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   BGH, 18.03.1997 - VI ZR 91/96   

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BGH, 18.03.1997 - VI ZR 91/96 (https://dejure.org/1997,990)
BGH, Entscheidung vom 18.03.1997 - VI ZR 91/96 (https://dejure.org/1997,990)
BGH, Entscheidung vom 18. März 1997 - VI ZR 91/96 (https://dejure.org/1997,990)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 832
    Gründe für Beaufsichtigung eines Minderjährigen "auf Schritt und Tritt"

  • schiedsstellen.de PDF

    BGB § 832
    Gesteigerte Aufsichtspflicht bei verhaltensgestörten Kindern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 832
    Umfang der Aufsichtspflicht bei Milieuschädigung eines Minderjährigen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2047
  • MDR 1997, 643
  • NJ 1997, 390
  • FamRZ 1997, 799
  • VersR 1997, 750
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.10.1995 - VI ZR 219/94

    Anforderungen an die elterliche Aufsichtspflicht bei einem schwer

    Auszug aus BGH, 18.03.1997 - VI ZR 91/96
    Davon geht auch das Berufungsgericht aus, wenn es der Zweitbeklagten eine gesteigerte Aufsichtspflicht auferlegt, wie sie nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats stets dann angebracht ist, wenn Minderjährige zu üblen Streichen oder Straftaten neigen (vgl. Senatsurteile vom 27. November 1979 - VI ZR 98/78 - VersR 1980, 278, 279 unter II. 2. a); vom 10. Oktober 1995 - VI ZR 219/94 - VersR 1996, 65, 66 unter III. 1. m.w.N.).

    Bei einer erheblich verringerten Einsichtsfähigkeit des Kindes, die es diesem aufgrund einer etwa gegebenen besonderen psychischen Situation nicht gestattet, die Gefährlichkeit des Zündelns zu erkennen und die ihm erteilten Belehrungen und Ermahnungen zu beachten, erfordert der Schutz Dritter eine besondere Überwachung; das gilt insbesondere, wenn eine Neigung des Kindes zum Zündeln oder zu sonstigen gefährlichen Streichen bekannt geworden ist (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 1995 aaO, vom 27. November 1979 aaO und vom 27. Februar 1996 aaO).

    Besondere Umstände können dazu führen, daß ein solches Kind auch nicht für fünf Minuten allein gelassen werden darf, also einer Aufsicht "auf Schritt und Tritt" unterzogen werden muß, mag eine solche auch schwer zu verwirklichen sein (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1995 aaO unter III. 2.).

  • BGH, 27.11.1979 - VI ZR 98/78

    Aufsichtspflicht der Eltern über 17-jährigen, zu Körperverletzung neigenden Sohn;

    Auszug aus BGH, 18.03.1997 - VI ZR 91/96
    Davon geht auch das Berufungsgericht aus, wenn es der Zweitbeklagten eine gesteigerte Aufsichtspflicht auferlegt, wie sie nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats stets dann angebracht ist, wenn Minderjährige zu üblen Streichen oder Straftaten neigen (vgl. Senatsurteile vom 27. November 1979 - VI ZR 98/78 - VersR 1980, 278, 279 unter II. 2. a); vom 10. Oktober 1995 - VI ZR 219/94 - VersR 1996, 65, 66 unter III. 1. m.w.N.).

    Bei einer erheblich verringerten Einsichtsfähigkeit des Kindes, die es diesem aufgrund einer etwa gegebenen besonderen psychischen Situation nicht gestattet, die Gefährlichkeit des Zündelns zu erkennen und die ihm erteilten Belehrungen und Ermahnungen zu beachten, erfordert der Schutz Dritter eine besondere Überwachung; das gilt insbesondere, wenn eine Neigung des Kindes zum Zündeln oder zu sonstigen gefährlichen Streichen bekannt geworden ist (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 1995 aaO, vom 27. November 1979 aaO und vom 27. Februar 1996 aaO).

  • BGH, 27.02.1996 - VI ZR 86/95

    Verletzung der Pflicht zur Beaufsichtigung eines zum Zündeln neigenden Kindes

    Auszug aus BGH, 18.03.1997 - VI ZR 91/96
    8 a) Allerdings sind an die Überwachung von Kindern hinsichtlich des möglichen Umgangs mit Zündmitteln strenge Anforderungen zu stellen, die eine gesteigerte Aufsichtspflicht erfordern (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 1996 - VI ZR 86/95 - VersR 1996, 586, 587 unter II. 1.).

    Bei einer erheblich verringerten Einsichtsfähigkeit des Kindes, die es diesem aufgrund einer etwa gegebenen besonderen psychischen Situation nicht gestattet, die Gefährlichkeit des Zündelns zu erkennen und die ihm erteilten Belehrungen und Ermahnungen zu beachten, erfordert der Schutz Dritter eine besondere Überwachung; das gilt insbesondere, wenn eine Neigung des Kindes zum Zündeln oder zu sonstigen gefährlichen Streichen bekannt geworden ist (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 1995 aaO, vom 27. November 1979 aaO und vom 27. Februar 1996 aaO).

  • BGH, 19.11.1963 - VI ZR 96/63
    Auszug aus BGH, 18.03.1997 - VI ZR 91/96
    Grundsätzlich muß aber Kindern im Alter von acht bis neun Jahren, wenn sie normal entwickelt sind, das Spielen im Freien ohne Aufsicht auch in einem räumlichen Bereich gestattet sein, der dem Aufsichtspflichtigen ein sofortiges Eingreifen nicht ermöglicht (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - VersR 1964, 313, 314 unter II. 2.).
  • BGH, 24.03.2009 - VI ZR 51/08

    Schadensersatzpflicht der Eltern eines 5 ½ jährigen Kindes wegen der Beschädigung

    Das Risiko, das von Kindern für unbeteiligte Dritte ausgeht, soll nach dem Grundgedanken des § 832 BGB von den Eltern getragen werden, denen es eher zuzurechnen ist als dem unbeteiligten Dritten (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 1983 - VI ZR 263/81 -VersR 1983, 734; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - aaO; vom 1. Juli 1986 - VI ZR 214/84 - aaO; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 117/92 - aaO; vom 10. Oktober 1995 - VI ZR 219/94 - aaO; vom 18. März 1997 - VI ZR 91/96 -VersR 1997, 750).
  • BGH, 20.03.2012 - VI ZR 3/11

    Aufsichtspflichtverletzung: Anrechenbarkeit eines nur gesetzlich vermuteten

    Andernfalls würde jede vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82, VersR 1984, 968, 969 mwN; vom 7. Juli 1987 - VI ZR 176/86, VersR 1988, 83, 84; vom 18. März 1997 - VI ZR 91/96, VersR 1997, 750; vom 24. März 2009 - VI ZR 199/08, aaO, Rn. 13).
  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 14/09

    Zur Haftungsprivilegierung des nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebenden

    Der Umfang der Aufsichtspflicht kann je nach Sachlage, insbesondere erkennbarer Gefährlichkeit der örtlichen Verhältnisse variieren (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1997 - VI ZR 91/96 -, NJW 1997, S. 2047 ; Wagner, in: Münchener Kommentar, BGB, Bd. 5, 5. Aufl. 2009, § 832, Rn. 27; Rakete-Dombek, in: Kaiser/Schnitzler/ Friederici, BGB Familienrecht, Bd. 4, 2. Aufl. 2010, § 1664, Rn. 7).
  • BGH, 24.03.2009 - VI ZR 199/08

    Anforderungen an das Maß der gebotenen Aufsicht bei Kindern im Alter von 7 ½

    Andernfalls würde jede vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - aaO m.w.N.; vom 7. Juli 1987 - VI ZR 176/86 - aaO; vom 18. März 1997 - VI ZR 91/96 - VersR 1997, 750).
  • OLG Köln, 30.11.2010 - 24 U 155/09

    Inbrandsetzung einer Halle auf einem als Reitanlage genutzten

    Strenger sind die Anforderungen allerdings bei negativ veranlagten oder retardierten Kindern (vgl. BGH NJW 1995, 3385, 3386; BGH, Urt. v. 27.02.1996 - VI ZR 86/95, Juris Rn. 12 f.; BGH, Urt. v. 18.03.1997 - VI ZR 91/96, Juris): Ist etwa eine Zündelneigung bekannt, ist die Zumutbarkeit der erforderlichen Aufsicht - Belehrungen reichen nicht - nach dem im Einzelfall festzustellenden Ausmaß der Gefahren zu bestimmen, die außenstehenden Dritten durch die Eigenarten und den Charakter des Kindes drohen.
  • OLG Stuttgart, 12.03.2008 - 4 U 58/07

    Regressanspruch einer Haftpflichtversicherung: Doppelversicherung bei einer

    Das konkrete Gewicht des Aufsichtsanlasses richtet sich einerseits nach den Eigenschaften des Aufsichtsbedürftigen, wie dessen Alter, geistigen Fähigkeiten, Eigenarten, Charaktereigenschaften (BGH NJW 1997, 2047 [2048]; BGH NJW 1996, 1404 [1405]; BGH NJW 1984, 2574 [2575]) sowie dem Stand der Erziehung (BGH NJW 1984, 2574 [2575]; BGH NJW 1980, 1044 [1045]; RGZ 98, 246 [248]).

    Der Normalmaßstab findet daher keine Anwendung auf Kinder, bei denen davon auszugehen ist, dass sie sich den Erklärungen des Aufsichtspflichtigen verschließen, die Erfahrungen des Lebens mit seinen Gefahren nicht in sich aufnehmen und ihr Verhalten im Allgemeinen nicht altersentsprechend danach ausrichten (BGH NJW 1997, 2047 [2048]).

  • OLG Düsseldorf, 10.12.2009 - 5 U 58/09

    Verwertbarkeit von Zeugenaussagen aus einem anderen Rechtsstreit; Umfang der

    Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.1997, VI ZR 91/96, NJW 1997, 2047, 2048 unter 2. a); Urteil 19.01.1993, VI ZR 117/92, NJW 1993, 1003f) entwickelten Grundsätze gehen von dem Gedanken aus, dass sich der Umfang der gebotenen Aufsichtspflicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Minderjährigen richtet.

    Andernfalls würde jede vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt (vgl. auch bereits BGH Urteil vom 18. März 1997 - VI ZR 91/96 - VersR 1997, 750).

    In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, dass an die Erfüllung von Aufsichtspflichten im Hinblick auf die Belehrung über die Gefahren des Feuers und an die Überwachung eines möglichen Umgangs mit Zündmitteln besonders strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.1997, VI ZR 91/96, NJW 1997, 2047, 2048 unter 2. a); Belling in Staudinger, BGB, 2008, Rn. 109 zu § 832 mit Vielzahl weiterer Nachweise).

  • OLG Koblenz, 15.07.2011 - 1 U 133/11

    Haftung einer rheinland-pfälzischen Gemeinde wegen

    Eben diesen ("polizeilichen" und in Rheinland-Pfalz zugleich auch "verkehrsmäßigen"; vgl. BGH VersR 1997, 750 ff.) Pflichtenkreis hat die beklagte Stadt als örtlicher Gesetzgeber nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Reinigungssatzung vom 5. Juli 1983 in seiner Gesamtheit namentlich den Eigentümern der Anliegergrundstücke als privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht überbürdet.

    Diese haben mithin anstelle der Gemeinde, bei der eine Überwachungspflicht verbleibt (BGH NJW 1992, 2476; VersR 1997, 750 Tz. 6; Spindler in: Bamberger/Roth a.a.O. § 823 Rn. 333), deren - gesetzliche - Straßenreinigungspflichten zu erfüllen (Delegation).

    Dies gilt im Besonderen hinsichtlich der gegenständlichen, zeitlichen sowie räumlichen Modalitäten (vgl. BGH VersR 1997, 750 Tz. 21 expressis verbis zur Inhaltsgleichheit der spezialgesetzlichen "polizeilichen" Reinigungspflicht mit der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht privatrechtlicher Natur).

  • OLG Saarbrücken, 27.03.2007 - 4 U 167/06

    Schadenersatzanspruch gegen jugendpsychiatrische Klinik wegen eines durch

    Der Umfang der gebotenen Aufsichtspflicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Minderjährigen (BGH, NJW 1997, 2047 ff.).
  • OLG Frankfurt, 30.06.2005 - 1 U 185/04

    Elterliche Aufsichtspflicht: Zumutbare Aufsichtsmaßnahmen bei 14 Jahre altem

    Der Umfang der gebotenen Aufsicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Minderjährigen (BGH NJW 1993, 1003; 1998, 1404, 1405; 1997, 2047, 2048).
  • OLG Frankfurt, 16.08.2000 - 7 U 142/99

    Billigkeitshaftung bei Deliktsunfähigkeit: Private Haftpflichtversicherung des

  • LG Bonn, 07.11.2014 - 15 O 74/14

    Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung der obliegenden

  • OLG Hamm, 29.10.1998 - 6 U 208/96

    Haftung eines Wohnungsinhabers für Unfall eines unbeaufsichtigten Kindes

  • LG Kempten, 11.01.2016 - 14 O 528/15

    Keine Haftung eines 11-jährigen Kindes oder seiner Eltern für Verderb in

  • OLG Koblenz, 15.04.2002 - 12 U 595/00

    Umfang der Aufsichtspflicht über ein 16 Jahre altes straffälliges Kind

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