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   BFH, 14.10.2002 - VI B 105/02   

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https://dejure.org/2002,9372
BFH, 14.10.2002 - VI B 105/02 (https://dejure.org/2002,9372)
BFH, Entscheidung vom 14.10.2002 - VI B 105/02 (https://dejure.org/2002,9372)
BFH, Entscheidung vom 14. Oktober 2002 - VI B 105/02 (https://dejure.org/2002,9372)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Postulationsfähigkeit - Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Nichtfinden eines Prozessbevollmächtigten zur Rechtsvertretung

  • Judicialis

    FGO § 62a; ; FGO § 155; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 4; ; ZPO § 78b Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO §§ 56 62a 116 Abs. 3 S. 1
    NZB; Wiedereinsetzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.07.1995 - XI S 14/95

    Beiordnung eines Prozeßvertreters

    Auszug aus BFH, 14.10.2002 - VI B 105/02
    Einem Beschwerdeführer, der behauptet keinen zur Vertretung vor dem BFH befugten Prozessbevollmächtigten gefunden zu haben, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO nur dann gewährt werden, wenn er darlegt und glaubhaft macht, innerhalb der Beschwerdefrist alles ihm Zumutbare getan zu haben, um einen Prozessbevollmächtigten zur Übernahme des Mandats zu bewegen (BFH-Beschluss vom 26. Juli 1995 XI S 14/95, BFH/NV 1996, 157).

    Voraussetzung für die Beiordnung eines solchen Prozessvertreters ist jedoch ebenfalls, dass der Beteiligte zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem jeweiligen Gericht befugten Personen nachweisbar vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (vgl. Beschlüsse des BFH vom 27. Januar 1988 VIII S 12/87, BFH/NV 1988, 383, und vom 27. März 1991 XI S 2-4/90, BFH/NV 1992, 252, sowie in BFH/NV 1996, 157).

  • BFH, 12.04.1991 - III R 203/90

    - Rückwirkende Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bei Zugang der

    Auszug aus BFH, 14.10.2002 - VI B 105/02
    Voraussetzung für die Beiordnung eines solchen Prozessvertreters ist jedoch ebenfalls, dass der Beteiligte zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem jeweiligen Gericht befugten Personen nachweisbar vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (vgl. Beschlüsse des BFH vom 27. Januar 1988 VIII S 12/87, BFH/NV 1988, 383, und vom 27. März 1991 XI S 2-4/90, BFH/NV 1992, 252, sowie in BFH/NV 1996, 157).
  • BFH, 29.10.1991 - VIII S 15/90

    Verfristung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 14.10.2002 - VI B 105/02
    Gerichtsgebühren sind, soweit es einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts betrifft, nicht entstanden, da es sich insoweit um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1991 VIII S 15/90, BFH/NV 1992, 623).
  • BFH, 27.01.1988 - VIII S 12/87
    Auszug aus BFH, 14.10.2002 - VI B 105/02
    Voraussetzung für die Beiordnung eines solchen Prozessvertreters ist jedoch ebenfalls, dass der Beteiligte zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem jeweiligen Gericht befugten Personen nachweisbar vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (vgl. Beschlüsse des BFH vom 27. Januar 1988 VIII S 12/87, BFH/NV 1988, 383, und vom 27. März 1991 XI S 2-4/90, BFH/NV 1992, 252, sowie in BFH/NV 1996, 157).
  • BSG, 10.05.2011 - B 2 U 3/11 BH

    Sozialgerichtliches Verfahren - nicht statthafter Rechtsbehelf - sofortige

    Dies konnte nur geschehen, wenn die Klägerin das Scheitern ausreichender eigener Bemühungen um einen Anwalt bis zu diesem Zeitpunkt glaubhaft gemacht hatte (zu Glaubhaftmachung bzw Nachweis der Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO vgl BSG vom 15.10.1999 - B 13 RJ 129/99 B; BFH vom 11.5.2007 - III S 37/06 ; BFH vom 14.10.2002 - VI B 105/02 - BFH/NV 2003, 77; BGH vom 7.12.1999 - VI ZR 219/99 - MDR 2000, 412), da für zeitaufwändige gerichtliche Ermittlungen in der Einlegungsfrist kein Raum ist.
  • BFH, 11.05.2007 - III S 37/06

    Notanwalt

    Außerdem muss der Beteiligte darlegen und glaubhaft machen, dass er eine gewisse Anzahl zur Vertretung vor dem BFH befugter Personen vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2002 VI B 105/02, BFH/NV 2003, 77, m.w.N.).

    Der Kläger muss daher innerhalb der Beschwerdefrist zumindest den Antrag auf PKH stellen und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen (BFH-Beschluss vom 20. März 2006 X S 6/06 (PKH), BFH/NV 2006, 1141, m.w.N.) bzw. darlegen, welche zur Vertretung vor dem BFH berechtigte Personen er vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 77).

  • BFH, 16.06.2006 - III S 11/06

    Beiordnung einer vertretungsberechtigten Person für eine beabsichtigte

    a) Nach § 155 FGO i.V.m. § 78b Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat der BFH auf Antrag einem Beteiligten für ein Verfahren vor dem BFH eine zur Vertretung vor dem BFH berechtigte Person oder Gesellschaft beizuordnen, wenn der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Prozessvertreter nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2002 VI B 105/02, BFH/NV 2003, 77, m.w.N.).

    Gerichtsgebühren entstehen nicht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2000 VII S 34/99, BFH/NV 2000, 870, und in BFH/NV 2003, 77).

  • BFH, 24.06.2009 - IX S 11/09

    Kein Vertretungszwang im unselbständigen Zwischenverfahren zur Beiordnung eines

    Der Erfolg eines solchen Antrages erfordert zum einen, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (s. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 62a Rz 21), zum anderen, dass der Antragsteller keine zur Übernahme des Mandats bereite vertretungsbefugte Person oder Gesellschaft finden konnte, was wiederum nur angenommen werden könnte, wenn er für das konkrete Verfahren zumindest eine gewisse Zahl von namentlich bezeichneten Rechtsanwälten, Steuerberatern usw. nachweisbar vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hätte (§ 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO; ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. Juni 1995 VII S 6/95, BFH/NV 1995, 1080; vom 14. Oktober 2002 VI B 105/02, BFH/NV 2003, 77).
  • BFH, 23.12.2009 - IX S 21/09

    Beiordnung eine Notanwalts

    Zudem hat der Beteiligte nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er eine gewisse Anzahl zur Vertretung vor dem BFH befugter Personen vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Mai 2007 III S 37/06 (PKH), BFH/NV 2007, 1527; vom 14. Oktober 2002 VI B 105/02, BFH/NV 2003, 77, m.w.N.).
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