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   BGH, 01.07.1975 - VI ZR 87/74   

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https://dejure.org/1975,1338
BGH, 01.07.1975 - VI ZR 87/74 (https://dejure.org/1975,1338)
BGH, Entscheidung vom 01.07.1975 - VI ZR 87/74 (https://dejure.org/1975,1338)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 1975 - VI ZR 87/74 (https://dejure.org/1975,1338)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorübergehende Tätigkeit - Betriebsangehöriger - Anstellungsfirma - Konzern - Arbeitnehmer

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 1742
  • VersR 1975, 1002
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 30.06.1998 - VI ZR 286/97

    Haftungsfreistellung bei gefahrenträchtiger Spielerei mit einem Betriebsmittel

    Für den im Unfallbetrieb fremden Schädiger setzt letzteres voraus, daß er der Weisungs- und Direktionsbefugnis des Unternehmers unterworfen ist und dessen Fürsorge beanspruchen kann (st.Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 1. Juli 1975 - VI ZR 87/74 - VersR 1975, 1002 und vom 5. Juli 1988 - VI ZR 299/87 - VersR 1988, 1166, 1167; BAGE 42, 194, 198, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 07.06.1977 - VI ZR 99/76

    Zurechnung eines Unfalls als Arbeitsunfall - Abladen von Betonteilen als Aufgabe

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall durch die Berufsgenossenschaft des Klägers zwar gemäß § 638 RVO bindend wirkt, daß ihm aber deswegen nicht die Prüfung der Frage verwehrt ist, ob der Unfall nicht auch dem Betrieb der Firma STG als Arbeitsunfall zugerechnet werden muß, so daß zu deren Gunsten und zugunsten des Beklagten die §§ 636, 637 RVO in Betracht kommen können (vgl. BGHZ 24, 247, 248; Senatsurteile vom 18. Mai 1971 - VI ZR 242/69 - VersR 1971, 735 und vom 1. Juli 1975 - VI ZR 87/74 = VersR 1975, 1002).

    Demnach kann an dem Vorliegen eines inneren Zusammenhangs mit dem genannten Unternehmen ebenso wenig gezweifelt werden wie daran, daß die Tätigkeit des Klägers wirtschaftlich als Arbeit zu werten ist und tatsächlich dem fremden Betrieb dienlich war (Senatsurteile vom 14. Dezember 1965 - VI ZR 153/64 = VersR 1966, 182 und vom 1. Juli 1975 a.a.O.).

  • BGH, 09.07.1996 - VI ZR 155/95

    Zuordnung des Verletzten zum Unfall- oder zu seinem Stammbetrieb; Gesetzlicher

    Geht es dagegen um die Frage, ob der Geschädigte in den Betrieb des in Anspruch genommenen Unternehmers eingegliedert war und für diesen die Haftungsfreistellung nach § 636 RVO bestand, kommt der Weisungs- und Direktionsbefugnis keine Bedeutung zu (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 1975 - VI ZR 87/74 - VersR 1975, 1002, vom 3. Juli 1979 - VI ZR 51/77 - VersR 1979, 934, vom 22. Juni 1982 - VI ZR 240/79 - VersR 1983, 31, vom 10. Mai 1983 - VI ZR 252/81 - VersR 1983, 687 - vom 5. Juli 1988 - VI ZR 299/87 - VersR 1988, 1166; BAG NJW 1984, 885).
  • BGH, 06.12.1977 - VI ZR 79/76

    Anforderungen an die Eingliederung in den Unfallbetrieb

    § 539 Abs. 2 iVm § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO verlangt für den Unfallversicherungsschutz nicht eine Beziehung zu dem Unfallbetrieb, die arbeitsrechtlich als die eines Arbeitnehmers zu qualifizieren ist (Senatsurteil vom 1. Juli 1975 - VI ZR 87/74 = VersR 1975, 1002); ausreichend ist, dass die Tätigkeit wegen ihrer Ähnlichkeit mit der aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses geleisteten es rechtfertigt, den Verunglückten einem Arbeitnehmer des Unfallbetriebs gleichzustellen.
  • OLG Celle, 19.09.2001 - 9 U 102/01

    Schadensersatzanspruch und Anspruch auf Zahlung von Geldrente wegen des

    Denn für den Geschädigten ist dieses Kriterium ohne Belang (BGH VersR 1975, 1002; BGH VersR 1983, 687; BGH VersR 1996, 1412 f); lediglich im Rahmen des § 637 RVO spielt die Weisungs- und Direktionsbefugnis für die Frage eine Rolle, ob der Schädiger als Betriebsangehöriger in den Unfallbetrieb eingegliedert war.
  • BGH, 09.11.1982 - VI ZR 87/81

    Haftungsprivileg bei anstaltsvermittelter Beschäftigung von Gefangenen im fremden

    Für die Bejahung der Zuordnung des Verletzten zum Unfallbetrieb reicht es - anders als beim Schädiger (s. Senatsurt. v. 1. Juli 1975 - VI ZR 87/74 = VersR 1975, 1002 und vom 6. Dezember 1977 aaO) - schon aus, daß er für diesen ähnlich wie ein Arbeitnehmer des Unfallbetriebes tätig geworden ist und daß seine Tätigkeit in die betriebliche Sphäre des Unfallunternehmens fällt (st. Rspr., zuletzt Senatsurt. v. 22. Juni 1982 - VI ZR 240/79 = VRS 63, 172).
  • BGH, 25.09.1979 - VI ZR 184/78

    Zahlung von Schmerzensgeldes für auf einer Schulveranstaltung erlittene

    Entscheidend ist vielmehr, ob eine Eingliederung in die betriebliche Organisation des von ihm vorübergehend unterstützten Unternehmens nach Art eines Arbeitnehmers dieses Unternehmens stattgefunden hat, so daß für dieses Unternehmen die besonderen Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers begründet worden sind, die mit entsprechenden Direktions- und Weisungsbefugnissen korrespondieren (vgl. BGHZ 52, 115 [BGH 19.05.1969 - VII ZR 9/67] [120/121]; Senatsurteil vom 1. Juli 1975 - VI ZR 87/74 - VersR 1975, 1002 m.w. Nachw. und vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 182/74 - VersR 1976, 473, 474).
  • BGH, 22.09.1981 - VI ZR 55/80

    Arbeitsunfall - Schmerzensgeld

  • BGH, 04.05.1976 - VI ZR 18/74

    Täuschung beim Erwerb eines Grundstücks in Spanien - Beurkundung eines zu

  • BGH, 16.12.1975 - VI ZR 182/74

    Deutsches Rotes Kreuz - Altkleidersammlung - Haftung eines Helfers -

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