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   BGH, 30.11.1971 - VI ZR 53/70   

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https://dejure.org/1971,294
BGH, 30.11.1971 - VI ZR 53/70 (https://dejure.org/1971,294)
BGH, Entscheidung vom 30.11.1971 - VI ZR 53/70 (https://dejure.org/1971,294)
BGH, Entscheidung vom 30. November 1971 - VI ZR 53/70 (https://dejure.org/1971,294)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zahlung von Witwen-und Waisenrente - Ersatz der Aufwendung, die "infolge eines Arbeitsunfalls" entstanden sind - Bundesbahn-Versicherungsanstalt als Sonderanstalt für Arbeiter der Bundesbahn und Träger der Rentenversicherung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO § 640

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO § 640
    Rechte des Schädigers bei Inanspruchnahme durch den Rentenversicherer aus übergegangenem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 57, 314
  • NJW 1972, 442
  • MDR 1972, 315
  • VersR 1972, 251
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 30.03.1953 - GSZ 1/53

    Vorlegung an den Großen Senat

    Auszug aus BGH, 30.11.1971 - VI ZR 53/70
    Die Witwenrente, welche die Klägerin seit 1963 zu zahlen habe, sei, wie in BGHZ 9, 179, 188 ausgesprochen, keine Fortsetzung der Mannesrente, sondern ein neues, eigenes Recht der Hinterbliebenen.

    Nicht richtig ist es vor allem, wenn das Berufungsgericht den Einwand des Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des Großen Zivilsenats BGHZ 9, 179 zurückweist.

    Hiervon geht auch die Entscheidung des Großen Zivilsenats BGHZ 9, 179 aus.

    Das folgt zwar nicht aus § 844 Abs. 2 BGB, der Vorschrift, mit der es der Große Zivilsenat in BGHZ 9, 179 zu tun hatte.

  • BGH, 05.11.1957 - VI ZR 221/56

    Rückgriffsberechtigung aus § 903 RVO

    Auszug aus BGH, 30.11.1971 - VI ZR 53/70
    Der am 1. Juli 1963 in Kraft getretene § 640 RVO n.F. gewährt auch ihr einen Rückgriffsanspruch, der nach dem bis dahin geltenden § 903 RVO a.F. nur den Berufsgenossenschaften als Trägern der Unfallversicherung zustand (vgl. BGHZ 26, 16).

    Im Urteil vom 5. November 1957 (BGHZ 26, 16, 22) [BGH 05.11.1957 - VI ZR 221/56] ist von einem "durch die Reichsversicherungsordnung originär geschaffenen Schadensersatzanspruch" die Rede (so auch Urt.v. 30. April 1968 - VT ZR 32/67 - VersR 1968, 641).

    Auch die anschließend entstandenen Gesetzesmaterialien enthalten nichts, obschon inzwischen der erkennende Senat entschieden hatte (BGHZ 26, 16), daß nach dem damals noch geltenden § 903 RVO die Rentenversicherer keinen Erstattungsanspruch hatten.

    Der Rückgriff des SVT ist, wie der Senat schon in seinem Urteil BGHZ 26, 16 bemerkt hat, oft mit einer besonderen Härte für den Schädiger verbunden.

  • BGH, 07.11.1967 - VI ZR 79/66

    Rückgriffsanspruch eines Versicherungsträgers nach einem Arbeitsunfall in einer

    Auszug aus BGH, 30.11.1971 - VI ZR 53/70
    Davon spricht auch der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 23. November 1955 (BGHZ 19, 114, 123 [BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54] /124) und vom 7. November 1967 - VI ZR 79/66 - VersR 1968, 64 (vgl. dazu Boiler VersR 1967, 109).

    Dieser Zweck tritt hinter dem Zweck, dem SVT einen finanziellen Ausgleich für seine ihm infolge des Unfalls erwachsenen Lasten zu verschaffen, zurück (Senatsurteile vom 7. November 1967 - VI ZR 79/66 - VersR 1968, 64 und vom 9. Januar 1968 - VI ZR 77/66 - VersR 1968, 373; Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl. § 640 Anm. 23).

  • BGH, 09.01.1968 - VI ZR 77/66

    Selbstständiger Ersatzanspruch einer Berufsgenossenschaft gegen

    Auszug aus BGH, 30.11.1971 - VI ZR 53/70
    Im Urteil vom 9. Januar 1968 (VI ZR 77/66 - VersR 1968, 373) hat der Senat erklärt, der Rückgriffsanspruch habe den Charakter eines Schadensersatzanspruchs des SVT, den der Sache nach der Unfallurheber geschädigt habe, indem für ihn eine Leistungspflicht entstanden sei, die ihm ohne den Unfall nicht erwachsen wäre; insofern gehe es bei § 640 RVO in gleicher Weise wie bei § 1542 RVO um eine Schadloshaltung des SVT; materiell handele es sich um den Anspruch auf Ersatz des eigenen Schadens, den § 640 RVO dem SVT als mittelbar Geschädigtem gegeben habe.

    Dieser Zweck tritt hinter dem Zweck, dem SVT einen finanziellen Ausgleich für seine ihm infolge des Unfalls erwachsenen Lasten zu verschaffen, zurück (Senatsurteile vom 7. November 1967 - VI ZR 79/66 - VersR 1968, 64 und vom 9. Januar 1968 - VI ZR 77/66 - VersR 1968, 373; Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl. § 640 Anm. 23).

  • BGH, 10.07.1959 - VI ZR 87/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.11.1971 - VI ZR 53/70
    Bleiben aber auch dann noch - und zwar selbst dann, wenn auf den spätesten möglichen Zeitpunkt und die für den Schädiger ungünstigste Höhe der Renten abgestellt wird - Zweifel, so gehen sie zu seinen Lasten (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1959 - VI ZR 87/58 - LM BGB § 276 [Ca] Nr. 11 = VersR 1959, 811 und vom 15. Oktober 1968 - VI ZR 226/67 - VersR 1969, 43).
  • BGH, 09.03.1971 - VI ZR 173/69

    Anrechnung der Witwenrente auf den Unterhaltsschaden

    Auszug aus BGH, 30.11.1971 - VI ZR 53/70
    Bei dem Rückgriff aus § 640 RVO kann auch der Gedanke keine entscheidende Rolle spielen, daß die LVA, wenn sie von einem bestimmten Zeitpunkt ab auch ohne den Unfall hätte Renten gewähren müssen, dies deshalb tun muß, weil der Verunglückte dafür seit Jahren seine Beiträge aufgebracht hatte - ein Umstand, der nach ständiger Rechtsprechung einem Schädiger nicht zugute kommen kann (BGHZ 9, 186/187, 190; Senatsurteil vom 9. März 1971 - VI ZR 173/69 - LM RVO § 1542 Nr. 72).
  • BGH, 15.10.1968 - VI ZR 226/67

    Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule hindern nicht, einen adäquaten

    Auszug aus BGH, 30.11.1971 - VI ZR 53/70
    Bleiben aber auch dann noch - und zwar selbst dann, wenn auf den spätesten möglichen Zeitpunkt und die für den Schädiger ungünstigste Höhe der Renten abgestellt wird - Zweifel, so gehen sie zu seinen Lasten (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1959 - VI ZR 87/58 - LM BGB § 276 [Ca] Nr. 11 = VersR 1959, 811 und vom 15. Oktober 1968 - VI ZR 226/67 - VersR 1969, 43).
  • BGH, 30.06.1966 - KZR 5/65

    Preisbindung für Schallplatten

    Auszug aus BGH, 30.11.1971 - VI ZR 53/70
    Unter diesen Umständen ist für die Auslegung des § 640 RVO der in dieser Vorschrift zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers zu ermitteln (vgl. BGHZ 46, 74, 76) [BGH 30.06.1966 - K ZR 5/65] .
  • BGH, 18.12.1970 - V ZR 31/68

    Haftung aus Vermögensübernahme

    Auszug aus BGH, 30.11.1971 - VI ZR 53/70
    Angesichts dieser Erwägungen des Berufungsgerichts kann keine Rede davon sein, daß es auf die von der Revision vermißte Prüfung überhaupt nicht eingegangen sei (vgl. BGHZ 39, 333, 337 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] ; 55, 111, 113) [BGH 18.12.1970 - V ZR 31/68] .
  • BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54

    Betriebsaufseher

    Auszug aus BGH, 30.11.1971 - VI ZR 53/70
    Davon spricht auch der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 23. November 1955 (BGHZ 19, 114, 123 [BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54] /124) und vom 7. November 1967 - VI ZR 79/66 - VersR 1968, 64 (vgl. dazu Boiler VersR 1967, 109).
  • RG, 07.02.1918 - VI 356/17

    Ersatzanspruch der Berufsgenossenschaften gegen Unternehmen im Falle des

  • BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62

    "Nicht mit Gründen versehen"

  • BGH, 30.04.1968 - VI ZR 32/67

    Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen durch die Berufsgenossenschaft -

  • BGH, 27.10.1970 - VI ZR 47/69

    Unterhaltsschaden des nichtehelichen Kindes

  • BGH, 27.06.1967 - VI ZR 3/66

    Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall - Versetzung eines Polizeibeamten in den

  • BGH, 22.10.1963 - VI ZR 187/62
  • BGH, 13.05.1953 - VI ZR 5/52

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Weitergabe unrichtigen und entstellten

  • RG, 15.02.1913 - VI 411/12

    Unfallfürsorge für Beamte; Rückgriff des Fiskus

  • BGH, 27.10.1959 - VI ZR 163/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.11.1956 - VI ZR 206/55

    Rechtsmittel

  • RG, 06.07.1912 - VI 50/12

    Unfallfürsorgegesetz für Beamte; Rückgriff des Fiskus

  • RG, 22.02.1934 - VI 435/33

    1. Setzt die Bindung des ordentlichen Gerichts an die in einem Verfahren nach der

  • BGH, 15.11.1982 - II ZR 206/81

    Schadensersatzansprüche wegen Ausfalls einer Schiffahrtsstraße

    In den Urteilen vom 20. Dezember 1971 - III ZR 79/69, BGHZ 57, 319 ff. [BGH 30.11.1971 - VI ZR 53/70] ("Frankfurter U-Bahn") und vom 11. Januar 1979 - III ZR 120/77 NJW 1979, 1043 ff. geht es um Fragen des enteignungsgleichen Eingriffs in vom Eigentumsschutz des Art. 14 GG umfaßte Rechtspositionen, hingegen nicht um einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.
  • BGH, 27.06.2006 - VI ZR 143/05

    Umfang des Rückgriffs des Sozialversicherungsträgers

    b) Um die einer Berufsgenossenschaft angehörenden Unternehmen nicht über Gebühr zu belasten, hat der Gesetzgeber den Sozialversicherungsträgern einen Rückgriffsanspruch eingeräumt, weil diese dann für ihre Aufwendungen zu Lasten des verantwortlichen Schädigers (sei es der Unternehmer, sei es der Arbeitskollege) schadlos gestellt werden sollen, wenn der an sich nach den §§ 636, 637 RVO oder den §§ 104 ff. SGB VII Haftungsprivilegierte den Unfall durch ein besonders zu missbilligendes Verhalten herbeigeführt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 314, 317; 75, 328, 330 f.; vom 15. Januar 1974 - VI ZR 137/72 - VersR 1974, 651, 652).

    Bei einem solchen Verhalten sind neben dem das Schadensrecht beherrschenden Ausgleichsgedanken auch präventive und erzieherische Gründe zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 96, 99, 102; 57, 314, 322; 75, 328, 331; 154, 11, 18).

    Nach dieser Vorschrift hafteten die durch § 636 oder 637 RVO privilegierten Personen, die den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hatten, für alle Aufwendungen, die die Träger der Sozialversicherung nach Gesetz oder Satzung infolge des Arbeitsunfalls erbringen mussten (vgl. Senatsurteil BGHZ 57, 314, 318 ff.), also nicht nur für Sozialleistungen des Sozialversicherungsträgers, sondern auch für dessen weitere Aufwendungen.

  • BGH, 17.10.2017 - VI ZR 477/16

    Anspruchsberechtigung der Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der

    Während in der bis zum 30. Juni 1963 geltenden Norm des § 903 RVO Gemeinden, Träger der Armenfürsorge, Krankenkassen, der Reichsknappschaftsverein, Ersatzkassen, Sterbe- und andere Unterstützungskassen sowie die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung anspruchsberechtigt waren, so dass insbesondere eine Aktivlegitimation des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestand (vgl. Senatsurteile vom 5. November 1957 - VI ZR 221/56, BGHZ 26, 16, 18 ff. zur Invalidenversicherung; vom 30. November 1971 - VI ZR 53/70, BGHZ 57, 314, 315 ff.), erweiterte der Gesetzgeber den Kreis der Anspruchsberechtigten in der vom 1. Juli 1963 bis zum 31. Dezember 1996 geltenden, durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) vom 30. April 1963 eingeführten Vorschrift des § 640 RVO auf die "Träger der Sozialversicherung".

    Die Begründung des Gesetzesentwurfs ging auf diese Änderung und auf die Frage, ob dazu auch der Träger der Arbeitslosenversicherung gehöre, zwar nicht ein (BT-Drucks. IV/120, S. 63 - zu § 639; vgl. ferner Senatsurteil vom 30. November 1971 - VI ZR 53/70, BGHZ 57, 314, 318), ebenso wenig der schriftliche Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (BT-Drucks. IV/938 (neu), S. 18 - zu § 639).

  • BGH, 15.05.1973 - VI ZR 160/71

    Beauftragung von Landwirten mit Kanalisationsarbeiten durch eine Gemeinde -

    Das hat der Senat schon wiederholt, zuletzt mit eingehender Begründung in seinem Urteil vom 30. November 1971 (BGHZ 57, 314, 316) ausgesprochen; im einzelnen kann hier auf dieses Urteil verwiesen werden.

    Weder kann der Schädiger dem SVT entgegenhalten, der Verunglückte habe den Unfall mitverschuldet, noch kann er einwenden, dieser habe, konkret gesehen, gar keinen Erwerbsschaden erlitten (vgl. BGHZ 57, 314, 317).

    Festzuhalten ist auch an der schon vom Reichsgericht begründeten, vom Bundesgerichtshof übernommenen ständigen Rechtsprechung, daß dem auf §§ 640, 641 RVO (= § 903 RVO a.F.) gestützten Rückgriffsanspruch des SVT nicht entgegengehalten werden kann, der Verunglückte sei mitschuldig an dem Arbeitsunfall (vgl. RGZ 96, 135; 144, 31, 36; zuletzt wieder BGHZ 57, 314, 317, 319).

    Der Rückgriff gegen den Schuldigen bezweckt in erster Linie, dem SVT einen finanziellen Ausgleich für seine ihm infolge des Unfalls erwachsenen Lasten zu verschaffen (BGHZ 57, 314, 322).

  • BGH, 15.05.1997 - III ZR 250/95

    Rechtsfolgen der Verletzung der Fürsorgepflicht und der Dienstaufsicht über einen

    Auf ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten können diese sich gegenüber dem orginären Anspruch des Sozialversicherungsträgers nicht berufen (BGHZ 57, 314, 317, 319).
  • BSG, 11.12.1973 - 2 RU 30/71

    Klage gegen Träger der Sozialversicherung - Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit -

    Die typenmäßige Einordnung des originär durch die RVO geschaffenen Rückgriffsanspruchs als Anspruch auf Ersatz mittelbaren Schadens (vgl. BGH VersR 1957, 180; BGHZ 57, 314, 317) oder Unterfall der Drittschadensliquidation (vgl. Wussow, BG 1964, 410; Brox, aaO, S. 489) oder Aufwendungsersatzanspruch (vgl. Sieg, DB 1960, 1328, 1329) kann dahingestellt bleiben, da sie den privat-rechtlichen Rechtscharakter des Ersatzanspruchs nicht verändert.

    Zwar ist der nur den Sozialversicherungsträgern zustehende Ersatzanspruch nicht abtretbar (vgl. Lauterbach, aaO, § 640, Anm. 23), und der Einwand des Mitverschuldens bleibt ausgeschlossen (vgl. BGHZ 57, 314, 317).

    Als Zweck steht ihre Schadloshaltung zum Ausgleich für die infolge des Arbeitsunfalls erwachsenen Aufwendungen im Vordergrund (BGHZ 57, 314, 316; BGH BG 1973, 534).

  • BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/74

    Grenzen des § 158i VVG

    Der Anspruch des Sozialversicherungsträgers aus § 640 Abs. 1 RVO ist ein selbständiger, "originärer" Anspruch auf Ersatz aller durch Gesetz oder Satzung bedingten Aufwendungen, die dem Sozialversicherungsträger infolge des Arbeitsunfalls entstehen (BSG JZ 1975, 127 f; BGHZ 57, 314, 317, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Er weist zwar Ähnlichkeiten - insbesondere in der Zielrichtung - mit dem aus einem Unfall erwachsenden Schadensersatzanspruch nach bürgerlichem Recht auf, ist jedoch weder in den Voraussetzungen noch seinem Inhalt nach diesem bürgerlichrechtlichen Anspruch gleichzuachten (vgl. BGHZ 57, 314, 317 f m.w.N.).

  • BSG, 11.12.1973 - 2 RU 102/71
    Die typenmäßige Einordnung des originär durch die RVG geschaffenen Rückgriffsanspruchs als Anspruch auf Ersatz mittelbaren Schadens (vgl" BGH VersR 1957, 180; BGHZ 57, 314, 317) oder Unterfall der Drittschadensliquidation (vgl° Wussow, BG 1964, 410; Brox; aaO, S. 489) oder Aufwendungsersatzanspruch (vgl° Sieg, DB 1960, 1328, 1329) kann dahingestellt bleiben, da sie den privat-rechtlichen Rechtscharakter des Ersatzanspruchs nicht verändert, Zwar ist der nur den Sozialversicherungsträgern zu; stehende Ersatzanspruch nicht abtretbar-(vgl° Lauterbach, aaO, @ 640, Anm" 23), und der Einwand des Mitverschuldens bleibt ausgeschlossen (vgl° BGHZ 57, 314, 317)° Diese Ausgestaltung Ersatzanspruchs des.

    erwachsenen Aufwendungen im Vordergrund (BGHZ 57, 314, BGH BG 1973, 534)° Ohne den Rückgriffsanspruch gemäß 5 640 Abs° l RVO würde der grob fahrlässig handelnde Schädiger entgegen allen zivilrechtlichen Haftungsregeln aufgrund der im Interesse der Beschäftigten geschaffenen Unfall-, Kranken- und Rentenversicherung von der Haftung verschont bleiben und letztlich daraus seinen Vorteil ziehen° Derjenige, der den Schaden grob fahrlässig verschuldet hat " soll im Endeffekt jedoch auch dafür einstehen, indem er.

  • OLG Köln, 20.01.1998 - 15 U 51/96

    Wann haftet Unternehmer nach Arbeitsunfall der Berufsgenossenschaft?

    Dem seinem Wesen nach originären Rückgriffsanspruch des gesetzlichen Unfallversicherers nach §§ 640 f. RVO nämlich kann der Inanspruchgenommene den Einwand eines Mitverschuldens des Verunglückten nicht entgegensetzen (vgl. etwa BGHZ 57, 314, 317; VersR 1973, 922, 924 f.; Soergel/Kraft, BGB 11. Aufl. § 618 Rdz. 39; Staudinger/Oetker, BGB 12. Aufl. § 618 Rdz. 244; Lorenz in Münchener Kommentar, BGB 3. Aufl. § 618 Rdz. 84, jew. m.w.N.).
  • BGH, 14.06.1983 - VI ZR 183/81

    Ersatzanspruch des SVT umfaßt auch Kinderzulage

    Mit dem Rückgriff soll die in der Unfallversicherung verbundene Gefahrengemeinschaft von den Folgen des Verhaltens einzelner Versicherter (im Streitfall wegen berufsqualifizierter Fahrlässigkeit) entlastet werden (s. BGHZ 57, 96 (102) = NJW 1972, 107 und BGHZ 57, 314 (322) = NJW 1972, 442).
  • BGH, 20.06.1972 - VI ZR 48/71

    Begriff und Feststellung grober Fahrlässigkeit

  • OLG München, 11.03.1992 - 30 U 837/91

    Regreß nach § 640 RVO - Nichtbeachtung von Auflagen des Technischen

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