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   BFH, 26.08.2008 - VI B 68/08   

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https://dejure.org/2008,14471
BFH, 26.08.2008 - VI B 68/08 (https://dejure.org/2008,14471)
BFH, Entscheidung vom 26.08.2008 - VI B 68/08 (https://dejure.org/2008,14471)
BFH, Entscheidung vom 26. August 2008 - VI B 68/08 (https://dejure.org/2008,14471)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzgerichts durch den BFH, wenn der Beklagte eine AG ist; Grenzen der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG

  • Judicialis

    FGO § 38; ; FGO § 38 Abs. 1; ; FGO § 38 Abs. 2; ; FGO § 39 Abs. 1 Nr. 5; ; FGO § 39 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 155; ; GVG § 17a Abs. 2 Satz 3; ; ZPO § 17

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzgerichts; zur Bindung an arbeitsgerichtliche Verweisungsbeschlüsse nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.02.2004 - VII B 341/03

    Zuständigkeit - Negativer Kompetenzkonflikt

    Auszug aus BFH, 26.08.2008 - VI B 68/08
    Denn auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, der sachlich nicht hätte ergehen dürfen, entfaltet Bindungswirkung hinsichtlich des Rechtswegs, wenn er nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 2004 VII B 341/03, BFHE 204, 413, BStBl II 2004, 458; vom 20. Dezember 2004 VI S 7/03, BFHE 209, 1, BStBl II 2005, 573).
  • BFH, 13.12.2007 - VI R 57/04

    Zur Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung

    Auszug aus BFH, 26.08.2008 - VI B 68/08
    Zwar betrifft das Klagebegehren des Klägers im Kern eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, wenn sich dieser auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses beruft und über das Bestehen einer Nettolohnvereinbarung und die daraus folgenden Ansprüche streitet (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Juni 1993 VI B 108/92, BFHE 171, 409, BStBl II 1993, 760; BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007 VI R 57/04, BStBl II 2008, 434).
  • BFH, 29.06.1993 - VI B 108/92

    Kein Finanzrechtsweg für Klage des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber wegen

    Auszug aus BFH, 26.08.2008 - VI B 68/08
    Zwar betrifft das Klagebegehren des Klägers im Kern eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, wenn sich dieser auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses beruft und über das Bestehen einer Nettolohnvereinbarung und die daraus folgenden Ansprüche streitet (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Juni 1993 VI B 108/92, BFHE 171, 409, BStBl II 1993, 760; BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007 VI R 57/04, BStBl II 2008, 434).
  • BFH, 20.12.2004 - VI S 7/03

    Grenzen der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Auszug aus BFH, 26.08.2008 - VI B 68/08
    Denn auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, der sachlich nicht hätte ergehen dürfen, entfaltet Bindungswirkung hinsichtlich des Rechtswegs, wenn er nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 2004 VII B 341/03, BFHE 204, 413, BStBl II 2004, 458; vom 20. Dezember 2004 VI S 7/03, BFHE 209, 1, BStBl II 2005, 573).
  • BFH, 29.02.2024 - VI S 24/23

    Geltendmachung der Energiepreispauschale durch Abgabe der

    Dies folgt aus der allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundregel, wonach hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit auf den Sitz des Beklagten abzustellen ist (Senatsbeschluss vom 26.08.2008 - VI B 68/08, BFH/NV 2008, 2036, unter Hinweis auf die Regelung des § 38 Abs. 1 FGO sowie des § 17 Abs. 1 i.V.m. § 12 der Zivilprozessordnung --ZPO--; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 39 Rz 8).

    Denn es ist nicht ersichtlich, dass die dahingehende Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit einem der Beteiligten für das finanzgerichtliche Verfahren im Streitfall irgendwelche Vor- oder Nachteile brächte (vgl. Senatsbeschluss vom 26.08.2008 - VI B 68/08, BFH/NV 2008, 2036).

  • BFH, 10.02.2012 - VI S 10/11

    Bestimmung des örtlich zuständigen FG durch den BFH

    Schlechthin als nicht mehr nachvollziehbar erscheint der arbeitsgerichtliche Verweisungsbeschluss jedoch nicht, nachdem bei auch lohnsteuerliche Fragen berührenden Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Zulässigkeit des Rechtswegs von Arbeits- und Finanzgerichten nicht durchweg einheitlich beurteilt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 26. August 2008 VI B 68/08, BFH/NV 2008, 2036).

    Insoweit entsteht jedenfalls im Anschluss an eine hinsichtlich des Rechtswegs bindende Verweisung eine Lücke, die die Anwendung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO eröffnet (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 2036).

    Dies folgt aus der allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundregel, wonach hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit auf den Sitz des Beklagten abzustellen ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 2036, unter Hinweis auf die Regelung des § 38 Abs. 1 FGO sowie des § 17 Abs. 1 i.V.m. § 12 der Zivilprozessordnung --ZPO--; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 39 Rz 8).

  • BFH, 10.11.2020 - XI S 17/20

    Zuständiges Gericht für eine Klage, mit der ein Insolvenzverwalter die

    In dem Verfahren muss außerdem der Finanzrechtsweg eröffnet sein (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26.08.2008 - VI B 68/08, BFH/NV 2008, 2036, unter II.1.a, Rz 6; vom 10.02.2012 - VI S 10/11, BFH/NV 2012, 771, Rz 7; vom 09.04.2014 - III S 4/14, BFH/NV 2014, 1077, Rz 6).

    Außerdem ist eine Zuständigkeit gemäß § 38 FGO nicht gegeben, wenn die Beklagten --wie hier-- keine Behörden sind (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 2036, unter II.1.b, Rz 7; in BFH/NV 2012, 771, Rz 8; in BFH/NV 2014, 1077, Rz 8).

  • BFH, 09.04.2014 - III S 4/14

    Bestimmung des örtlichen zuständigen FG nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO

    Insoweit entsteht jedenfalls im Anschluss an eine hinsichtlich des Rechtswegs bindende Verweisung eine Lücke, die die Anwendung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO eröffnet (BFH-Beschlüsse vom 26. August 2008 VI B 68/08, BFH/NV 2008, 2036, und vom 10. Februar 2012 VI S 10/11, BFH/NV 2012, 771).
  • BFH, 11.02.2021 - VII S 3/21

    Haftung der Erben für Kindergeldrückforderungsanspruch - Bestimmung des örtlich

    Hinsichtlich der Frage, welches FG in einem Fall wie dem vorliegenden zuständig sein soll, bietet es sich nach Ansicht des beschließenden Senats an, auf § 38 Abs. 2a Satz 2 FGO und damit auf die Grundregel des § 38 Abs. 1 FGO zurückzugreifen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 26.08.2008 - VI B 68/08, BFH/NV 2008, 2036, unter II.2. der Entscheidungsgründe).
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