Rechtsprechung
BGH, 30.11.2004 - VI ZR 65/04 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- Anwaltskanzlei von Olnhausen
Streitwert v. 3000 EUR bei E-Mail-Werbung
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- LawCommunity.de
Streitwert bei E-Mail-Werbung
- IWW
- aufrecht.de
Zur Streitwertfestsetzung bei SPAM
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Streitwertfestsetzung in einem Verfahren wegen unerlaubter E-Mail-Werbung
- online-und-recht.de
- Judicialis
BRAGO § 10
- ra.de
- rechtsanwaltmoebius.de
Streitwert bei unzulässiger e-mail-Werbung EUR 3.000
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- damm-legal.de (Rechtsprechungsübersicht)
Gerichtliche Streitwerte bei Abwehr unerwünschter Werbe-E-Mails (Spam)
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Streitwert bei unverlangter E-Mail-Zusendung
Wird zitiert von ... (29)
- OLG Celle, 15.05.2014 - 13 U 15/14
Unterlassungserklärung mit einer E-Mail-Adresse und Bestätigungsmail im …
Entsprechend dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. November 2004 (VI ZR 65/04, juris) ist die Beschwer im vorliegenden Fall mit 3.000 EUR zu bewerten. - OLG Frankfurt, 02.03.2016 - 6 W 9/16
Zuständigkeitsstreitwert bei Unterlassungsklage gegen E-Mail-Werbung
Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist das objektive Interesse, das der Kläger (Antragsteller) im Einzelfall daran hat, durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden (BGH vom 30.11.2004, Az.: VI ZR 65/04, juris Tz. 2).Die Streitwertfestsetzung orientiert sich nicht an einem etwaigen volkswirtschaftlichen Gesamtschaden unerlaubter E-Mail-Werbung oder an sonstigen generalpräventiven Erwägungen (BGH vom 30.11.2004, Az.: VI ZR 65/04, juris Tz. 2).
- OLG Hamm, 17.10.2013 - 6 U 95/13
Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Unterlassung der …
Allerdings betreffen die letztgenannten Entscheidungen - soweit ersichtlich - stets den gewerblichen Bereich und nicht - wie hier - den privaten Bereich (z.B. BGH, VI ZR 65/04, Beschluss vom 30.11.2004, juris: 3.000 EUR; OLG Koblenz, MDR 2007, 356: 10.000 EUR, in beiden Fällen bei Versendung an ein RA-Büro, vgl. auch die von der Klägerin angeführten Entscheidungen).Auch der BGH hat diesem Argument eine Absage erteilt (Beschluss vom 30.11.2004, VI ZR 65/04, juris).
- OLG Hamm, 11.04.2013 - 9 W 23/13
Streitwert einer Unterlassungsklage wegen unerwünschter Werbeschreiben
Bei einer Unterlassungsklage ist dabei insbesondere auch das Unterlassungsinteresse der Klägerin und damit ihre aufgrund des zu beanstandenden Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.2004, Az.: VI ZR 65/04; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2008, 262f; OLG Koblenz, GRUR 2007, 352; OLG Hamm, MMR 2005, 278).Zwar hat die Beklagte die genannten Schreiben mit einer gewissen Regelmäßigkeit an die Klägerin versandt, dennoch ist die durch vier Schreiben in sechs Monaten verursachte Belästigung der Klägerin als vergleichsweise gering anzusehen (vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 30.11.2004, Az.: VI ZR 65/04).
- OLG München, 22.12.2016 - 6 W 1579/16
Streitwertfestsetzung - Unerwünschte Werbe-E-Mails
Das maßgebliche Interesse des Klägers/Antragstellers, der sich gegen die Zusendung von E-Mail-Werbung richtet, wird in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich bewertet (vgl. z.B. BGH, Beschl. v 30.11.2014 - VI ZR 65/04, juris: EUR 3.000,- betreffend die Zusendung einer E-Mail-Werbung an einen Rechtsanwalt durch einen Möbelhändler; Beschluss vom 20.5.2009 -1 ZR 218/07 - E-Mail-Werbung II: EUR 6.000,- (ohne Begründung); KG, Beschluss vom 9.8.2013 - 5 W 187/13, Magazindienst 2016, 43: EUR 7.500,- wenn die Zusendung von besonderer oder beruflicher Bedeutung (also nicht nur rein privat) ist; OLG Hamm, Beschluss vom 11.4.2013 - 9 W 23/13, MDR 2013, 999: EUR 4.000,-; Beschluss vom 17.10.2013 - 6 U 95/13, juris: EUR 100,- in einem besonderen Fall; Beschluss vom 9.12.2014 - 9 U 73/14, WRP 2015, 377: EUR 1.000,- bei einmaliger Zusendung einer E-Mail an einen Gewerbebetrieb; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.1.2008 - 6 W121/07, GRUR-RR 2008, 262: EUR 500,-). - AG Hamburg-Bergedorf, 07.12.2020 - 410d C 197/20
Spam-Mail rechtfertigt keinen DSGVO-Schadensersatz
Eine spezial- oder eine generalpräventive Funktion kommt der Streitwerthöhe nicht zu (vgl. BGH Beschluss v. 30.11.2014 zum Az.: VI ZR 65/04). - LG Lübeck, 06.03.2006 - 5 O 315/05
Wettbewerbsverstoß durch unerlaubte E-Mail-Werbung: Beseitigung der …
Ist diese Belästigung verhältnismäßig geringfügig zu bewerten, beträgt der Streitwert EUR 3.000,- (vgl. BGH, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 30.11.2004, VI ZR 65/04, zitiert nach Juris). - LG München II, 12.05.2017 - 6 T 1583/17
Streitwert bei einzelner E-Mail-Werbung
So hat auch der BGH, VI ZR 65/04 ausgeführt, dass ein volkswirtschaftlicher Gesamtschaden irrelevant sei.Die Entscheidung des BGH VI ZR 65/04 schließt ebenfalls eine anderweitige Entscheidung, die dem jeweiligen konkreten Einzelfall Rechnung trägt, nicht aus.
- OLG Hamburg, 11.10.2007 - 14 W 66/07
Streitwert für einen Anspruch einer Rechtsanwaltskanzlei auf Unterlassen der …
Die Streitwertfestsetzung für einen gegen unverlangte E-Mail-Werbung gerichteten Unterlassungsanspruch orientiert sich an dem Interesse des Gläubigers durch die E-Mail-Werbung des Schuldners nicht belästigt zu werden (vgl. BGH, Beschl. v. 30.11.2004 - VI ZR 65/04 ).Zutreffend gehen Amts- und Landgericht davon aus, dass sich die Streitwertfestsetzung an dem Interesse des Antragstellers im Einzelfall orientiert, durch die E-Mail-Werbung des Antragsgegners nicht belästigt zu werden, vgl. BGH, Beschl. v. 30.11.2004 - VI ZR 65/04 .
- KG, 17.01.2022 - 5 W 152/21
Streitwert für Spam-E-Mail beträgt 3.000 EUR, für Werbeanrufe 4.000 EUR
Die hiermit eingehende Belästigung des Nutzers in seiner Privatsphäre ist daher nicht zu vernachlässigen, wobei der Bundesgerichtshof bereits bei einer nur geringfügigen Belästigung des Adressaten den Ansatz eines Streitwertes in Höhe von 3.000,00 EUR für angemessen erachtet hat (BGH, Beschluss vom 30. November 2004 - VI ZR 65/04, Rn. 2, juris). - OLG Köln, 22.05.2009 - 19 W 5/09
Streitwert eines Verfahrens wegen unerwünschter E-Mail-Werbung
- AG Mülheim/Ruhr, 17.05.2011 - 27 C 2550/10
Streitwert der Klage eines Unternehmers auf Unterlassung der Zusendung …
- OLG Hamm, 17.02.2015 - 4 W 125/14
Streitwertfestsetzung für ein Verfahren wegen unerwünschter E-Mail-Werbung im …
- OLG Hamm, 22.12.2014 - 9 U 105/14
E-Mail Werbung; Wert des Beschwerdegegenstandes bei Löschung der gespeicherten …
- OLG Brandenburg, 28.08.2018 - 6 W 110/18
Einstweilige Verfügung: Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes für Eingriff in …
- OLG Hamm, 08.11.2013 - 9 W 66/13
Streitwert einer Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung der Kontaktdaten …
- OLG Zweibrücken, 20.09.2005 - 4 W 52/05
Streitwertbemessung: Unerwünschte Zusendung von E-Mail-Werbung
- AG Berlin-Mitte, 19.05.2011 - 5 C 1005/11
Streitwert in Eilverfahren wegen Spam beträgt 2.000,00
- AG Burgwedel, 07.02.2008 - 70 C 161/06
AG Burgwedel legt den Streitwert bei ungewollter E-Mail-Werbung auf 500 € fest
- OLG Braunschweig, 10.02.2014 - 2 W 11/14
E-Mail-Spam durch Xing-Einladung
- LG Köln, 29.06.2011 - 28 S 2/11
Erstattung ausßergerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei Zusendung einer …
- AG Altötting, 20.05.2008 - 2 C 108/08
Abmahnung bei unverlangter E-Mail-Werbung – Kostenersatz
- OLG Düsseldorf, 31.08.2005 - 15 W 63/05
Zur Streitwertfestsetzung im Verfahren wegen unaufgeforderter, belästigender …
- KG, 26.02.2007 - 12 W 16/07
Streitwert: Unterlassungsanspruch eines durch unerwünschte e-mail-Werbung eines …
- OLG Zweibrücken, 28.06.2005 - 4 W 52/05
- KG, 24.06.2020 - 5 W 1035/20
- KG, 15.07.2019 - 5 W 121/19
Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung; Verbotswidrige E-Mail-Werbung; Werbung …
- OLG Frankfurt, 08.12.2015 - 6 W 114/15
Streitwert für Unterlassungsanspruch gegen Zusendung von Werbe-E-Mail
- AG Hamburg, 08.04.2015 - 49 C 557/14
Unterlassungsanspruch wegen unerwünschter Zusendung von Werbe-Mails an …