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   BGH, 05.12.2006 - VI ZR 77/06   

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https://dejure.org/2006,540
BGH, 05.12.2006 - VI ZR 77/06 (https://dejure.org/2006,540)
BGH, Entscheidung vom 05.12.2006 - VI ZR 77/06 (https://dejure.org/2006,540)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 (https://dejure.org/2006,540)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Ersatzfähigkeit tatsächlich entstandener Reparaturkosten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Geschädigten eines Verkehrsunfalls auf Ersatz der Reparaturkosten nach Durchführung der Reparatur; Berücksichtigung der Höhe des Wiederbeschaffungswertes bei der Geltendmachung von Reparaturkosten; Geltendmachung der Reparaturkosten bis zur Höhe des ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Reparturkosten sind vom Schädiger bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes immer zu erstatten, § 249 BGB

  • Judicialis

    BGB § 249 Ga

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249
    Entstandene Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts sind unabhängig von späterer Ersatzbeschaffung zu ersetzen

  • minderwert.de PDF

    Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen

  • RA Kotz

    Reparaturkostenersatz bis zum Wiederbeschaffungswert bei Verkehrsunfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Umfang des Schadensersatzes bei Reparatur eines unfallbeschädigten Fahrzeugs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fahrzeugreparatur: Erstattung bis zu Wiederbeschaffungswert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen

  • IWW (Kurzinformation)

    Weitere Urteile - 130 Prozent und sechs Monate Behaltefrist

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ersatz der Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts

  • Anwaltskanzlei Lüben & Heiland (Leitsatz)

    Reparaturkostenerstattung bei tatsächlicher Reparatur und Nichtüberschreitung des Wiederbeschaffungswertes

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Unfallgeschädigter lässt Auto reparieren und kauft dann doch ein neues: Ersatz der Reparaturkosten?

  • 123recht.net (Pressemeldung, 22.1.2007)

    Kosten für Autoreparatur dürfen Wiederbeschaffungswert erreichen // Restwertabzug auch bei unmittelbarem Verkauf unzulässig

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Konkrete versus fiktive Schadensabrechnung

  • captain-huk.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Beliebte Versicherungspraxis rechtswidrig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 588
  • MDR 2007, 517
  • NZV 2007, 180
  • VersR 2007, 372
  • BB 2007, 238
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus BGH, 05.12.2006 - VI ZR 77/06
    Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397 ff.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184 jeweils m. w. N.) dem Unfallgeschädigten für die Berechnung eines Kfz-Schadens im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung stehen: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs.

    Das Vorliegen eines Integritätsinteresses kann insoweit nur dann eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, ob der Geschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots sein Fahrzeug überhaupt reparieren darf, wenn nämlich die Reparaturkosten diesen Wert übersteigen (sog. 30 % Grenze, vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371 f.; 154, 395, 399 f.; 162, 161, 163 ff.; 162, 170, 172 ff.).

    Soweit das Berufungsgericht aus früheren Senatsurteilen etwas anderes ableiten will, übersieht es, dass es sich dabei um Fälle der fiktiven Schadensabrechnung gehandelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395 ff.; 162, 161, 162 ff.; 162, 170 ff.; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05 - VersR 2006, 989 f.).

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus BGH, 05.12.2006 - VI ZR 77/06
    Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397 ff.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184 jeweils m. w. N.) dem Unfallgeschädigten für die Berechnung eines Kfz-Schadens im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung stehen: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs.

    Das Vorliegen eines Integritätsinteresses kann insoweit nur dann eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, ob der Geschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots sein Fahrzeug überhaupt reparieren darf, wenn nämlich die Reparaturkosten diesen Wert übersteigen (sog. 30 % Grenze, vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371 f.; 154, 395, 399 f.; 162, 161, 163 ff.; 162, 170, 172 ff.).

    Soweit das Berufungsgericht aus früheren Senatsurteilen etwas anderes ableiten will, übersieht es, dass es sich dabei um Fälle der fiktiven Schadensabrechnung gehandelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395 ff.; 162, 161, 162 ff.; 162, 170 ff.; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05 - VersR 2006, 989 f.).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 172/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus BGH, 05.12.2006 - VI ZR 77/06
    Das Vorliegen eines Integritätsinteresses kann insoweit nur dann eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, ob der Geschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots sein Fahrzeug überhaupt reparieren darf, wenn nämlich die Reparaturkosten diesen Wert übersteigen (sog. 30 % Grenze, vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371 f.; 154, 395, 399 f.; 162, 161, 163 ff.; 162, 170, 172 ff.).

    Das könnte nur dann richtig sein, wenn der Geschädigte anstelle der Reparatur eine Ersatzbeschaffung gewählt hätte und den Schaden auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten abrechnen würde (vgl. Senatsurteil BGHZ 162, 170, 174).

    Soweit das Berufungsgericht aus früheren Senatsurteilen etwas anderes ableiten will, übersieht es, dass es sich dabei um Fälle der fiktiven Schadensabrechnung gehandelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395 ff.; 162, 161, 162 ff.; 162, 170 ff.; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05 - VersR 2006, 989 f.).

  • BGH, 23.05.2006 - VI ZR 192/05

    Umfang der Ersatzpflicht des Fahrzeugschadens

    Auszug aus BGH, 05.12.2006 - VI ZR 77/06
    Soweit das Berufungsgericht aus früheren Senatsurteilen etwas anderes ableiten will, übersieht es, dass es sich dabei um Fälle der fiktiven Schadensabrechnung gehandelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395 ff.; 162, 161, 162 ff.; 162, 170 ff.; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05 - VersR 2006, 989 f.).
  • BGH, 07.06.2005 - VI ZR 192/04

    Schadenshöhe bei Abrechnung nach fiktiven Reparaturkosten

    Auszug aus BGH, 05.12.2006 - VI ZR 77/06
    Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397 ff.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184 jeweils m. w. N.) dem Unfallgeschädigten für die Berechnung eines Kfz-Schadens im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung stehen: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs.
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus BGH, 05.12.2006 - VI ZR 77/06
    Das Vorliegen eines Integritätsinteresses kann insoweit nur dann eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, ob der Geschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots sein Fahrzeug überhaupt reparieren darf, wenn nämlich die Reparaturkosten diesen Wert übersteigen (sog. 30 % Grenze, vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371 f.; 154, 395, 399 f.; 162, 161, 163 ff.; 162, 170, 172 ff.).
  • BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10

    Schadenersatz bei Verkehrunfall: Ersatzfähigkeit von - fiktiven - Reparaturkosten

    In seinem Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06, VersR 2007, 372 habe der Bundesgerichtshof aber einem Geschädigten, der das Fahrzeug zwar innerhalb der sechsmonatigen Frist veräußert, es jedoch tatsächlich habe reparieren lassen, einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten zuerkannt, die den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen hätten.

    Zwar kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, grundsätzlich auch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Erstattung der konkret angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06, VersR 2007, 372).

  • BGH, 29.04.2008 - VI ZR 220/07

    Abrechnung des Unfallgeschädigten auf Reparaturkostenbasis

    a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senat, BGHZ 154, 395, 397 ff.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184; Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - VersR 2007, 372, 373) stehen dem Unfallgeschädigten für die Berechnung eines Kraftfahrzeugschadens im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs.
  • BGH, 12.10.2021 - VI ZR 513/19

    Anspruch auf Sachschadensersatz aus einem Verkehrsunfall im Wege der fiktiven

    So knüpft die konkrete Schadensabrechnung an eine tatsächlich durchgeführte Reparatur oder Ersatzbeschaffung an und zielt auf Ersatz der hierfür konkret angefallenen Kosten ab (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04, BGHZ 162, 170, juris Rn. 13; vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04, BGHZ 162, 270, juris Rn. 7; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06, VersR 2007, 372 Rn. 10; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, VersR 2011, 1582 Rn. 4, 8).
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