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   BGH, 10.02.2015 - VI ZR 8/14   

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https://dejure.org/2015,4941
BGH, 10.02.2015 - VI ZR 8/14 (https://dejure.org/2015,4941)
BGH, Entscheidung vom 10.02.2015 - VI ZR 8/14 (https://dejure.org/2015,4941)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14 (https://dejure.org/2015,4941)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 253 Abs 2 BGB, § 254 Abs 2 S 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB
    Schadensersatz bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Haftung für psychische Beeinträchtigungen einer Kindesmutter nach Auffinden ihres unfallverletzten Kindes; Wegfall des Zurechnungszusammenhangs bei Ablehnung weiterer Therapiemöglichkeiten; Voraussetzungen ...

  • IWW

    § 287 ZPO, § 823 Abs. 1 BGB, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 559 Abs. 2 ZPO, § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2 StVG, § 823 Abs. 1, § 843 Abs. 1, § 253 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung des Schädigers bei einem Verkehrsunfall für psychische Beeinträchtigungen des Geschädigten

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    PTBS nach Auffinden des eigenen, verletzten Kindes nach Unfall - haftungsausfüllender Zurechnungszusammenhang - Nichtfortführung einer Therapie - Schadenminderungspflicht - ICD10: F43.1

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    PTBS nach Auffinden des eigenen, verletzten Kindes nach Unfall - haftungsausfüllender Zurechnungszusammenhang - Nichtfortführung einer Therapie - Schadenminderungspflicht - ICD10: F43.1

  • rewis.io

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Haftung für psychische Beeinträchtigungen einer Kindesmutter nach Auffinden ihres unfallverletzten Kindes; Wegfall des Zurechnungszusammenhangs bei Ablehnung weiterer Therapiemöglichkeiten; Voraussetzungen ...

  • rabüro.de

    Zur Haftung des Schädigers für psychische Beeinträchtigungen, wenn der Geschädigte es unterlässt, sich einer (weiteren) Behandlung zu unterziehen

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 2 S. 1; BGB § 823 Abs. 1
    Verweigerung einer zumutbaren Therapie einer Essstörung kann Mitverschulden begründen (hier: durch Nachricht über Unfall eines Kindes psychisch verursachte Magersucht)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Schädigers bei einem Verkehrsunfall für psychische Beeinträchtigungen des Geschädigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Mitverschulden des Geschädigten bei abgebrochener Behandlung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schadensersatz für psychische Beeinträchtigungen - und die verweigerte Behandlung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Haftung des Schädigers für psychische Beeinträchtigungen bei unterlassener Weiterbehandlung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Mitverschulden bei nicht fortgesetzter erfolgversprechender Therapie nach posttraumatischem Belastungssyndrom aufgrund eines Unfalls eines nahen Angehörigen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unterlässt Geschädigter weitere Therapien wegen psychischer Beeinträchtigungen haftet Schädiger eingeschränkt

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Schmerzensgeld bei posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) nach Verkehrsunfall des eigenen Kindes

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Psychische Folgeschäden durch Miterleben eines Unfalls

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterlässt Geschädigter weitere Therapien wegen psychischer Beeinträchtigungen haftet Schädiger eingeschränkt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schmerzensgeld für psychische Folgen bei Eltern eines Unfallopfers

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zum Anspruch wegen Schockschadens bei unterlassener Therapie

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftungsausschluss bei Unterbrechung einer Therapie

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unterbrechung einer Therapie kann Haftung des Schädigers für psychische Beeinträchtigung des Geschädigten ausschließen - Verstoß gegen Schadensminderungspflicht

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Therapieabbruch bei psychischen Beeinträchtigungen kann grundsätzlich im Rahmen eines Mitverschuldens berücksichtigt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2246
  • MDR 2015, 510
  • NZV 2015, 281
  • VersR 2015, 590
 
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Wird zitiert von ... (51)

  • LG Tübingen, 17.05.2019 - 3 O 108/18

    Tödlicher Verkehrsunfall: Bemessung des Hinterbliebenengeldes für den Ehegatten,

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können psychische Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz beim Tod oder bei schweren Verletzungen naher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, nur dann als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung von dem Unfall eines nahen Angehörigen oder dem Miterleben eines solchen Unfalls erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74, VersR 1976, 539, 540; vom 31. Januar 1984 - VI ZR 56/82, VersR 1984, 439; vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88, VersR 1989, 853, 854; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 55/06, VersR 2007, 803 Rn. 6, 10; vom 20. März 2012 - VI ZR 114/11, VersR 2012, 634 Rn. 8; vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, VersR 2015, 501; vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14 -, Rn. 9, NJW 2015, 2246).
  • BGH, 21.05.2019 - VI ZR 299/17

    Haftung einer Klinik bei Behandlungsfehlern - Seelisches Leid Angehöriger kann

    Die zum "Schockschaden" entwickelten Grundsätze (vgl. nur Senatsurteile vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14, NJW 2015, 2246 Rn. 9; vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, NJW 2015, 1451 Rn. 6) sind auch in dem Fall anzuwenden, in dem das haftungsbegründende Ereignis kein Unfallereignis im eigentlichen Sinne, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ist.

    Psychische Beeinträchtigungen können in diesen Fällen deshalb nur dann als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind (vgl. nur Senatsurteile vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14, NJW 2015, 2246 Rn. 9; vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, aaO, Rn. 7; ferner Senatsurteil vom 17. April 2018 - VI ZR 237/17, BGHZ 218, 220 Rn. 10).

    Verneint wurde der Zurechnungszusammenhang bei psychischen Beeinträchtigungen vor diesem Hintergrund etwa dann, wenn der Geschädigte das schadensauslösende Ereignis in neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 10. Juli 2018 - VI ZR 580/15, NJW 2018, 3097 Rn. 7; Senatsurteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14, NJW 2015, 2246 Rn. 11, mwN), ebenso im Fall der psychischen Gesundheitsverletzung einer Mutter aufgrund der Nachricht über eine schwere Erbkrankheit des Vaters der gemeinsamen Kinder (Senatsurteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 9 ff.).

    Entsprechendes kann gelten, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle), nicht gerade speziell eine Schadensanlage des Verletzten trifft und die psychische Reaktion deshalb im konkreten Fall schlechterdings nicht mehr verständlich ist, weil sie in grobem Missverhältnis zum Anlass steht (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 10. Juli 2018 - VI ZR 580/15, aaO; Senatsurteile vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14, aaO; vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 346, juris Rn. 21; ferner Pauge/Offenloch, Arzthaftungsrecht, 14. Aufl., Rn. 370).

  • BGH, 06.12.2022 - VI ZR 168/21

    Deliktische Haftung: Schockschaden als Gesundheitsverletzung

    Psychische Beeinträchtigungen sollen in diesen Fällen nur dann als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind (vgl. nur Senatsurteile vom 21. Mai 2019 - VI ZR 299/17, BGHZ 222, 125 Rn. 7; vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14, NJW 2015, 2246 Rn. 9; vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, NJW 2015, 1451 Rn. 7; ferner Senatsurteil vom 17. April 2018 - VI ZR 237/17, BGHZ 218, 220 Rn. 10).

    Verneint wurde der Zurechnungszusammenhang bei psychischen Beeinträchtigungen vor diesem Hintergrund etwa dann, wenn der Geschädigte das schadensauslösende Ereignis in neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (vgl. nur Senatsurteile vom 26. Juli 2022 - VI ZR 58/21, VersR 2022, 1309 Rn. 24; vom 28. Mai 2019 - VI ZR 27/17, VersR 2019, 1022 Rn. 9; vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14, NJW 2015, 2246 Rn. 11; vom 10. Juli 2012 - VI ZR 127/11, VersR 2012, 1133 Rn. 10; jeweils mwN), ebenso im Fall der psychischen Gesundheitsverletzung einer Mutter aufgrund der Nachricht über eine schwere Erbkrankheit des Vaters der gemeinsamen Kinder (Senatsurteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 9 ff.).

    Entsprechendes kann gelten, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle), nicht gerade speziell eine Schadensanlage des Verletzten trifft und die psychische Reaktion deshalb im konkreten Fall schlechterdings nicht mehr verständlich ist, weil sie in grobem Missverhältnis zum Anlass steht (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 10. Juli 2018 - VI ZR 580/15, aaO; Senatsurteile vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14, aaO; vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 346, juris Rn. 21; ferner Pauge/Offenloch, Arzthaftungsrecht, 14. Aufl., Rn. 370).

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