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   BGH, 25.01.2000 - VI ZR 64/99   

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BGH, 25.01.2000 - VI ZR 64/99 (https://dejure.org/2000,1325)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2000 - VI ZR 64/99 (https://dejure.org/2000,1325)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2000 - VI ZR 64/99 (https://dejure.org/2000,1325)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ersatz des Beitragsausfalls zur Rentenversicherung - Schadensersatzanspruch - Gesetzlicher Forderungsübergang - Entschädigungsfonds

  • Judicialis

    PflVG § 12; ; SGB X § 119

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    PflVG § 12; SGB X § 119
    Übergang des gegen den Entschädigungsfonds (§ 12 PflVG) gerichteten Anspruchs auf Erwerbsschadensersatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PflVG § 12; SGB X § 119
    Gesetzlicher Forderungsübergang eines Anspruchs auf Ersatz des Beitragsausfalls zur Rentenversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 143, 344
  • NJW 2000, 1338
  • MDR 2000, 449
  • NZV 2000, 252
  • VersR 2000, 471
  • BB 2000, 1200
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.10.1977 - VI ZR 21/76

    Ersatzfähigkeit freiwilliger Beiträge zur sozialen Rentenversicherung bei

    Auszug aus BGH, 25.01.2000 - VI ZR 64/99
    Ein solcher Fall sei gegeben, wenn die Beitragserstattung als wirtschaftlich unsinnige Leistung anzusehen sei, weil der Geschädigte durch rentenrechtliche Regelungen bereits hinreichend gesichert sei; deshalb müsse im vorliegenden Zusammenhang auf die - ansonsten inzwischen aufgegebene - Rechtsprechung zur "unfallfesten Position" (vgl. z.B. BGHZ 69, 347, 350; 101, 207, 211 m.w.N.) zurückgegriffen werden.

    Durch diese gesetzliche Statuierung eines (insoweit teilweise normativen) Schadens des Verletzten ist die frühere Rechtsprechung zur sogenannten "unfallfesten Position" (vgl. BGHZ 69, 347, 350; 101, 207, 211; Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 92/85 - VersR 1986, 914, 915), die in bestimmten Fällen der Berücksichtigung derartiger rentenrechtlicher Zeiten zur Verneinung eines ersatzpflichtigen Beitragsschadens geführt hatte, hinfällig geworden (vgl. BGHZ 116, 260, 267; 129, 366, 369).

    Die ständige Rechtsprechung des Senats, den Geschädigten nicht auf den Ausgleich der auf einem Beitragsausfall beruhenden Rentenminderung erst im Rentenfall zu verweisen, sondern ihm Schadensersatz bereits von vornherein durch Ersatz der Versicherungsbeiträge zu gewähren, beruht wesentlich auf der Überlegung, daß die eingetretene Störung im Aufbau der für den Betroffenen in der Regel existentiell wichtigen sozialen Altersvorsorge sofort behoben werden soll (vgl. hierzu z.B. BGHZ 69, 347, 350); dem soll gerade auch die Regelung des § 119 SGB X dienen (vgl. dazu BGHZ 106, 284, 289 f.).

  • BGH, 24.01.1989 - VI ZR 130/88

    Anwendbarkeit des Familienprivilegs bei Überleitung nach dem

    Auszug aus BGH, 25.01.2000 - VI ZR 64/99
    Die in § 119 Abs. 1 SGB X angeordnete Legalzession dient dazu sicherzustellen, daß der Schaden des Verletzten, der in der Störung seines Versicherungsverlaufs durch das Ausbleiben von Beitragszahlungen liegt, durch Naturalrestitution ausgeglichen wird, ohne daß es des Umwegs über eine Geltendmachung und anschließende Abführung durch den Versicherten selbst bedarf (vgl. dazu BGHZ 106, 284, 290); dementsprechend gelten die so eingegangenen Versicherungsbeiträge gemäß § 119 Abs. 3 SGB X als Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung.

    Die ständige Rechtsprechung des Senats, den Geschädigten nicht auf den Ausgleich der auf einem Beitragsausfall beruhenden Rentenminderung erst im Rentenfall zu verweisen, sondern ihm Schadensersatz bereits von vornherein durch Ersatz der Versicherungsbeiträge zu gewähren, beruht wesentlich auf der Überlegung, daß die eingetretene Störung im Aufbau der für den Betroffenen in der Regel existentiell wichtigen sozialen Altersvorsorge sofort behoben werden soll (vgl. hierzu z.B. BGHZ 69, 347, 350); dem soll gerade auch die Regelung des § 119 SGB X dienen (vgl. dazu BGHZ 106, 284, 289 f.).

  • BGH, 10.12.1991 - VI ZR 29/91

    Beitragszahlung zur Rentenversicherung des Verletzten trotz unfallfester Position

    Auszug aus BGH, 25.01.2000 - VI ZR 64/99
    Die vorliegend aus §§ 7, 11 und 18 StVG resultierende Pflicht von Halter und Fahrer des Unfallfahrzeugs, den Erwerbsschaden des geschädigten E. auszugleichen, umfaßt auch den Ersatz der ausgefallenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn - was bei E. der Fall ist - der Verletzte ohne den Unfall rentenversicherungspflichtig erwerbstätig gewesen wäre; der Ersatzanspruch entsteht mit der Beitragslücke und setzt nicht voraus, daß ein späterer Rentenschaden bereits feststeht, da schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung grundsätzlich ausreicht (st.Rspr., vgl. z.B. BGHZ 116, 260, 263; 129, 366, 368; 139, 167, 173).

    Durch diese gesetzliche Statuierung eines (insoweit teilweise normativen) Schadens des Verletzten ist die frühere Rechtsprechung zur sogenannten "unfallfesten Position" (vgl. BGHZ 69, 347, 350; 101, 207, 211; Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 92/85 - VersR 1986, 914, 915), die in bestimmten Fällen der Berücksichtigung derartiger rentenrechtlicher Zeiten zur Verneinung eines ersatzpflichtigen Beitragsschadens geführt hatte, hinfällig geworden (vgl. BGHZ 116, 260, 267; 129, 366, 369).

  • BGH, 30.06.1987 - VI ZR 42/86

    Anspruch auf Ersatz unfallbedingt nicht abgeführter Pflichtbeiträge zur

    Auszug aus BGH, 25.01.2000 - VI ZR 64/99
    Ein solcher Fall sei gegeben, wenn die Beitragserstattung als wirtschaftlich unsinnige Leistung anzusehen sei, weil der Geschädigte durch rentenrechtliche Regelungen bereits hinreichend gesichert sei; deshalb müsse im vorliegenden Zusammenhang auf die - ansonsten inzwischen aufgegebene - Rechtsprechung zur "unfallfesten Position" (vgl. z.B. BGHZ 69, 347, 350; 101, 207, 211 m.w.N.) zurückgegriffen werden.

    Durch diese gesetzliche Statuierung eines (insoweit teilweise normativen) Schadens des Verletzten ist die frühere Rechtsprechung zur sogenannten "unfallfesten Position" (vgl. BGHZ 69, 347, 350; 101, 207, 211; Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 92/85 - VersR 1986, 914, 915), die in bestimmten Fällen der Berücksichtigung derartiger rentenrechtlicher Zeiten zur Verneinung eines ersatzpflichtigen Beitragsschadens geführt hatte, hinfällig geworden (vgl. BGHZ 116, 260, 267; 129, 366, 369).

  • BGH, 04.10.1977 - VI ZR 192/76

    Eintrittspflicht des Entschädigungsfonds für Schäden an Sicherungseinrichtungen

    Auszug aus BGH, 25.01.2000 - VI ZR 64/99
    Allerdings war es Sinn der Einrichtung des Entschädigungsfonds und der Ausgestaltung seiner Haftung nach § 12 PflVG, nur die Schäden zu ersetzen, die bei den Geschädigten in erster Linie zu Härten führen und gegen die sich die Betroffenen am wenigsten schützen können (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 69, 315, 318 unter Hinweis auf die amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drucks. IV/2252 vom 16. Mai 1964, S. 25).

    Dementsprechend hat der Senat in bestimmten besonders gelagerten Fällen, in denen es um den Ersatz von Sachschäden ging, die - unmittelbar oder mittelbar - die öffentliche Hand trafen, auf eine derartige entsprechende Heranziehung des Subsidiaritätsgedankens abgestellt (vgl. BGHZ 69, 315, 320 ff.; Senatsurteil vom 27. November 1984 - VI ZR 256/82 - VersR 1985, 185, 187).

  • BGH, 09.05.1995 - VI ZR 124/94

    Zum Beitragserstattungsanspruch des Verletzten, der nach § 119 SGB X auf den

    Auszug aus BGH, 25.01.2000 - VI ZR 64/99
    Die vorliegend aus §§ 7, 11 und 18 StVG resultierende Pflicht von Halter und Fahrer des Unfallfahrzeugs, den Erwerbsschaden des geschädigten E. auszugleichen, umfaßt auch den Ersatz der ausgefallenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn - was bei E. der Fall ist - der Verletzte ohne den Unfall rentenversicherungspflichtig erwerbstätig gewesen wäre; der Ersatzanspruch entsteht mit der Beitragslücke und setzt nicht voraus, daß ein späterer Rentenschaden bereits feststeht, da schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung grundsätzlich ausreicht (st.Rspr., vgl. z.B. BGHZ 116, 260, 263; 129, 366, 368; 139, 167, 173).

    Durch diese gesetzliche Statuierung eines (insoweit teilweise normativen) Schadens des Verletzten ist die frühere Rechtsprechung zur sogenannten "unfallfesten Position" (vgl. BGHZ 69, 347, 350; 101, 207, 211; Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 92/85 - VersR 1986, 914, 915), die in bestimmten Fällen der Berücksichtigung derartiger rentenrechtlicher Zeiten zur Verneinung eines ersatzpflichtigen Beitragsschadens geführt hatte, hinfällig geworden (vgl. BGHZ 116, 260, 267; 129, 366, 369).

  • BGH, 08.04.1986 - VI ZR 92/85

    Vorteilsausgleich beim Erwerbsschadensersatz - Schadensbedingte Steuervorteile -

    Auszug aus BGH, 25.01.2000 - VI ZR 64/99
    Durch diese gesetzliche Statuierung eines (insoweit teilweise normativen) Schadens des Verletzten ist die frühere Rechtsprechung zur sogenannten "unfallfesten Position" (vgl. BGHZ 69, 347, 350; 101, 207, 211; Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 92/85 - VersR 1986, 914, 915), die in bestimmten Fällen der Berücksichtigung derartiger rentenrechtlicher Zeiten zur Verneinung eines ersatzpflichtigen Beitragsschadens geführt hatte, hinfällig geworden (vgl. BGHZ 116, 260, 267; 129, 366, 369).
  • BGH, 27.11.1984 - VI ZR 256/82

    Ersatzansprüche der Deutschen Bundesbahn gegen den Entschädigungsfonds

    Auszug aus BGH, 25.01.2000 - VI ZR 64/99
    Dementsprechend hat der Senat in bestimmten besonders gelagerten Fällen, in denen es um den Ersatz von Sachschäden ging, die - unmittelbar oder mittelbar - die öffentliche Hand trafen, auf eine derartige entsprechende Heranziehung des Subsidiaritätsgedankens abgestellt (vgl. BGHZ 69, 315, 320 ff.; Senatsurteil vom 27. November 1984 - VI ZR 256/82 - VersR 1985, 185, 187).
  • BGH, 07.07.1998 - VI ZR 241/97

    Ersatz von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung eines geschädigten

    Auszug aus BGH, 25.01.2000 - VI ZR 64/99
    Die vorliegend aus §§ 7, 11 und 18 StVG resultierende Pflicht von Halter und Fahrer des Unfallfahrzeugs, den Erwerbsschaden des geschädigten E. auszugleichen, umfaßt auch den Ersatz der ausgefallenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn - was bei E. der Fall ist - der Verletzte ohne den Unfall rentenversicherungspflichtig erwerbstätig gewesen wäre; der Ersatzanspruch entsteht mit der Beitragslücke und setzt nicht voraus, daß ein späterer Rentenschaden bereits feststeht, da schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung grundsätzlich ausreicht (st.Rspr., vgl. z.B. BGHZ 116, 260, 263; 129, 366, 368; 139, 167, 173).
  • BGH, 02.12.2003 - VI ZR 243/02

    Prozessführungsbefugnis des Geschädigten nach gesetzlichem Forderungsübergang

    Dies steht nämlich nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 97, 330, 333 mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte; 101, 207, 214; 106, 284, 290; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 349 f., 354) und des Bundessozialgerichts (BSGE 89, 151, 154 ff.), wonach § 119 SGB X eine Legalzession bewirkt.

    Die Gründe dafür, daß sich der Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger bereits so frühzeitig vollzieht (grundlegend BGHZ 48, 181, 184 ff. - noch zu § 1542 RVO), gelten für den Forderungsübergang nach § 119 SGB X in gleicher Weise (vgl. BT-Drucks. 9/95 S. 27; zur Schadensentstehung Senatsurteile BGHZ 139, 167, 173; 143, 344, 348; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 278/06

    Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bei unfallbedingtem

    Insoweit haben der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer prinzipiell schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür zu sorgen, dass eine unfallbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird, wobei die Ersatzpflicht nicht voraussetzt, dass eine nachteilige Beeinflussung der (späteren) Rente bereits feststeht, vielmehr schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung ausreicht, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können (vgl. Senatsurteile BGHZ 46, 332, 333 ff.; 69, 347, 348 ff.; 97, 330, 332; 101, 207, 211 ff.; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 348, 355 f.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06 - VersR 2007, 1536, 1537, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    b) Die in § 119 Abs. 1 SGB X angeordnete Legalzession dient dazu sicherzustellen, dass der Schaden des Verletzten, der in der Störung seines Versicherungsverlaufs durch das Ausbleiben von Beitragszahlungen liegt, durch Naturalrestitution ausgeglichen wird, ohne dass es des Umwegs über eine Geltendmachung und anschließende Abführung durch den Versicherten selbst bedarf (vgl. Senatsurteile BGHZ 106, 284, 290; 143, 344, 350).

  • BGH, 12.12.2023 - VI ZR 297/22
    Soweit der Entschädigungsfonds aufgrund dieser Subsidiaritätsregel gegenüber den Geschädigten leistungsfrei ist, ist ein Regress gemäß § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG mangels übergangsfähiger Ansprüche ausgeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - VI ZR 64/99, BGHZ 143, 344, 349, juris Rn. 19).
  • BGH, 10.07.2007 - VI ZR 192/06

    Forderungsübergang hinsichtlich Rentenversicherungsbeiträgen für Arbeit in einer

    Insoweit haben der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer prinzipiell schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür zu sorgen, dass eine unfallbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird, wobei die Ersatzpflicht nicht voraussetzt, dass eine nachteilige Beeinflussung der (späteren) Rente bereits feststeht, vielmehr schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung ausreicht, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können (vgl. Senatsurteile BGHZ 43, 378, 381 ff.; 46, 332, 333 ff.; 69, 347, 348 ff.; 97, 330, 332; 101, 207, 211 ff.; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 139, 167, 173; 143, 344, 348, 355 f., jeweils m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.03.2007 - L 9 R 917/05

    Schadensersatz bei einem Verkehrsunfall - Überleitung von Ansprüchen auf den

    Dies steht nämlich nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 97, 330, 333 mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte; 101, 207, 214; 106, 284, 290; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 349 f., 354) und des Bundessozialgerichts (BSGE 89, 151, 154 ff.), wonach § 119 SGB X eine Legalzession bewirkt.

    Die Gründe dafür, dass sich der Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger bereits so frühzeitig vollzieht (grundlegend BGHZ 48, 181, 184 ff. - noch zu § 1542 RVO), gelten für den Forderungsübergang nach § 119 SGB X in gleicher Weise (vgl. BT-Drucks. 9/95 S. 27; zur Schadensentstehung Senatsurteile BGHZ 139, 167, 173; 143, 344, 348; jeweils m. w. N.).

  • BGH, 16.06.2015 - VI ZR 416/14

    Rentenversicherungspflicht bei Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im

    Die Legalzession dient dazu sicherzustellen, dass der Schaden des Verletzten durch Naturalrestitution ausgeglichen wird, ohne dass es des Umwegs über eine Geltendmachung und anschließende Abführung durch den Versicherten selbst bedarf (Senatsurteile vom 25. Januar 2000 - VI ZR 64/99, BGHZ 143, 344, 350 und vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 278/06, aaO Rn. 9).
  • OLG Stuttgart, 07.09.2006 - 13 U 49/06

    Beitragsregress des Rentenversicherers für die Zeit ab Eintritt des Geschädigten

    Insofern reiche die Möglichkeit einer Rentenverkürzung aus (BGH DAR 1995, 325 und VersR 2000, 471).

    Aus den von der Klägerin angeführten Entscheidungen BGH VersR 2000, 471 und 2004, 493 ergibt sich nichts anderes.

  • OLG Nürnberg, 21.03.2001 - 4 U 3965/00

    Verkehrsunfall - Schadensersatzpflicht gegenüber Dienstherrn des Geschädigten -

    Die erforderliche sachliche Kongruenz zwischen Schadensersatzanspruch des Geschädigten und Beihilfe-Leistung des Dienstherrn beruht darauf, dass die Beihilfe aus schadensrechtlicher Sicht einen Einkommensbestandteil darstellt, dessen Weiterzahlung den Schädiger nicht entlasten soll (vergleichbar BGH NJW 1984, 736, 737 für Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung; BGH NJW 1984, 1811 für Zahlungen von Arbeitslosenhilfe; dabei ist es auch unerheblich, dass dem Geschädigten die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung unter Umständen auch ohne Beitragszahlung erhalten leibt, vgl. BGH NJW 1984, 736/737; 2000, 1338/1340 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 21.08.2006 - 13 U 26/06
    Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin die nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderliche Kenntnis vom Ersatzpflichtigem und dem Schaden, und zwar aus Sicht des Senats auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden Beitragsausfallschäden (=Teil des Erwerbsschadens; vgl. dazu nur BGH VersR 2000, 471), weil es sich insoweit - so ausdrücklich auch der Beklagte (Bl. 64 GA) - angesichts der (auch mitgeteilten) Schwere der Verletzungen der Klägerin schon damals um als möglich voraussehbare Schäden handelte (vgl. zum Verjährungsbeginn auch für künftige als möglich voraussehbare Schäden allgemein nur Palandt/Thomas, a.a.O., § 852, Rdn. 8 f. sowie Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 199, Rdn. 31).
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