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   BFH, 15.01.2013 - VI B 123/12   

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https://dejure.org/2013,2778
BFH, 15.01.2013 - VI B 123/12 (https://dejure.org/2013,2778)
BFH, Entscheidung vom 15.01.2013 - VI B 123/12 (https://dejure.org/2013,2778)
BFH, Entscheidung vom 15. Januar 2013 - VI B 123/12 (https://dejure.org/2013,2778)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Grundsätzliche Bedeutung - Regelmäßige Arbeitsstätte einer Großbetriebsprüferin

  • openjur.de

    Grundsätzliche Bedeutung; Regelmäßige Arbeitsstätte einer Großbetriebsprüferin

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009
    Grundsätzliche Bedeutung - Regelmäßige Arbeitsstätte einer Großbetriebsprüferin

  • Bundesfinanzhof

    Grundsätzliche Bedeutung - Regelmäßige Arbeitsstätte einer Großbetriebsprüferin

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2009, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008
    Grundsätzliche Bedeutung - Regelmäßige Arbeitsstätte einer Großbetriebsprüferin

  • rewis.io

    Grundsätzliche Bedeutung - Regelmäßige Arbeitsstätte einer Großbetriebsprüferin

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
    Regelmäßige Betriebsstätte einer Betriebsprüferin des Finanzamts für Großbetriebsprüfung

  • datenbank.nwb.de

    Anwendung der Mittelpunktrechtsprechung auf alle Berufsgruppen; regelmäßige Arbeitsstätte einer Großbetriebsprüferin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Niedersachsen, 28.04.2015 - 13 K 150/14

    Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte bei der Erzielung von Einkünften aus

    Der Kläger verweist auf die neuere Rechtsprechung des BFH zu vergleichbaren Fällen eines Fahrers eines Müllfahrzeugs (BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 VI R 34/13, BFH/NV 2014, 691), eines Piloten (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 68/12, BFH/NV 2014, 1029) und einer Großbetriebsprüferin (BFH-Beschluss vom 15. Januar 2013 VI B 123/12, Vorinstanz: Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. Februar 2012 - 13 K 210/11).

    Der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 68/12, BFH/NV 2014, 1029 - Flugzeugführer - BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 VI R 34/13, BFH/NV 2014, 691 - Müllwagenfahrer - BFH-Beschluss vom 15. Januar 2013 VI B 123/12, BFH/NV 2013, 585 - Großbetriebsprüferin - BFH-Urteil vom 19. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503 - Rettungsassistent - BFH-Urteil vom 19. Januar 2012 VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BStBl II 2012, 38; BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 36/10, BStBl II 2012, 36; BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 58/09, BStBl II 2012, 34).

  • BFH, 16.09.2015 - IX R 19/14

    Werbungskosten bei Vermietung eines ideellen Miteigentumsanteils an den Ehemann -

    Der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers bestimmt sich nach qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit (BFH-Urteile in BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34; in BFHE 236, 353, BStBl II 2012, 503, und in BFH/NV 2014, 1199, sowie BFH-Beschluss vom 15. Januar 2013 VI B 123/12, BFH/NV 2013, 585).
  • FG Münster, 12.06.2015 - 4 K 3395/13

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Amtsbetriebsprüfers

    Wird ein Arbeitnehmer an verschiedenen Arbeitsstätten tätig, ist hierbei insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht diesen Tätigkeiten zukommt (BFH-Beschluss vom 15.1.2013 VI B 123/12, BFH/NV 2013, 585 m.w.N.).

    Sucht ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeitsorte regelmäßig auf, bei denen ein qualitativer Schwerpunkt nicht erkennbar ist, hat der Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2014 2 K 278/14 Kg, EFG 2015, 486 zu einer Polizeianwärterin mit verschiedenen Ausbildungsstätten).Diese Maßstäbe gelten grundsätzlich auch für die Frage, ob der Arbeitsplatz eines Betriebsprüfers im Finanzamt dessen regelmäßige Arbeitsstätte darstellt (so auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 21.2.2012 13 K 210/11, DStRE 2013, 1356, NZB zurückgewiesen durch BFH-Beschluss vom 15.1.2013 VI B 123/12, BFH/NV 2013, 585; a. A. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.6.2014 6 K 6241/12, EFG 2014, 2125, das ausdrücklich nicht auf den qualitativen Schwerpunkt abstellt).

  • FG Münster, 17.02.2016 - 11 K 3235/14

    Aufwendungen des Klägers für Wege zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb seines

    Wird ein Arbeitnehmer an verschiedenen Arbeitsstätten tätig, ist nach dieser Rechtsprechung insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht diesen Tätigkeiten zukommt (BFH-Beschluss vom 15.01.2013 VI B 123/12, BFH/NV 2013, 585 m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 24.06.2013 - 5 K 233/12

    Ansatz der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Feuerwache bei

    Denn anders als bspw. im Fall eines Betriebsprüfers oder einer Betriebsprüferin (vgl. dazu Niedersächsisches FG, Urteil vom 21. Februar 2012 13 K 210/11, BB 2013, 1045; BFH, Beschluss vom 15. Januar 2013 VI B 123/12, BFH/NV 2013, 585) sucht der Kläger die Hauptwache nicht nur gelegentlich auf, um etwa in geringfügigem Umfang lediglich Verwaltungstätigkeiten oder Dienstbesprechungen in der Einrichtung des Arbeitgebers durchzuführen, sondern dient die ständige , nur durch die jeweiligen Einsätze unterbrochene Anwesenheit des Klägers in der Wache während des Schichtdienstes und dessen gesamte dortige Tätigkeit einschließlich der erforderlichen Bereitschaftszeiten dazu, überhaupt die Funktionsfähigkeit und ständige sofortige Einsatzbereitschaft der Feuerwehr zu gewährleisten.
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