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   BGH, 20.11.1990 - VI ZR 6/90   

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https://dejure.org/1990,660
BGH, 20.11.1990 - VI ZR 6/90 (https://dejure.org/1990,660)
BGH, Entscheidung vom 20.11.1990 - VI ZR 6/90 (https://dejure.org/1990,660)
BGH, Entscheidung vom 20. November 1990 - VI ZR 6/90 (https://dejure.org/1990,660)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Embargowidriger Warentransport - Erwirkung eines Schiffsarrestes - Schadensersatz des Schiffseigentümers - Schädigungsvorsatz

  • unalex.eu

    Art. Rom I-VO

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Schadensersatzpflicht des Charterers bei embargowidrigem Warentransport

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 826
    Schadensersatzanspruch des Eigentümers eines zu einem embargowidrigen Warentransport eingesetzten Schiffs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 634
  • NJW-RR 1991, 918 (Ls.)
  • MDR 1991, 1044
  • VersR 1991, 439
  • WM 1991, 241
  • DB 1991, 330
 
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Wird zitiert von ... (80)

  • OLG Braunschweig, 19.02.2019 - 7 U 134/17

    Kein Schadensersatz von VW für Käufer von Diesel mit Abschaltautomatik

    Aufgrund des Umstands, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Drittschutz nicht zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung von Schäden im Rahmen des § 826 BGB ist, (so ausdrücklich für einen Verstoß gegen nicht drittschützende Normen des Wertpapierhandelsgesetzes BGH, Urteil vom 19. Juli 2014 - II ZR 402/02 -, BGHZ 160, 149-159, R. 43, zitiert nach juris; ebenso BGH, Urteil vom 20. November 1990 - VI ZR 6/90 -, R. 16, zitiert nach juris für den Verstoß gegen Einfuhrbestimmungen), gelangt man hier unter Berücksichtigung der nach den einleitenden Ausführungen vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht zu einer sittenwidrigen Schädigung der Endkunden und im vorliegenden Fall des Klägers oder aber dessen Mutter.
  • OLG Düsseldorf, 30.01.2020 - 13 U 81/19

    Porsche haftet auf Schadenersatz wegen Abgasmanipulation bei einem Cayenne mit

    Es reicht dabei aus, wenn der Schädiger die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken konnte und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hat (BGH NJW 1991, 634, 636).
  • OLG Frankfurt, 25.09.2019 - 17 U 45/19

    Deliktische Haftung des Herstellers im Abgasskandal

    Manipulationen und falsche Angaben, mit denen gegenüber Behörden die Einhaltung rechtlicher Vorgaben vorgespiegelt wird, begründen Schadensersatzansprüche dritter Personen, wenn deren Vermögensinteressen sehenden Auges gefährdet werden, darin eine besondere Bedenkenlosigkeit ihnen gegenüber zum Ausdruck kommt und die Sittenwidrigkeit gerade im Verhältnis zum Geschädigten besteht (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. November 1990 - VI ZR 6/90 Rn. 17 f., juris; Urteil vom 20. Oktober 1992 - VI ZR 361/91 Rn. 14, juris).

    Manipulationen und falsche Angaben, mit denen gegenüber Behörden die Einhaltung rechtlicher Vorgaben vorgespiegelt werden sollen, können - wie der Bundesgerichtshof bereits für die bewusste Umgehung ausländischer Embargobestimmungen entschieden hat (vgl. Urteil vom 20. November 1990 - VI ZR 6/90 -, Rn. 17 f., juris; Urteil vom 20. Oktober 1992 - VI ZR 361/91 -, Rn. 14, juris) - eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung eines Dritten begründen.

    Erforderlich ist hierfür jedoch, dass dadurch sehenden Auges die Gefährdung von Vermögensinteressen unbeteiligter Dritter herbeigeführt wird und somit eine besondere Bedenkenlosigkeit gegenüber diesen fremden Vermögensbelangen zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1992 - VI ZR 361/91 -, Rn. 14, juris; vgl. Urteil vom 20. November 1990 - VI ZR 6/90 -, Rn. 17).

    Hierbei muss Sittenwidrigkeit gerade auch im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger vorliegen, so dass der Rechtsverstoß in Beziehung zu den (Vermögens-) Interessen der Parteien zu setzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1990 - VI ZR 6/90 -, Rn. 17, juris).

    Ebenso wie bei einem Embargo aus rechtspolitischen Gründen die Einfuhr bestimmter Waren aufgrund ihrer Herkunft verhindert werden soll und entsprechende Vermögensgefährdungen durch Folgeverträge, die unter bewusstem Unterlaufen der Embargovorschrift sittenwidrig veranlasst wurden, als unter dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstanden zu entschädigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1992 - VI ZR 361/91 -, Urteil vom 20. November 1990 - VI ZR 6/90 -, ohne ausdrückliche Problematisierung), schlägt daher der Makel der Typgenehmigung, mit der der Abschluss von Kaufverträgen über nicht gesetzeskonforme Kraftfahrzeuge sittenwidrig veranlasst wurde, notwendigerweise auf das Verhältnis zwischen Käufer und anstößig Handelnden durch und erweitert den Schutzbereich auf den Erwerber.

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