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   BGH, 05.03.1957 - VI ZR 59/56   

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https://dejure.org/1957,2617
BGH, 05.03.1957 - VI ZR 59/56 (https://dejure.org/1957,2617)
BGH, Entscheidung vom 05.03.1957 - VI ZR 59/56 (https://dejure.org/1957,2617)
BGH, Entscheidung vom 05. März 1957 - VI ZR 59/56 (https://dejure.org/1957,2617)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • VersR 1957, 334
  • DB 1957, 403
  • DB 1957, 427
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.07.1954 - VGS 1/54

    Rechtsstellung des vorfahrtberechtigten Kraftfahrers

    Auszug aus BGH, 05.03.1957 - VI ZR 59/56
    Er darf sich, eben weil er wartepflichtig ist, der Kreuzung oder Einmündung nur so vorsichtig - vor allem so langsam und auf der richtigen Straßenseite - nähern, daß jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausgeschlossen ist, und zwar auch und gerade dann, wenn er das Nahen eines vorfahrtberechtigten Fahrzeuge mangels Einsehbarkeit der bevorrechtigten Straße nicht vorher ausmachen kann (BGHZ 14, 232).
  • BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55

    Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

    Auszug aus BGH, 05.03.1957 - VI ZR 59/56
    Für eine Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Schädigers ist nämlich dann kein Raum, wenn er den Schutz einer Haftpflichtversicherung genießt und daher mit seinem persönlichen Vermögen und Einkommen nicht einzutreten braucht, durch die Entschädigung des Verletzten also nicht in Not geraten kann (vgl. BGHZ 18, 149 [159 ff, insbesondere 165/166]).
  • BGH, 04.02.1953 - VI ZR 70/52

    Vorfahrtrecht und Wartepflicht

    Auszug aus BGH, 05.03.1957 - VI ZR 59/56
    In der Tat steht die Rechtsprechung in solchen Fällen auf dem Standpunkt, daß die insoweit einschlägige Vorschrift des § 9 Abs. 2 StVO nicht nur der Erfüllung der Wartepflicht gegenüber dem von rechts Kommenden diene, sondern auch den Zweck habe, Zusammenstöße an der Kreuzung oder Einmündung überhaupt zu verhindern (vgl. BGHZ 14, 240; 9, 6 [13]).
  • BGH, 13.07.1954 - V ZR 26/53

    Rückübereignung nach Enteignung

    Auszug aus BGH, 05.03.1957 - VI ZR 59/56
    In der Tat steht die Rechtsprechung in solchen Fällen auf dem Standpunkt, daß die insoweit einschlägige Vorschrift des § 9 Abs. 2 StVO nicht nur der Erfüllung der Wartepflicht gegenüber dem von rechts Kommenden diene, sondern auch den Zweck habe, Zusammenstöße an der Kreuzung oder Einmündung überhaupt zu verhindern (vgl. BGHZ 14, 240; 9, 6 [13]).
  • BGH, 01.12.2009 - VI ZR 221/08

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem auf dem linken

    aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1957 - VI ZR 59/56 - VersR 1957, 334, 336; vom 13. Juli 1971 - VI ZR 245/69 - VersR 1971, 1043 f.) kommt bei der Bewertung der von einem Kraftrad ausgehenden Betriebsgefahr nicht etwa ganz allgemein dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, dass dessen Fahrer selber nicht durch eine Karosserie geschützt ist.
  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 245/69

    Haftungsverteilung bei Kollision eines vom Fahrbahnrand anfahrenden LKW mit einem

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Urt. v. 5. März 1957 - VI ZR 59/56 - VersR 1957, 334, 336), kommt bei Bewertung der von einem Kraftrad ausgehenden Betriebsgefahr nicht etwa ganz allgemein dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, daß dessen Fahrer selber nicht durch eine Karosserie geschützt ist.
  • LG Hamburg, 14.09.2018 - 306 O 15/18

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Sorgfaltspflicht des Grundstücksabbiegers;

    "Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1957 - VI ZR 59/56 - VersR 1957, 334, 336; vom 13. Juli 1971 - VI ZR 245/69 - VersR 1971, 1043 f.) kommt bei der Bewertung der von einem Kraftrad ausgehenden Betriebsgefahr nicht etwa ganz allgemein dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, dass dessen Fahrer selber nicht durch eine Karosserie geschützt ist.
  • BGH, 24.01.1966 - III ZR 111/64

    Fehler eines Berufungsgerichtes bei der Beurteilung eines Schadensausgleiches im

    Wenn sich auch feste Regeln nicht aufstellen lassen, wird doch in der Mehrzahl der Fälle die Betriebsgefahr eines schweren, mit größerer Geschwindigkeit fahrenden Lastkraftwagens höher einzuschätzen sein als die eines Motorrads, mögen bei diesem auch die Sturzgefahr und die ungeschützte Lage des Fahrers ins Gewicht fallen (vgl. hierzu BGH VersR 1957, 334; 779; 1961, 165; 447; OLG Neustadt VersR 1955, 682; Böhmer MDR 1962, 442; Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 14. Aufl. § 17 StVG Note 7, 8).
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