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   BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06   

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https://dejure.org/2007,117
BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06 (https://dejure.org/2007,117)
BGH, Entscheidung vom 06.03.2007 - VI ZR 51/06 (https://dejure.org/2007,117)
BGH, Entscheidung vom 06. März 2007 - VI ZR 51/06 (https://dejure.org/2007,117)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Veröffentlichung von Bildaufnahmen Prominenter zur Illustrierung der Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis auch ohne deren Einwilligung nach einer Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der abgebildeten Person mit den ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Winterurlaub

    Art. 8, 10 EMRK

  • kanzlei.biz

    Veröffentlichung von Urlaubsfotos eines Prominenten

  • rechtambild.de

    Zur Illustrierung einer Berichterstattung über Prominente

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1; ; EMRK Art. 8; ; EMRK Art. 10; ; KunstUrhG § 22; ; KunstUrhG § 23 Abs. 1 Nr. 1; ; KunstUrhG § 23 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; EMRK Art. 8; EMRK Art. 10; KunstUrhG § 22; KunstUrhG § 23 Abs. 1 Nr. 1; KunstUrhG § 23 Abs. 2
    Illustrierung der Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis durch Bildaufnahme eines Prominenten kann ohne dessen Einwilligung zulässig sein.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Verbreitung von Lichtbildern prominenter Persönlichkeiten ohne deren Einverständnis

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Illustrierung der Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urheberrecht - Veröffentlichung von Bildern und zeitgeschichtliches Geschehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Neue Entscheidungen zur Veröffentlichung von Bildern prominenter Personen

  • MIR - Medien Internet und Recht (Leitsatz)

    Personen der Zeitgeschichte & abgestuftes Schutzkonzept - Veröffentlichung von Bildaufnahmen prominenter ohne Einwilligung kann zulässig sein - Caroline von Hannover.

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    BGH stärkt Prominentenschutz bei Fotoveröffentlichungen

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Veröffentlichung von Bildern prominenter Personen

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Neue Entscheidungen zur Veröffentlichung von Bildern prominenter Personen

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Bildberichte über Prominente: Die Hahn-auf-Hahn-zu-Theorie

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 GG; Art. 8, 10 EMRK; §§ 22, 23 KunstUrhG
    Zur einwilligungsfreien Veröffentlichung von Bildaufnahmen Prominenter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 171, 275
  • NJW 2007, 1977
  • GRUR 2007, 527
  • FamRZ 2007, 1006 (Ls.)
  • VersR 2007, 957
  • MIR 2007, Dok. 257
  • ZUM 2007, 651
  • afp 2007, 208
 
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Wird zitiert von ... (157)

  • BGH, 13.10.2015 - VI ZR 271/14

    Anspruch auf Löschung intimer Bilder nach Beziehungsende

    Aus dieser Regelung wird abgeleitet, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 336; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 5; jeweils mwN).
  • BAG, 11.12.2014 - 8 AZR 1010/13

    Videoaufnahme eines Arbeitnehmers - Veröffentlichung - Unterlassungsanspruch

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. BGH 8. April 2014 - VI ZR 197/13 - Rn. 8 mwN; 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - Rn. 9 ff. mwN, BGHZ 171, 275; 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - Rn. 9 ff. mwN) .
  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 -,.

    a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 -,.

    cc) Mit seinem Revisionsurteil (BGHZ 171, 275) billigte der Bundesgerichtshof durch Zurückweisung der Revision der Beschwerdeführerin zu 3), dass das Berufungsgericht die Klage der Beschwerdeführerin zu 3) abgewiesen hatte, soweit sie gegen die Veröffentlichung eines Lichtbilds aus Anlass eines Berichts über eine Erkrankung ihres Vaters gerichtet war.

    Im rechtlichen Ausgangspunkt ging der Bundesgerichtshof von den bereits dargestellten Erwägungen des in den Beschwerdeverfahren 1 BvR 1602/07 und 1 BvR 1626/07 angegriffenen Revisionsurteils vom selben Tage (VI ZR 51/06) aus.

    Das in den Verfahren 1 BvR 1602/07 und 1 BvR 1626/07 angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs (VI ZR 51/06) wird den grundrechtlichen Anforderungen gerecht.

    Der Bundesgerichtshof hat die berührten Belange in der von beiden Parteien des Ausgangsrechtsstreits angegriffenen Entscheidung (VI ZR 51/06) in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise einander zugeordnet und dabei auch die maßgeblichen Vorgaben aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigt.

    a) Das Grundrecht der Beschwerdeführerin zu 1) aus Art. 5 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 6. März 2007 (VI ZR 51/06) nach den von ihm zugrunde gelegten und verfassungsrechtlich tragfähigen Maßstäben die Verbreitung des Bildes der Beschwerdeführerin zu 3) aus Anlass eines Berichts über deren Winterurlaub in der Ausgabe 9/03 der Zeitschrift "Frau im Spiegel" als unzulässig angesehen hat.

    c) Die dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 1626/07 zugrunde liegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VI ZR 51/06), die eine Bildberichterstattung in der Ausgabe Nr. 9/02 der Zeitschrift "Frau im Spiegel" nicht beanstandet hat, verkennt das Gewicht der Belange des von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechts der Beschwerdeführerin zu 3) auf Persönlichkeitsschutz ebenfalls nicht.

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