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   BGH, 28.02.1978 - VI ZR 91/77   

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https://dejure.org/1978,1697
BGH, 28.02.1978 - VI ZR 91/77 (https://dejure.org/1978,1697)
BGH, Entscheidung vom 28.02.1978 - VI ZR 91/77 (https://dejure.org/1978,1697)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 1978 - VI ZR 91/77 (https://dejure.org/1978,1697)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einstufen eines Verhaltens von Schülern in der Schule als "betriebliche Tätigkeit" im Sinne des § 637 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) - Haftungsfreistellung zwischen Schülern untereinander - Regressanspruch der gesetzlichen Unfallversicherung gegen einen Schüler, ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO § 637; RVO § 640; RVO § 1542

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1978, 441
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.05.1953 - IV ZR 170/52

    Grobe Fahrlässigkeit (§ 932 BGB)

    Auszug aus BGH, 28.02.1978 - VI ZR 91/77
    Indessen ist bereits zweifelhaft, ob er unter Berücksichtigung seiner Jugend dabei schon einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht das beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem 14-jährigen Jungen hätte einleuchten müssen (vgl. BGHZ 10, 14, 16).
  • BGH, 28.09.1971 - VI ZR 216/69

    Pflicht des Sozialversicherungsträgers zum Verzicht auf die Durchsetzung des

    Auszug aus BGH, 28.02.1978 - VI ZR 91/77
    Unter diesen Umständen braucht der weiteren Frage, ob die Klägerin angesichts der Umstände des Falles nicht auch gemäß § 640 Abs. 2 RVO billigerweise auf die Durchsetzung ihrer Ersatzansprüche hätte verzichten müssen (vgl. BGHZ 57, 96) nicht mehr nachgegangen zu werden.
  • BGH, 12.10.1976 - VI ZR 271/75

    Prügelei auf dem Schulhof

    Auszug aus BGH, 28.02.1978 - VI ZR 91/77
    Was bei Schulunfällen unter "durch eine betriebliche Tätigkeit" zu verstehen ist, hat der Senat in seinem, dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung offensichtlich nocht nicht bekannten Urteil vom 12. Oktober 1976 (BGHZ 67, 279 ff) im einzelnen ausgeführt (vgl. dazu Wolber, VersR 77, 369 und SozVers 77, 8 ff sowie Wussow WJ 1976, 196).
  • BGH, 01.12.1976 - IV ZB 43/76

    Folge der Aussetzung eines Rechtsstreits - Zweck einer Aussetzung nach § 620

    Auszug aus BGH, 28.02.1978 - VI ZR 91/77
    Was bei Schulunfällen unter "durch eine betriebliche Tätigkeit" zu verstehen ist, hat der Senat in seinem, dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung offensichtlich nocht nicht bekannten Urteil vom 12. Oktober 1976 (BGHZ 67, 279 ff) im einzelnen ausgeführt (vgl. dazu Wolber, VersR 77, 369 und SozVers 77, 8 ff sowie Wussow WJ 1976, 196).
  • OLG Hamm, 08.11.2013 - 26 U 31/13

    Streit unter Schülern: 1000 Euro Schmerzensgeld für eine billigend in Kauf

    Dies reicht aber bei einem Schulunfall wegen der anzuwendenden Vorschriften der §§ 104, 105 SGB VII (BGH VersR 1977, 129f, VersR 1978, 441f) nicht aus, um Ersatzansprüche zu begründen.
  • BGH, 30.03.2004 - VI ZR 163/03

    Haftung eines Schülers für die Verletzung von Mitschülern durch einen

    Schulbezogen im Sinne dieser Rechtsprechung sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind, ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden; dasselbe gilt für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin - insbesondere in den Pausen oder auf Klassenfahrten oder nach Beendigung des Unterrichts oder während der Abwesenheit der Aufsichtspersonen - beruhen (vgl. Senatsurteile BGHZ 67, 279, 282 f.; vom 28. Februar 1978 - VI ZR 91/77 - VersR 1978, 441; vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86 - aaO und vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. April 1981 - III ZR 47/80 - VersR 1981, 849, 850).
  • BGH, 14.07.1987 - VI ZR 18/87

    Begriff desselben Betriebes; Schadensersatz bei einem Schulunfall

    Die gedankliche Umformung auf die Schulsituation führt zu der Frage, ob die schädigende Handlung des Beklagten "schulbezogen" war (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1978 - VI ZR 91/77 - VersR 1978, 441).

    Schulbezogen im Sinne dieser Rechtsprechung sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind, ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden; dasselbe gilt für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin - insbesondere in den Pausen oder auf Klassenfahrten oder nach Beendigung des Unterrichts oder während der Abwesenheit der Aufsichtspersonen - beruhen (vgl. BGHZ 67, 279, 283 sowie Senatsurteile vom 28. Februar 1978 - VI ZR 91/77 - (aaO) und vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86; vgl. ferner BGH, Urteil vom 27. April 1981 - III ZR 47/80 - VersR 1981, 849, 850).

  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 123/86

    Verletzung eines Mitschülers während einer Klassenfahrt; Verletzung eines

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Schulbezogenheit zu bejahen, wenn die Verletzungshandlung durch die Schulsituation bedingt oder wenigstens begünstigt worden ist, wenn sie mit dem Schulbetrieb in einem "inneren Zusammenhang" steht; im Gegensatz hierzu steht ein Unfall, zu dem es nur "bei Gelegenheit" des Schulbesuchs gekommen ist (Senatsurteile vom 12. Oktober 1976 - VI ZR 271/75 - VersR 1977, 129, 130 und vom 28. Februar 1978 - VI ZR 91/77 - VersR 1978, 441, 442; vgl. ferner BGH, Urteil vom 27. April 1981 - III ZR 47/80 - VersR 1981, 849, 850).
  • OLG Bamberg, 10.12.2001 - 4 U 125/97

    Vorwurf der groben Fahrlässigkeit an einen Jugendlichen bzgl. eines

    Bei Erwachsenen und Jugendlichen sind daher durchaus unterschiedliche Sorgfaltsanforderungen anzuwenden (BAG, BB 1972, 660; BGH VersR 1978, 441; Soergel/Wolf, BGB, § 276, Rdnr. 123); diejenigen, die an Kinder und Jugendliche gestellt werden, sind in aller Regel geringer zu bemessen, vor allem in Bezug auf die Voraussicht von Gefahren (BGH VersR 1962, 255; MünchKomm/Hanau, BGB, § 276 Rdnr, 83 m.w.N.).

    Damit stellt sich sein Verhalten in der Gesamtschau rechtlich nicht als grobe Fahrlässigkeit dar (vgl. BGH VersR 1978, 441 für einen 14-jährigen und OLG Koblenz VersR 1997, 512 für einen 16-jährigen), weil es mehr der altersgemäßen emotionalen und charakterlichen Labilität, Unaufmerksamkeit und Unbedachtheit eines Jugendlichen entspringt und damit dessen Verhalten in Bezug auf den subjektiven Schuldvorwurf in milderem Licht erscheinen läßt als das bei einem Erwachsenen der Fall gewesen wäre.

  • OLG München, 20.10.2011 - 1 U 3710/11

    Gesetzliche Unfallversicherung für Schüler: Haftungsprivilegierung des

    Schulbezogen im Sinne dieser Rechtsprechung sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind, ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden; dasselbe gilt für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin - insbesondere in den Pausen oder auf Klassenfahrten oder nach Beendigung des Unterrichts oder während der Abwesenheit der Aufsichtspersonen - beruhen (vgl. BGHZ 67, 279, 282 f.; BGH vom 28. Februar 1978 - VI ZR 91/77 - VersR 1978, 441; BGH vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86 - aaO, BGH vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - aaO; BGH, Urteil vom 27. April 1981 - III ZR 47/80 - VersR 1981, 849, 850, BGH vom 30. März 2004 - VI ZR 163/03 und vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07).
  • BGH, 25.09.1979 - VI ZR 184/78

    Zahlung von Schmerzensgeldes für auf einer Schulveranstaltung erlittene

    Die Mithilfe des Beklagten war damit "schulbezogen" (zum Begriff vgl. Senatsurteile BGHZ 67, 279, 281 ff und VI ZR 91/77 vom 28. Februar 1978 - VersR 1978, 441).
  • LG Detmold, 01.08.1990 - 9 O 253/90

    Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Halter und Fahrer eines Mofas sowie gegen

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