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   BFH, 19.02.2001 - VI B 35/99   

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https://dejure.org/2001,8054
BFH, 19.02.2001 - VI B 35/99 (https://dejure.org/2001,8054)
BFH, Entscheidung vom 19.02.2001 - VI B 35/99 (https://dejure.org/2001,8054)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 2001 - VI B 35/99 (https://dejure.org/2001,8054)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 09.03.1999 - VIII B 76/98

    Unzulässige Klage; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 19.02.2001 - VI B 35/99
    An der Klärungsfähigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn das Finanzgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat und die streitige Rechtsfrage die Begründetheit der Klage betrifft (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 9. März 1999 VIII B 76/98, BFH/NV 1999, 1058).
  • BFH, 26.02.2010 - VII B 166/09

    Erledigung des Verfahrens über die Rechtmäßigkeit des Insolvenzantrags -

    Da das FG die Klage als unzulässig abgewiesen hat und die hiergegen erhobenen Rügen nicht durchgreifen, ist die Klärung von Fragen, die die Begründetheit der Klage betreffen, in einem Revisionsverfahren nicht möglich (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. Februar 2001 VI B 35/99, BFH/NV 2001, 1032).
  • BFH, 08.07.2010 - VIII B 33/09

    Anspruch auf Erstattung von Prozesszinsen

    Eine Frage hat nämlich schon dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden kann (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 19. Februar 2001 VI B 35/99, BFH/NV 2001, 1032; vom 5. Juni 2003 X B 115/02, BFH/NV 2003, 1340).
  • BFH, 16.02.2009 - VII B 175/08

    Revisionszulassung wegen abgelehnten Befangenheitsantrags - Unzulässige

    Da die Klage in nicht zu beanstandender Weise als unzulässig abgewiesen wurde, ist die Klärung der vom Kläger aufgeworfenen, die Begründetheit seiner Klage betreffenden Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren nicht möglich (BFH-Beschluss vom 19. Februar 2001 VI B 35/99, BFH/NV 2001, 1032).
  • BFH, 03.12.2008 - VII B 209/08

    Nichtzulassungsbeschwerde nach Prozessurteil - Durchführung der mündlichen

    War aber die materielle Rechtslage für das FG nicht entscheidungserheblich, kommt die Zulassung der Revision mangels Klärungsfähigkeit diesbezüglich aufgeworfener Rechtsfragen nicht in Betracht (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Oktober 2002 VII B 85/02, juris; vom 9. März 1999 VIII B 76/98, BFH/NV 1999, 1058; vom 19. Februar 2001 VI B 35/99, BFH/NV 2001, 1032).
  • BFH, 05.05.2011 - VII B 244/10

    Hauptsacheerledigung im Beschwerdeverfahren - Geltendmachung des

    Über diese Fragen wäre in einem allein die Unzulässigkeitsentscheidung des FG überprüfenden Revisionsverfahren nicht zu befinden (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Februar 2001 VI B 35/99, BFH/NV 2001, 1032).
  • BFH, 17.06.2009 - II B 23/09

    Keine Klärungsfähigkeit bei unzulässiger Klage

    Eine Rechtsfrage ist insbesondere nicht klärungsfähig, wenn sie die Begründetheit der Klage betrifft, das Finanzgericht (FG) die Klage jedoch als unzulässig abgewiesen hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Dezember 1987 V B 152/87, BFHE 152, 40, BStBl II 1988, 286; vom 31. Januar 1995 X B 335/93, BFH/NV 1995, 948; vom 9. März 1999 VIII B 76/98, BFH/NV 1999, 1058; vom 19. Februar 2001 VI B 35/99, BFH/NV 2001, 1032; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl. 2006, § 115 Rz 30).
  • BFH, 22.12.2008 - VII B 144/08

    Revisionszulassung bei Klageabweisung wegen Unzulässigkeit

    Da die Klage als unzulässig abgewiesen wurde und die Klägerin hiergegen keine Rügen erhoben hat, ist die Klärung der von ihr aufgeworfenen, die Begründetheit der Klage betreffenden Rechtsfrage demnach in einem Revisionsverfahren nicht möglich (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 19. Februar 2001 VI B 35/99, BFH/NV 2001, 1032).
  • BFH, 01.10.2007 - VII B 337/06

    Ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensfehlers

    Die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil die Klage als unzulässig abgewiesen wurde und die Klärung der die Begründetheit der Klage betreffenden Rechtsfrage deshalb in einem Revisionsverfahren nicht möglich ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. Februar 2001 VI B 35/99, BFH/NV 2001, 1032).
  • BFH, 16.08.2006 - VII S 24/06

    Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an eine

    Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen wären --abgesehen davon, ob sie sich im konkreten Fall überhaupt stellen würden-- in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie die Begründetheit der Klage betreffen, das FG die Klage aber als unzulässig abgewiesen hat (BFH-Beschluss vom 19. Februar 2001 VI B 35/99, BFH/NV 2001, 1032, m.w.N.).
  • BFH, 05.06.2003 - X B 115/02

    NZB: grundsätzliche Bedeutung

    Entsprechende Ausführungen waren angebracht, weil eine die Begründetheit der Klage betreffende Rechtsfrage nicht klärbar ist, wenn, wie hier, das Finanzgericht (FG) die Klage als unzulässig abgewiesen hat (BFH-Beschluss vom 19. Februar 2001 VI B 35/99, BFH/NV 2001, 1032; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 123, m.w.N.).
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