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   BGH, 20.06.2017 - VI ZR 505/16   

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https://dejure.org/2017,25358
BGH, 20.06.2017 - VI ZR 505/16 (https://dejure.org/2017,25358)
BGH, Entscheidung vom 20.06.2017 - VI ZR 505/16 (https://dejure.org/2017,25358)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 2017 - VI ZR 505/16 (https://dejure.org/2017,25358)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 823 BGB
    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung: Sekundäre Darlegungslast des Verwarnenden

  • IWW

    § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO, § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO

  • Wolters Kluwer

    Sekundäre Darlegungslast des Prozessgegners einer für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei im Falle einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung

  • rewis.io

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung: Sekundäre Darlegungslast des Verwarnenden

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 138; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; BGB § 823 Abs. 1
    Sekundäre Darlegungslast des Verwarnenden im Fall einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Ai
    Sekundäre Darlegungslast des Prozessgegners einer für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei im Falle einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
    Sekundäre Darlegungslast des Prozessgegners einer für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei im Falle einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht/Verfahrensrecht: Sekundäre Darlegungslast bei unberechtigter Schutzrechtsverwarnung

  • datenbank.nwb.de

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung: Sekundäre Darlegungslast des Verwarnenden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Für negative Tatsache beweisbelastetet: Prozessgegner trifft sekundäre Darlegungslast!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Sekundäre Darlegungslast des Beklagten zu den Grundlagen seiner Ausschließlichkeitsrechte im Klageverfahren gegen seine Schutzrechtsverwarnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Sekundäre Darlegungslast bei unberechtigter Schutzrechtsverwarnung - Abmahner muss ggf Grundlage für Ausschließlichkeitsrechte darlegen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 1492
  • MDR 2017, 1141
  • VersR 2017, 1545
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.03.2010 - XII ZR 175/08

    Nachehelicher Unterhalt: Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus BGH, 20.06.2017 - VI ZR 505/16
    Den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei trifft eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (Anschluss an BGH, Urteile vom 24. März 2010, XII ZR 175/08, BGHZ 185, 1 Rn. 20 mwN und vom 29. November 2016, X ZR 122/14, NZBau 2017, 176 Rn. 33).

    Den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei trifft eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (BGH, Urteile vom 24. März 2010 - XII ZR 175/08, BGHZ 185, 1 Rn. 20 mwN; vom 29. November 2016 - X ZR 122/14, NZBau 2017, 176 Rn. 33).

  • BGH, 29.11.2016 - X ZR 122/14

    Vergabeverfahren: Versendung von zwei Hauptangeboten auf elektronischem Weg im

    Auszug aus BGH, 20.06.2017 - VI ZR 505/16
    Den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei trifft eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (Anschluss an BGH, Urteile vom 24. März 2010, XII ZR 175/08, BGHZ 185, 1 Rn. 20 mwN und vom 29. November 2016, X ZR 122/14, NZBau 2017, 176 Rn. 33).

    Den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei trifft eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (BGH, Urteile vom 24. März 2010 - XII ZR 175/08, BGHZ 185, 1 Rn. 20 mwN; vom 29. November 2016 - X ZR 122/14, NZBau 2017, 176 Rn. 33).

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 20.06.2017 - VI ZR 505/16
    Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde gibt der hier vorliegende Einzelfall keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen, oder Gesetzeslücken auszufüllen (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029, 3030; Musielak/Ball, ZPO, 13. Auflage, § 543 Rn. 7).
  • BGH, 02.03.1993 - VI ZR 74/92

    Beweislast bei negativer Feststellungsklage

    Auszug aus BGH, 20.06.2017 - VI ZR 505/16
    Hier liegt keine negative Feststellungsklage vor, bei der der Beklagte die Beweislast für das Bestehen des von ihm behaupteten Anspruchs trägt (Senat, Urteil vom 2. März 1993 - VI ZR 74/92, NJW 1993, 1716 Rn. 14 ff.).
  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

    Auszug aus BGH, 20.06.2017 - VI ZR 505/16
    Der von dem Betroffenen in diesen Fällen zu führende Beweis lässt sich nämlich regelmäßig nur führen, wenn ihm die konkreten Fakten bekannt sind, auf die der Prozessgegner seine Vorwürfe stützt (vgl. auch zu einem Richtigstellungsanspruch Senat, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 21 f. mwN).
  • OLG München, 07.01.2020 - 18 U 1491/19

    Facebook durfte teils volksverhetzenden Beitrag löschen

    aa) Indem die Beklagte einzelne Aussagen, insbesondere die Bezeichnung der Flüchtlinge als "muslimische Invasoren", aus dem Gesamtkontext des Beitrags herauslöst und einer isolierten Betrachtung zuführt, missachtet sie den anerkannten Interpretationsgrundsatz, dass jede Äußerung ausgehend vom Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2016 - VI ZR 505/16, Rn. 11, MDR 2016, 648).
  • KG, 08.01.2018 - 8 U 21/17

    Zur Haftung aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung des Vermieterpfandrechtes

    Auch wenn den Vermieter die Beweislast für die Rechtzeitigkeit seiner Rechtsverfolgung (vgl. Staudinger/Emmerich, BGB, Bearb. 2014, § 562b Rn. 24) und damit für seine Unkenntnis trifft, kommt sie - wie auch bei anderen negativen Tatbestandsmerkmalen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.6.2017 - VI ZR 505/16 - m. w. N.) - erst auf konkretes Vorbringen des Mieters zur Kenntniserlangung zum Tragen, an dem es hier fehlt.
  • BGH, 10.12.2019 - II ZR 417/18

    Anspruch auf Zulassung einer 1. Herrenmannschaft zur Teilnahme am Spielbetrieb

    b) Danach bedarf es auch keiner Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts, da der Einzelfall keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225; Beschluss vom 20. Juni 2017 - VI ZR 505/16, ZIP 2017, 1492 Rn. 2), oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
  • BGH, 21.05.2019 - II ZR 157/18

    Verpflichtung einer Gewerkschaftsmitglieds zur Zahlung eines Sonderbeitrags für

    Zur Fortbildung des Rechts ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225; Beschluss vom 20. Juni 2017 - VI ZR 505/16, ZIP 2017, 1492 Rn. 2).
  • OLG Brandenburg, 17.02.2022 - 10 U 19/21

    Rückzahlung eines Darlehens; Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung;

    Denn dem als Bereicherungsschuldner in Anspruch Genommenen obliegt eine, nach den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls gesteigerte, sekundäre Behauptungslast dahingehend, die negative Tatsache des fehlenden rechtlichen Grundes im Rahmen des Zumutbaren substanziiert, insbesondere unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände zu bestreiten (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2003 - II ZR 335/00 - NJW-RR 2004, 556; Beschluss vom 20.06.2017 - VI ZR 505/16 - BeckRS 2017, 117730 jeweils m.w.N.).
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