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   BFH, 22.05.2007 - VI B 55/06   

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https://dejure.org/2007,13163
BFH, 22.05.2007 - VI B 55/06 (https://dejure.org/2007,13163)
BFH, Entscheidung vom 22.05.2007 - VI B 55/06 (https://dejure.org/2007,13163)
BFH, Entscheidung vom 22. Mai 2007 - VI B 55/06 (https://dejure.org/2007,13163)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 174; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2
    NZB: Rechtsfortbildung

  • datenbank.nwb.de

    Prüfungsmitteilung als Änderungsantrag; Fortbildung des Rechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 25.09.2006 - VI B 69/05

    Berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 22.05.2007 - VI B 55/06
    Denn der BFH ist als Revisionsgericht grundsätzlich an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, es werden in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Verfahrensrügen geltend gemacht (vgl. BFH-Beschluss vom 25. September 2006 VI B 69/05, BFH/NV 2007, 83, m.w.N.).
  • BFH, 15.07.2005 - I B 252/04

    NZB: Rechtsfortbildung

    Auszug aus BFH, 22.05.2007 - VI B 55/06
    Das ist der Fall, wenn im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Juli 2005 I B 252/04, BFH/NV 2006, 67).
  • FG München, 16.03.2006 - 5 K 2941/04

    Prüfungsmitteilung des Lohnsteueraußenprüfers ist kein Änderungsantrag der

    Auszug aus BFH, 22.05.2007 - VI B 55/06
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 946 veröffentlichten Gründen ab.
  • BFH, 20.02.2008 - VI B 111/06

    Lohnsteuerhaftung eines Nachtclubbetreibers für Prostituiertenvergütungen -

    Sowohl der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als auch derjenige zur Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO erfordert neben zusätzlichen Voraussetzungen auch, dass in dem angestrebten Revisionsverfahren die aufgeworfene Rechtsfrage nicht nur klärungsbedürftig, sondern auch klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung; z.B. Bundesfinanzhof --BFH-- Beschlüsse vom 22. Mai 2007 VI B 55/06, BFH/NV 2007, 1689; vom 25. September 2006 VI B 69/05, BFH/NV 2007, 83, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 05.09.2007 - VI B 15/07

    NZB: Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit

    a) Sowohl der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO als auch der zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO erfordert neben anderen Voraussetzungen auch, dass in dem angestrebten Revisionsverfahren die aufgeworfene Rechtsfrage nicht nur klärungsbedürftig, sondern auch klärungsfähig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Mai 2007 VI B 55/06, BFH/NV 2007, 1689).
  • BFH, 12.09.2007 - VI B 45/07

    Versorgungsfreibetrag bei Versorgungsbezügen; Anforderungen an die

    Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) hinreichend darzulegen, muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (zuletzt BFH-Beschluss vom 22. Mai 2007 VI B 55/06, BFH/NV 2007, 1689).
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