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   BGH, 30.09.2014 - VI ZR 567/13   

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https://dejure.org/2014,37290
BGH, 30.09.2014 - VI ZR 567/13 (https://dejure.org/2014,37290)
BGH, Entscheidung vom 30.09.2014 - VI ZR 567/13 (https://dejure.org/2014,37290)
BGH, Entscheidung vom 30. September 2014 - VI ZR 567/13 (https://dejure.org/2014,37290)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 552a ZPO, § 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 826 BGB, § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Abs. 2 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eingeschränkte Überprüfbarkeit der Feststellung eines vorsätzlichen Handelns durch das Revisionsgericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingeschränkte Überprüfbarkeit der Feststellung eines vorsätzlichen Handelns durch das Revisionsgericht

  • rechtsportal.de

    Eingeschränkte Überprüfbarkeit der Feststellung eines vorsätzlichen Handelns durch das Revisionsgericht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beihilfe zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung - die subjektiven Anforderungen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Die Teilnahme an einer etwaigen sittenwidrigen Schädigung nach § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 826 BGB

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.12.2013 - XI ZR 295/12

    Kapitalanlage durch Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Haftung der die

    Auszug aus BGH, 30.09.2014 - VI ZR 567/13
    Die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision zuzulassen, ist durch das nach Erlass des Berufungsurteils ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2013 (XI ZR 295/12, NJW 2014, 1098) geklärt.

    Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen getragen war (Senatsurteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, aaO, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 295/12, aaO Rn. 29 mwN).

  • BGH, 13.07.2004 - VI ZR 136/03

    Haftung des Brokers für Schinden von Provisionen durch den Anlageberater und -

    Auszug aus BGH, 30.09.2014 - VI ZR 567/13
    Sie kann lediglich daraufhin überprüft werden, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senatsurteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, VersR 2004, 1273, 1275, juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, NJW-RR 2011, 551 Rn. 50).

    Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen getragen war (Senatsurteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, aaO, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 295/12, aaO Rn. 29 mwN).

  • BGH, 12.10.2010 - XI ZR 394/08

    Haftung bei Kapitalanlagegeschäften: Vorsätzliche Beteiligung eines ausländischen

    Auszug aus BGH, 30.09.2014 - VI ZR 567/13
    Sie kann lediglich daraufhin überprüft werden, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senatsurteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, VersR 2004, 1273, 1275, juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, NJW-RR 2011, 551 Rn. 50).

    Dies bedeutet, dass auch neutrale Handlungen eine objektive Hilfeleistung darstellen können und die Qualifizierung neutraler Handlungen als Beihilfehandlungen ein Problem des subjektiven Tatbestandes ist (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, aaO Rn. 48 mwN).

  • LG Frankenthal, 24.01.2013 - 7 O 422/11

    Schadensersatzanspruch eines Anlegers gegen eine eine Fondsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 30.09.2014 - VI ZR 567/13
    Allein die nach dem Vortrag der Beklagten gegebene Kenntnis von dem behaupteten Preisaufschlag genügt nicht, denn dieser Aufschlag lässt für sich allein nicht den Schluss auf eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zu, sondern kann auf einer abweichenden Vertragsgestaltung, etwa durch Vereinbarung zusätzlicher Rechte und Pflichten, beruhen (so zutreffend LG Frankenthal, Urteil vom 24. Januar 2013 - 7 O 422/11, juris Rn. 25 ff. in einem Parallelverfahren).
  • BGH, 19.12.2017 - VI ZR 128/16

    Haftungsverteilung bei unerlaubter Handlung: Mitverschulden des Geschädigten bei

    Eine Haftung ist nur bei vorsätzlicher Beteiligung an einem fremden Vorsatzdelikt gegeben (Senat, Beschluss vom 30. September 2014 - VI ZR 567/13, juris Rn. 4; Urteile vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 15; vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11, NJW 2012, 3177 Rn. 17).
  • OLG Oldenburg, 26.03.2015 - 8 U 32/14

    Keine Beweiserleichterung, wenn die Haftung eines Beteiligten feststeht!

    Die Prüfung, ob sich jemand als Mittäter oder Gehilfe i.S.v. § 830 Abs. 2 BGB an einer die zivilrechtliche Haftung begründenden unerlaubten Handlung beteiligt hat, richtet sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen (BGH, Beschluss vom 30.09.2014 - VI ZR 567/13, Rz. 4 = BeckRS 2014, 22220).

    Falls der Handelnde nicht weiß, wie sein Beitrag den Hauptverantwortlichen unterstützt, sondern es lediglich für möglich hält, dass sein Tun zur Begehung einer unerlaubten Handlung beiträgt, ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko einer unerlaubten Handlung des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Hauptverantwortlichen angelegen sein ließ (BGH, Beschluss vom 30.09.2014 - VI ZR 567/13, Rz. 4/5 = BeckRS 2014, 22220; Wagner wie vor, Rz. 28 f mit umfangr.

  • OLG Zweibrücken, 29.06.2015 - 7 U 108/13

    Bankenhaftung: Schadensersatz bei Objektfinanzierung eines Immobilienfonds

    Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.12.2013, Aktenzeichen XI ZR 295/12, erscheinen die Voraussetzungen, unter denen eine strafbare Beihilfe einer fondsfinanzierenden Bank zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch die Fondsinitiatoren bzw. Hintermänner eines Fonds anzunehmen ist, hinreichend geklärt, sodass es insoweit keiner weiteren Entscheidung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts zu diesem Problemkreis bedarf (so auch BGH, Beschluss vom 30.09.2014, Aktenzeichen VI ZR 567/13, bei Juris Rn 1).
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