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   BGH, 03.05.2022 - VI ZR 832/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,11881
BGH, 03.05.2022 - VI ZR 832/20 (https://dejure.org/2022,11881)
BGH, Entscheidung vom 03.05.2022 - VI ZR 832/20 (https://dejure.org/2022,11881)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 2022 - VI ZR 832/20 (https://dejure.org/2022,11881)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • JurPC

    Auslistungsanspruch nach Art. 17 DS-GVO

  • Wolters Kluwer

    Unterlassung der Anzeige eines Ergebnislinks in der von dem Verantwortlichen betriebenen Internet-Suchmaschine (hier: Nennung des Namens in einem Artikel über ein Strafverfahren)

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    DSGVO Art. 17
    Anspruch auf Auslistung eines Berichts über die Verurteilung wegen Raubmords aus den Ergebnislinks eines Internet-Suchdienstes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassung der Anzeige eines Ergebnislinks in der von dem Verantwortlichen betriebenen Internet-Suchmaschine (hier: Nennung des Namens in einem Artikel über ein Strafverfahren)

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Datenschutzrecht/Persönlichkeitsrecht: Zu den Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes nach Art. 17 DSGVO

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Löschung bei Google richtet sich nach Artikel 17 DSGVO

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Entfernung aus dem Google-Suchindex richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO und erfordert Abwägung aller Umstände des Einzelfalls - Recht auf Vergessenwerden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Auslistungsanspruch gegen Google

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Auslistungsanspruch, BGB § 1004, BGB § 823, DS-GVO Art. 17

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2476
  • ZIP 2022, 1147
  • MDR 2022, 1156
  • GRUR 2022, 1009
  • VersR 2022, 965
  • MMR 2022, 662
  • afp 2022, 341
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

    Auszug aus BGH, 03.05.2022 - VI ZR 832/20
    Die Datenschutz-Grundverordnung ist zeitlich, sachlich und räumlich anwendbar (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 12 ff.).

    Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt insoweit aus Art. 79 Abs. 2 DS-GVO (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 16).

    Das auf dauerhafte Auslistung gerichtete Rechtsschutzbegehren des Klägers ist grundsätzlich von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erfasst (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 17).

    Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann der Kläger seinen Anspruch hingegen nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 64).

    Daher kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des Anspruchs gegen den Betreiber der verlinkten Webseite, da sowohl die berechtigten Interessen, die die Datenverarbeitung rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 112; Senat, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 18 mwN; vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 45).

    Der Kläger hat die Beklagte bereits vor Klageerhebung zur Auslistung aufgefordert (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 19).

    Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte des Klägers als betroffener Person einerseits, der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 23 mN).

    Geboten ist daher eine einheitliche Gesamtabwägung der widerstreitenden Grundrechte, die alle nach den Umständen des Streitfalles aufgeworfenen Einzelaspekte berücksichtigt (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 24 mN).

    Die Grundrechte der Charta können einzelfallbezogen in das Privatrecht hineinwirken (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 34, 42, 46, 96 f.; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 25).

    Das gilt insbesondere für den Schutz Betroffener vor Nachweisen einer Suchmaschine (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 98 f.; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 27).

    Demnach ist das Recht auf Achtung des Privatlebens nicht eng zu verstehen und beschränkt sich insbesondere nicht auf höchstpersönliche oder besonders sensible Sachverhalte (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 100; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 28).

    Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die Informationsinteressen der Nutzer (dd; vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 102; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 29).

    Die Grundrechte der Grundrechtecharta gelten grundsätzlich für Inländer und Ausländer gleichermaßen und machen insoweit auch für juristische Personen keinen Unterschied (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 103 f.; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 30).

    Jedoch bezwecken diese Dienste nicht die Verbreitung bestimmter Meinungen (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 105; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 31).

    Einem Suchmaschinenverantwortlichen darf danach nichts aufgegeben werden, was die Grundrechte Dritter verletzt (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 107; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 33).

    Denn diesem wird dadurch ein bereitstehender Dienstleister genommen und so in Teilen zugleich ein wichtiges Medium für die Verbreitung seiner Berichte (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 108; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 34).

    In dieser Konstellation kann über den Antrag eines Betroffenen auf Unterlassung des Bereitstellens von Suchnachweisen gegenüber einem Suchmaschinenverantwortlichen nicht ohne Berücksichtigung der Frage entschieden werden, ob und wieweit der Inhalteanbieter gegenüber den Betroffenen nach Art. 11 GRCh zur Verbreitung der Information berechtigt ist (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 109; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 35).

    Insoweit stehen allerdings nicht individuelle Rechte der Nutzerinnen und Nutzer aus Art. 11 GRCh auf Informationszugang zu der konkret betroffenen Internetseite in Frage, sondern die Informationsfreiheit als im Wege der Abwägung zu berücksichtigendes Prinzip, dem bei der Einschränkung des Art. 16 GRCh Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 110; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 36 mwN).

    Da die betroffenen Rechte, Interessen und Belastungen bei einem Vorgehen des Betroffenen gegen den Suchmaschinenverantwortlichen andere sein können als bei einem Vorgehen gegenüber dem Inhalteanbieter, bedarf es einer eigenen Abwägung (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 112 ff.; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 37).

    Soweit ein Inhalteanbieter sowohl unter Berücksichtigung der Verbreitungsbedingungen im Internet (und damit zugleich der namensbezogenen Auffindbarkeit durch Suchmaschinen) als auch unter Berücksichtigung des Zeitfaktors im Verhältnis zu den Betroffenen zur Verbreitung eines Berichts berechtigt ist, kann für den Nachweis einer solchen Seite durch einen Suchmaschinenverantwortlichen diesbezüglich nichts anderes gelten (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 114, 118; 152, 152 Rn. 101 ff., 114 ff.; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 38).

    Dabei können auch Unterschiede zu beachten sein, die sich etwa aus der verschieden leichten Erreichbarkeit von Schutz ergeben oder die die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen betreffen (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 119; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 39).

    Demgegenüber haben das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie vor allem die hier einzubeziehenden Grundrechte Dritter größeres Gewicht (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 120; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 40).

    An seiner noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung entwickelten gegenteiligen Rechtsprechung (Senat, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 36, 52) hat der Senat insoweit nicht festgehalten (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 41).

    Insbesondere ist auch der Bedeutung der Zeit zwischen der ursprünglichen Veröffentlichung und deren späterem Nachweis Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 122; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 42).

    Welche Bedeutung dem Verstreichen von Zeit für die spätere Geltendmachung eines Schutzanspruchs gegenüber einer ursprünglich rechtmäßigen Veröffentlichung zukommt, lässt sich nur unter Erfassung des konkreten Schutzbedarfs des Betroffenen in Abwägung mit den entgegenstehenden Grundrechten und dabei zugleich der öffentlichen Bedeutung der fraglichen Informationen beurteilen (vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 120; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 49).

    Maßgeblich ist insoweit nicht zuletzt auch das öffentliche Interesse an der fortdauernden Erreichbarkeit der Informationen (vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 121; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 50).

    Zurückliegende Ereignisse können eher fortdauernde Bedeutung behalten, wenn sie eingebunden sind in eine Abfolge etwa gesellschaftspolitischer oder kommerzieller Aktivitäten oder durch nachfolgende Begebenheiten neue Relevanz erhalten, als wenn sie für sich allein stehen (vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 122; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 51).

    Insoweit gehört zu der Chance auf ein Vergessen auch ein Verhalten, das von einem "Vergessenwerdenwollen" getragen ist (vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 122; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 52).

    Denn bei solchen Beiträgen stützt sich die Verbreitung nicht auf eine spezifische Erlaubnis für einen bestimmten Zweck, sondern wurzelt in den Kommunikationsfreiheiten und dem sich hieraus ergebenden Recht, Zwecke der Kommunikation selbst setzen, ändern oder in Bezug auf das weitere Kommunikationsgeschehen auch offenlassen zu können (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 132; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 53).

    Es kommt insoweit auf die tatsächliche Belastung für die Betroffenen an (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 54).

    Maßgeblich ist insoweit eine Beurteilung der gesamten Belastungswirkung aus Sicht des Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung über sein Schutzbegehren - die dann in die Abwägung mit den Kommunikationsfreiheiten einzustellen ist (vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 124 f.; BVerfG [K], NJW 2020, 1793 Rn. 11, 16; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 55).

    Sie mögen im Einzelfall als Orientierungshilfe herangezogen werden können, ersetzen die eigenständige grundrechtliche Abwägung jedoch nicht (vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 126; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 62).

    Schließlich fällt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung die Abwägung nicht deshalb zu Gunsten der Beklagten aus, weil dem Kläger die Inanspruchnahme des Verantwortlichen des Online-Archivs möglich und zumutbar wäre sowie - so die Revisionserwiderung - bei diesem Vorgehen die Beklagte nicht gegenüber anderen Betreibern von Internet-Suchmaschinen benachteiligt würde und zudem der Kläger umfassender vor Suchanfragen geschützt wäre (vgl. dazu BVerfGE 152, 216 Rn. 114, 118 f.; 152, 152 Rn. 132 ff.; Senat, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 38 f.; vom 22. September 2020 - VI ZR 476/19, AfP 2020, 494).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Auszug aus BGH, 03.05.2022 - VI ZR 832/20
    Daher kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des Anspruchs gegen den Betreiber der verlinkten Webseite, da sowohl die berechtigten Interessen, die die Datenverarbeitung rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 112; Senat, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 18 mwN; vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 45).

    Die Grundrechte der Charta können einzelfallbezogen in das Privatrecht hineinwirken (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 34, 42, 46, 96 f.; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 25).

    Das gilt insbesondere für den Schutz Betroffener vor Nachweisen einer Suchmaschine (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 98 f.; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 27).

    Demnach ist das Recht auf Achtung des Privatlebens nicht eng zu verstehen und beschränkt sich insbesondere nicht auf höchstpersönliche oder besonders sensible Sachverhalte (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 100; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 28).

    Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die Informationsinteressen der Nutzer (dd; vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 102; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 29).

    Die Grundrechte der Grundrechtecharta gelten grundsätzlich für Inländer und Ausländer gleichermaßen und machen insoweit auch für juristische Personen keinen Unterschied (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 103 f.; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 30).

    Jedoch bezwecken diese Dienste nicht die Verbreitung bestimmter Meinungen (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 105; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 31).

    Einem Suchmaschinenverantwortlichen darf danach nichts aufgegeben werden, was die Grundrechte Dritter verletzt (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 107; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 33).

    Denn diesem wird dadurch ein bereitstehender Dienstleister genommen und so in Teilen zugleich ein wichtiges Medium für die Verbreitung seiner Berichte (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 108; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 34).

    In dieser Konstellation kann über den Antrag eines Betroffenen auf Unterlassung des Bereitstellens von Suchnachweisen gegenüber einem Suchmaschinenverantwortlichen nicht ohne Berücksichtigung der Frage entschieden werden, ob und wieweit der Inhalteanbieter gegenüber den Betroffenen nach Art. 11 GRCh zur Verbreitung der Information berechtigt ist (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 109; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 35).

    Insoweit stehen allerdings nicht individuelle Rechte der Nutzerinnen und Nutzer aus Art. 11 GRCh auf Informationszugang zu der konkret betroffenen Internetseite in Frage, sondern die Informationsfreiheit als im Wege der Abwägung zu berücksichtigendes Prinzip, dem bei der Einschränkung des Art. 16 GRCh Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 110; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 36 mwN).

    Da die betroffenen Rechte, Interessen und Belastungen bei einem Vorgehen des Betroffenen gegen den Suchmaschinenverantwortlichen andere sein können als bei einem Vorgehen gegenüber dem Inhalteanbieter, bedarf es einer eigenen Abwägung (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 112 ff.; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 37).

    Soweit ein Inhalteanbieter sowohl unter Berücksichtigung der Verbreitungsbedingungen im Internet (und damit zugleich der namensbezogenen Auffindbarkeit durch Suchmaschinen) als auch unter Berücksichtigung des Zeitfaktors im Verhältnis zu den Betroffenen zur Verbreitung eines Berichts berechtigt ist, kann für den Nachweis einer solchen Seite durch einen Suchmaschinenverantwortlichen diesbezüglich nichts anderes gelten (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 114, 118; 152, 152 Rn. 101 ff., 114 ff.; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 38).

    Dabei können auch Unterschiede zu beachten sein, die sich etwa aus der verschieden leichten Erreichbarkeit von Schutz ergeben oder die die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen betreffen (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 119; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 39).

    Demgegenüber haben das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie vor allem die hier einzubeziehenden Grundrechte Dritter größeres Gewicht (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 120; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 40).

    Insbesondere ist auch der Bedeutung der Zeit zwischen der ursprünglichen Veröffentlichung und deren späterem Nachweis Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 122; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 42).

    Denn bei solchen Beiträgen stützt sich die Verbreitung nicht auf eine spezifische Erlaubnis für einen bestimmten Zweck, sondern wurzelt in den Kommunikationsfreiheiten und dem sich hieraus ergebenden Recht, Zwecke der Kommunikation selbst setzen, ändern oder in Bezug auf das weitere Kommunikationsgeschehen auch offenlassen zu können (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 132; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 53).

    Schließlich fällt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung die Abwägung nicht deshalb zu Gunsten der Beklagten aus, weil dem Kläger die Inanspruchnahme des Verantwortlichen des Online-Archivs möglich und zumutbar wäre sowie - so die Revisionserwiderung - bei diesem Vorgehen die Beklagte nicht gegenüber anderen Betreibern von Internet-Suchmaschinen benachteiligt würde und zudem der Kläger umfassender vor Suchanfragen geschützt wäre (vgl. dazu BVerfGE 152, 216 Rn. 114, 118 f.; 152, 152 Rn. 132 ff.; Senat, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 38 f.; vom 22. September 2020 - VI ZR 476/19, AfP 2020, 494).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus BGH, 03.05.2022 - VI ZR 832/20
    Soweit ein Inhalteanbieter sowohl unter Berücksichtigung der Verbreitungsbedingungen im Internet (und damit zugleich der namensbezogenen Auffindbarkeit durch Suchmaschinen) als auch unter Berücksichtigung des Zeitfaktors im Verhältnis zu den Betroffenen zur Verbreitung eines Berichts berechtigt ist, kann für den Nachweis einer solchen Seite durch einen Suchmaschinenverantwortlichen diesbezüglich nichts anderes gelten (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 114, 118; 152, 152 Rn. 101 ff., 114 ff.; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 38).

    Welche Bedeutung dem Verstreichen von Zeit für die spätere Geltendmachung eines Schutzanspruchs gegenüber einer ursprünglich rechtmäßigen Veröffentlichung zukommt, lässt sich nur unter Erfassung des konkreten Schutzbedarfs des Betroffenen in Abwägung mit den entgegenstehenden Grundrechten und dabei zugleich der öffentlichen Bedeutung der fraglichen Informationen beurteilen (vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 120; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 49).

    Maßgeblich ist insoweit nicht zuletzt auch das öffentliche Interesse an der fortdauernden Erreichbarkeit der Informationen (vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 121; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 50).

    Zurückliegende Ereignisse können eher fortdauernde Bedeutung behalten, wenn sie eingebunden sind in eine Abfolge etwa gesellschaftspolitischer oder kommerzieller Aktivitäten oder durch nachfolgende Begebenheiten neue Relevanz erhalten, als wenn sie für sich allein stehen (vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 122; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 51).

    Insoweit gehört zu der Chance auf ein Vergessen auch ein Verhalten, das von einem "Vergessenwerdenwollen" getragen ist (vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 122; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 52).

    Maßgeblich ist insoweit eine Beurteilung der gesamten Belastungswirkung aus Sicht des Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung über sein Schutzbegehren - die dann in die Abwägung mit den Kommunikationsfreiheiten einzustellen ist (vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 124 f.; BVerfG [K], NJW 2020, 1793 Rn. 11, 16; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 55).

    Sie mögen im Einzelfall als Orientierungshilfe herangezogen werden können, ersetzen die eigenständige grundrechtliche Abwägung jedoch nicht (vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 126; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 62).

    Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern einzelner oder der Gemeinschaft begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse an näheren Informationen über Tat oder Täter; wahre Tatsachenbehauptungen müssen insoweit in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für die Betroffenen sind (vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 144; Senat, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 22 mwN).

    Schließlich fällt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung die Abwägung nicht deshalb zu Gunsten der Beklagten aus, weil dem Kläger die Inanspruchnahme des Verantwortlichen des Online-Archivs möglich und zumutbar wäre sowie - so die Revisionserwiderung - bei diesem Vorgehen die Beklagte nicht gegenüber anderen Betreibern von Internet-Suchmaschinen benachteiligt würde und zudem der Kläger umfassender vor Suchanfragen geschützt wäre (vgl. dazu BVerfGE 152, 216 Rn. 114, 118 f.; 152, 152 Rn. 132 ff.; Senat, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 38 f.; vom 22. September 2020 - VI ZR 476/19, AfP 2020, 494).

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

    Auszug aus BGH, 03.05.2022 - VI ZR 832/20
    Daher kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des Anspruchs gegen den Betreiber der verlinkten Webseite, da sowohl die berechtigten Interessen, die die Datenverarbeitung rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 112; Senat, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 18 mwN; vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 45).

    An seiner noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung entwickelten gegenteiligen Rechtsprechung (Senat, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 36, 52) hat der Senat insoweit nicht festgehalten (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 41).

  • BGH, 26.01.2021 - VI ZR 437/19

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung der Veröffentlichung von

    Auszug aus BGH, 03.05.2022 - VI ZR 832/20
    Im Übrigen sind einschränkende Maßnahmen gegenüber der unbehinderten und unveränderten Bereitstellung von ursprünglich zulässigen Presseberichten in Online-Archiven nur zumutbar, wenn deren Folgen für die Betroffenen besonders gravierend sind und sie damit eine solche Bereitstellung über Einzelfälle hinaus nicht schon grundsätzlich in Frage stellen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2021 - VI ZR 437/19, AfP 2021, 226 Rn. 30).
  • BGH, 22.09.2020 - VI ZR 476/19

    Klage auf Unterlassung der namentlichen Identifizierung des Klägers in einer

    Auszug aus BGH, 03.05.2022 - VI ZR 832/20
    Schließlich fällt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung die Abwägung nicht deshalb zu Gunsten der Beklagten aus, weil dem Kläger die Inanspruchnahme des Verantwortlichen des Online-Archivs möglich und zumutbar wäre sowie - so die Revisionserwiderung - bei diesem Vorgehen die Beklagte nicht gegenüber anderen Betreibern von Internet-Suchmaschinen benachteiligt würde und zudem der Kläger umfassender vor Suchanfragen geschützt wäre (vgl. dazu BVerfGE 152, 216 Rn. 114, 118 f.; 152, 152 Rn. 132 ff.; Senat, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 38 f.; vom 22. September 2020 - VI ZR 476/19, AfP 2020, 494).
  • BGH, 18.06.2019 - VI ZR 80/18

    Strafverfahrensbegleitende identifizierende Wort- und Bildberichterstattung:

    Auszug aus BGH, 03.05.2022 - VI ZR 832/20
    Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern einzelner oder der Gemeinschaft begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse an näheren Informationen über Tat oder Täter; wahre Tatsachenbehauptungen müssen insoweit in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für die Betroffenen sind (vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 144; Senat, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 22 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 10.06.2020 - 6 U 129/18

    Artikel in Magazin "M" - Datenschutzgrundverordnung: Anspruch auf Entfernung

    Auszug aus BGH, 03.05.2022 - VI ZR 832/20
    Das Berufungsgericht (GRUR 2020, 1109) hat im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB) zustehe.
  • OLG Düsseldorf, 05.10.2023 - 16 U 127/22

    dejure.org muss namensbezogenes Suchergebnis nicht auslisten

    Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen einerseits, der Grundrechte verantwortlichen Stelle, der Interessen der Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den Ergebnislinks (hier: einer juristischen Suchmaschine bzw. Datenbank) nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (siehe BGH, Urteile vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18 und vom 03.05.2022 - VI ZR 832/20).

    Geboten ist eine einheitliche Gesamtabwägung der widerstreitenden Grundrechte, die alle nach den Umständen des Streitfalls aufgeworfenen Einzelaspekte berücksichtigt (siehe BGH, Urteile vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18 und vom 03.05.2022 - VI ZR 832/20).

    Wendet sich ein Betroffener gegen die Wirkung namensbezogener Suchanfragen im Hinblick auf mit der Namenseingabe verknüpfte Suchergebnisse, kommt es für die Gewichtung der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen maßgeblich auf die Wirkung der Verbreitung der mit dem Namen verknüpften Inhalte an (hier Gerichtsentscheidungen und kurzen ihren Inhalt beschreibenden Texte) an (vgl. BGH, Urteile vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18 und vom 03.05.2022 - VI ZR 832/20 - Hier wurde eine bedeutende Breitenwirkung u.a. wegen der Zielgruppe von dejure.org und den zu erwartenden konkreten Suchanfragen sowie der Art der Darstellung verneint).

    Welche Bedeutung dem Verstreichen von Zeit für die spätere Geltendmachung eines Schutzanspruchs gegenüber einer ursprünglich rechtmäßigen Veröffentlichung zukommt, lässt sich nur unter Erfassung des konkreten Schutzbedarfs des Betroffenen in Abwägung mit den entgegenstehenden Grundrechten und dabei zugleich der öffentlichen Bedeutung der fraglichen Informationen beurteilen (BGH, Urteil vom 03.05.2022 - VI ZR 832/20).

    Soweit Berichte - oder hier Gerichtsentscheidungen - sich mit dem Verhalten einer Person in der Sozialsphäre befassen, kann ihrer Zugänglichkeit auch langfristig eher Gewicht zukommen, als wenn sie allein von privatem Fehlverhalten handeln (BGH, Urteil vom 03.05.2022 - VI ZR 832/20).

    Maßgeblich ist insoweit nicht zuletzt auch das öffentliche Interesse an der fortdauernden Erreichbarkeit der Informationen (BGH, Urteil vom 03.05.2022 - VI ZR 832/20).

    Zurückliegende Ereignisse können auch dadurch eine fortdauernde Bedeutung behalten, dass sie durch nachfolgende Begebenheiten eine neue Relevanz erhalten (BGH, Urteil vom 03.05.2022 - VI ZR 832/20).

    Hat ein Betroffener die Öffentlichkeit gesucht und ohne Not Aufmerksamkeit erzeugt, die das Interesse an dem ursprünglichen Geschehen - und damit hier auch an den dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen - reaktualisiert, kann sein Interesse, von einer Konfrontation damit verschont zu bleiben, entsprechend geringer zu gewichten sein (BGH, Urteil vom 03.05.2022 - VI ZR 832/20).

    Nicht möglich ist es einen durch Zeitablauf entstehenden Schutzanspruch unter schematischer Übernahme anderweitig geregelter Verwendungs-, Veröffentlichungs- oder Löschungspflichten zu bestimmen (etwa des Bundeszentralregistergesetzes; vgl. BGH, Urteil vom 03.05.2022 - VI ZR 832/20 - Im hiesigen Fall war die Sozialspähre betroffen, Strafurteil und Disziplinarverfahren betrafen die Amtsführung des Klägers, der Kläger war Wahlbeamter und damit Person des öffentlichen Lebens und der Kläger warb u.a. auch mit seiner früheren Tätigkeit).

    Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte des Klägers als betroffener Person einerseits, der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (siehe BGH, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, juris, Rn. 23, und vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 16).

    Geboten ist eine einheitliche Gesamtabwägung der widerstreitenden Grundrechte, die alle nach den Umständen des Streitfalls aufgeworfenen Einzelaspekte berücksichtigt (siehe BGH, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, juris, Rn. 24, und vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 17).

    Jedenfalls soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht, bilden diese beiden Grundrechte eine einheitliche Schutzverbürgung (BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 20).

    Demnach ist das Recht auf Achtung des Privatlebens nicht eng zu verstehen und beschränkt sich insbesondere nicht auf höchstpersönliche oder besonders sensible Sachverhalte (BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 20 m.w.N.).

    Demgegenüber kann sie sich nach herrschender Auffassung (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 21 m.w.N.; a.A. z.B. Jarass, in: ders., Charta der Grundrechte der EU, 4. Aufl., Art. 11 Rn. 13) für die Verbreitung von Suchnachweisen nicht auch auf Art. 11 GRCh berufen.

    Denn in die Abwägung einzustellen sind auch die Rechte der verlinkten Inhalteanbieter sowie die Informationsinteressen der Suchmaschinennutzer (siehe BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 21 m.w.N.).

    Grundlage der Abwägung ist die Würdigung des Vorgehens des Suchdienstes der Beklagten als für sich stehender Akt der Datenverarbeitung, der folglich auch hinsichtlich der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen eigenständig zu beurteilen und eigenständig abzuwägen ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 29).

    Demgegenüber haben das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie die einzubeziehenden Grundrechte Dritter größeres Gewicht (BGH, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, juris, Rn. 40, und vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 29).

    (3) Da sich der Kläger mit der Fassung seines Klageantrags gegen die Wirkung namensbezogener Suchanfragen im Hinblick auf zwei mit der Namenseingabe verknüpfte Suchergebnisse wendet, kommt es für die Gewichtung der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen maßgeblich auf die Wirkung der Verbreitung der mit dem Namen verknüpften Gerichtsentscheidungen und der kurzen, ihren Inhalt beschreibenden Texte an (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, juris, Rn. 42, und vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 34).

    Ferner ist der Bedeutung der Zeit zwischen der ursprünglichen Veröffentlichung der Gerichtsentscheidungen und ihrem späteren Nachweis Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, juris, Rn. 42, und vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 34).

    Welche Bedeutung dem Verstreichen von Zeit für die spätere Geltendmachung eines Schutzanspruchs gegenüber einer ursprünglich rechtmäßigen Veröffentlichung zukommt, lässt sich nur unter Erfassung des konkreten Schutzbedarfs des Betroffenen in Abwägung mit den entgegenstehenden Grundrechten und dabei zugleich der öffentlichen Bedeutung der fraglichen Informationen beurteilen (BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 35).

    Soweit Berichte - oder hier Gerichtsentscheidungen - sich mit dem Verhalten einer Person in der Sozialsphäre befassen, kann ihrer Zugänglichkeit auch langfristig eher Gewicht zukommen, als wenn sie allein von privatem Fehlverhalten handeln (BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 36).

    Maßgeblich ist insoweit nicht zuletzt auch das öffentliche Interesse an der fortdauernden Erreichbarkeit der Informationen (BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 36).

    Zurückliegende Ereignisse können auch dadurch eine fortdauernde Bedeutung behalten, dass sie durch nachfolgende Begebenheiten eine neue Relevanz erhalten (BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 37).

    Hat ein Betroffener die Öffentlichkeit gesucht und ohne Not Aufmerksamkeit erzeugt, die das Interesse an dem ursprünglichen Geschehen - und damit hier auch an den dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen - reaktualisiert, kann sein Interesse, von einer Konfrontation damit verschont zu bleiben, entsprechend geringer zu gewichten sein (BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 38).

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist es nicht möglich, einen durch Zeitablauf entstehenden Schutzanspruch unter schematischer Übernahme anderweitig geregelter Verwendungs-, Veröffentlichungs- oder Löschungspflichten zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 42).

    Das gilt für Berichte oder Hinweise auf Straftaten auch hinsichtlich der Fristen des vom Landgericht insoweit herangezogenen Bundeszentralregistergesetzes (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 42).

  • BGH, 23.05.2023 - VI ZR 476/18

    Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google

    Doch sind die materiellen Voraussetzungen des Auslistungsanspruchs aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO (vgl. hierzu allgemein Senat, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 18 ff.; vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, AfP 2022, 341 Rn. 11 ff.) nicht erfüllt.
  • LG Paderborn, 19.12.2022 - 3 O 99/22

    Facebook-Datenleck - Schadenersatz

    Dem steht auch nicht die beklagtenseits zitierte Entscheidung des VI. Senats des Bundesgerichtshofs (VI ZR 832/20 = GRUR 2022, 1009) entgegen.
  • LG Paderborn, 13.12.2022 - 2 O 212/22

    500 Euro DSGVO-Schmerzensgeld wegen Datenleck bei Facebook

    Dem steht auch nicht die beklagtenseits zitierte Entscheidung des VI. Senats des Bundesgerichtshofs (VI ZR 832/20 = GRUR 2022, 1009) entgegen.
  • BayObLG, 02.06.2022 - 102 VA 7/22

    Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung mit dem öffentlichen

    Geht es um die Verarbeitung personenbezogener Daten, wird der Schutz des Einzelnen durch diese eng aufeinander bezogenen, einheitlich zu sehenden Unionsgrundrechte verbürgt (vgl. BGH, Urt. v. 3. Mai 2022, VI ZR 832/20 Rn. 20).
  • OLG München, 24.10.2022 - 3 U 2040/22

    Sechs Monte Höchstspeicherfrist bei Restschuldbefreiung

    Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts kann der Kläger seinen Anspruch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen (BGH, Urteil vom 03.05.2022, VI ZR 832/20).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.12.2022 - 21 Sa 390/22

    Auskunftsanspruch - Handelsvertreter - Konkurrenztätigkeit - Kundendaten -

    Da somit - anders als sonst im Datenschutzrecht (vergleiche BGH 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20 - Rn. 18) - keine unionsrechtliche Vollharmonisierung vorliegt, sind bei der grundrechtlichen Beurteilung grundsätzlich die grundgesetzlichen Grundrechte und nicht die der Charta der Grundrechte der Europäischen Union heranzuziehen.
  • OLG Frankfurt, 10.11.2022 - 6 U 301/21

    Verwendung eines Unternehmenskennzeichens durch Internet-Suchmaschinen für

    Auf die Rechtsprechung des BGH, wonach Suchmaschinenbetreiber zur Auslistung bestimmter Ergebnislinks verpflichtet werden können, die Persönlichkeitsrechte des betroffenen verletzen (vgl. BGH GRUR 2022, 1009, Rn 11 - Artikel in Magazin "M"), kommt es daher nicht an.

    bb) Auf Seiten der Beklagten als Suchmaschinenverantwortliche ist ihr Recht auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GRCh, Art. 2 Abs. 1 GG zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2022, 1009, Rn. 21 - Artikel in Magazin "M").

  • LG Hannover, 14.08.2023 - 18 O 89/22
    Zugleich ist die DS-GVO angesichts des Anwendungsvorrangs des hierdurch unionsweit vereinheitlichten Datenschutzrechts als abschließend anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20 -, Rn. 10, juris zum Auslistungsbegehren nach Art. 17 DS-GVO).
  • OLG München, 01.08.2022 - 25 U 1865/21

    Private Krankenversicherung: Kein Anspruch eines Ausländers auf Basistarif bei

    BVerfGE 152, 216 Rn. 107, 110; BGH, Urteii vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 33, 36; vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, ZIP 2022, 1147 Rn. 25, 28).
  • LG Heidelberg, 31.03.2023 - 6 S 1/22

    Schutz personenbezogener Daten nach der Datenschutzgrundverordnung:

  • LG Hamburg, 18.11.2022 - 324 S 3/22
  • LG Lüneburg, 24.01.2023 - 3 O 81/22

    Schmerzensgeld; Scraping; Social media; Datenschutz; Schmerzensgeld für

  • LG Lüneburg, 24.01.2023 - 3 O 85/22

    Schmerzensgeld; Scraping; Social media; Datenschutz

  • LG Düsseldorf, 15.06.2022 - 12 O 199/21

    Zum Anspruch auf Auslistung aus einer juristischen Datenbank / Suchmaschine

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