefahren für (im Streitfall) den Straßenverkehr im Rahmen des Zumutbaren verhütet werden.
  • OLG München, 12.06.2015 - 10 U 3673/14

    Haftungsverteilung bei Sturz eines Kradfahrers im Begegnungsverkehr - Darlegungs-

    Nachdem unstreitig ein Unfall im Begegnungsverkehr stattgefunden hat und keine Partei geltend macht oder geltend machen kann, der Unfall sei durch höhere Gewalt (§ 7 II StVG) verursacht worden und deswegen eine Ersatzpflicht ausgeschlossen, scheitern Ansprüche des Klägers nicht schon daran, dass er vor dem eigentlichen Zusammenstoß der Fahrzeuge zu Fall gekommen ist, eine Ausweich- oder Abwehrhandlung vorgenommen hat, oder weil ihm ein mitwirkendes Fehlverhalten vorzuwerfen wäre (etwa BGH NJW 1968, 249; NJW 1971, 2030; NJW 2005, 2081; NJW 2009, 2605; NJW-RR 2008, 764; KG KGR 2000, 316: für einen Fall des angedeuteten Spurwechsels ohne Fahrzeugberührung; OLG Schleswig OLGR 1998, 4: Gegenverkehr ohne nachgewiesene Fahrfehler; Senat, Beschl. v. 16.03.2012 - 10 U 4398/11 [juris]: das ein Ausweichmanöver möglicherweise auslösende Fahrverhalten stammt von einem nicht in den Zusammenstoß verwickelten Fahrzeug).
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