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   FG Nürnberg, 04.12.2003 - VI 361/2002   

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https://dejure.org/2003,12990
FG Nürnberg, 04.12.2003 - VI 361/2002 (https://dejure.org/2003,12990)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 04.12.2003 - VI 361/2002 (https://dejure.org/2003,12990)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 04. Dezember 2003 - VI 361/2002 (https://dejure.org/2003,12990)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts in ein Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 1
    Einbau eines Treppenlifts in ein Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einbau eines Treppenlifts in ein Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ansetzbarkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts in ein Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastung; Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit oder der Gehfähigkeit bei einem der Hausbewohner; Treppenlift als Hilfsmittel im ...

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 735
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 09.08.1991 - III R 54/90

    Zur Zwangsläufigkeit der Anschaffung medizinischer Hilfsmittel

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.12.2003 - VI 361/02
    In diesem Sinne werden auch Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt (vgl. BFH-Urteil vom 09.08.1991 III R 54/90, BStBl. II 1991, 920 m. w. N.).

    Bei Hilfsmitteln im weiteren Sinne aber, die, wie beispielsweise Gesundheitsschuhe und -sandalen, orthopädische Stühle etc. teilweise auch von gesunden Steuerpflichtigen aus Gründen der Vorsorge oder zur Steigerung des Lebensstandards gekauft werden, kann auf einen Nachweis der Zwangsläufigkeit der Anschaffung durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes nicht verzichtet werden (vgl. BFH-Urteil vom 09.08.1991 III R 54/90, BStBl. II 1991, 920).

    Hier ist die Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amtsärztliches Attests erforderlich (BFH v. 9.8.1991, BStBl II 1991, 920).

  • BFH, 10.10.1996 - III R 209/94

    Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung eines Einfamilienhauses

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.12.2003 - VI 361/02
    Die bisherige BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.1996 III R 209/94, BStBl. II 1997, 491 sieht den sog. Treppenschräglift lediglich als ein steuerlich gesondert zu bewertendes medizinisches Hilfsmittel.

    In seiner Entscheidung vom 22.09.1997 5 K 2881/96 ging das Finanzgericht Rheinland-Pfalz davon aus, dass es sich bei dem im konkreten Streitfall eingebauten Treppenlift nicht nur um ein steuerlich gesondert zu bewertendes medizinisches Hilfsmittel im weiteren Sinn (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.1996 III R 209/94, BStBl. II 1997, 491 unter 4a) sondern um ein sog. Hilfsmittel im engeren Sinne handelt.

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.09.1997 - 5 K 2881/96
    Auszug aus FG Nürnberg, 04.12.2003 - VI 361/02
    Das Gericht setzt sich mit seiner Entscheidung auch nicht in Widerspruch zu den vom Klägervertreter zitierten Entscheidungen des Finanzgerichts Berlin, Urteil vom 01.11.1994 VII 369/91, EFG 1995, 264 und Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.09.1997 5 K 2881/96, Juris, in denen der Einbau eines Treppenlifts als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurde.

    In seiner Entscheidung vom 22.09.1997 5 K 2881/96 ging das Finanzgericht Rheinland-Pfalz davon aus, dass es sich bei dem im konkreten Streitfall eingebauten Treppenlift nicht nur um ein steuerlich gesondert zu bewertendes medizinisches Hilfsmittel im weiteren Sinn (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.1996 III R 209/94, BStBl. II 1997, 491 unter 4a) sondern um ein sog. Hilfsmittel im engeren Sinne handelt.

  • BFH, 03.06.1987 - III R 205/81

    Anforderungen an Nachweis - Unterhaltsleistungen - Unterhalt an im Ausland

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.12.2003 - VI 361/02
    Die Rechtsprechung des BFH hat hierfür allgemeingültige Kriterien zur Konkretisierung der Nachweispflicht aufgestellt (vgl. dazu grundsätzlich BFH-Urteile vom 03.06.1987 III R 205/81, BStBl. II 1987, 675 und vom 08.07.1994 III R 48/93, BFH-NV 1995, 24).
  • BFH, 14.08.1997 - III R 67/96

    Sportaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.12.2003 - VI 361/02
    Denn nicht das Finanzamt, sondern nur der rechtzeitig eingeschaltete Amtsarzt oder etwa der medizinische Dienst einer öffentlichen Krankenversicherung besitzt zugleich Sachkunde und die notwendige Neutralität, um die medizinische Indikation solcher nicht nur für Kranke nützlichen Maßnahmen ohne die für den behandelnden Arzt bestehende Gefahr einer Störung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Patienten objektiv beurteilen zu können (vgl. auch BFH-Urteil in BStBl. II 1997, 732).
  • BFH, 14.02.1980 - VI R 218/77

    Anerkennung von Aufwendungen für eine Kurreise als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.12.2003 - VI 361/02
    Da es sich vorwiegend bei dem von der Klägerin eingebauten Treppenlift nur um ein Hilfsmittel im weiteren Sinn handelt, verlangt die durch das BFH-Urteil in BStBl. II 1980, 295 eingeleitete neuere Rechtsprechung des BFH wegen der Schwierigkeit der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit solcher privaten Aufwendungen grundsätzlich ein vorher ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten, wenn nicht ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer Krankheit/Behinderung besteht, die entsprechend z. B. durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen ist.
  • BFH, 17.12.1997 - III R 35/97

    Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Begleitperson

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.12.2003 - VI 361/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.1997 III R 35/97, BStBl. II 1998, 298 mit einer umfassenden Zusammenstellung der BFH-Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung privater Aufwendungen) sind bei privaten Aufwendungen, die ihrer Art. nach nicht ausschließlich von Kranken, sondern mitunter auch von Gesunden getätigt werden, um ihre Gesundheit zu erhalten, ihr Wohlbefinden zu steigern oder ihre Freizeit sinnvoll und erfüllt zu gestalten, strenge Anforderungen an die Beurteilung der medizinischen Indikation zu stellen.
  • BFH, 08.07.1994 - III R 48/93

    Ansprüche auf Gewährung einer Beihilfe nach den beamtenrechtlichen Vorschriften -

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.12.2003 - VI 361/02
    Die Rechtsprechung des BFH hat hierfür allgemeingültige Kriterien zur Konkretisierung der Nachweispflicht aufgestellt (vgl. dazu grundsätzlich BFH-Urteile vom 03.06.1987 III R 205/81, BStBl. II 1987, 675 und vom 08.07.1994 III R 48/93, BFH-NV 1995, 24).
  • BFH, 20.03.1987 - III R 150/86

    Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind nicht nach § 33 EStG abziehbar

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.12.2003 - VI 361/02
    Der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach bedarf es dann nicht (vgl. BFH-Urteil vom 20.03.1987 III R 150/86, BStBl. II 1987, 596).
  • FG Berlin, 01.11.1994 - VII 369/91
    Auszug aus FG Nürnberg, 04.12.2003 - VI 361/02
    Das Gericht setzt sich mit seiner Entscheidung auch nicht in Widerspruch zu den vom Klägervertreter zitierten Entscheidungen des Finanzgerichts Berlin, Urteil vom 01.11.1994 VII 369/91, EFG 1995, 264 und Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.09.1997 5 K 2881/96, Juris, in denen der Einbau eines Treppenlifts als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurde.
  • FG Münster, 19.11.2010 - 14 K 2520/10

    Kosten für den Einbau eines Treppenlift als außergewöhnliche Belastung

    Darüber hinaus kann eine die Anschaffung eines Treppenliftes indizierende Bewegungs- oder Gehunfähigkeit auch durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit entsprechenden Merkzeichen nachgewiesen werden (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 4. Dezember 2003 VI 361/2002, EFG 2004, 735).

    Dies gilt insbesondere für Personen im hohen Alter, die einen solchen Lift als Mobilitätshilfe nutzen, ohne allerdings zwingend auf ihn angewiesen zu sein (vgl. auch BFH Beschluss vom 27. Dezember 2006 III B 107/06, BFH/NV 2007, 701; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Februar 2008 3 K 160/07, juris; FG Nürnberg, Urteil vom 4. Dezember 2003 VI 361/2002, EFG 2004, 735).

  • FG Münster, 18.09.2012 - 11 K 3982/11

    Kosten für den Einbau eines Treppenlifts

    Insbesondere die Werbung, die von den verschiedenen Firmen für diese Produkte betrieben wird, zielt aus Zwecken der Absatzsteigerung immer mehr auf den Komfortgedanken (vgl. Urteil des FG Nürnberg vom 04.12.2003 VI 361/2002, EFG 2004, 735).
  • FG Münster, 08.12.2005 - 8 K 1236/02

    Behinderungsbedingte Einrichtungen als außergewöhnliche Belastungen

    Die Rechtsprechung hat den Kauf von Treppenschrägliften als medizinisch indiziert und damit als Hilfsmittel im engeren Sinne angesehen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer Krankheit/Behinderung besteht, die entsprechend durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen ist (vgl. FG Nürnberg Urteil vom 04.12.2003 VI R 361/2002 EFG 2004, 735).
  • FG Baden-Württemberg, 06.04.2011 - 4 K 2647/08

    Aufwendungen einer stark gehbehinderten Steuerpflichtigen für den Erwerb und die

    Ob es sich dabei um medizinische Hilfsmittel im weiteren Sinne (so FG Nürnberg, Urteil vom 4. Dezember 2003 VI 361/2002, EFG 2004, 735), die nicht nur von erkrankten oder behinderten Menschen genutzt werden, sondern auch anderen Personen Verrichtungen des Alltags erleichtern können (zur Unterscheidung vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1991 III R 54/90, BStBl II 1991, 920), oder um medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne handelt, also um Hilfsmittel, die, wie Brillen, Hörgeräte, Rollstühle usw., nach der Lebenserfahrung ausschließlich von Kranken angeschafft werden und bei denen häufig eine Anpassung an die individuelle gesundheitliche Situation des Steuerpflichtigen erforderlich ist (so FG Berlin, Urteil vom 1. November 1994 VII 369/91, EFG 1995, 264) kann vorliegend dahingestellt bleiben.
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