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   BGH, 05.04.2022 - VI ZR 7/21   

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https://dejure.org/2022,11340
BGH, 05.04.2022 - VI ZR 7/21 (https://dejure.org/2022,11340)
BGH, Entscheidung vom 05.04.2022 - VI ZR 7/21 (https://dejure.org/2022,11340)
BGH, Entscheidung vom 05. April 2022 - VI ZR 7/21 (https://dejure.org/2022,11340)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 561 ZPO, § 249 Abs. 1 BGB, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Ersatzanspruch eines Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer auf die für eine Teilreparatur gezahlte Umsatzsteuer nach einem Verkehrsunfall; Zulässigkeit der Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung (hier: Teilreparatur zur Wiederherstellung der ...

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Kein Ersatz von Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249
    Kein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der für eine Teilreparatur gezahlten Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 Abs. 1 ; BGB § 249 Abs. 2 S. 1-2
    Ersatzanspruch eines Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer auf die für eine Teilreparatur gezahlte Umsatzsteuer nach einem Verkehrsunfall; Zulässigkeit der Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung (hier: Teilreparatur zur Wiederherstellung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Ersatz von Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fiktive Schadensabrechnung - und die Umsatzsteuer

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Kein Ersatz von Umsatzsteuer bei fiktivem Schadensersatz

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Unfallregulierung: Fiktive Abrechnung geändert!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Tatsächliche oder fiktive Abrechnung der Reparaturkosten?

Besprechungen u.ä.

  • recht-vertieft.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Auch kein fiktiver & konkreter Schadensersatz im Falle einer Reparatur zur Herstellung der Verkehrssicherheit

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1884
  • ZIP 2022, 1549
  • MDR 2022, 821
  • NZV 2022, 424
  • VersR 2022, 894
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.10.2021 - VI ZR 513/19

    Anspruch auf Sachschadensersatz aus einem Verkehrsunfall im Wege der fiktiven

    Auszug aus BGH, 05.04.2022 - VI ZR 7/21
    Ob dabei fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abgerechnet wird, betrifft lediglich die Art der Schadensberechnung (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 15; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 17).

    Hierdurch soll nicht nur verhindert werden, dass sich der Geschädigte unter Missachtung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots die ihm vorteilhaften Elemente der jeweiligen Berechnungsart aussucht ("Rosinenpicken"), sondern auch den unterschiedlichen Grundlagen der jeweiligen Abrechnung Rechnung getragen und deren innere Kohärenz sichergestellt werden (Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 18 mwN).

    Der Geschädigte, der aufgrund seiner Dispositionsfreiheit in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei und deshalb nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Schadensberechnung auf einer abstrahierten Grundlage zufriedengibt (Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 19 mwN).

    Auch wenn er seinen Fahrzeugschaden zunächst fiktiv abgerechnet hat, kann er später - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen (Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 20 mwN).

    Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig (Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 21).

    Die Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB begrenzt insoweit die Dispositionsfreiheit des Geschädigten (Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 22 mwN).

    bb) Die Umsatzsteuer bleibt nicht nur dann fiktiv in diesem Sinne, wenn es nicht zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung kommt; sie bleibt es vielmehr auch dann, wenn der Geschädigte zwar tatsächlich eine Restitutionsmaßnahme veranlasst, diese Maßnahme aber nicht zur Grundlage seiner Abrechnung macht, sondern seinen Schaden fiktiv und damit ohne Bezug zu den tatsächlich getätigten Aufwendungen auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnet (Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 23 mwN).

    Wie bereits unter b) ausgeführt, darf der Geschädigte die tatsächlich erfolgte Restitutionsmaßnahme dann auch nicht teilweise - in Bezug auf die angefallene Umsatzsteuer - zum Gegenstand seiner im Übrigen fiktiven Abrechnung machen (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 24; aA Elsner, jurisPR-VerkR 2/2022 Anm. 1).

    Wie oben ausgeführt bleibt es dem Geschädigten unbenommen, seinen Schaden konkret abzurechnen oder, wenn er ihn zunächst fiktiv abgerechnet hat, - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - zu einer konkreten Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich veranlassten Restitutionsmaßnahme überzugehen (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 25 mwN).

    cc) Nichts anderes gilt in der vom Senat bislang offen gelassenen (vgl. Senatsurteil vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, NJW 2017, 1310 Rn. 17) und auch durch das Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 (VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 21 ff.) nicht ausdrücklich entschiedenen Fallgestaltung einer Teilreparatur zur Herstellung der Verkehrssicherheit.

  • BGH, 23.05.2006 - VI ZR 192/05

    Umfang der Ersatzpflicht des Fahrzeugschadens

    Auszug aus BGH, 05.04.2022 - VI ZR 7/21
    Zwar kann die Teilreparatur des Unfallfahrzeugs zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit - neben dessen weiterer Nutzung durch den Geschädigten über einen Zeitraum von im Regelfall mindestens sechs Monaten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43) - zur Voraussetzung für die Abrechenbarkeit von fiktiven Reparaturkosten werden, wenn diese den Wiederbeschaffungsaufwand (d.h. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) überschreiten (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 399 f., juris Rn. 10 ff.; vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, NJW 2008, 1941 Rn. 9; vom 23. November 2010 - VI ZR 35/10, NJW 2011, 667 Rn. 7).

    Diese von der Senatsrechtsprechung eröffnete Möglichkeit der Ersatzfähigkeit fiktiver Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungsaufwand hinaus bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes schützt in besonderem Maße das Integritätsinteresse des an der weiteren Nutzung seines Fahrzeugs interessierten Geschädigten und dessen Dispositionsfreiheit (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397 f., juris Rn. 7, 9; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43 Rn. 7).

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus BGH, 05.04.2022 - VI ZR 7/21
    Zwar kann die Teilreparatur des Unfallfahrzeugs zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit - neben dessen weiterer Nutzung durch den Geschädigten über einen Zeitraum von im Regelfall mindestens sechs Monaten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43) - zur Voraussetzung für die Abrechenbarkeit von fiktiven Reparaturkosten werden, wenn diese den Wiederbeschaffungsaufwand (d.h. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) überschreiten (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 399 f., juris Rn. 10 ff.; vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, NJW 2008, 1941 Rn. 9; vom 23. November 2010 - VI ZR 35/10, NJW 2011, 667 Rn. 7).

    Diese von der Senatsrechtsprechung eröffnete Möglichkeit der Ersatzfähigkeit fiktiver Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungsaufwand hinaus bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes schützt in besonderem Maße das Integritätsinteresse des an der weiteren Nutzung seines Fahrzeugs interessierten Geschädigten und dessen Dispositionsfreiheit (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397 f., juris Rn. 7, 9; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43 Rn. 7).

  • BGH, 29.04.2008 - VI ZR 220/07

    Abrechnung des Unfallgeschädigten auf Reparaturkostenbasis

    Auszug aus BGH, 05.04.2022 - VI ZR 7/21
    Zwar kann die Teilreparatur des Unfallfahrzeugs zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit - neben dessen weiterer Nutzung durch den Geschädigten über einen Zeitraum von im Regelfall mindestens sechs Monaten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43) - zur Voraussetzung für die Abrechenbarkeit von fiktiven Reparaturkosten werden, wenn diese den Wiederbeschaffungsaufwand (d.h. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) überschreiten (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 399 f., juris Rn. 10 ff.; vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, NJW 2008, 1941 Rn. 9; vom 23. November 2010 - VI ZR 35/10, NJW 2011, 667 Rn. 7).
  • BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10

    Schadenersatz bei Verkehrunfall: Ersatzfähigkeit von - fiktiven - Reparaturkosten

    Auszug aus BGH, 05.04.2022 - VI ZR 7/21
    Zwar kann die Teilreparatur des Unfallfahrzeugs zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit - neben dessen weiterer Nutzung durch den Geschädigten über einen Zeitraum von im Regelfall mindestens sechs Monaten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43) - zur Voraussetzung für die Abrechenbarkeit von fiktiven Reparaturkosten werden, wenn diese den Wiederbeschaffungsaufwand (d.h. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) überschreiten (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 399 f., juris Rn. 10 ff.; vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, NJW 2008, 1941 Rn. 9; vom 23. November 2010 - VI ZR 35/10, NJW 2011, 667 Rn. 7).
  • BGH, 13.09.2016 - VI ZR 654/15

    Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf Gutachtenbasis: Berechnung des vom

    Auszug aus BGH, 05.04.2022 - VI ZR 7/21
    cc) Nichts anderes gilt in der vom Senat bislang offen gelassenen (vgl. Senatsurteil vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, NJW 2017, 1310 Rn. 17) und auch durch das Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 (VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 21 ff.) nicht ausdrücklich entschiedenen Fallgestaltung einer Teilreparatur zur Herstellung der Verkehrssicherheit.
  • BGH, 17.10.2006 - VI ZR 249/05

    Übergang von der Schadensberechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand zum Ersatz

    Auszug aus BGH, 05.04.2022 - VI ZR 7/21
    Ob dabei fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abgerechnet wird, betrifft lediglich die Art der Schadensberechnung (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 15; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 17).
  • BGH, 19.04.2023 - VIII ZR 280/21

    "Fiktive" Schadensbemessung im Mietrecht; Schadensersatzansprüche des Vermieters

    Er rechnet jedoch - auch insoweit - seinen gesamten Schaden ohne Bezug zu den tatsächlich getätigten Aufwendungen auf der Grundlage des von ihm eingeholten Kostenvoranschlags und damit fiktiv ab (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. April 2022 - VI ZR 7/21, NJW 2022, 1884 Rn. 11 mwN).
  • OLG Hamm, 16.05.2023 - 7 U 18/22

    Eigentumsvermutung; Einwilligung in einen Verkehrsunfall

    Ob dabei fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abgerechnet wird, betrifft lediglich die Art der Schadensberechnung (BGH Urt. v. 5.4.2022 - VI ZR 7/21, NZV 2022, 424 Rn. 9) .

    Ein Unfallgeschädigter kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die vom Sachverständigen geschätzten über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts aber in der Regel nur dann fiktiv abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-)reparieren lässt (BGH Urt. v. 5.4.2022 - VI ZR 7/21, VersR 2022, 894 Rn. 18; Senat Beschl. v. 7.4.2022 - 7 U 82/21, BeckRS 2022, 14295 Rn. 9) .

    Da somit die fiktiven Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert liegen, kann der Kläger nur fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn das Fahrzeug verkehrssicher instandgesetzt und mindestens sechs Monate weitergenutzt wurde (vgl. BGH Urt. v. 5.4.2022 - VI ZR 7/21, VersR 2022, 894 Rn. 18; BGH Urt. v. 23.11.2010 - VI ZR 35/10, NZV 2011, 125 Rn. 7; Senat Beschl. v. 7.4.2022 - 7 U 82/21, BeckRS 2022, 14295 Rn. 9; Senat Beschl. v. 15.12.2022 - 7 U 74/22, BeckRS 2022, 43973) .

  • OLG Stuttgart, 19.01.2023 - 2 U 303/21

    Berücksichtigung eines Großkundenrabatts bei der Abrechnung fiktiver

    Der Geschädigte ist aufgrund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann (BGH, Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 5. April 2022 - VI ZR 7/21, juris Rn. 11).
  • LG Nürnberg-Fürth, 05.01.2023 - 2 O 6786/21

    Zur leistungsbefreienden Wirkung der Regulierung des KFZ-Haftpflichtversicherers

    Demnach berechnet die Klägerin den Fahrzeugschaden fiktiv, also auf Basis einer sachverständigen Schadensschätzung (vgl. BGH, Urt. v. 05.04.2022 - VI ZR 7/21, juris Rn. 9).
  • OLG Düsseldorf, 19.07.2022 - 1 U 109/21

    Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Anspruch wegen einer fehlenden

    Hierdurch soll nicht nur verhindert werden, dass sich der Geschädigte unter Missachtung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots die ihm vorteilhaften Elemente der jeweiligen Berechnungsart aussucht ("Rosinenpicken"), sondern auch den unterschiedlichen Grundlagen der jeweiligen Ab-rechnung Rechnung getragen und deren innere Kohärenz sichergestellt werden (ständige Rspr. des BGH, zuletzt: Urteil vom 05.04.2022 - VI ZR 7/21 -, Rn. 9 f., juris; Urteil vom 12.10.2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 18, jeweils m.w.N.).

    Auch wenn er seinen Fahrzeugschaden zunächst fiktiv abgerechnet hat, kann er später - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen (BGH, Urteil vom 12.10.2021, a.a.O., Rn. 20; Urteil vom 05.04.2022, a.a.O., Rn. 11 f.).

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