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   BGH, 15.04.1975 - VI ZR 93/73   

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https://dejure.org/1975,454
BGH, 15.04.1975 - VI ZR 93/73 (https://dejure.org/1975,454)
BGH, Entscheidung vom 15.04.1975 - VI ZR 93/73 (https://dejure.org/1975,454)
BGH, Entscheidung vom 15. April 1975 - VI ZR 93/73 (https://dejure.org/1975,454)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Öffentliche Ordnung - Pornographische Schriften - Notwehr - Geschützte Individualinteressen - Persönlichkeitsrecht - Bahnhofskiosk - Buchhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 227
    Umfang des Selbsthilferechts

Papierfundstellen

  • BGHZ 64, 178
  • NJW 1975, 1161
  • MDR 1975, 656
  • GRUR 1975, 502
  • VersR 1975, 831
  • DVBl 1975, 579
  • afp 1975, 808
  • JR 1975, 423
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • AG Bonn, 28.01.2014 - 109 C 228/13

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Lichtbilder; Fotos; Naturschutz;

    Der einzelne kann einer Störung der öffentlichen Ordnung unter Berufung auf Nothilfe grundsätzlich nur entgegentreten, wenn der Störer zugleich als solche geschützte Individualinteressen angreift (BGH Urteil vom 15.04.1975 - VI ZR 93/73, NJW 1997, 1161; vgl. MünchKomm-Grothe § 227 ZPO, Rn. 8; BeckOK-Dennhardt § 227 BGB, Rn. 23).
  • BGH, 12.07.1985 - V ZR 172/84

    "bordellartige Vorgänge" im Nachbarhaus - §§ 906, 1004 BGB, "moralische

    a) Ein Anspruch wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, das nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein »sonstiges Recht« im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist (s. nur BGHZ 13, 334, 338; 30, 7, 11), kommt nicht in Betracht, weil sich die die allgemeine Sittenordnung mißachtende Prostitutionsausübung im Nachbarhaus nicht unmittelbar gegen den Kläger richtet (vgl. BGHZ 64, 178, 182) [BGH 15.04.1975 - VI ZR 93/73].
  • OLG Köln, 12.10.2006 - 15 U 58/06
    Insoweit kann dahinstehen, ob das von den Beklagten mit der Besetzungsaktion erklärtermaßen verfolgte Interesse des Umweltschutzes überhaupt notstandsfähig ist, weil diese Voraussetzung für Rechtsgüter der Allgemeinheit zu verneinen ist, wenn nicht zumindest auch zugleich der Schutz von Individualinteressen geltend gemacht werden kann (vgl.: BGH, 6. ZS, Urteil vom 15.04.1975, NJW 1975, 1161).
  • OLG Koblenz, 24.04.2006 - 12 U 996/04

    Haftung bei Körperverletzung: Herausforderung eines anderen durch vorwerfbares

    Ordnungsrechtliche Verhaltensgebote bedeuten nicht, dass jeder Bürger, der sich wegen der Missachtung der allgemeinen Verhaltensordnung oder gar der Strafgesetze durch einen anderen in der Öffentlichkeit beunruhigt oder gestört fühlt, schon deswegen im Wege der Selbsthilfe gegen den Störer vorgehen darf, wenn sich die Störung nicht unmittelbar gegen ihn richtet, er vielmehr selbst erst die Konfrontation sucht, um so Belange der Allgemeinheit zu seiner privaten Angelegenheit machen zu können (BGHZ 64, 178, 182).
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