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   FG Hamburg, 17.03.2005 - VI 317/03   

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https://dejure.org/2005,25430
FG Hamburg, 17.03.2005 - VI 317/03 (https://dejure.org/2005,25430)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2005 - VI 317/03 (https://dejure.org/2005,25430)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17. März 2005 - VI 317/03 (https://dejure.org/2005,25430)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g Abs. 3, 6, 7
    Ansparrücklage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ansparrücklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage; Besonderheiten für die Bildung einer Ansparrücklage bei Existenzgründern; Bildung einer Ansparrücklage bei ihren Gewinn durch Einnnahmeüberschussrechnung ermittelnten Steuerpflichtigen; Erfordernis der ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus FG Hamburg, 17.03.2005 - VI 317/03
    Dabei muss nach allgemeiner Ansicht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.9.2002, X R 51/00, BFH/NV 2003, 250; vom 12.12.2001, XI R 13/00, BStBl II 2002, 385; BMF Schreiben vom 25.02.2004, IV A 6-S2183b-1/4, DB 2004, 566; Pinkos, DB 1993, 1688; Meyer/Ball FR 1997, 77) für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, eine gesonderte Rücklage gebildet werden und sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen entsprechend getrennt zu behandeln.

    Die Bezeichnung muss auch eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition enthalten; andernfalls kann es sich nicht um eine voraussichtliche Investition handeln (BFH-Urteile vom 13.5.2004, IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400; vom 12.12.2001, XI R 13/00, BStBl II 2002, 385; vom 19.9.2002, X R 51/00, BStBl II 2004, 184).

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus FG Hamburg, 17.03.2005 - VI 317/03
    Dabei muss nach allgemeiner Ansicht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.9.2002, X R 51/00, BFH/NV 2003, 250; vom 12.12.2001, XI R 13/00, BStBl II 2002, 385; BMF Schreiben vom 25.02.2004, IV A 6-S2183b-1/4, DB 2004, 566; Pinkos, DB 1993, 1688; Meyer/Ball FR 1997, 77) für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, eine gesonderte Rücklage gebildet werden und sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen entsprechend getrennt zu behandeln.

    Die Bezeichnung muss auch eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition enthalten; andernfalls kann es sich nicht um eine voraussichtliche Investition handeln (BFH-Urteile vom 13.5.2004, IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400; vom 12.12.2001, XI R 13/00, BStBl II 2002, 385; vom 19.9.2002, X R 51/00, BStBl II 2004, 184).

  • BFH, 13.05.2004 - IV R 11/02

    Ansparrücklage nach § 7g EStG

    Auszug aus FG Hamburg, 17.03.2005 - VI 317/03
    Die Bezeichnung muss auch eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition enthalten; andernfalls kann es sich nicht um eine voraussichtliche Investition handeln (BFH-Urteile vom 13.5.2004, IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400; vom 12.12.2001, XI R 13/00, BStBl II 2002, 385; vom 19.9.2002, X R 51/00, BStBl II 2004, 184).
  • BFH, 25.09.2002 - IV B 55/02

    Ansparrücklage nach § 7 g EStG; inhaltliche Bezeichnung

    Auszug aus FG Hamburg, 17.03.2005 - VI 317/03
    Nach Ablauf der Investitionsjahre kann die Konkretisierung nicht mehr nachgeholt werden (BFH-Urteil vom 25.09.2002, IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159).
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