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   BFH, 02.05.2002 - VI B 158/99   

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https://dejure.org/2002,9459
BFH, 02.05.2002 - VI B 158/99 (https://dejure.org/2002,9459)
BFH, Entscheidung vom 02.05.2002 - VI B 158/99 (https://dejure.org/2002,9459)
BFH, Entscheidung vom 02. Mai 2002 - VI B 158/99 (https://dejure.org/2002,9459)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Einkommensteuer - Verfahrensmangel - Unzulässigkeit - Beschwerdebegründung - Sachverhaltsaufklärungspflicht

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Neues Zulassungsrecht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 09.06.1988 - VI R 85/85

    Arbeitnehmer - Ort der Familienwohnung - Zweite Wohnung - Aufwendungen für

    Auszug aus BFH, 02.05.2002 - VI B 158/99
    Soweit sich die Kläger auf einen Verstoß gegen "§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG und die laufende Rechtsprechung des BFH" zum Thema "doppelte Haushaltsführung", insbesondere das BFH-Urteil vom 9. Juni 1988 VI R 85/85 (BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990), berufen und damit eine Divergenzrüge erheben, ist die Beschwerde (jedenfalls) unbegründet.

    Nach der BFH-Entscheidung in BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990 kann ein zweiter Haushalt schon dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort eine fest angemietete Unterkunft zur jederzeitigen Verfügung hat, wobei es nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer die Mehrzahl der Wochentage in dieser Wohnung anwesend ist und dort übernachtet.

  • BFH, 27.09.1999 - I B 83/98

    Wohnsitz; Beibehaltung

    Auszug aus BFH, 02.05.2002 - VI B 158/99
    Ein Verfahrensfehler liegt indes nicht vor, wenn das FG zwar alle entscheidungserheblichen Tatsachen berücksichtigt, diese aber anders gewürdigt hat, als von den Klägern angestrebt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. September 1999 I B 83/98, BFH/NV 2000, 673; vom 25. Januar 2000 VI B 384/98, BFH/NV 2000, 868).

    Solche Unterschiede sind nicht bereits dann gegeben, wenn das FG eine von ihm erkannte und inhaltlich akzeptierte BFH-Rechtsprechung nicht in der Weise auf den konkreten Einzelfall angewandt hat, wie ein Beteiligter dies begehrt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. September 1999 I B 83/98, BFH/NV 2000, 673, sogar bei Vorliegen eines Rechtsfehlers).

  • BFH, 05.11.2001 - VI B 219/00

    Unterschiede in der Rechtsprechung - Fragen des revisiblen Rechts - Begriff des

    Auszug aus BFH, 02.05.2002 - VI B 158/99
    Voraussetzung dafür ist, dass Unterschiede in der Rechtsprechung über Fragen des revisiblen Rechts bestehen (BFH-Beschluss vom 5. November 2001 VI B 219/00, BFH/NV 2002, 311, m.w.N.).
  • BFH, 07.11.2001 - II B 119/00

    Wirksamkeit - Treuhandverhältnis - Minderjähriger - GmbH - Notarielle Beurkundung

    Auszug aus BFH, 02.05.2002 - VI B 158/99
    Die Rüge, das Finanzgericht (FG) sei bei seiner Überzeugungsbildung von einem nicht ausreichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen (§ 76 FGO), erfordert nicht nur die Darlegung, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, sondern auch Ausführungen dazu, inwiefern die als unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG --nicht des Finanzamts (FA)-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. hierzu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. November 2001 II B 119/00, BFH/NV 2002, 510, m.w.N.).
  • BFH, 15.06.1994 - II B 30/94

    Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage

    Auszug aus BFH, 02.05.2002 - VI B 158/99
    Eine rein sachverhaltsbezogene Darstellung reicht nicht aus (BFH-Beschluss vom 15. Juni 1994 II B 30/94, BFH/NV 1995, 132; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 116 FGO Tz. 47).
  • BFH, 25.01.2000 - VI B 384/98

    Beweiswürdigung; Verfahrensfehler

    Auszug aus BFH, 02.05.2002 - VI B 158/99
    Ein Verfahrensfehler liegt indes nicht vor, wenn das FG zwar alle entscheidungserheblichen Tatsachen berücksichtigt, diese aber anders gewürdigt hat, als von den Klägern angestrebt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. September 1999 I B 83/98, BFH/NV 2000, 673; vom 25. Januar 2000 VI B 384/98, BFH/NV 2000, 868).
  • BFH, 14.04.2020 - VII B 53/19

    Die Revision ist zuzulassen, soweit über Säumniszuschläge für die Zeit nach dem

    Für die Zulassung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16.04.2002 - X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046; vom 02.05.2002 - VI B 158/99, BFH/NV 2002, 1051, unter 2.) noch die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1046) noch bloße Subsumtionsfehler des FG aus.
  • BFH, 20.01.2003 - IX B 94/02

    Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen

    Dazu reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046; vom 2. Mai 2002 VI B 158/99, BFH/NV 2002, 1051, unter 2.) noch die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls (vgl. BFH in BFH/NV 2002, 1046) noch bloße Subsumtionsfehler des FG aus (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 55).
  • BFH, 11.12.2002 - IX B 124/02

    Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung der Einheitlichkeit der

    Dazu reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046; vom 2. Mai 2002 VI B 158/99, BFH/NV 2002, 1051, unter 2.) noch die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls (vgl. BFH in BFH/NV 2002, 1046) noch bloße Subsumtionsfehler des Finanzgerichts (FG) aus (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 55).
  • BFH, 23.05.2011 - III B 177/10

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Rückforderung von Kindergeld vom

    Damit werden jedoch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung herausgestellt, sondern nicht ausreichende rein sachverhaltsbezogene Fragestellungen aufgeworfen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Juni 1994 II B 30/94, BFH/NV 1995, 132, und vom 2. Mai 2002 VI B 158/99, BFH/NV 2002, 1051).
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