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   BGH, 30.11.2004 - VI ZR 65/04   

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https://dejure.org/2004,2924
BGH, 30.11.2004 - VI ZR 65/04 (https://dejure.org/2004,2924)
BGH, Entscheidung vom 30.11.2004 - VI ZR 65/04 (https://dejure.org/2004,2924)
BGH, Entscheidung vom 30. November 2004 - VI ZR 65/04 (https://dejure.org/2004,2924)
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Volltextveröffentlichungen (16)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Gerichtliche Streitwerte bei Abwehr unerwünschter Werbe-E-Mails (Spam)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Streitwert bei unverlangter E-Mail-Zusendung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Streitwert bei unverlangter E-Mail-Zusendung

 
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Wird zitiert von ... (31)

  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    c) Außer Betracht zu lassen ist insbesondere die über die konkret-individuellen Interessen hinausgehende gesamtgesellschaftliche oder general-präventive sowie die abstrakt-generelle Bedeutung für andere potentiell betroffene Personen (im Anschluss an BGH Beschl. v. 30.11.2004 - VI ZR 65/04, BeckRS 2004, 12785 = juris Rn. 2; BGH Urt. v. 12.5.2016 - I ZR 1/15, MDR 2016, 1344 Rn. 42).d) Bei einer auf eine Wiederholungsgefahr gestützten Klage kann - so auch hier - die bereits erlittene Beeinträchtigung eine Obergrenze für die Bemessung des Interesses des Klägers darstellen.

    Außer Betracht zu lassen ist insbesondere die über die konkret-individuellen Interessen hinausgehende gesamtgesellschaftliche oder general-präventive sowie die abstrakt-generelle Bedeutung für andere potentiell betroffene Personen (vgl. BGH Beschl. v. 30.11.2004 - VI ZR 65/04, BeckRS 2004, 12785 = juris Rn. 2; BGH Urt. v. 12.5.2016 - I ZR 1/15, MDR 2016, 1344 Rn. 42) .

  • OLG Celle, 15.05.2014 - 13 U 15/14

    Unterlassungserklärung mit einer E-Mail-Adresse und Bestätigungsmail im

    Entsprechend dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. November 2004 (VI ZR 65/04, juris) ist die Beschwer im vorliegenden Fall mit 3.000 EUR zu bewerten.
  • OLG Frankfurt, 02.03.2016 - 6 W 9/16

    Zuständigkeitsstreitwert bei Unterlassungsklage gegen E-Mail-Werbung

    Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist das objektive Interesse, das der Kläger (Antragsteller) im Einzelfall daran hat, durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden (BGH vom 30.11.2004, Az.: VI ZR 65/04, juris Tz. 2).

    Die Streitwertfestsetzung orientiert sich nicht an einem etwaigen volkswirtschaftlichen Gesamtschaden unerlaubter E-Mail-Werbung oder an sonstigen generalpräventiven Erwägungen (BGH vom 30.11.2004, Az.: VI ZR 65/04, juris Tz. 2).

  • OLG Hamm, 17.10.2013 - 6 U 95/13

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Unterlassung der

    Allerdings betreffen die letztgenannten Entscheidungen - soweit ersichtlich - stets den gewerblichen Bereich und nicht - wie hier - den privaten Bereich (z.B. BGH, VI ZR 65/04, Beschluss vom 30.11.2004, juris: 3.000 EUR; OLG Koblenz, MDR 2007, 356: 10.000 EUR, in beiden Fällen bei Versendung an ein RA-Büro, vgl. auch die von der Klägerin angeführten Entscheidungen).

    Auch der BGH hat diesem Argument eine Absage erteilt (Beschluss vom 30.11.2004, VI ZR 65/04, juris).

  • OLG Hamm, 11.04.2013 - 9 W 23/13

    Streitwert einer Unterlassungsklage wegen unerwünschter Werbeschreiben

    Bei einer Unterlassungsklage ist dabei insbesondere auch das Unterlassungsinteresse der Klägerin und damit ihre aufgrund des zu beanstandenden Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.2004, Az.: VI ZR 65/04; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2008, 262f; OLG Koblenz, GRUR 2007, 352; OLG Hamm, MMR 2005, 278).

    Zwar hat die Beklagte die genannten Schreiben mit einer gewissen Regelmäßigkeit an die Klägerin versandt, dennoch ist die durch vier Schreiben in sechs Monaten verursachte Belästigung der Klägerin als vergleichsweise gering anzusehen (vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 30.11.2004, Az.: VI ZR 65/04).

  • OLG München, 22.12.2016 - 6 W 1579/16

    Streitwertfestsetzung - Unerwünschte Werbe-E-Mails

    Das maßgebliche Interesse des Klägers/Antragstellers, der sich gegen die Zusendung von E-Mail-Werbung richtet, wird in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich bewertet (vgl. z.B. BGH, Beschl. v 30.11.2014 - VI ZR 65/04, juris: EUR 3.000,- betreffend die Zusendung einer E-Mail-Werbung an einen Rechtsanwalt durch einen Möbelhändler; Beschluss vom 20.5.2009 -1 ZR 218/07 - E-Mail-Werbung II: EUR 6.000,- (ohne Begründung); KG, Beschluss vom 9.8.2013 - 5 W 187/13, Magazindienst 2016, 43: EUR 7.500,- wenn die Zusendung von besonderer oder beruflicher Bedeutung (also nicht nur rein privat) ist; OLG Hamm, Beschluss vom 11.4.2013 - 9 W 23/13, MDR 2013, 999: EUR 4.000,-; Beschluss vom 17.10.2013 - 6 U 95/13, juris: EUR 100,- in einem besonderen Fall; Beschluss vom 9.12.2014 - 9 U 73/14, WRP 2015, 377: EUR 1.000,- bei einmaliger Zusendung einer E-Mail an einen Gewerbebetrieb; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.1.2008 - 6 W121/07, GRUR-RR 2008, 262: EUR 500,-).
  • KG, 17.01.2022 - 5 W 152/21

    Catch-all-Funktion - Gegenstandswert bei Anspruch auf Unterlassung unerbetener

    Die hiermit eingehende Belästigung des Nutzers in seiner Privatsphäre ist daher nicht zu vernachlässigen, wobei der Bundesgerichtshof bereits bei einer nur geringfügigen Belästigung des Adressaten den Ansatz eines Streitwertes in Höhe von 3.000,00 EUR für angemessen erachtet hat (BGH, Beschluss vom 30. November 2004 - VI ZR 65/04, Rn. 2, juris).
  • AG Hamburg-Bergedorf, 07.12.2020 - 410d C 197/20

    Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und Verstoß gegen

    Eine spezial- oder eine generalpräventive Funktion kommt der Streitwerthöhe nicht zu (vgl. BGH Beschluss v. 30.11.2014 zum Az.: VI ZR 65/04).
  • LG München II, 12.05.2017 - 6 T 1583/17

    Streitwert bei einzelner E-Mail-Werbung

    So hat auch der BGH, VI ZR 65/04 ausgeführt, dass ein volkswirtschaftlicher Gesamtschaden irrelevant sei.

    Die Entscheidung des BGH VI ZR 65/04 schließt ebenfalls eine anderweitige Entscheidung, die dem jeweiligen konkreten Einzelfall Rechnung trägt, nicht aus.

  • OLG Hamburg, 11.10.2007 - 14 W 66/07

    Streitwert für einen Anspruch einer Rechtsanwaltskanzlei auf Unterlassen der

    Die Streitwertfestsetzung für einen gegen unverlangte E-Mail-Werbung gerichteten Unterlassungsanspruch orientiert sich an dem Interesse des Gläubigers durch die E-Mail-Werbung des Schuldners nicht belästigt zu werden (vgl. BGH, Beschl. v. 30.11.2004 - VI ZR 65/04 ).

    Zutreffend gehen Amts- und Landgericht davon aus, dass sich die Streitwertfestsetzung an dem Interesse des Antragstellers im Einzelfall orientiert, durch die E-Mail-Werbung des Antragsgegners nicht belästigt zu werden, vgl. BGH, Beschl. v. 30.11.2004 - VI ZR 65/04 .

  • LG Lübeck, 06.03.2006 - 5 O 315/05

    Wettbewerbsverstoß durch unerlaubte E-Mail-Werbung: Beseitigung der

  • OLG Köln, 22.05.2009 - 19 W 5/09

    Streitwert eines Verfahrens wegen unerwünschter E-Mail-Werbung

  • OLG Hamm, 17.02.2015 - 4 W 125/14

    Streitwertfestsetzung für ein Verfahren wegen unerwünschter E-Mail-Werbung im

  • AG Mülheim/Ruhr, 17.05.2011 - 27 C 2550/10

    Streitwert der Klage eines Unternehmers auf Unterlassung der Zusendung

  • OLG Brandenburg, 28.08.2018 - 6 W 110/18

    Einstweilige Verfügung: Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes für Eingriff in

  • OLG Hamm, 22.12.2014 - 9 U 105/14

    E-Mail Werbung; Wert des Beschwerdegegenstandes bei Löschung der gespeicherten

  • OLG Hamm, 08.11.2013 - 9 W 66/13

    Streitwert einer Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung der Kontaktdaten

  • OLG Zweibrücken, 20.09.2005 - 4 W 52/05

    Streitwertbemessung: Unerwünschte Zusendung von E-Mail-Werbung

  • AG Altötting, 20.05.2008 - 2 C 108/08

    Abmahnung bei unverlangter E-Mail-Werbung – Kostenersatz

  • AG Berlin-Mitte, 19.05.2011 - 5 C 1005/11

    Streitwert in Eilverfahren wegen Spam beträgt 2.000,00

  • AG Burgwedel, 07.02.2008 - 70 C 161/06

    AG Burgwedel legt den Streitwert bei ungewollter E-Mail-Werbung auf 500 € fest

  • OLG Braunschweig, 10.02.2014 - 2 W 11/14

    E-Mail-Spam durch Xing-Einladung

  • LG Köln, 29.06.2011 - 28 S 2/11

    Erstattung ausßergerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei Zusendung einer

  • OLG Düsseldorf, 31.08.2005 - 15 W 63/05

    Zur Streitwertfestsetzung im Verfahren wegen unaufgeforderter, belästigender

  • KG, 26.02.2007 - 12 W 16/07

    Streitwert: Unterlassungsanspruch eines durch unerwünschte e-mail-Werbung eines

  • OLG Zweibrücken, 28.06.2005 - 4 W 52/05
  • KG, 15.07.2019 - 5 W 121/19

    Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung; Verbotswidrige E-Mail-Werbung; Werbung

  • OLG Frankfurt, 08.12.2015 - 6 W 114/15

    Streitwert für Unterlassungsanspruch gegen Zusendung von Werbe-E-Mail

  • AG Hamburg, 08.04.2015 - 49 C 557/14

    Unterlassungsanspruch wegen unerwünschter Zusendung von Werbe-Mails an

  • KG, 24.06.2020 - 5 W 1035/20

    Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung Zusendung von zwei Werbe-E-Mails Werbung

  • LG Freiburg, 02.07.2015 - 3 S 233/14

    Wettbewerbswidrige Werbung via Internet: Kundenzufriedenheitsanfrage per Email;

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