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   BGH, 23.05.2017 - VI ZR 9/17   

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https://dejure.org/2017,20972
BGH, 23.05.2017 - VI ZR 9/17 (https://dejure.org/2017,20972)
BGH, Entscheidung vom 23.05.2017 - VI ZR 9/17 (https://dejure.org/2017,20972)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17 (https://dejure.org/2017,20972)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 Abs 1 BGB, § 249 Abs 2 S 1 BGB
    Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Fiktive Schadensabrechnung für ein unfallbeschädigtes Taxi; fiktive Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten

  • verkehrslexikon.de

    Fiktive Taxi-Umrüstungskosten bei Ersatzbeschaffung durch einen Gebrauchtwagen

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Kosten zur Umrüstung eines Gebrauchtwagens zum Taxi können fiktiv abrechenbar sein

  • IWW

    § 251 Abs. 2 BGB, § ... 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 251 Abs. 1 BGB, § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 249 Abs. 1 BGB, § 251 BGB, §§ 25 ff. Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr, § 25 Abs. 2 BOKraft, § 28 BOKraft, § 26 Abs. 1 BOKraft, § 43 Abs. 1 BOKraft, § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Wahl der fiktiven Schadensberechnung des Eigentümers eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Taxis; Fehlende Existenz eines Markts für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung; Möglichkeit der Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen ...

  • rabüro.de

    Zur fiktiven Schadensabrechnung für ein unfallbeschädigtes Taxi

  • rewis.io

    Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Fiktive Schadensabrechnung für ein unfallbeschädigtes Taxi; fiktive Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249
    Ersatzfähigkeit fiktiver Umrüstungskosten bei wirtschaftlichem Totalschaden eines Taxis

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    Der VI. Zivilsenat des BGH entscheidet mit Urteil vom 23.5.2017 - VI ZR 9/17 - im Falle einer fiktiven Ersatzbeschaffung bei einem wirtschaftlich totalbeschädigten Taxifahrzeug mit fiktiver Umrüstung (Wiederbeschaffungswert plus Umrüstkosten über 130%).

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 (Hb)
    Wahl der fiktiven Schadensberechnung des Eigentümers eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Taxis; Fehlende Existenz eines Markts für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung; Möglichkeit der Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen ...

  • rechtsportal.de

    Wahl der fiktiven Schadensberechnung des Eigentümers eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Taxis; Fehlende Existenz eines Markts für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung; Möglichkeit der Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen ...

  • datenbank.nwb.de

    Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Fiktive Schadensabrechnung für ein unfallbeschädigtes Taxi; fiktive Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fiktive Schadensabrechnung für ein unfallbeschädigtes Taxi und die fiktiven Umrüstungskosten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz für ein beschädigtes Taxi im Wege der fiktiven Schadensabrechnung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Ersatz fiktiver Umrüstungskosten bei beschädigtem Taxi

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unfallschaden an Taxi: Fiktive Umrüstkosten erstattungsfähig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wahl der fiktiven Schadensberechnung des Eigentümers eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Taxis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verkehrsunfall: Schadensersatz auch für die fiktiven Umbaukosten eines Taxis

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Taxiumrüstung ist nach einem Unfall zu erstatten - Umrüstkosten zählen zum Wiederbeschaffungswert

Besprechungen u.ä.

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Neues zum Schadensersatz nach Verkehrsunfall - Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2401
  • MDR 2017, 815
  • NZV 2017, 480
  • VersR 2017, 1089
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus BGH, 23.05.2017 - VI ZR 9/17
    Insoweit hat Naturalrestitution Vorrang vor Kompensation (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 367; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 163 f.).

    Denn das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder-) Herstellung der beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 164; vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6).

    Er ist daher weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen noch tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83, NJW 1985, 2469; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165 f.; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 13).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus BGH, 23.05.2017 - VI ZR 9/17
    Insoweit hat Naturalrestitution Vorrang vor Kompensation (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 367; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 163 f.).

    Denn das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder-) Herstellung der beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 164; vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6).

    Entscheidet sich der Geschädigte - wie hier - für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatzbeschaffung, bemisst sich sein Ersatzanspruch nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auf den Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. auf die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83, NJW 1985, 2469, 2470; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 371 ff.; vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 193; vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6).

  • BGH, 23.03.1976 - VI ZR 41/74

    Veräußerung des Unfallwagens - § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, Unmöglichkeit, fiktive

    Auszug aus BGH, 23.05.2017 - VI ZR 9/17
    Deshalb kann der Wille des Geschädigten zur Wiederherstellung (ein praktisch kaum nachprüfbarer innerer Tatbestand) nicht zur Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des hierzu erforderlichen Geldbetrags erhoben werden (Senatsurteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241).

    Wie der Geschädigte tatsächlich mit dem Geldbetrag verfährt, "geht den Schädiger nichts an" (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 246; vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04, BGHZ 163, 180, 185).

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus BGH, 23.05.2017 - VI ZR 9/17
    Auch die letztere Art der Schadensbeseitigung ist, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat und woran er weiter festhält, eine Form der Naturalrestitution (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 mwN; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397).

    Er ist daher weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen noch tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83, NJW 1985, 2469; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165 f.; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 13).

  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 144/09

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Über den Wiederbeschaffungswert hinaus

    Auszug aus BGH, 23.05.2017 - VI ZR 9/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 2. März 2010 - VI ZR 144/09, VersR 2010, 785 Rn. 6 ff.) sei bei Unmöglichkeit der Wiederherstellung der Wiederbeschaffungswert ein geeigneter Maßstab für die zu leistende Entschädigung.

    Die notwendigen Kosten für die Umrüstung des Ersatzfahrzeugs zu einem Taxi sind dann - im Unterschied zu dem vom Berufungsgericht herangezogenen Fall der Umrüstung eines Oldtimer-Unikats (Senatsurteil vom 2. März 2010 - VI ZR 144/09, VersR 2010, 785 Rn. 9) - als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen.

  • BGH, 05.03.1985 - VI ZR 204/83

    Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 23.05.2017 - VI ZR 9/17
    Er ist daher weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen noch tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83, NJW 1985, 2469; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165 f.; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 13).

    Entscheidet sich der Geschädigte - wie hier - für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatzbeschaffung, bemisst sich sein Ersatzanspruch nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auf den Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. auf die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83, NJW 1985, 2469, 2470; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 371 ff.; vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 193; vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6).

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 120/06

    Anrechnung des Restwertes im Totalschadensfall bei Weiterbenutzung des

    Auszug aus BGH, 23.05.2017 - VI ZR 9/17
    Denn das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder-) Herstellung der beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 164; vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6).

    Entscheidet sich der Geschädigte - wie hier - für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatzbeschaffung, bemisst sich sein Ersatzanspruch nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auf den Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. auf die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83, NJW 1985, 2469, 2470; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 371 ff.; vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 193; vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6).

  • KG, 26.07.2001 - 12 U 1529/00

    Umlackierungskosten und sämtliche Umbaukosten gehören zum ersatzfähigen Schaden

    Auszug aus BGH, 23.05.2017 - VI ZR 9/17
    Im Ergebnis sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB) ersatzfähig (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 1994, 393, 394; OLG Hamm, NZV 1996, 113; OLG Düsseldorf, NZV 1997, 355, 357; KG, Urteil vom 26. Juli 2001 - 12 U 1529/00, juris Rn. 3 ff.; Palandt/Grüneberg, aaO, § 249 Rn. 14; Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 2016, § 249 Rn. 104; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 41; Becker, SVR 2010, 130, 131; im Ergebnis auch LG Düsseldorf, NJW-RR 2011, 1052; a.A. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1986, 657, 658; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 23 Rn. 27; Klimke, VersR 1974, 832, 837).
  • OLG Düsseldorf, 10.03.1997 - 1 U 118/96

    Unfallschadensregulierung - Gebrauchtteile-Reparatur wird "salonfähig"

    Auszug aus BGH, 23.05.2017 - VI ZR 9/17
    Im Ergebnis sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB) ersatzfähig (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 1994, 393, 394; OLG Hamm, NZV 1996, 113; OLG Düsseldorf, NZV 1997, 355, 357; KG, Urteil vom 26. Juli 2001 - 12 U 1529/00, juris Rn. 3 ff.; Palandt/Grüneberg, aaO, § 249 Rn. 14; Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 2016, § 249 Rn. 104; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 41; Becker, SVR 2010, 130, 131; im Ergebnis auch LG Düsseldorf, NJW-RR 2011, 1052; a.A. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1986, 657, 658; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 23 Rn. 27; Klimke, VersR 1974, 832, 837).
  • BGH, 09.06.2009 - VI ZR 110/08

    Schadenabrechnung auf Neuwagenbasis

    Auszug aus BGH, 23.05.2017 - VI ZR 9/17
    Er ist daher weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen noch tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83, NJW 1985, 2469; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165 f.; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 13).
  • OLG Karlsruhe, 29.04.1994 - 1 U 260/93

    Schadensumfang bei Totalschaden eines Taxis

  • OLG Hamm, 14.06.1995 - 13 U 199/94

    Verdienstausfallschaden bei längerer Wiederbeschaffungsdauer eines

  • BGH, 03.12.1974 - VI ZR 1/74

    Ersatzpflicht der kosmetischen Beseitigung einer Unfallnarbe; Begrenzung des

  • BGH, 13.05.1975 - VI ZR 85/74

    Grundsatz der Naturalrestitution - Anspruch des Gläubigers auf Geldentschädigung

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

  • BGH, 08.12.1987 - VI ZR 53/87

    Herstellbarkeit eines durch einen Brand zerstörten Wohngebäudes; Ausgleich eines

  • BGH, 07.03.1978 - VI ZR 237/76

    Schadensberechnung bei Totalschaden

  • BGH, 07.06.2005 - VI ZR 192/04

    Schadenshöhe bei Abrechnung nach fiktiven Reparaturkosten

  • LG Düsseldorf, 23.12.2010 - 21 S 30/10

    Es besteht ein Anspruch auf fiktive Umlackierungskosten oder Umrüstungskosten bei

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91

    Reparatur des beschädigten Fahrzeugs bei wirtschaftlichen Totalschaden

  • BGH, 17.05.1966 - VI ZR 252/64

    Bemessung des Schadensersatzes für ein zerstörtes Kraftfahrzeug

  • OLG Frankfurt, 19.02.1986 - 17 U 4/85

    Kfz-Unfall - Anspruch auf Umlackierungskosten

  • BGH, 29.01.2019 - VI ZR 481/17

    Verkehrsunfall eines Leasingfahrzeugs: Recht des Leasingnehmers gegen den

    Er ist daher weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen noch tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401 Rn. 7; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83, NJW 1985, 2469; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165 f.; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 13).
  • BGH, 13.03.2020 - V ZR 33/19

    Ersatz "fiktiver" Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht?

    Das gilt umso mehr, als eine solche Schadensberechnung der langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Deliktsrecht entspricht (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 17.09.2019 - VI ZR 396/18

    Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs nach einem Verkehrsunfall;

    Er ist nicht dazu verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401 Rn. 6 ff. mwN), sondern kann auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens fiktiv abrechnen.
  • OLG Düsseldorf, 31.08.2021 - 1 U 173/20

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall; Bestimmung eines

    Dies ist der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Preis eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben (BGH, NJW 2017, 2401; 1978, 1373).

    Maßgebend ist nach all dem und im Unterschied zur bloßen Wertkompensation nach § 251 BGB weder der Abschreibungswert noch der Preis, den der Geschädigte beim Verkauf des Unfallfahrzeugs in unbeschädigtem Zustand erzielt hätte (Zeit- oder Veräußerungswert), sondern der - bei Fehlen eines funktionierenden Marktes unter Umständen höhere - Preis, den der Geschädigte beim Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs aufwenden müsste (BGH, NJW 2017, 2401 unter Verweis auf Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 249 Rn. 16; Ekkenga/Kuntz, in: Soergel, BGB, 13. Aufl., § 249 Rn. 134).

    Existiert - wie hier - nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen G. kein Markt für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs mit einer Bodykit-Ausrüstung, dann sind grundsätzlich die Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen (BGH, NJW 2017, 2401).

    Insoweit ist in den bislang entschiedenen Fällen (BGH, NJW 2017, 2401 "Taxi-Fall"; OLG Saarbrücken, BeckRS 2020, 19766 "behindertengerechte Sonderausstattung") danach differenziert worden, ob sich die Ausgestaltung des Fahrzeugs durch die Umrüstung in der bloßen Übertragung individueller Ausstattungsmerkmale ohne objektivierbaren wirtschaftlichen Wert erschöpft oder eben nicht (BGH, NJW 2017, 2401).

    Sie sind daher nicht im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1, 2 BGB ersatzfähig (vgl. hierzu grds.: BGH, NJW 2017, 2401; KG, BeckRS 2009, 24891; OLG Karlsruhe, NZV 1994, 393; OLG Hamm, NZV 1996, 113).

    Der als Zahlungsanspruch ausgekleidete besondere Herstellungsanspruch aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB unterliegt der Zumutbarkeitsschranke des § 251 Abs. 2 Satz 1 (BGH, NJW 2017, 2401).

    Vielmehr hat nach Treu und Glauben in solchen Fällen das Interesse des Geschädigten an einer "Restitution" hinter dem Schutz des Ersatzpflichtigen vor unzumutbaren Belastungen zurückzutreten; er muss sich mit einer "Kompensation" durch einen Wertausgleich seines Schadens zufrieden geben (vgl. hierzu: BGH, NJW 2017, 2401 und NJW 1975, 640; OLG Saarbrücken, a.a.O.).

    Führt die (Wieder-)Herstellung aufseiten des Geschädigten zu einer Wertsteigerung und damit über einen Abzug "neu für alt" zu einer entsprechenden Verringerung seines Zahlungsanspruchs aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, ist nur dieser verkürzte Anspruch gegenüber dem Verkehrswert auf die Waagschale zu legen (vgl. BGH NJW 1988, 1853 und NJW 2017, 2401).

    Eine messbare Vermögensmehrung durch den Einbau eines neuen Bodykit ist auf Klägerseite nicht feststellbar (vgl. grds. hierzu: BGH, NJW 2017, 2401 "Taxi-Fall; Oetker in MüKo, Kommentar zum BGB, § 251 Rn. 38; Grüneberg in Palandt, Kommentar zum BGB, 78. Auflage 2019, Vor 249 BGB Rn. 98; Flume in BeckOK, BGB, Stand 01.02.2021, § 249 Rn. 254).

  • OLG Nürnberg, 22.07.2019 - 5 U 696/19

    Schadensersatz wegen Beschädigung in einem Verkehrsunfall

    Es handelt sich hierbei um zwei verschiedene Formen der Naturalrestitution (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90 -, juris Rn. 9; Urteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17 -, juris Rn. 7, st.Rspr.).

    Auf der anderen Seite ist gerade eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur gegeben, wenn das Ersatzfahrzeug das beschädigte Fahrzeug in seiner konkreten, ihm vom Geschädigten in objektiv nachvollziehbarer Weise zugedachten und wirtschaftlich relevanten Funktion ersetzen kann (BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17 -, juris Rn. 8).

    Der Bundesgerichtshof grenzte die relevanten Faktoren gegenüber bloßen individuellen Ausstattungsmerkmalen ohne objektivierbaren wirtschaftlichen Wert ab (BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17 -, juris Rn. 11).

    Sonderausstattungen von privat genutzten Fahrzeugen, die nicht für den grundsätzlichen Einsatz des Fahrzeugs benötigt werden, sollen hingegen nicht erfasst sein (so Heß/Burmann, NJW-Spezial 2017, 425, 426).

    Dass der Bundesgerichtshof mit dem zitierten Urteil aber seine ständige Rechtsprechung zur Naturalrestitution durch Ersatzbeschaffung bei Gebrauchtfahrzeugen faktisch aufgeben wollte, ist ausgeschlossen (klar insoweit BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17 -, juris Rn. 7).

  • OLG Hamm, 24.06.2022 - 7 U 30/21

    Grenzen der fiktiven Schadensabrechnung bei Beschädigung eines als

    Wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Kanalinspektionsfahrzeugs den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Kanalinspektionsausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Kanalinspektionsfahrzeug jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB) ersatzfähig (in Anschluss an BGH Urt. v. 23.5.2017 - VI ZR 9/17, r+s 2017, 441).

    Ist die Grenze der Verhältnismäßigkeit hingegen - wie hier - im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitspostulat (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB) überschritten, kann nur auf Reparaturkostenbasis abgerechnet werden (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 23.5.2017 - VI ZR 9/17, r+s 2017, 441).

    Der Wiederbeschaffungswert ist der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Preis eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben (BGH Urt. v. 23.5.2017 - VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401, Rn. 8 beck-online).

    Auf der anderen Seite ist gerade eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur gegeben, wenn das Ersatzfahrzeug das beschädigte Fahrzeug in seiner konkreten, ihm vom Geschädigten in objektiv nachvollziehbarer Weise zugedachten und wirtschaftlich relevanten Funktion ersetzen kann (BGH Urt. v. 23.5.2017 - VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401, Rn. 8 beck-online).

    Maßgebend ist danach im Unterschied zur bloßen Wertkompensation nach § 251 BGB weder der Abschreibungswert noch der Preis, den der Geschädigte beim Verkauf des Unfallfahrzeugs in unbeschädigtem Zustand erzielt hätte, sondern der - bei Fehlen eines funktionierenden Marktes unter Umständen höhere - Preis, den der Geschädigte beim Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs aufwenden müsste (BGH Urt. v. 23.5.2017 - VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401, Rn. 9).

    Sofern ein Markt für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs nicht existiert, sind auch die notwendigen Kosten für die Umrüstung des Ersatzfahrzeugs zu einem Spezialfahrzeug als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen (BGH Urt. v. 23.5.2017 - VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401, Rn. 10).

    Zwar sind auch dann, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs mit Spezialausrüstung nicht existiert, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts nur dann einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB) nur dann ersatzfähig, wenn die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist (BGH Urt. v. 23.5.2017 - VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401 Rn. 11, beck-online); denn auch wenn durch die Umrüstung ein Spezialfahrzeug hergestellt werden kann, das dem beschädigten Fahrzeug technisch wie wirtschaftlich-funktional gleichwertig ist, und somit grundsätzlich die Möglichkeit zur Naturalrestitution besteht, kann der Geschädigte gem. § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger dann keine Zahlung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangen, wenn die Herstellung unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern würde.

    Die Frage, ob die Voraussetzungen dieser zu einem bloßen Wertausgleich führenden Vorschrift erfüllt sind, ist im Einzelfall aufgrund einer Gegenüberstellung des für die Restitution erforderlichen Aufwandes und des Verkehrswerts (Zeitwerts) der zu ersetzenden Sache zu beantworten (BGH Urt. v. 23.5.2017 - VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401 Rn.13, beck-online).

  • OLG Düsseldorf, 13.04.2021 - 1 U 119/20

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall; Anspruch auf

    Dies kann im Falle der Beschädigung eines Fahrzeugs sowohl durch dessen Reparatur als auch durch die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs geschehen (BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17, juris Rn. 7).

    Auf der anderen Seite ist gerade eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur gegeben, wenn das Ersatzfahrzeug das beschädigte Fahrzeug in seiner konkreten, ihm vom Geschädigten in objektiv nachvollziehbarer Weise zugedachten und wirtschaftlich relevanten Funktion ersetzen kann (BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17, juris Rn. 8).

    Dies kann im Falle der Beschädigung eines Fahrzeugs sowohl durch dessen Reparatur als auch durch die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs geschehen (BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17, juris Rn. 7).

    Auf der anderen Seite ist gerade eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur gegeben, wenn das Ersatzfahrzeug das beschädigte Fahrzeug in seiner konkreten, ihm vom Geschädigten in objektiv nachvollziehbarer Weise zugedachten und wirtschaftlich relevanten Funktion ersetzen kann (BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17, juris Rn. 8).

  • BGH, 17.09.2019 - VI ZR 494/18

    Berücksichtigung von sogenannten Beilackierungskosten im Rahmen fiktiver

    Er ist nicht dazu verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401 Rn. 6 ff. mwN), sondern kann auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens fiktiv abrechnen.
  • AG Berlin-Mitte, 13.02.2024 - 104 C 127/23
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Schäden an einem Kraftfahrzeug ist der Geschädigte im Sinne seiner schadensrechtlichen Dispositionsfreiheit in der Verwendung seiner Mittel frei und kann daher sowohl eine Ersatzbeschaffung als auch Reparaturkosten fiktiv berechnen (BGH, Urteil vom 23.5.2017 VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401 mwN).
  • OLG Stuttgart, 19.01.2023 - 2 U 303/21

    Berücksichtigung eines Großkundenrabatts bei der Abrechnung fiktiver

    Der Wiederbeschaffungswert ist der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Preis eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben (BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17, juris Rn. 8).

    Auf die Anschaffungskosten, den Abschreibungswert oder den Preis, den der Geschädigte beim Verkauf des Unfallfahrzeugs in unbeschädigtem Zustand erzielt hätte (Zeit- oder Veräußerungswert), kommt es hingegen nicht an (BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17, juris Rn. 9).

    Die Naturalrestitution richtet sich nicht hierauf, sondern auf den Betrag, der für die Anschaffung eines Gebrauchtwagens erforderlich ist (BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17, juris Rn. 8).

  • OLG Hamm, 02.08.2021 - 18 U 105/20

    Verkauf eines Kfz und anschließende Rückanmietung Eigentumsverlust mit

  • OLG München, 08.07.2020 - 10 U 3947/19

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen - seltener PKW aus dem

  • BGH, 09.11.2021 - VI ZR 87/20

    Berücksichtigung objektiver Eigenschaften bei der Bemessung des Schadens bei

  • AG Halberstadt, 28.09.2023 - 6 C 178/22
  • OLG Saarbrücken, 18.06.2020 - 4 U 90/19

    1. Beim wirtschaftlichen Totalschaden eines gebrauchten Kraftrads mit

  • KG, 14.12.2017 - 22 U 241/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit fiktiver Reparaturkosten bei

  • OLG Saarbrücken, 29.09.2023 - 3 U 20/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Ermittlung

  • LG Kleve, 09.07.2021 - 3 O 554/20

    Wirtschaftlicher Totalschaden Elektroauto: Ersatzanschaffung

  • LG Erfurt, 19.09.2019 - 10 O 925/18

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall mit wirtschaftlichem Totalschaden: Wahrnehmung des

  • LG Essen, 31.05.2021 - 4 O 255/18
  • LG Saarbrücken, 03.04.2020 - 13 S 6/20

    Besteuerung des Wiederbeschaffungswerts eines Taxifahrzeugs bei fiktiver

  • OLG Schleswig, 10.02.2021 - 7 U 200/20

    Anforderungen an Schätzgutachten zum Wiederbeschaffungswert eines amerikanischen

  • LG Ingolstadt, 12.01.2021 - 71 O 218/18

    Fiktiver Schadensersatz bei Nebenreparaturpositionen

  • AG Dresden, 30.06.2021 - 114 C 5250/20
  • AG Landsberg/Lech, 08.09.2021 - 1 C 260/21

    Verkehrsunfall, Schadensersatzanspruch, Reparaturkosten, Unfall,

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