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   BGH, 24.10.1967 - VI ZR 67/66   

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BGH, 24.10.1967 - VI ZR 67/66 (https://dejure.org/1967,919)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1967 - VI ZR 67/66 (https://dejure.org/1967,919)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1967 - VI ZR 67/66 (https://dejure.org/1967,919)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einordnung der Zurücklegung des Weges zu und von einer auswärtigen Arbeitsstätte im eigenen Kraftwagen als eine betriebliche Tätigkeit des Arbeitnehmers oder als Teilnahme am allgemeinen Verkehr - Schadensersatzpflicht wegen fahrlässiger Verursachung eines Unfalls im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 250
  • MDR 1968, 140
  • VersR 1967, 1201
  • DB 1967, 2229
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.04.1966 - VI ZR 238/64

    Inanspruchnahme eines Unfallfahrers auf Schadensersatz vonseiten Hinterbliebener

    Auszug aus BGH, 24.10.1967 - VI ZR 67/66
    Nach einhelliger Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung war Voraussetzung des Haftungsausschlusses nach § 899 RVO, daß der Arbeitsunfall durch eine Tätigkeit des Repräsentanten oder Arbeitsaufsehers verursacht worden war, die in seinen betrieblichen Aufgabenkreis fiel (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 27. Juni 1956 - VI ZR 252/55 - LM § 899 RVO Nr. 9 = NJW 1956, 1514 Nr. 3; vom 26. April 1966 - VI ZR 238/64 - VersR 1966, 665; BGHZ 19, 114 [BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54]).

    In den oben angeführten Entscheidungen LM § 899 RVO Nr. 9 und VersR 1966, 665, die beide die Mitnahme eines Betriebsangehörigen durch einen Arbeitsaufseher auf der Heimfahrt von einer auswärtigen Arbeitsstelle behandeln, hat der erkennende Senat einen Haftungsausschluß nach § 899 RVO a.F. verneint, weil sich die Mitnahme des Betriebsangehörigen in der privaten Sphäre vollzogen und außerhalb des betrieblichen Aufgabenkreises des Arbeitsaufsehers gelegen habe.

  • BGH, 01.04.1958 - VI ZR 60/57

    Schadensersatzansprüche gegen Arbeitskameraden

    Auszug aus BGH, 24.10.1967 - VI ZR 67/66
    An diesem Grundsatz ist durch die Ausdehnung des Haftungsausschlusses gemäß § 637 RVO n.F. auf alle Arbeitskollegen, zu der sich der Gesetzgeber im Interesse des Betriebsfriedens sowie im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Haftungsausschluß bei gefahrgeneigter Arbeit (vgl. BAG GS 4 und 5/56 - NJW 1958, 235 Nr. 23; BGHZ 27, 63 [BGH 01.04.1958 - VI ZR 60/57]) veranlaßt sah, nichts geändert worden.

    Die Revision übersieht, daß nach der angeführten Rechtsprechung (vgl. BGHZ 27, 62) der Schädiger von der Haftung nicht freigestellt wird, soweit er durch eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen eine persönliche Belastung mit den Schadensfolgen geschützt ist.

  • BGH, 27.06.1956 - VI ZR 252/55

    Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr bei Mitnahme aus Gefälligkeit

    Auszug aus BGH, 24.10.1967 - VI ZR 67/66
    Nach einhelliger Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung war Voraussetzung des Haftungsausschlusses nach § 899 RVO, daß der Arbeitsunfall durch eine Tätigkeit des Repräsentanten oder Arbeitsaufsehers verursacht worden war, die in seinen betrieblichen Aufgabenkreis fiel (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 27. Juni 1956 - VI ZR 252/55 - LM § 899 RVO Nr. 9 = NJW 1956, 1514 Nr. 3; vom 26. April 1966 - VI ZR 238/64 - VersR 1966, 665; BGHZ 19, 114 [BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54]).
  • BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54

    Betriebsaufseher

    Auszug aus BGH, 24.10.1967 - VI ZR 67/66
    Nach einhelliger Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung war Voraussetzung des Haftungsausschlusses nach § 899 RVO, daß der Arbeitsunfall durch eine Tätigkeit des Repräsentanten oder Arbeitsaufsehers verursacht worden war, die in seinen betrieblichen Aufgabenkreis fiel (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 27. Juni 1956 - VI ZR 252/55 - LM § 899 RVO Nr. 9 = NJW 1956, 1514 Nr. 3; vom 26. April 1966 - VI ZR 238/64 - VersR 1966, 665; BGHZ 19, 114 [BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54]).
  • BGH, 05.11.1991 - VI ZR 20/91

    Mitnahme eines Arbeitskollegen bei Dienstfahrt im Privat-Kfz als Teilnahme am

    Dasselbe gilt in der Regel auch für die Fahrt zum auswärtigen Beschäftigungsort (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 1967 - VI ZR 67/66 - VersR 1967, 1201, 1202 und vom 14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 - VersR 1978, 625).
  • BGH, 14.02.1978 - VI ZR 216/76

    Stillschweigende Vereinbarung eines Haftungsverzichts für einfache Fahrlässigkeit

    Dabei geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß nach der Rechtsprechung der Weg des Arbeitnehmers zu einer selbst auswärtigen Arbeitsstelle und zurück in der Regel keine "betriebliche Tätigkeit" darstellt (Senatsurteile v. 27. Juni 1956 - VI ZR 252/55 = NJW 1956, 1514 = VersR 1956, 589 zu § 899 RVO; v. 24. Oktober 1967 - VI ZR 67/66 = VersR 1967, 1201 und v. 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74- - VersR 1976, 539 m.w.Nachw.).
  • OLG Frankfurt, 12.03.2003 - 23 U 133/02

    Haftungsprivileg bei Wegeunfällen: Ablehnung bei Verkehrsunfall von

    Die Herbeiführung eines Wegeunfalls i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII stellt jedoch nach allgemeiner Auffassung keine betriebliche Tätigkeit nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII dar, weil auch der Weg von und zur Arbeitsstelle keine betriebliche Verrichtung ist (BGH VersR 1967, 1201; VersR 1978, 625; KG VersR 1983, 176; BAG v. 14.12.2000 - 8 AZR 92/00, NJW 2001, 2039; Ricke in Kasseler Kommentar, § 105 SGB VII Rz. 6; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. 2002, S. 1578).
  • OLG Celle, 28.07.2021 - 14 U 43/21

    Umfang der Haftung bei einem Sturz zu Beginn des Antritts der Rückfahrt nach

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 18.11.1980 - VI ZR 147/78, VersR 1981, 251; vom 24.10.1967 - VI ZR 67/66, NJW 1968, 250 - zu § 637 RVO, beide Urteile auch bei juris) ist die Zurücklegung des Weges von und zu der Arbeitsstätte im eigenen Kfz grundsätzlich nicht Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit.
  • BGH, 08.05.1973 - VI ZR 148/72

    Arbeitsunfall bei Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr

    Auch läuft die Befreiung von dem Haftungsausschluß der §§ 636, 637 RVO damit nicht leer; so werden von ihr in aller Regel die Unfälle erfaßt, die der Betriebsangehörige auf dem Weg zur Arbeit als Fußgänger, als Radfahrer oder in seinem eigenen Kraftwagen durch ein Fahrzeug des Betriebes erleidet (BGHZ 8, 330, 337; Senatsurteil vom 24. Oktober 1967 - VI ZR 67/66 = VersR 1967, 1201).
  • BGH, 12.03.1974 - VI ZR 2/73

    Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten auf den Dienstherrn -

    Ein Unfall auf diesem Gang wird daher zwar in der Regel als Dienstunfall anerkannt; er ereignet sich jedoch ganz überwiegend in einem Bereich, für den das Erweiterungsgesetz durch die Heraushebung als "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" gerade die versorgungsrechtlichen Beschränkungen lockern wollte (BGHZ 8, 330, 337 [BGH 16.01.1953 - VI ZR 161/52] ; Senatsurteilevom 24. Oktober 1967 - VI ZR 67/66 = VersR 1967, 1201;vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 = a.a.O.).
  • BGH, 10.12.1974 - VI ZR 73/73

    Regreßverbot wegen Unternehmerprivilegs (§ 636 RVO) bei Teilnahme am allgemeinen

    Es war aber das erklärte Ziel der Neuregelung, diese Grundsätze, die sich nach Auffassung des Gesetzgebers bewährt hatten, inhaltlich aufrecht zu erhalten (vgl. die amtl. Begründung BT-Drucks. IV/120 zu § 635 S. 63; IV/938 zu § 633 S. 18; Senatsurteil vom 24. Oktober 1967 - VI ZR 67/66 = VersR 1967, 1201, 1202).
  • OLG München, 26.10.1982 - 5 U 1820/82

    Sozialversicherungsrecht: Voraussetzungen für eine Haftungsfreistellung;

    Die Heimfahrt eines Betriebsangehörigen von einer Betriebsveranstaltung ist i.d.R. als Teilnahme am allgemeinen Verkehr zu werten, weil normalerweise jeder Verkehrsteilnehmer seiht dafür zu sorgen hat, dass er zur Arbeitsstelle und von dort nach Hause kommt (vgl. BGH, NJW 1956, 1514 ; BGH, NJW 1968, 250; BGH, VersR 1971, 564; BGH, NJW 1976, 673, 674; OLG München, VersR 1978, 822 ; OLG Düsseldorf, VersR 1977, 1027, 1028).
  • OLG Oldenburg, 29.10.1993 - 11 U 41/93

    Verkehrsunfall unter Arbeitnehmern auf Parkplatz des Arbeitgebers

    Dies allein rechtfertigt einen Haftungsausschluß aber nicht (BGH VersR 67, 1201 = NJW 68, 250).
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