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   BGH, 10.12.1974 - VI ZR 73/73   

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BGH, 10.12.1974 - VI ZR 73/73 (https://dejure.org/1974,399)
BGH, Entscheidung vom 10.12.1974 - VI ZR 73/73 (https://dejure.org/1974,399)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1974 - VI ZR 73/73 (https://dejure.org/1974,399)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückgriff (Regress) einer Versicherung auf den Unfallschädiger (Deutsche Bundesbahn) für erbrachte Versicherungsleistungen an Hinterbliebene - Vorliegen einer vorsätzlichen noch grob fahrlässigen Unfallverursachung - Eingreifen des Haftungsausschlusses gem. § 636 ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO § 636; RVO § 1542 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 63, 313
  • NJW 1975, 537
  • MDR 1975, 309
  • VersR 1975, 274
  • DB 1975, 842
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.05.1969 - VII ZR 9/67

    Ersatz des bei Hilfeleistung im Notfall dem Helfer erwachsenen Schadens

    Auszug aus BGH, 10.12.1974 - VI ZR 73/73
    Von den in § 636 RVO aufgeführten beiden Ausnahmen abgesehen wird deshalb die an sich nach den Vorschriften des Privatrechts für die Folgen des Arbeitsunfalls gegebene Haftung des Arbeitgebers durch dieses in mehrfachen Beziehungen für den Versicherten günstigere soziale Schutzsystem abgelöst; zugleich wird Gefahren für den Betriebsfrieden begegnet, die sich aus einer Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer um Haftungsfragen ergeben können (vgl. dazu BGHZ 19, 114, 121; 24, 247, 250; 52, 115, 122 BVerfGE 34, 118, 129 ff = NJW 1973, 502, 503 f).

    Das Prinzip der Haftungsablösung, das dem § 636 Abs. 1 RVO zugrundeliegt (BGHZ 52, 115, 122 m.w.Nachw.; BVerfGE 34, 118, 129 ff), muß insoweit jeder Sozialversicherungsträger, nicht nur der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gegen sich gelten lassen.

  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvL 4/71

    Verfassungsmäßigkeit des Schmerzensgeldausschlusses durch § 636 RVO

    Auszug aus BGH, 10.12.1974 - VI ZR 73/73
    Von den in § 636 RVO aufgeführten beiden Ausnahmen abgesehen wird deshalb die an sich nach den Vorschriften des Privatrechts für die Folgen des Arbeitsunfalls gegebene Haftung des Arbeitgebers durch dieses in mehrfachen Beziehungen für den Versicherten günstigere soziale Schutzsystem abgelöst; zugleich wird Gefahren für den Betriebsfrieden begegnet, die sich aus einer Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer um Haftungsfragen ergeben können (vgl. dazu BGHZ 19, 114, 121; 24, 247, 250; 52, 115, 122 BVerfGE 34, 118, 129 ff = NJW 1973, 502, 503 f).

    Das Prinzip der Haftungsablösung, das dem § 636 Abs. 1 RVO zugrundeliegt (BGHZ 52, 115, 122 m.w.Nachw.; BVerfGE 34, 118, 129 ff), muß insoweit jeder Sozialversicherungsträger, nicht nur der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gegen sich gelten lassen.

  • RG, 22.04.1921 - III 499/20

    Reichsversicherungsordnung; Forderungsübergang auf Versicherungsträger

    Auszug aus BGH, 10.12.1974 - VI ZR 73/73
    Dem steht auch nicht die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 102, 131 entgegen, auf die sich das erwähnte Schrifttum im wesentlichen stützt.

    Wenn das Reichsgericht die Anwendung von § 1542 Abs. 1 Satz 3 RVO in diesem Fall abgelehnt hat, weil die Vorschrift lediglich für das Gebiet der Unfallversicherung eine Ausnahme bestimme (RGZ 102, 131, 133), so ist damit nur gesagt, daß jener Satz 3 des § 1542 Abs. 1 R, Fällen vorbehalten sei, in denen wegen eines Arbeitsunfalls eine Berufsgenossenschaft Versicherungsleistungen zu erbringen habe.

  • RG, 12.03.1941 - VIII 7/41

    Stehen einer Person, die wegen einer im Betriebe der Reichsbahn erlittenen

    Auszug aus BGH, 10.12.1974 - VI ZR 73/73
    So wird die Haftungsfreistellung des Unternehmers für den Fall der Teilnahme am allgemeinen Verkehr vornehmlich deshalb aufgehoben, weil ohne diese Ausnahme öffentliche Bedienstete - gleich ob Beamte, Angestellte oder Arbeiter - für die Folgen eines Wegeunfalls bei der Benutzung öffentlicher Verkehrseinrichtungen den verantwortlichen Träger des "Unfallbetriebes" wegen Personenidentität mit dem "Unternehmer" des eigenen "Beschäftigungsbetriebes" nicht in Anspruch nehmen könnten und damit gegenüber den in der Privatwirtschaft tätigen Versicherten ohne Sachgrund benachteiligt sein würden (vgl. die Amtliche Begründung zu dem grundlegenden, insoweit in § 636 RVO eingearbeiteten Gesetz vom 7. Dezember 1943 über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen - DJ 1944, 21 ff; RGZ 166, 257).

    Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Bundesrepublik als "einheitlichen Unternehmer" sowohl der Bundeswehr (Standortverwaltung) wie der Bundesbahn angesehen (vgl. RGZ 166, 257; Lauterbach, Unfallversicherung, § 636 RVO Anm. 34; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 11. Aufl. TZ 1544).

  • BGH, 12.03.1974 - VI ZR 2/73

    Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten auf den Dienstherrn -

    Auszug aus BGH, 10.12.1974 - VI ZR 73/73
    Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Beschränkung des Versicherten bzw. seiner Hinterbliebenen durch den Satz 2 des § 636 Abs. 1 RVO auf die "Spitze" von Einfluß schon auf den Grund des Ersatzanspruchs bezüglich des durch die Versicherungsleistungen gedeckten Schadens ist (vgl. dazu auch BGHZ 6, 3; BGH Urt. v. 9. Juli 1962 - III ZR 22/61 = LM BGB § 151 Nr. 1 = NJW 1962, 1961; Senatsurt. v. 12. März 1974 - VI ZR 2/73 = LM Dienst- u. Arbeitsunfall Nr. 21).
  • BGH, 24.10.1967 - VI ZR 67/66

    Einordnung der Zurücklegung des Weges zu und von einer auswärtigen Arbeitsstätte

    Auszug aus BGH, 10.12.1974 - VI ZR 73/73
    Es war aber das erklärte Ziel der Neuregelung, diese Grundsätze, die sich nach Auffassung des Gesetzgebers bewährt hatten, inhaltlich aufrecht zu erhalten (vgl. die amtl. Begründung BT-Drucks. IV/120 zu § 635 S. 63; IV/938 zu § 633 S. 18; Senatsurteil vom 24. Oktober 1967 - VI ZR 67/66 = VersR 1967, 1201, 1202).
  • BGH, 05.11.1957 - VI ZR 221/56

    Rückgriffsberechtigung aus § 903 RVO

    Auszug aus BGH, 10.12.1974 - VI ZR 73/73
    Diesen Rückgriff gewährt § 640 RVO jetzt auch (anders noch BGHZ 26, 16) den Rentenversicherungsträgern, also der Klägerin.
  • BGH, 09.07.1962 - III ZR 22/61

    Ansprüche von Beamten gegen ihren Dienstherrn aus Anlass eines Dienstunfalls -

    Auszug aus BGH, 10.12.1974 - VI ZR 73/73
    Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Beschränkung des Versicherten bzw. seiner Hinterbliebenen durch den Satz 2 des § 636 Abs. 1 RVO auf die "Spitze" von Einfluß schon auf den Grund des Ersatzanspruchs bezüglich des durch die Versicherungsleistungen gedeckten Schadens ist (vgl. dazu auch BGHZ 6, 3; BGH Urt. v. 9. Juli 1962 - III ZR 22/61 = LM BGB § 151 Nr. 1 = NJW 1962, 1961; Senatsurt. v. 12. März 1974 - VI ZR 2/73 = LM Dienst- u. Arbeitsunfall Nr. 21).
  • BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54

    Betriebsaufseher

    Auszug aus BGH, 10.12.1974 - VI ZR 73/73
    Von den in § 636 RVO aufgeführten beiden Ausnahmen abgesehen wird deshalb die an sich nach den Vorschriften des Privatrechts für die Folgen des Arbeitsunfalls gegebene Haftung des Arbeitgebers durch dieses in mehrfachen Beziehungen für den Versicherten günstigere soziale Schutzsystem abgelöst; zugleich wird Gefahren für den Betriebsfrieden begegnet, die sich aus einer Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer um Haftungsfragen ergeben können (vgl. dazu BGHZ 19, 114, 121; 24, 247, 250; 52, 115, 122 BVerfGE 34, 118, 129 ff = NJW 1973, 502, 503 f).
  • BGH, 19.03.1957 - VI ZR 277/55

    Arbeitsunfall

    Auszug aus BGH, 10.12.1974 - VI ZR 73/73
    Von den in § 636 RVO aufgeführten beiden Ausnahmen abgesehen wird deshalb die an sich nach den Vorschriften des Privatrechts für die Folgen des Arbeitsunfalls gegebene Haftung des Arbeitgebers durch dieses in mehrfachen Beziehungen für den Versicherten günstigere soziale Schutzsystem abgelöst; zugleich wird Gefahren für den Betriebsfrieden begegnet, die sich aus einer Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer um Haftungsfragen ergeben können (vgl. dazu BGHZ 19, 114, 121; 24, 247, 250; 52, 115, 122 BVerfGE 34, 118, 129 ff = NJW 1973, 502, 503 f).
  • BGH, 18.10.1957 - VI ZR 99/56
  • BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51

    Unfallansprüche eines Beamten

  • BGH, 17.10.2017 - VI ZR 477/16

    Anspruchsberechtigung der Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der

    a) Der Wortlaut des § 110 Abs. 1 SGB VII, der wie zuvor § 640 RVO in seinen Wirkungsbereich alle Träger der Sozialversicherung einbezieht (zu § 640 RVO vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1974 - VI ZR 73/73, BGHZ 63, 313, 317), ist für beide Deutungen offen.
  • BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 1/18 R

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Vergütung für den Träger einer Werkstatt für

    Damit wirken die Normen zur Haftungsbegrenzung materiell wie eine Haftpflichtversicherung zugunsten der Unternehmer und dienen damit auch dem Betriebsfrieden beim Eintreten eines Versicherungsfalls (so Bundesgerichtshof vom 10.12.1974 - VI ZR 73/73 - BGHZ 63, 313, juris RdNr 11 mwN) .
  • BGH, 24.01.2006 - VI ZR 290/04

    Rechtsfolgen des Versicherungsschutzes für eine Hilfeleistung; Ausschluss der

    Zum anderen soll mit ihr der Betriebsfrieden im Unternehmen zwischen diesem und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander gewahrt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 38, 270, 280; 63, 313, 315; 148, 214, 219 f.; 157, 213, 218; vom 6. Mai 1980 - VI ZR 58/79 - VersR 1980, 844, 845; vgl. auch BGHZ 52, 115, 122; BVerfGE 34, 118, 129 f., 132).
  • BGH, 17.06.1997 - VI ZR 288/96

    Regreß eines Sozialversicherungsträgers wegen übergegangener

    Er knüpft daran an, daß der Arbeitgeber bzw. Dienstherr gemeinsam mit anderen in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Unternehmern die Aufwendungen zu der gesetzlichen Unfallversicherung trägt (§ 723 RVO, § 150 SGB VII) und dem Versicherten und seinen Angehörigen auf diesem Wege durch einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch gegen eine leistungsfähige Genossenschaft bei einem Arbeitsunfall sozialen Schutz verschafft (BGHZ 19, 114, 121 f. [BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54]; 24, 247, 250 [BGH 19.03.1957 - VI ZR 277/55]; Senatsurteil vom 10. Dezember 1974 - VI ZR 73/73 - VersR 1975, 274 - insoweit in BGHZ 63, 313 nicht abgedruckt; BVerfGE 34, 118, 129 f, 132).

    Der Unternehmer soll grundsätzlich schon durch Erfüllung seiner Beitragspflicht das Seine zum Ausgleich der Schadensfolgen eines Betriebsunfalls getan haben (BGHZ 63, 313, 315).

    Diese Haftungsfreistellung auch gegenüber dem Rentenversicherer kommt aber nur dann in Betracht, wenn zur Zeit des Unfalls ein Unfallversicherungsverhältnis bestand, wie dies in dem dem Senatsurteil vom 10. Dezember 1974 a.a.O. zugrundeliegenden Sachverhalt auch der Fall war.

  • OLG Dresden, 08.09.1999 - 8 U 2048/99

    Gesetzlicher Forderungsübergang bei Entgeltfortzahlung und Tierhalterhaftung

    Die Regelung knüpft an die bis 1996 geltenden Vorläufervorschriften der §§ 539, 636 RVO a.F. sowie an die hierzu ergangene Rechtsprechung an (etwa BGHZ 52, 115; 63, 313; BSGE 35, 140; 46, 232).
  • BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 3/18 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Damit wirken die Normen zur Haftungsbegrenzung materiell wie eine Haftpflichtversicherung zugunsten der Unternehmer und dienen damit auch dem Betriebsfrieden beim Eintreten eines Versicherungsfalls (so Bundesgerichtshof vom 10.12.1974 - VI ZR 73/73 - BGHZ 63, 313, juris RdNr 11 mwN) .
  • BGH, 20.11.1979 - VI ZR 238/78

    Haareziehen - Schulunfall, i.Sv. § 640 Abs. 1 RVO (§ 110 Abs. 1 SGB VII aF)

    Das System der gesetzlichen Unfallversicherung beruht auf dem Prinzip, die Haftpflicht des Verantwortlichen dadurch abzulösen, daß in der Regel für den Schaden die gesetzliche Unfallversicherung eintreten soll (BGHZ 63, 313, 315).
  • BGH, 20.09.1985 - V ZR 148/84

    Beurkundungspflicht der Anrechnung von Kaufpreisvorauszahlungen

    Zutreffend ist der Ausgangspunkt, wonach bei Grundstücksgeschäften alle Vereinbarungen beurkundungsbedürftig sind, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 85, 315, 317; 69, 266, 268; 63, 315, 317 [BGH 10.12.1974 - VI ZR 73/73]; ebenso schon RGZ 51, 181; 93, 219, 220 m.w.N.).
  • BGH, 10.03.1983 - III ZR 1/82

    Unfälle von Schülern aufgrund mangelhafter Schneeräumung durch das städtische

    Liegen somit "Beschäftigungsbetrieb" und "Unfallbetrieb" in einer Hand (vgl. dazu BGHZ 63, 313 = VersR 1975, 274 = LM RVO § 636 Nr. 8 mit Anm. Steffen; Senatsurteil BGHZ 64, 201, 202 f.), so hat das Eingreifen der gesetzlichen Schülerunfallversicherung (dazu Vollmar, VersR 1973, 298) zur Folge, daß eine Haftung der Beklagten für Personenschäden einschließlich des Anspruchs auf Schmerzensgeld (Senatsurteil BGHZ 3, 298; BVerfGE 34, 118) nur eintritt, wenn die Beklagte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder wenn dieser bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist (§ 636 Abs. 1 Satz 1 RVO).

    Daraus ergibt sich: Handelt es sich bei dem Unternehmer, wie hier, um eine Gebietskörperschaft mit verschiedenen Verwaltungen und ist für den Unfall - jedenfalls auch - eine Stelle verantwortlich, die außerhalb des besonderen Gefahrenkreises steht, in den der Verunglückte kraft seiner Betriebszugehörigkeit hineingestellt ist, so kann die Relativität des Begriffs der Teilnahme am allgemeinen Verkehr dazu führen, daß ein und derselbe Unfall im Verhältnis zum "Beschäftigungsbetrieb" sich als innerbetrieblicher Vorgang darstellt, im Verhältnis zum "Unfallbetrieb" aber bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist (vgl. BGHZ 17, 65, 66 = LM DBG § 124 Nr. 3 mit Anm. Pagendarm; BGHZ 33, 339, 349 = LM RVO § 898 Nr. 20 mit Anm. Arndt; BGHZ 63, 313 = LM RVO § 636 Nr. 8 mit Anm. Steffen; BGHZ 64, 201, 206 = LM BGB § 839 [Fk] Nr. 4 mit Anm. Kreft).

  • BGH, 11.11.1975 - VI ZR 128/74

    Erstattungsfähigkeit von Beiträgen des Arbeitgebers zur Berufsgenossenschaft

    Zwar nützt die mit dieser Sicherung oft auch verbundene Ablösung der zivilrechtlichen Haftung des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer, falls er derjenige ist, der ihm ersatzpflichtig sein würde, durch die Gesamthaftung aller in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Unternehmer, die das System der gesetzlichen Unfallversicherung kraft des § 636 RVO bewirkt (vgl. BGHZ 52, 115, 122; 63, 313), auch den Belangen des Arbeitgebers.
  • BFH, 10.06.2020 - V R 48/19

    Zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht einer Auslandsunfallversicherung

  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 123/86

    Verletzung eines Mitschülers während einer Klassenfahrt; Verletzung eines

  • BGH, 09.02.1995 - III ZR 164/94

    Haftungsbegrenzung bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

  • BGH, 05.05.1975 - III ZR 51/73

    Arbeitsunfall im öffentlichen Dienst

  • OLG Koblenz, 29.08.2002 - 5 U 1459/01

    Haftung des Gerüstbauers; Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

  • BGH, 06.12.1977 - VI ZR 79/76

    Anforderungen an die Eingliederung in den Unfallbetrieb

  • BGH, 02.12.1980 - VI ZR 265/78

    Berufung auf das Haftungsprivileg gegenüber Schadensersatzansprüchen des

  • BAG, 24.09.1992 - 8 AZR 572/91

    Betriebsbegriff des § 637 RVO

  • OLG Dresden, 14.10.1998 - 6 U 1485/98

    Haftung für Schulunfall während des Sportunterrichts

  • BGH, 13.01.1981 - VI ZR 26/80

    § 636 RVO für Krankenhausträger

  • OLG Hamm, 28.06.1993 - 6 U 45/93

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes von einem

  • BGH, 11.05.1993 - VI ZR 279/92

    Unfallversicherung, gesetzliche - Arbeitskollege - Mitnahme im PKW

  • BGH, 21.06.1983 - VI ZR 276/81

    Erstattungsanspruch des Landes für geleistetes Arbeitsunfähigkeitsentgelt an

  • BGH, 24.04.1975 - III ZR 135/72

    Anspruch von öffentlicher Verwaltung auf Ersatz ihrer Leistungen gegen andere

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